Das deutsche Strafgesetzbuch (kurz: StGB) regelt Straftatbestände der verschiedensten Art. Nicht alle werden gleichermaßen sanktioniert und auch die in Schutz stehenden Rechtsgüter sind jeweils unterschiedliche. Wird bei der Körperverletzung die körperliche Integrität einer Person geschützt, steht beim Betrug hingegen das Vermögen im Schutz des Strafrechts.
In diesem Ratgeber wollen wir uns dem Delikt „Hausfriedensbruch“ zuwenden. Welche Definition liegt dem Begriff zugrunde? Welche Strafe ist für Hausfriedensbruch vorgesehen? Welche Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein? Wann verjährt die Tat in Deutschland und wonach wird hier differenziert? Lesen Sie im Folgenden die Antworten auf diese und weitere interessante Fragen rund um das Thema „Hausfriedensbruch“.
Inhalt
FAQ: Hausfriedensbruch
Hier können Sie nachlesen, wie genau der Straftatbestand des Hausfriedensbruchs in Deutschland definiert ist.
Wer einen Hausfriedensbruch begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe sanktioniert.
Ein versuchter Hausfriedensbruch ist in aller Regel nicht strafbar, da es sich um ein Vergehen handelt.
Rechtliche Grundlage und Strafmaß in Deutschland
Welche Strafe ist bei Hausfriedensbruch zu erwarten? Der Tatbestand ist gesetzlich in § 123 StGB verankert. Der Paragraph ist Teil des 7. Abschnitts des Strafgesetzbuchs, welcher den Titel „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“ trägt. In der Norm selbst heißt es in Absatz 1:
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die für Hausfriedensbruch normierte Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe macht aus dem Delikt ein sogenanntes Vergehen. Hierbei handelt es sich um das Gegenstück zum Verbrechen.
Unter einem letzterem ist eine Straftat zu verstehen, die nicht unter einer einjährigen Freiheitsstrafe geahndet wird. Liegt das Strafmaß hingegen unterhalb dessen, ist von einem Vergehen die Rede. Festgelegt ist dies in § 12 Absatz 1 und 2 StGB. Die Unterscheidung ist in vielfacher Hinsicht von Bedeutung, so unter anderem bei der Frage nach der Strafbarkeit einer versuchten Tat. Auch im Strafprozessrecht, etwa bei der Frage nach der Notwendigkeit einer anwaltlichen Verteidigung, ist die Unterscheidung von Belang.
In Betracht kommt also neben der Freiheitsstrafe beim Hausfriedensbruch auch eine Geldstrafe. Wie hoch diese ist, bemisst sich anhand der Gesamtumstände und -betrachtung von Tat und Täter. Eine Rolle spielt hierbei auch sein wirtschaftliches Standbein sowie die Anzahl eventueller Vorstrafen. Je mehr ein Täter hier schon auf dem Buckel hat, umso nachteilhafter. Personen, die hingegen eine bisher weiße Weste vorzuweisen haben, können erfahrungsgemäß mit milderen Strafen rechnen.
Definition: Was ist Hausfriedensbruch gemäß StGB?
Zunächst soll der Begriff „Hausfriedensbruch“ geklärt werden. Was verbirgt sich dahinter? Diesbezüglich gilt das Folgende: Hausfriedensbruch umschreibt die vorsätzliche Verletzung des Rechtsgutes der Unverletzlichkeit befriedeter Besitztümer. Geschützt wird das individuelle Hausrecht einer Person. Jedermann soll frei darüber bestimmen dürfen, wer sich in seinem persönlich geschützten Raum, etwa der eigenen Wohnung, aufhält und für wie lange.
Tatbestandsmerkmale: Ab wann ist es Hausfriedensbruch?
Damit sich ein Täter wegen Hausfriedensbruch strafbar macht, müssen bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, welche das Gesetz vorgibt. Dabei unterscheidet das StGB in § 123 beim Hausfriedensbruch zwischen zwei verschiedenen Begehungsvarianten: Zum einen steht das vorsätzliche Eindringen in die Räumlichkeiten eines anderen gegen dessen Willen unter Strafe, zum anderen das Sich-nicht-Entfernen trotz entsprechender Aufforderung durch den Berechtigten.
Zu den tatbestandlich geschützten Räumen gehören die Wohnung einer Person, deren Geschäftsräume sowie sonstige befriedete Besitztümer. Hierunter sind Örtlichkeiten zu verstehen, welche nach außen hin erkennbar umgrenzt und gegen unbefugtes Betreten geschützt sind. Uneinigkeit herrscht in der Rechtsprechung dahingehend, welchen Anforderungen eine derartige Umgrenzung genügen muss. Teilweise wird eine Absperrung als ausreichend erachtet, teilweise ein Zaun oder eine Mauer für erforderlich gehalten. Ein Hausfriedensbruch in einem Garten ist ebenfalls möglich, sofern er entsprechend umgrenzt ist.
Zudem sind von der Norm Räume geschützt, die dem Zwecke des öffentlichen Dienstes bzw. Verkehrs dienen. Hierunter fallen beispielsweise Behördengebäude oder aber öffentliche Bahnhöfe. Das Hausrecht übt derjenige aus, der die Verfügungsgewalt innehat. Dies kann neben dem Eigentümer eines Grundstücks auch der Mieter oder Pächter sein. Auch der Vermieter ist gegenüber seinem Mieter nicht gegen dessen Willen zum Verweilen oder Eintreten in die vermietete Wohnung befugt.
Das Betreten mittels eines Zweitschlüssels, von dessen Existenz der Mieter nichts weiß, stellt hierbei ebenfalls einen Fall von § 123 StGB dar. Mitbewohner in Wohngemeinschaften teilen sich das Hausrecht.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (OLG Hamm), welche das Aktenzeichen 11 U 67/15 trägt, war es beispielsweise einem Studenten erlaubt, die Mutter seines Mitbewohners polizeilich aus der Wohnung entfernen zu lassen, die sich während dessen Abwesenheit in der Wohnung niedergelassen hatte. Dies verletze das Hausrecht des Mitbewohners und der Tatbestand „Hausfriedensbruch“ sei erfüllt, so der Senat.
In Bezug auf das Merkmal des Eindringens genügt bereits das Setzen eines Fußes oder eines anderen Körperteils in den geschützten Raum. Nicht vonnöten ist, dass der Täter sich vollständig in ganzer Gestalt darin befindet. Zur Abwehr von Hausfriedensbruch kann sich der Hausherr notfalls mittels Notwehr im Sinne von § 32 StGB verteidigen.
Schwerer Hausfriedensbruch: Schema des § 124 StGB
In § 124 StGB ist der Tatbestand des schweren Hausfriedensbruchs geregelt. Demgemäß gilt Folgendes:
Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch hier müssen bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Unter einer Menschenmenge ist eine auf den ersten Blick nicht überschaubare Anzahl von Personen zu verstehen. Eine starre Grenze betreffend der Personenanzahl existiert hier nicht. Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hat jedenfalls in einer Entscheidung, welche den Tatbestand „Landfriedensbruch“ zum Gegenstand hatte – auch hier ist vom Tatbestandsmerkmal einer Menschenmenge die Rede – diese bei einer Ansammlung von 50 bis 60 Personen angenommen.
Bei einer Zusammenrottung von nur etwa 10 Personen hingegen wurde das Tatbestandsmerkmal als nicht erfüllt erachtet und ein Hausfriedensbruch verneint. Zusammenrotten heißt, sich zwecks eines bestimmten Handelns räumlich zusammenzufinden. Dabei muss das zu erwartende Handeln in seiner bedrohlichen Gestalt bereits erkennbar sein. Die Absicht der Menschenmenge muss in der Ausübung von Gewalt gegen Personen oder Sachen bestehen. Schwerer Hausfriedensbruch sieht als Begehungsform nur das Eindringen vor. Ein Verweilen genügt hier, wie beim einfachen Hausfriedensbruch, indes nicht.
Hausfriedensbruch als Antragsdelikt
Eine Besonderheit des Deliktes ergibt sich aus Absatz 2 des Paragraphen 123. Darin heißt es:
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Hausfriedensbruch ist demgemäß ein sogenanntes Antragsdelikt. Im Gegensatz zu den meisten anderen Straftaten, den Offizialdelikten, greift hier nicht der Grundsatz, dass die Ermittlungsbehörden im Falle der Kenntniserlangung von verdachtsbegründenden Umständen zu Ermittlungen gezwungen sind. Es findet indes eine Durchbrechung des zuvor umschriebenen Legalitätsprinzips statt.
Bei Antragsdelikten wird zwischen absoluten und relativen unterschieden, wobei Hausfriedensbruch zu ersteren zählt. Bei relativen Antragsdelikten kann das Antragserfordernis in bestimmten Fällen auch aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung überwunden werden. Antragsberechtigt ist stets der Verletzte der Straftat. Beispielsweise kann der Mieter, der ein Hausverbot ausgesprochen hat, Strafantrag stellen, sofern sich jemand des Verbotes widersetzt hat.
Bei absoluten Antragsdelikten ist dies nicht möglich. Beim Strafantrag kommt das ernsthafte Begehren des Antragstellers zum Ausdruck, dass eine andere Person wegen einer entsprechenden Tat behördlich verfolgt werden soll. Hierin unterscheidet er sich von der Strafanzeige, die lediglich die Mitteilung über einen bestimmten Sachverhalt zum Gegenstand hat.
Wird also kein entsprechender Antrag von Seiten des Hausherrn gestellt, kann Hausfriedensbruch nicht verfolgt und geahndet werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, ein Verfahren im Privatklageweg einzuleiten. Hierbei handelt es sich um eine besondere strafprozessuale Verfahrensform, bei der keine öffentliche Klage durch die Staatsanwaltschaft erhoben wird, sondern eben durch den Privatklageberechtigten. Das Verfahren kommt nicht für jeden Tatbestand im deutschen Strafrecht in Betracht. Gesetzlich normiert ist es im ersten Abschnitt des Fünften Buches der Strafprozessordnung (kurz: StPO) und zwar in den Paragraphen 374 bis 394.
Ist versuchter Hausfriedensbruch strafbar?
Nicht alle, aber einige Delikte, sind neben der vollendeten auch in der lediglich versuchten Form strafbar. Wer beispielsweise versucht, eine andere Person zu töten, körperlich zu verletzen oder zu bestehlen, der macht sich strafbar, selbst wenn am Ende doch „nichts passiert“ ist.
Das StGB enthält Regelungen zum Versuch in den Paragraphen 22 bis 24. Hieraus ergibt sich, dass Verbrechen – hierzu zählt beispielsweise der Tatbestand des Mordes oder der des Totschlages – immer im Versuch strafbar sind. Bei Vergehen hingegen muss eine Versuchsstrafbarkeit stets ausdrücklich gesetzlich festgelegt sein.
Für das Delikt Hausfriedensbruch, welches wie eingangs erwähnt ein Vergehen ist, ergibt sich eine derartige gesetzliche Regelung nicht. Ein versuchter Hausfriedensbruch ist mithin nicht strafbar und bleibt ohne strafrechtliche Folgen.
Hausfriedensbruch: Wann tritt Verjährung ein?
Die meisten Straftaten unterliegen einer Verjährung. Differenziert wird begrifflich zwischen Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung. Ersteres besagt, dass nach dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich ist.
Wenn eine Peron beispielsweise einen Diebstahl begeht und die Polizei oder Staatsanwaltschaft kommt erst nach 30 Jahren auf sie als Täter, so sind den Ermittlungsbehörden die Hände gebunden. Der Dieb ist in dem Fall „aus dem Schneider“.
Letzteres hingegen meint, dass eine bereits rechtskräftig ergangene Entscheidung nach dem Ablauf einer bestimmten Dauer nicht mehr vollstreckt werden kann. Angenommen, jemand wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, doch diese wird nicht vollstreckt, so kann dies nach Verstreichen der Verjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden.
Eine Verjährung dient damit dem Rechtsfrieden. Doch wonach bemessen sich die jeweiligen Fristen und wie lang sind diese beim Hausfriedensbruch?
Die Frist zur Verfolgungsverjährung ist gesetzlich in § 78 StGB geregelt. Maßgeblich ist hierbei das jeweilige Höchstmaß einer in Betracht kommenden Strafe. Beim Hausfriedensbruch liegt dieses bei einer Freiheitstrafe bis zu einem Jahr. Länger kann ein Täter deswegen nicht hinter Gitter kommen. Zur Anwendung kommt demgemäß § 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB, wonach die Verjährungsfrist einer Strafverfolgung beim Hausfriedensbruch drei Jahre beträgt.
Beginn der Frist ist laut § 78a StGB der Zeitpunkt der Beendigung der Tat bzw. der Erfolgseintritt.
Anzeige wegen Hausfriedensbruch: Was nun?
Wird eine Person wegen Hausfriedensbruch angezeigt und zudem ein entsprechender Starfantrag gestellt, steht sie unter Umständen vor der Frage, wie sie mit der Situation nunmehr umgeht. Anzuraten sei an dieser Stelle die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung. Die meisten Beschuldigten oder Angeklagten wissen nicht, wie sie sich am vorteilhaftesten verhalten sollten, im Hinblick auf die Abwendung einer (zu harten) Verurteilung.
Der ein oder andere hat sich hierbei schon im Rahmen von Vernehmungen um Kopf und Kragen geredet. Wer dies vermeiden will, sollte sich also an einen Anwalt mit Schwerpunkt Strafrecht wenden. Es gilt zudem: Je früher desto besser. Je zeitiger ein Anwalt involviert ist, umso weniger Fehler kann der Betroffene machen, die es dann wieder auszubügeln gilt.
Ein erfahrener Rechtsanwalt kennt nicht nur die Gesetzeslage und die herrschende Rechtsprechung zum Thema Hausfriedensbruch. Er kann zudem bereits im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht beantragen und für Sie die bestmögliche Verteidigungsstrategie erarbeiten. Bei Hausfriedensbruch kann eine Geldstrafe in schmerzhafter Höhe drohen oder im schlechtesten Fall sogar eine Freiheitsstrafe. Wer dem entgegenwirken möchte, sollte sich also fachkundig beraten lassen. Auf die leichte Schulter genommen werden sollte der Vorwurf des Hausfriedensbruchs jedenfalls nicht.
Was tun als Opfer des Delikts „Hausfriedensbruch“?
Umgekehrt sollte derjenige, der zum Opfer einer Handlung gemäß § 123 StGB wird, dabei nicht tatenlos zusehen. Wer sich gegen einen ungebetenen Gast oder Eindringling nicht alleine zur Wehr setzen kann, sollte unbedingt die Polizei informieren. Diese kann den Störenfried notfalls mittels Zwang aus Ihren Räumlichkeiten entfernen. Auch in diesem Fall kann anwaltlicher Rat nicht schaden. Unter Umständen kommen hier, je nach Situation, Ersatzansprüche in Betracht, sofern Sie im Zuge der Tathandlung verletzt oder Gegenstände in Ihrer Wohnung beschädigt wurden.
Hallo, guten Tag, meine Nachbarin stielt mir regelmäßig meine Gartengeräte und die Deko in meinem Garten, alles, was nicht hinter Schloss und Riegel ist.
Ich war schon bei ihr, habe sie darauf angesprochen und gebeten, mir meine Sachen wieder zurück zu geben. Sie schwört, dass sie niemals irgendetwas gestohlen hat. Ihr Sohn hat Landwirtschaft und große Hallen, in denen alles verschwindet.
Sie hatte mit den gestohlenen Sachen ihren Garten dekoriert und die Geräte werden auch benutzt.
Als ich sie darauf ansprach, ist plötzlich alles verschwunden.
Ich war letztes Jahr bei ihrem Sohn, habe ihn gebeten, dass ich meine Sachen wieder zurück bekomme, der hat mich nur ausgelacht und gesagt „glaubst Du wirklich, „meine Mutter“ hat so etwas nötig !
Die Nachbarin hat ja jetzt Unterstützung und klaut fleißig weiter !
Ich habe mir überlegt, eine Überwachungskamera in meinem Garten anzubringen !
Es wäre schön, wenn Sie mir einen Rat geben könnten!
Zum Schluss noch – man hat (wie ich gehört habe) ihr den Führerschein wegen Alkohol abgenommen abgenommen.
Sie selbst hat mir irgendwann mal erzählt, dass sie jeden Abend ihre 2 – 3 Flaschen Weißwein trinkt !
Mit freundlichen Grüßen
Mein Name ist Hilal T. Ich lebe in Afghanistan. Ich möchte, dass Sie mir in Ihrem Land Asyl gewähren. Die Situation hier ist nicht gut. Wir können unsere Ausbildung nicht fortsetzen. Vielen Dank für Ihr Lernen
Hallo,
ich habe da eine Frage. Nämlich wurde ein Freund und ich zusammen auf einem Sportplatz von Polizei kontrolliert. Das ganze passierte Abends. Da stell ich mir die Frage was die Strafe dafür sein wird? Dazu zu sagen ist noch das mir beim betreten der Anlage keine Schilder mit „betreten verboten“ oder eine gesperrte Zufahrt aufgefallen ist.
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen:)
In meiner Unternehmen (Nahverkehr) besteht Rauchverbot, die Raucherin hat den öffentl.. Raum nicht widerrechtlich betreten. Da Sie keine Angaben zu ihrer Person machen wollte, baten wir sie auf die Pol. zu warten um die Personalien festzustellen. Nach 45 Minuten (freiwillig gewartet) wollte die Person gehen. Ich habe ihr gesagt dass sie gehen und „Aufgrund der Verhältnismäßigkeit“ vor Ort entlassen. Jetzt kommt mein Chef und fragt, warum ich sie nicht festgehalten habe wegen Anzeige wegen Hausfriedensbruch. In meinen Augen war der Hausfriedensbruch nicht gegeben.
Hallo zusammen,
unser Nachbar bekommt ständig Besuch von „Freunden“ oder was auch immer. Soweit stört das nicht weiter, allerdings sitzt der Besuch OHNE Nachbar Nachts im Gemeinschaftsgarten auf einer Bank und telefoniert jeden Tag. Das ganze findet immer nur statt wenn es dunkel ist. Nachdem ich sie angesprochen habe, verwiesen sie darauf das sie Besuch vom Nachbarn sind..
Habe ich hier irgendeine Möglichkeit oder ein Recht den Besuch aus dem Garten zu scheuchen, wenn der Nachbar nicht dabei ist?
Danke und Grüße
Hallo, ich habe gestern bei einem Kollegen gefeiert
Und war ziemlich betrunken. Da ich zum ersten Mal in seiner Wohnung war kannte ich mich da nicht aus und habe mich ein wenig verlaufen als ich zum Klo wollte.
Ich bin ein Stockwerk höher gegangen und aus Versehen in die Wohnung seiner Nachbarn gegangen die Tür war nicht abgeschlossen. Ich dachte, dass dort die Mitbewohnerin von dem Kollegen wohnt. Dies war nicht der Fall und ich realisierte wo ich war und bin dann auch recht schnell aus der Wohnung raus gegangen. Nun sind die Nachbarn zur Polizei gegangen womit muss ich rechnen?
Ich war einige monate weg von der stadt und hatte vergessen, im voraus mein fitness-studio zu zahlen. Mahnungen gab es keine. Als ich dann zurück kam, sagte man mir, die forderung is an eine inkassofirma gegangen. Statt 200 euro wurden es 1000, u.a. weil ich auch ein jahr im voraus zahlen musste. Ich zahlte alles, damit rechnend, das ich das studio noch ein jahr benutzen kann. Ich ging wider ins studio und sie liszen mich nich rein. Ich ging trotzdeem rein, da ich ein zahlungsbeleeg in der hand hatte. Wird das als ganz gewöhnlichen hausfridensbruch gesehn?
Kann man auch wegen Hausfriedensbruch angezeigt werden, wenn man nicht auf frischer Tat ertappt wird, sondern nur Fotos von einem sogenannten Lost Place, also einem verlassenen Gebäude, ins Internet hochgeladen hat? (Und natürlich selbst NICHT mit auf den Fotos drauf ist). Es gibt ja dann im Grunde keinen Beweis, dass man selbst den Hausfriedensbruch begangen hat. Die Fotos könnte ja auch jemand anders gemacht haben.
Mein Freund wohnt in einer Wohnung im ersten Stock und hat seine Brieftasche in meinem Auto vergessen, und als ich zurückkam, um ihm die Brieftasche zurückzugeben, bat ich ihn, auf den Balkon zu gehen, um sie zu fangen, aber als ich sie warf, konnte er sie nicht fangen und fiel seitdem auf den Balkon seines Nachbarn im Erdgeschoss Es war vier Uhr in der Morgendämmerung, es war nicht möglich, an die Tür zu klopfen, also musste ich den Balkon des Hauses seines Nachbarn betreten, und ich tat dies, ohne über den Fehler nachzudenken oder mir dessen bewusst zu sein. Meine Frage ist, muss ich zur Polizei gehen und gestehen oder genug, um mit dem Angreifer auf seinem Grundstück zu sprechen?
Guten Tag,
es geht um eine öffentliche Veranstaltung.
Für diese haben Freunde von uns Eintrittskarten, die gleichzeitig zum Campen auf dem Veranstaltungsgelände berechtigen.
Um zu der eigentlichen Veranstaltung zu gelangen, müssen die Eintrittskarten in Stoffbändchen getauscht werden.
Unsere Freunde haben uns gebeten, auf ihr Zelt aufzupassen während sie an der Veranstaltung teilnehmen.
Das Camping-Gelände ist nicht eingezäunt.
Machen wir uns trotzdem des Hausfriedensbruchs starbar, wenn wir uns bei dem Zelt unserer Freunde aufhalten?
Besten Dank für eine Rückmeldung vorab!
Hallo Lydia F.,
wir können und dürfen rechtliche nicht einschätzen, ob hier ein Tatbestand erfüllt ist. Klären Sie das doch mit dem Veranstalter und holen Sie sich die Erlaubnis, auf das Zelt aufzupassen. Im Zweifelsfall könnten Sie sich auch bei der Polizei erkundigen.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
Ich lebe in einenem Wohncontainer und habe einen Mitbewohner, der zwar seinen eigenen Wohncontainer hat, mit dem ich mir aber einen Sanitär- und Küchencontainer teilen muss. (Lebe also praktisch gesehen in einer WG) mein Mitbewohner bringt andauernd besuch mit, der sich teilweise ziemlich schlecht benimmt. (Unordnung in der Küche hinterlässt, Fäkalreste im Klo, nächtliche Ruhestörung, etc.) aufgrunddessen gab es schon mehrere Gespräche mit meinem Mitbewohner und Vermieter und es wurde gemeinsam eine entsprechende Hausordnung aufgesetzt, in der u.a. steht das sich Gäste auch an die Hausordnung zu halten haben und das des jeweilige Gastgeber dafür sorge zu tragen hat.
Wenn sich genannte Gäste aber nicht an die Hausordnung halten und mein Mitbewohner dieses ignoriert, darf ich die Gäste dann des Geländes verweisen? Und was ist wenn sie meiner bitte das Gelände zu verlassen nicht nachkommen?
Ist ja schön, dass es diese Gesetze und Straftatbestände bzw. Vergehenbestände (?) gibt, aber in Rheinland-Pfalz hilft Ihnen das nicht. Die Polizei kommt nicht bei Hausfriedensbruch und wenn sie zufällig einem Hausfriedensbruch beiwohnt, steht sie schweigend dabei.
Selbst erlebt von Amfang März bis Ende April 2019.
Ich bewohne seit Jahren eine Wohnung obere Etage im elterlichen Haus. Habe dort einen anbau finanziert und meine Ersparnisse dort wo gebracht, aber leider nichts schriftlich festgehalten. Meine Eltern habe nun mich gebeten auszuziehen. Sie begannen die Heizung abzudrehen ,so dass ich im kalten mit meinem sohn und partner sass.
Da ich nach mehreren psychischen Attacken mir eine zeitwohnung nahm aber dort nicht alles mit hinnehmen konnte, hab ich die Wohnung im elterlichen Haus, in der ich auch noch gemeldet bin, weiter mich aufgehalten. Sie betraten die von mir abgeschlossenen Räumlichkeiten trotzdem. Jetzt mach einem halben Jahr haben sie die Räumlichkeiten widerrechtlich ohne meine Zustimmung geöffnet und all meine Sachen…Bücher, Unterlage etc. In kartons gepackt und in einen von mir verschlossenen Stall gestellt. Wie sie das geöffnet haben ist mir noch unklar. Nun sind diese Sachen der Feuchtigkeit und salpeter ausgesetzt. Ich habe keinen Platz um sie irgendwo unterzubekommen und habe ja auch immer noch die Wohnung in ihrem Haus, wo sie der Meinung sind die Wohnung ist nicht meine Wohnung. Was greift hier? Bin verzweifelt und weiß nicht was ich tun soll. Ist es Hausfriedensbruch wenn meine Eltern in ihrem Haus, meine Räume betreten und mein Hab und Gut entfernen?
frage lohnt es sich Widerspruch einzulegen bei tat Vorwurf: Hausfriedensbruch
Sachlage:meine frau ist ohne meine Kenntnis ausgezogen und hat auch eine menge Haushalt mitgenommen, um den Sachverhalt zu klären bin ich zu ihrer neuen Adresse gefahren, sie hat mir aufgemacht wir haben etwas lautstark diskutiert über die mitgenommen Gegenstände,
sie hatte mich aufgefordert die Wohnung zu verlassen dem bin ich nachgekommen, sie hat aber trotzdem anzeige erstattet
ich soll eine geldbetrag bezahlen (250EURO) was aber im Augenblick nicht geht
deshalb meine frage wegen Widerspruch
danke Rolf
Ist es denn schon Hausfriedensbruch, wenn man das Grundstück eines anderen betritt? Bei uns steht neben dem Wohnheim ein Polizeigebäude. Das sah ich aber erst später. Es war das hintere Tor offen und das Gelände war schon ewig verlassen, das Schild wurde neu angebracht. Muss man dann gegen sich selbst Anzeige erstatten?
Hallo,
wenn ein Vater mit seinem Sohn am Wochenende den Schulhof einer geschlossenen Schule betritt, d.h. über den Zaun klettert, um dort auf dem Fußballplatz im Schulhof Fußball zu spielen, gilt das als Hausfriedensbruch?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Abwesenheit meiner Person, hat sich der Bezirkschornsteinfeger ohne Terminankündigung, § 3KÜO spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, den Zugang zu meinem Haus mit diversen Räumen, über die Abfrage des Schlüssels bei der Nachbarin, heute Zutritt verschafft. Wie sich erst über den Tag, nach schriftlicher Erstantwort des Bezirksschornsteinfegers aufklärte, hat er eine Feuerstättenschau durchgeführt, was inhaltlich kein Problem für mich darstellt und er dazu auch verpflichtet ist. Aber, es gab keine Terminabsprache mit mir, nicht einmal nachträglich. Nur durch die Nachbarin, die nach Schlüsselrückgabe mich benachrichtigte im Glauben, dass ich ja von dem Termin wüsste, ist die Angelegenheit bei mir bekannt geworden. Ich erfuhr es, als ich im Dienst war über Whatsapp.
Nun sieht überdies § 3 KÜO vor, dass mehrere Termine des Schornsteinfegers innerhalb eines Kalenderjahres auf einen Termin gelegt werden sollten. Der Schornsteinfeger war gerade vor Ort gewesen, Februar, im Rahmen des vorher bekannten Terminrahmens, der sich regelmäßig wiederholend vorab im überjahres-Bescheid ablesen lässt. Dazu meldet er sich auch per schriftlicher Karte zwecks Terminvereinbarung an.
Die Frage ist, ob die Kenntnis des Schornsteinfegers, dass er nicht die Anmeldungsfrist beachtet hat und dann hinter meinem Rücken ins Haus eintritt (sich den Schlüssel von der Nachbarin aushändigen lässt) und die Begehung des Hauses (ist erforderlich für die Feuerstättenprüfung) und dabei bis zu 6 von mir verschlossene Türen, selbst mit verschiedenen Schlüsseln aufgeschlossen hat und hoffentlich auch wieder zu, eine zu bestrafende Tat darstellen könnte.
Könnte das ein widerrechtliches Eindringen in meinem Besitztum sein?
Kann der Bezirksschornsteinfeger es als Rechtfertigungsgrund/Entschuldigungsgrund herleiten, dass er gesetzlich zuständig ist für eine fristgemäße Feuerstättenbesichtigung, obwohl er keine Terminvereinbarung vorgenommen hat und mich in keiner Form informiert darüber hat, sondern sich den Schlüssel einfach holt, weil er vom Schlüssel weiß.
Mein Bauchgefühl sagt, dass es in der Konstellation eher unwahrscheinlich ist, dass das als Rechtfertigungsgrund/Entschuldigungsgrund durchgehen kann. Es lag auch keine Gefahr in Verzug. Die Heizung/Kessel war sogar am letzten Sonntag von mir, aus anderen Gründen, ausgestellt worden. Der Schornsteinfeger hat den Kessel angeschaltet und hochgefahren und danach wieder runtergefahren und ausgestellt. Alles eigenmächtig.
Für diesen Termin ergeht ein Amtsbescheid mit einer Zahlfrist und Frist zur Behebung von Mängeln, die angeblich festgestellt wurden und die ich erst im Bescheid erfahre, denn ich war ja nicht dabei. Mit Zustellung des Bescheides beginnt aber auch die Zahl- und Behebungsfrist.
Ich bereite mich gerne finanziell auf Ausgaben vor und plane diese ein. Durch Terminverschiebung im Rahmen der Möglichkeiten, wir sind innerhalb jeder zulässigen gesetzlichen Frist (zwischen drittem und vierten Jahr der letzten Feuerstättenbesichtigung), hätte ich in zwei Wochen, wenn ich wieder vor Ort bin, alles harmonisch verträglich regeln und durchführen können. Mir droht also Ungemach durch das Verhalten.
Unbeachtet bleibt hier noch, was ist, wenn etwas gestohlen wurde, während der Schornsteinfeger alleine in der Liegenschaft war? Ich weiß nicht mal, wie lange er überhaupt vor Ort war. Ich weiß nicht, ob alle Türen wieder verschlossen wurden, die zudem Außentüren, also Eingangstüren und verschließbare Innentüren sind.
Ich selbst kann es erst in zwei Wochen, wenn ich zurück bin, überprüfen. Und die Situation für die Nachbarin, die auf die Worte des Schornsteinfegers sich verlassen hat oder davon ausging, es ist mit mir besprochen, ist auch unangenehm.
Ich will ein Aug in Auge Gespräch in zwei Wochen vorschlagen und einen Klärungstermin mit dem Schornsteinfeger machen und er soll mir dann auch die Mängel erklären, die er festgestellt haben will in der Liegenschaft. Ich frage mich, ob ich oben drauf ohne das mir ein Vergehen dann vorgeworfen wird, die Verletzung meiner Privatsphäre oder des Hausrechts einwenden kann und gleichzeitig für Folgeereignisse (Einbruch ohne Bruch, weil offene Tür z.B.) ihm gegenüber meine Bedenken geäußert habe, um mich zu schützen.
Zusammenfassend:
1. Die Kenntnis eines Bezirksschornsteinfegers, dass er nicht die Anmeldungsfrist beachtet hat , sich den Schlüssel besorgt und sich dann mit dem Schlüssel Zutritt in alle Räume des fremden Hauses verschafft, ist es juristisch vorstellbar, dass sowas eventuell überhaupt in die Nähe einer Straftat oder zu bestrafende Tat kommen könnte oder möglicherweise eher abwegig als Gedanke für Bezirksschornsteinfeger?
2.Ist es denkbar, dass dem Hauseigentümer widerum irgendein Vergehen zur Last gelegt werden kann, wenn dieser einem Bezirksschornsteinfeger, die Verletzung der Privatsphäre oder des Hausrechts einwendet, § 3 KÜO, nachdem dieser keine Terminankündigung ausgesprochen hat und trotzdem in das Haus geht.
Eine erhellende allgemeine Antwort wäre toll.
Danke im Voraus.
Hallo Harry M.,
die Redaktion darf den Sachverhalt rechtlicht beurteilen und auch keine Rechtsberatung anbieten. Daher empfehlen wir Ihnen, dies direkt mit einem Anwalt abzuklären. Dieser kann zudem auch beurteilen, ob hier eine strafbare Handlung vorliegt und welche Möglichkeiten für Sie bestehen.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen/Herren!
Vorgeschichte: ich wohne seit 1981 in einem NICHT ÖFFENTLICHEM PRIVATWEG,
an dessen Einfahrt ein gut sichtbares StVO-Einfahrtsverbotschild* (roter Kreis m.weißem Feld u. aufgeklebter Aufschrift PRIVATWEG)steht, welches aber seitens einer Müllentsorgungsfirma lfd. mißachtet wird; ferner ignoriert sie das von mir am 04.09.17 ihr gegenüber ausgesprochene Überfahrverbot meines sog. „dienenden Grundstücks“ vor 2 Hinterliegergrundstücken. Geschehen erstmalig am 23.04.18 und erneut am 14.05.18 zum gleichen Hinterliegergrundstück gefahren! Der Sperrmüll mußte von allen 4 Anliegern über mehr als 30 Jahre lang nur ca. 30m bergabwärts zur öffentlichen Durchgangsstraße gebracht werden; die sehr schweren Mülltonnen, sehr schweren Glasboxen müssen zu den Entleerungsterminen ebenfalls runter an die Durchgangsstraße gebracht werden!!! Diese vollen Behältnisse sind oft schwerer als so mancher Sperrmüll!
Frage: darf eine Müllentsorgungsfirma, trotz Überfahrverbot meines ca. 25m langen sichtbar stark beschädigten Grundstück-Privatweg-Wegeanteils, mein Grundstücks-Wegeanteil im Rahmen der grundbucheingetragenen Grunddienstbarkeit u.a. gem. § 1020-1021, etc. WIDERHOLT zwecks Sperrmüllabholung zu 2 Hinterliegergrundstücken einfach be/überfahren?
Der *Besitzer eines Hinterliegergrundstückes (selbst Veranlasser des Einfahrtverbotsschildes) hatte entgegen meinem Überfahrverbot die Müllentsorgungsfirma auf die Grunddienstbarkeit gem. §1018 hingewiesen, aber gem. Grunddienstbarkeit §1020 BGB und §1021 BGB, etc. müssen Eigentümer eines (dienenden) Grundstücks nicht alles einseitig dulden!!!
Nach meiner Aufforderung an die 2 Mitarbeiter der Müllentsorgungsfirma, sofort wieder aus dem Privatweg rauszufahren, wollten diese handgreiflich werden! Mußte mich mit meiner Handy-Kamera von diesen 2 Leuten sogar bedroht fühlen! Habe dieses Vorgehen fotografisch festgehalten u. der Leitung der Müllfirma mitgeteilt, was bisher aber seitens dieser bisher völlig kommentarlos geblieben ist!
Aufgrund der beschädigten Straßendecke wollte ich mit diesem Überfahrungsverbot das Befahren meines Wegeanteils auf ein mögliches Minimum reduzieren! Allein die Hinterlieger fahren mit ihren insgesamt 5 PKWs täglich mind. 10mal/mehrmals über mein Grundstück! Dazu kommen täglich Post, Paketdienste, etc.! Heizöl-Tankzüge müssen natürlich gefahrenrisikobedingt direkt an die Häuser der jeweiligen Anlieger fahren!
Deshalb abschließende Frage: welche Rechte habe ich gegenüber den anderen An/Hinterliegern?
1) Wie kann das m.A.n. WIDERHOLTE RÜCKSICHTSLOSE PENETRIEREN meines Grundstücks seitens der Müllentsorgungsfirma verhindert werden?
2) Welche Möglichkeiten gibt es hinsichtlich der Beschädigung der Straßendecke meines Wegeanteils; können die HInterliegergrundstücke zur Zahlung event. notwendig werdender Ausbesserungsarbeiten gezwungen werden, etc.?
Im voraus für Ihre Bemühungen dankend, verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Dietrich W
Hallo Dietrich W,,
wir dürfen keine rechtliche Beratung anbieten und können den Sachverhalt daher nicht beurteilen. Wenden Sie sich an das zuständige Ordnungsamt und/oder an einen Anwalt, um Ihr Möglichkeiten zu besprechen.
Ihr Team von anwalt.org
Das Haus in dem ich wohne, wird aktuell von einem gerichtlich bestellten RA betreut, da meine Vermieterin wegen Demenz im Seniorenwohnheim untergebracht ist und das Haus nun verkauft werden soll. Hierzu wurde mir vom RA mitgeteilt, dass durch das Ortsgericht eine Besichtigung des Hauses stattfinden würde, bei der meine Wohnung nicht angeschaut werden müsse, um einen Verkehrswert für das Objekt zu ermitteln. Somit wird ich auch nicht über den Termin der Besichtigung informiert. Am besagten Tag der Besichtigung lag ich im Bett und schlief. Meine Wohnungstür ist eine normale Zimmertür ohne Zylinderschloss. Ich hörte gegen 18:00 Uhr Stimmen und Geräusche in meiner Wohnung, zog mir schnell etwas an und ging geschockt an die Tür: Die Nichte meiner Vermieterin besitzt einen Schlüssel für die Eingangstür des Hauses, ließ 3 Personen vom Ortsgericht und den bestellten RA ins Haus. Meine Wohnung liegt separat im Dachgeschoss. Als ich die Tür öffnete um danach dem Rechten zu schauen, waren 2 der Gutachter und die Nichte meiner Vermieterin auf der Treppe bereits wieder auf dem Weg nach unten. Auf meine Frage an die Nichte meiner Vermieterin, warum sie ohne zu fragen, ohne zu klopfen oder zu klingeln und auch ohne meine Erlaubnis meine Wohnung betritt und noch 2 fremde Personen im Schlepp hat, erwiderte sie lediglich „Tschuldigung“ (…nach dem Motto: ich wusste ja nicht, dass du zu Hause bist). Ich monierte die Situation direkt beim Ortsgericht und dem RA.
FRAGE: Welche Art von Hausfriedensbruch liegt hier vor? Ich mochte gerne eine Strafanzeige, gegen die Nichte meiner Vermieterin stellen. Wann verstreicht die Frist?
Ich hatte ein Statement zur Situation vom Ortsgericht gefordert, dies jedoch bis dato nicht bekommen. Der Zeitpunkt des Ereignisses war am 26.04.2018
Danke für Antwort
Hallo Rüdiger S.,
rechtlich können und dürfen wir den Sachverhalt nicht beurteilen und daher nicht bestimmen, welcher Tatbestand vorliegt. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, sollten Sie dies mit einem Abwalt bzw. auf einer Polizeidienststelle abklären. Für einen Strafantrag ist in der Regel eine Frist von drei Monaten einzuhalten. Eine Strafanzeige unterliegt üblicherweise keiner Frist. Dies sollten Sie ebenfalls mit einem Anwalt klären.
Ihr Team von anwalt.org
Mein Schwiegersohn (63 Jahre) und meine Tochter betraten meine Wohnung in meiner Abwesenheit, ich war beim einkaufen, und befassten sich mit meinem Computer. Derselbe war „gestört“ was aber unbekannterweise nicht erkennbar war. Mein Schwiegersohn ist gelernter Fernseh- und Rundfunkmechaniker. Ich bemängelte ziemlich verärgert das Betreten meiner Wohnung während meiner Abwesenheit, worauf die beide beleidigt meine Wohnung verließen. Zwischenzeitlich bekam ich ein Schreiben meiner Tochter worin mir angekündigt wurde; daß sie Maßnahmen ergreifen mich zu entmündigen. Ich werde demnächst 82 Jahre alt und bin äußerst empört über diese Androhung.
Hallo Ingrid K.,
in diesem Fall empfehlen wir Ihnen sich an einen Anwalt zu wenden. Dieser kann Sie entsprechen beraten und mit Ihnen die beste Vorgehensweise besprechen. Ob der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt ist, können wir nicht beurteilen. Eventuell kann Ihnen hier auch die Beamten auf einer Polizeidienststelle weiterhelfen.
Ihr Team von anwalt.org