Beleidigung: Straftat nach Paragraph 185 StGB

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 23. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Was ist eine Beleidigung?
Was ist eine Beleidigung?

Das deutsche Strafrecht normiert im Strafgesetzbuch (kurz: StGB) eine Vielzahl verschiedener Tatbestände, welche sich in vielfacher Hinsicht unterscheiden. Zum einen sind die zu schützenden Rechtsgüter unterschiedlicher Natur. Zum anderen bestehen zum Teil frappierende Unterschiede in den jeweiligen Tathandlungen und den aus ihnen resultierenden rechtlichen Folgen.

Im folgenden Ratgeber wollen wir den Tatbestand der Beleidigung nach dem StGB unter die Lupe nehmen und dieses eingehend betrachten. Was ist eine Beleidigung? Welche gesetzliche Regelung sieht das Delikt vor? Welche Strafe ist bei Beleidigung zu erwarten? Wann tritt Verjährung ein und was zieht eine Anzeige wegen Beleidigung an Folgen nach sich? Dies und mehr erfahren Sie im Folgenden.

FAQ: Beleidigung

Wie wird eine Beleidigung strafrechtlich definiert?

Hier finden Sie die Definition einer Beleidigung gemäß § 185 StGB.

Wie wird eine Beleidigung strafrechtlich geahndet?

Eine Beleidigung kann, je nach Schwere der Tat, mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Kann eine Beleidigung verjähren?

Eine Beleidigung kann, wie andere Straftaten auch, nach einer bestimmten Frist verjähren. Diese beträgt fünf Jahre.

Definition zum Begriff „Beleidigung“

„Was gilt als Beleidigung?“ Diese Frage soll vorab geklärt werden. Die Tathandlung, welche das Gesetz als Beleidigung umschreibt, besteht in einer Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung eines anderen Menschen. Kundgabe wiederum bedeutet, dass die Äußerung der Missachtung/Nichtachtung wiederum von einem anderen wahrgenommen werden kann.

Als Taterfolg setzt die Beleidigung ferner voraus, dass sie auch tatsächlich wahrgenommen werden kann. Zweifelhaft ist dies somit in Fällen, in denen der Täter eine andere Sprache spricht als die Person, welche die Äußerung wahrnimmt.

Beleidigungen: Nicht nur Wörter können eine Strafe nach sich ziehen.
Beleidigungen: Nicht nur Wörter können eine Strafe nach sich ziehen.

Eine Beleidung gemäß Strafrecht kann sowohl in mündlicher, schriftlicher, bildhafter Form oder mittels Gestiken erfolgen. Hierzu zählt beispielsweise das Zeigen des Mittelfingers. Auch kann eine Beleidigung durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten geäußert werden. Auch in tätlicher Form kann eine Beleidigung begangen werden. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn jemand eine andere Person anspuckt, schubst oder ohrfeigt.

Strafe: Wird eine Beleidigung durch Unterlassen sanktioniert?

Es stellt sich überdies die Frage, ob eine Beleidigung auch durch Unterlassen begangen werden kann. Diesbezüglich gilt Folgendes: Beleidigungen müssen nicht zwangsläufig in einem aktiven Tun bestehen. Sie müssen mithin nicht unbedingt in geschriebener oder verbaler Form bzw. durch Gestik erfolgen. Möglich ist etwa auch eine Beleidigung durch Unterlassen.

Eine solche ist ebenfalls strafbar und liegt etwa dann vor, wenn eine Person es nicht verhindert, dass eine durch sie verfasste beleidigende Schrift durch einen anderen in Umlauf gerät und somit wiederum wahrgenommen werden kann (und wird).

Voraussetzung ist dabei mitunter, dass es dem Täter physisch-real möglich gewesen wäre, es zu verhindern, dass die Beleidigung verbreitet und in Umlauf gebracht wird. Für diese Form der Beleidigung droht dieselbe Strafe wie für die in aktiv geäußerter Art und Weise.

Begehungsformen der Beleidigung

Beleidigungen können in drei verschiedenen Formen begangen werden: Zum einen kann die Beleidigung gegenüber dem Betroffenen selbst erfolgen, sofern dieser sie auch zur Kenntnis nimmt und zudem deren Sinn auch erfassen kann.

Beispiel: A sagt zu B: „Du bist ein Idiot!“ Wäre B beispielsweise am Schlafen, wäre der Tatbestand indes nicht erfüllt, da er die beleidigende Äußerung nicht wahrgenommen hätte. Ferner käme eine Beleidigung nicht in Betracht, wenn B die Bedeutung des Begriffs „Idiot“ nicht kennen würde. In dem Fall wäre seine Ehre nicht angegriffen.

Zum anderen kann eine Beleidigung nach § 185 StGB auch in Abwesenheit des Betroffenen gegenüber einem Dritten geäußert werden. Hier muss der Dritte die Beleidung wahrnehmen.

§ 185 StGB regelt die Beleidigung gesetzlich.
§ 185 StGB regelt die Beleidigung gesetzlich.

Beispiel: A sagt zu B: „C ist ein Idiot.“

Schließlich erfüllen auch ehrverletzende und zugleich unwahre Tatsachenbehauptungen den Straftatbestand der Beleidigung. Eine Tatsache ist ein sinnlich erfassbarer Vorgang oder Zustand der Gegenwart oder Vergangenheit, welcher dem Beweis zugänglich ist.

Beispiel: A sagt zu B: „Du hast einen Betrug begangen.“ Tatsächlich entspricht dies aber nicht der Wahrheit.

Wäre die unwahre Tatsachenbehauptung in der letzten Variante nicht dem B selbst, sondern einem Dritten gegenüber geäußert worden, läge keine Beleidigung vor. Stattdessen kämen die Tatbestände „üble Nachrede“ oder „Verleumdung“ in Betracht.

Paragraph „Beleidigung“: Was sagt das Gesetz?

Im StGB ist die Beleidigung in § 185 gesetzlich verankert. In der Gesetzesnorm heißt es:

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Strafe der Beleidigung besteht mithin in einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. bis zu zwei Jahren, sofern eine Beleidigung in tätlicher Form erfolgt ist. Folglich handelt es sich bei dem Delikt um ein sogenanntes Vergehen.

Gemäß § 12 Absatz 2 StGB sind Vergehen solche Straftaten, die in ihrem Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werde. Das Gegenstück zum Vergehen ist das Verbrechen. Dies ist im Sinne des § 12 Absatz 1 StGB eine Tat, deren Strafrahmen mindestens bei einer einjährigen Freiheitsstrafe oder höher liegt. Der Tatbestand des Totschlags, gesetzlich verankert in § 212 StGB, ist beispielsweise ein Verbrechen.

§ 185 StGB ist systematisch dem 14. Abschnitt des Strafgesetzbuches zugeordnet. Der Abschnitt trägt den Titel „Beleidigung“ und umfasst weitere ehrverletzende Straftatbestände wie die üble Nachrede (§ 186 StGB), die Verleumdung (§ 187 StGB) und Ähnliches.

§ 185 StGB: Nach welchem Schema wird eine Beleidigung geprüft?

„Du alte Ziege!“ Beleidigungen können eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben.
„Du alte Ziege!“ Beleidigungen können eine Geld- oder Freiheitsstrafe zur Folge haben.

Ob sich eine Person wegen Beleidigung im Sinne des § 185 StGB strafbar gemacht hat, wird durch Staatsanwaltschaft und Gericht anhand verschiedener Merkmale geprüft.

Wie bereits zuvor erläutert, muss ein Täter die Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung einer Person getätigt haben, die zudem auch wahrgenommen und in ihrer Bedeutung und Tragweite erfasst worden sein muss.

Der Täter muss die Beleidigung ferner auch vorsätzlich kundgetan haben. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Schließlich setzt der Tatbestand ein Handeln in rechtswidriger und schuldhafter Weise voraus.

Das Merkmal der Rechtswidrigkeit kann insbesondere in Fällen abgelehnt werden, in denen das Opfer in die Beleidigung einwilligt. Dies muss nicht explizit und ausdrücklich geschehen, sondern kann auch konkludent erfolgen. Konkludent bedeutet durch schlüssiges Handeln. Begibt sich eine Person also beispielsweise im Rahmen einer Unterhaltung oder Diskussion ihrerseits auf ein unsachliches und beleidigendes Level, so kann dies als konkludente Einwilligung in eine Beleidigung interpretiert werden.

Ein weiterer Rechtfertigungsgrund findet sich in § 193 StGB. Danach entfällt eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (und übler Nachrede) in Fällen, in denen der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte.

Solche liegen insbesondere vor bei tadelnden Urteilen über wissenschaftliche, künstlerische und gewerbliche Leistungen, bei Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen sowie in ähnlichen Fällen.

Gibt es Beamtenbeleidigung?

Immer wieder kursiert im Volksmund der Begriff der Beamtenbeleidigung. Gemeint sind damit Situationen, in denen jemand einen Beamten beschimpft.

Beispiel: A sagt zu Polizist P: „Du bist ein Depp.“

Anders als zum Beispiel in Frankreich stellt die Beleidigung eines Beamten keinen gesonderten Straftatbestand dar. Hier greift die Norm des § 185 StGB ebenso wie für andere Personen. Eine Besonderheit im Rahmen der Beleidigung eines Amtsträgers ergibt sich indes in Bezug auf das Strafantragserfordernis. Gemäß § 194 Absatz 3 StGB kann ein Strafantrag nicht nur von dem Verletzten selbst, sondern auch von dessen Dienstvorgesetzten gestellt werden.

Versuchte Beleidigung: Ist eine solche strafbar?

Eine versuchte Beleidigung ist laut Gesetz nicht strafbar.
Eine versuchte Beleidigung ist laut Gesetz nicht strafbar.

Der wohl größere Teil aller gesetzlich normierten Straftatbestände kann neben der Vollendung auch im Versuch strafbar sein. Dies gilt beispielsweise für einen versuchten Diebstahl, eine versuchte Körperverletzung und viele Delikte mehr. Hierbei setzt der Täter, vereinfacht dargestellt, lediglich zur Tat an und vollendet diese dann aber doch nicht. Je nach den Umständen der Tat, kann ein derartiges Handeln dennoch strafbar sein.

Für die Beleidigung gilt indes Folgendes: Sie ist im Versuch nicht strafbar. Grund dafür ist § 23 Absatz 1 StGB. Darin heißt es:

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

Da es sich, wie oben erläutert, bei der Beleidigung gemäß Definition um ein Vergehen handelt, müsste die Strafbarkeit des Versuchs gesetzlich ausdrücklich bestimmt worden sein. Dies ist indes im Rahmen der Beleidigung nicht der Fall.

Beleidigung: Wann tritt Verjährung ein?

Straftaten unterliegen grundsätzlich einer Verjährung. Sinn und Zweck dessen ist, dass nach dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herrschen soll. Ein (vermeintlicher) Straftäter soll nicht noch nach etlichen Jahren mit gegen ihn gerichteten Ermittlungen und/oder Sanktionen rechnen.

Wie lange eine Verjährungsfrist dauert, hängt von dem jeweiligen Delikt ab. Je schwerwiegender eine Straftat ist, umso länger dauert die Verjährungsfrist. Unterschieden wird begrifflich zwischen der sogenannten Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung. Bevor wir darstellen, wie lange diese Fristen bei der Beleidigung andauern, wollen wir Ihnen die Begrifflichkeiten zunächst erläutern.

Unter dem Begriff „Verfolgungsverjährung“ ist zunächst eine Frist zu verstehen, nach deren Ablauf eine Straftat nicht mehr behördlich verfolgt werden kann. Gesetzlich geregelt ist dies in § 78 StGB. Fristbeginn ist laut § 78a StGB der Zeitpunkt der Tatbeendigung bzw. des Erfolgseintritts.

Wann verjährt eine Beleidigung?
Wann verjährt eine Beleidigung?

Beispiel: Nach Ablauf der Frist zur Verfolgungsverjährung eines Diebstahls, stößt die Polizei auf Hinweise, die A verdächtig erscheinen lassen. Dennoch sind den Ermittlungsbehörden die Hände gebunden. A ist „aus dem Schneider“.

Die Vollstreckungsverjährung ist gesetzlich in § 79 StGB geregelt. Hiermit ist gemeint, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung nicht mehr vollstreckt werden kann. Beginn der Vollstreckungsverjährung ist laut § 79 Absatz 6 StGB die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Doch wann verjährt nun die Beleidigung? Bezüglich der Frist zur Verfolgungsverjährung besagt ein Blick in § 78 Absatz 3 StGB Folgendes: Maßgeblich für die Länge der Verjährungsfrist ist das Höchstmaß des jeweiligen Strafrahmens. Einschlägig ist bei der Beleidigung mittels einer Tätlichkeit somit § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB. Hier heißt es:

Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist […] fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind […].

Bei einer Beleidigung mittels Tätlichkeit liegt das Höchstmaß des Strafrahmens bei einer Freiheitsstrafe bei zwei Jahren. Für die übrigen Formen der Beleidigung, die nicht in einem tätlichen Handeln bestehen, beträgt das Höchstmaß ein Jahr Freiheitsstrafe. Hier tritt Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 5 StGB bereits nach drei Jahren ein.

In der Norm heißt es:

Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist […]drei Jahre bei den übrigen Taten.

Wer eine Beleidigung im Internet oder auf anderem Wege verbreitet, macht sich strafbar.
Wer eine Beleidigung im Internet oder auf anderem Wege verbreitet, macht sich strafbar.

Auch hinsichtlich der Vollstreckungsverjährung ist das Höchstmaß eines Strafrahmens von Relevanz. Gemäß § 79 Absatz Absatz 3 Nummer 4 StGB beträgt die Frist zur Vollstreckungsverjährung bei der Beleidigung fünf Jahre.

Die Verjährungsfrist beträgt […] fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen […].

Beleidigung ohne Strafantrag?

Für Beleidigungen gilt die Besonderheit, dass diese strafrechtlich nur dann verfolgt werden können, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wurde. Das Erfordernis hierfür ist § 194 StGB zu entnehmen. Unter einem Strafantrag ist das Verlangen einer Person darüber zu verstehen, dass ein anderer wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich verfolgt wird. Der Strafantrag ist nicht zu verwechseln mit der bloßen Mitteilung über einen eventuell strafrechtlich relevanten Sachverhalt, einer sogenannten Strafanzeige. Wegen Beleidigung kann ohne Strafantrag nicht ermittelt werden.

Antragsberechtigt ist in der Regel der Verletzte. Dies ergibt sich aus § 77 Absatz 1 Strafgesetzbuch. Bei der Beleidigung ist also derjenige zum Stellen des Strafantrages berechtigt, gegen den sich die Beleidigung richtet.

Ein Strafantrag zwecks Verfolgung einer Beleidigung kann zudem nicht zeitlich unbegrenzt gestellt werden. Hier gilt eine bestimmte Antragsfrist, welche in § 77b StGB auf drei Monate festgelegt ist. Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Tat und Person.

Anzeige wegen Beleidigung: Ist eine Strafe vermeidbar?

Zu Beleidigungen lassen sich die viele Täter spontan hinreißen. Ob in vollen U-Bahnen und Bussen, bei der qualvollen Parkplatzsuche, im Supermarkt an der Kasse oder auf dem Pausenhof in der Schule: Das Phänomen der Beleidigung ist kein neues.

Anzeige wegen Beleidigung? Ein Rechtsanwalt für Strafrecht hilft Ihnen weiter.
Anzeige wegen Beleidigung? Ein Rechtsanwalt für Strafrecht hilft Ihnen weiter.

Doch was passiert eigentlich, wenn Opfer tatsächlich Anzeige erstatten wegen einer Beleidigung und zugleich einen entsprechenden Strafantrag stellen? Sofern Sie diese Situation trifft und gegen Sie wird wegen Beleidigung ermittelt, sollten Sie dies nicht etwa auf die leichte Schulter nehmen.

Je nach Tathergang, schwere der Beleidigung und dem persönlichen Strafregister kann eine Beleidigung durchaus empfindliche Strafen nach sich ziehen. Das Strafmaß einer Beleidigung liegt immerhin, wie oben bereits dargestellt, bei einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Mit einem strafrechtlich versierten Anwalt an Ihrer Seite sind Sie für derartige Situationen indes gewappnet. Eine Anzeige wegen Beleidigung kann Nerven kosten und zudem kommt es immer wieder vor, dass sich Beschuldigte bzw. Angeklagte im Rahmen von Vernehmungen um Kopf und Kragen reden.

Ein Rechtsanwalt für Strafrecht kann die für Ihren Fall bestmögliche Verteidigungsstrategie erarbeiten und Sie vor unbedachten Äußerungen bewahren. Zudem ist es ihm möglich, im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens für Sie Akteneinsicht zu beantragen. Wird bei der Polizei eine Beleidigung zur Anzeige gebracht, sollten Sie also nicht lange zögern. Je früher Sie sich an Ihren Anwalt wenden, umso besser kann er Sie verteidigen.

Strafbare Beleidigungen: Liste entsprechender Urteile

Nach den vorstehenden Ausführungen drängt sich nunmehr die Frage auf: „Für welche Beleidigung fällt welche Strafe an?“ Nachfolgender Tabelle können Sie zur Beleidigung Beispiele gerichtlich ergangener Entscheidungen entnehmen.

BeleidigungGericht, Datum, AktenzeichenStrafe
„alter Mann“OLG Hamm, 26.09.2016, 1 RVs 67/16keine Strafe
Anwalt gegenüber Richterin, sie habe „postpubertär wirkende Rachegelüste und sei entweder heillos überlastet oder maßlos arrogant.“AG Augsburg, 16.12.2015 19, Cs 400 Js 120055/15keine Strafe
"Hurensohn", "Fick deine Mutter“, „Drecksau“, „Schwanzlutscher", „Pisser", „krasse Vergewaltiger", „Wichser" und "ihr seid alle scheiße" sowie das Zeigen des nackten Hinterteils und Anspucken eines PolizistenAG München, 29.12.2015, Az. nicht bekanntzwei Wochen Dauerarrest und Anweisung zur Teilnahme an Alkoholberatungsgesprächen
Schriftzug „ACAB“ (=“All cops are bastards“) auf KleidungOLG München, 18.12.2013, 4 OLG 13 Ss 571/13Geldstrafe von 100 Tagessätzen
"Neger"AG Hamburg, 2015, Az. nicht bekanntGeldstrafe von insgesamt 100 Euro

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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137 Gedanken zu „Beleidigung: Straftat nach Paragraph 185 StGB

  1. Nsreen

    Hallo, wenn eine Frau mir geflucht ist.
    „Frechheit ehrlich… “
    Was kann ich tun. Kann ich mich eine Beschwerung stellen.

  2. René

    Frage: Ebau Kleinanzeigen belästigt mich mit allerhand UNERBETENEN „Angeboten“. Ich wil das nicht. Eine „Opt-out“ Möglichkeit gibt es nicht; abstellen tut man auch nicht.

    Eine Allgemeine Bedingung für diese Belästigung ist mir unbekannt und wenn es schon eine slche Bedingung gibt, ist es eine mangelhafte und kann man nicht meinem Auftrag zuwider einfach weitermachen. Man gibt nicht einmal eine gescheite Antwort.

    Bitte: wie heißt die zuständige Aufsichtsbehörde und wo kann ich sie erreichen ?

    Danke !

    mfG

  3. Wilfried

    Ist es wenn ich sage“ Ich finde ihre Art widerlich“ eind Beleidigung?

  4. WALTER B

    Ein Anwalt und sein Klient haben mich als Denunziant bezeichnet. Kann ich diese Beleidigung anzeigen?
    Vorgeschichte: Ein Textilhersteller hat eine Einwegmaske als waschbar und wiederverwendbar im Facebook
    angeboten. Ich habe dann einen Post geschrieben. „Seid ihr bescheuert? Einwegmaske waschbar und wiederverwenden?
    Ich melde das dem Gesundheitsamt.“

    Wir selbst sind Großimporteur für Atemschutzmasken und kennen die Empfehlungen der Gesundheitsbehörden.
    In Zeiten wie Corona darf man doch nicht so fahrlässige Empfehlungen an Kunden abgeben, bin ich der Meinung.
    Info der WKO dazu war, ich wäre im Recht.

    Meine Frage, muß sich der Anwalt bei mir entschuldigen?

    1. anwalt.org

      Hallo WALTER B,

      bitte sehen Sie uns nach, dass wir eine rechtliche Einschätzung nicht vornehmen können und daher auch nicht beurteilen, ob ein Tatbestand erfüllt ist oder nicht. Wir bieten keine Rechtsberatung an und empfehlen Ihnen, sich für eine solche an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Maria

    Ich habe eine Anzeige wegen Beleidigung von meinem Ex-Freund und seiner jetzigen Partnerin erhalten.

    Kurze Vorgeschichte dazu:
    Ende Oktober 2017 hat sich mein Ex Freund von mir getrennt. Die Trennung erfolgte nach fast 10 Jahren Beziehung ohne ein Wort zu sagen. Er war damals meine erste und große Liebe gewesen. Nach langer Funkstille haben wir es dann wieder und wieder probiert. Jedoch hatte ich immer nur das Gefühl, dass er mich hinhält und sozusagen verarscht. Dies habe ich ihm des öfteren auch mitgeteilt und er verneinte dies. Dass mich das psychisch richtig doll mitgenommen hat und ich manchmal nicht Herrin meiner Sinne war, möchte ich nicht bezweifeln. Und wir wissen alle dass man manchmal im Affekt etwas sagt oder schreibt was man nicht wirklich so meint.
    Ich habe damals nicht wirklich verstande, warum er so ist und so reagiert und warum er das mit mir gemacht hat, obwohl man sich mal geliebt hat bzw so wie es laut seiner Aussage war, er mich ja immer noch liebte.
    Durch sein ständiges vertrösten und hinhalten, ist es ja irgendwann verständlich, dass man irgendwann keine netten Worte mehr findet. Wie gesagt ich habe damit psychisch ganz schön zu kämpfen gehabt und er wusste das auch dass es mir psychisch deswegen nicht so gut geht und hat es jedoch immer wieder auf die Spitze getrieben mit seinen Handlungen. Mit seinen Handlungen meine ich, sich nicht an Verabredungen gehalten, gar nicht erst abgesagt und das blaue vom Himmel versprochen. Wenn man dann das alles glaubt, dass er die Beziehung wieder aufbauen möchte, aber alles andere als dies tut, wird man irgendwann sauer. Ich habe damals wirklich geglaubt dass man das alles noch mal auf die Reihe bekommt.

    Ich habe ihm dann per E-Mail unter anderem folgende „Beleidigung“ im Affekt geschrieben weswegen er und seine Partnerin mich auch bei der Polizei angezeigt hat:

    „Du kleines Stück asoziale Scheiße“
    „Du wixer du bist echt das Letzte, das allerletzte Stück Scheiße überhaupt“

    Seine Partnerin hätte ich ebenso beleidigt mit den Worten „deine fotze“.

    Ich weiß selber, dass das nicht die feine englische Art ist und dass ich mich sowas von schämen müsst, solche Worte überhaupt in den Mund zu nehmen bzw geschrieben zu haben.

    Aus damaliger Sicht war ich aber so dermaßen sauer und enttäuscht von ihm, dass ihm die Zeit anscheinend nichts bedeutet hat und er wusste genau wie er es schafft mich sozusagen auf die Palme zu bringen. Weil ich ihn halt geliebt hatte und ich die Zeit nicht wegwerfen wollte.

    Ich habe mit meinen fast 30 Jahren noch nie eine Anzeige oder ähnliches erhalten.

    Dass ich das Schreiben der Polizei beantworten werde, steht gar nicht außer Frage.

    Da ich so mit dem Gesetz noch nie etwas zu tun hatte bin ich jetzt mit der ganzen Situation irgendwie leicht überfordert und hoffe dass sie mir hier helfen können bzw mir einen Rat geben können .

    Ich möchte mit diesem Menschen gar nichts mehr zu tun haben, weil er mir das Leben in den letzten anderthalb Jahren zur Hölle gemacht hat.

  6. Peter A

    Das mit der Beleidigung kann nicht so schlimm sein. An meinem Geburtstag (alles Leute 40+ also nix mit halligalli) beleidigte mich die Nachbarin, die ich aufgrund ihres Zustandes nicht aufs Anwesen liess etwa 1 Stunde, ebenso die anwesenden Gäste, sogar die Nachbarn, die durch ihr Krakele in die Gärten kamen. „Dreckiges Tier, Wichser, Drecksack, Dreckspack, Hurensohn, Hurenpreussen“ in 60-minütiger Dauerschleife. Von Amts wegen wegen mangelndem öffentlichen Interesse eingestellt. Bei Interesse sende ich gerne das Az und die Mitteilung des Gerichts zu.

    1. M. Dietz

      Hallo!
      Völlig unverständliche Entscheidung. Muss man privat Strafanzeige stellen?
      Bitte Aktenzeichen und Gerichtsbegründung schicken.
      Danke! Freundliche Grüße!

  7. R. Umlandt

    Eine Prostituierte als solche zu bezeichnen, oder als Hure ist bestimmt keine Beleidigung. Schwieriger wird es bei Nutte; und Schlampe ist wahrscheinlich herabwürdigend.

    Wer weiß, ob Gericht und Staatsanwaltschaft als ‚Pack‘ oder ‚Bande‘ bezeichnen darf??

    Übrigens:
    „Polizist“ als Schmiermichel (ug-sprachlich in HH) kostet 4 Wochen (AG Bad Segeberg)
    Staatsanwältin als zynische Sesselpuperin zu bezeichnen ebenso (AG Bin-Charlottenburg)

  8. martin

    hi hab mal eine frage mein ex hat mich als assozial und behindert und co beschimpft das ich nichts wert bin und macht mich schlecht kann ich dagegen was machen ?

  9. Maria

    Hello.
    Muss man mit Geldstrafe rechnen wenn man eine Prostituierte beleidigt??? Wenn man sie als hurre bezeichnet und und Schlampe bezeichnet??
    Kann sie Anzeige beim Anwalt machen wegen Beleidigung?
    Danke

    1. Michael

      Ich bin kein Jurist, aber ich hoffe sehr, dass eine Anzeige Erfolg hat. Ihre menschenverachtende Beleidigung ist unterste Schublade. Einerseits nehmen Sie offenbar die Dienste der Dame in Anspruch (was schon einiges über Ihre Einstellung gegenüber Frauen aussagt) , andererseits behandeln Sie sie wie ein Stück Dreck. Ich kann nur hoffen, dass Sie an einen Richter, besser noch an eine Richterin geraten, der/die dafür NULL Toleranz zeigt und den Strafrahmen voll ausschöpft. Dann können Sie hoffentlich darüber nachdenken, warum Sie so überheblich sind und hier auf Verständnis hoffen oder einen Rat, wie Sie unbeschadet weitermachen können. Jedenfalks hört sich Ihre Darstellung für mich so an, als würden Sie die Beschimpfungen für Ihr gutes Recht halten, weil Prostituierte für Sie Menschen einer niederen Kaste sind, die man ungestraft aufs äußerste beschimpfen darf. Sie haben ja dafür bezahlt, sie wie ein Stück Vieh Ihren Trieben unterzuordnen, auch verbal. Pfui.

  10. Dara

    Ich habe bei meinem Ehemaligen Arbeitgeber über meine Rechtsanwalt ausstehende Gelder und ein Arbeitszeugnis eingefordert. Von seinem Anwalt wurde beides zu einem bestimmten Zeitounkt zu gesagt. Einen Tag vor ablauf der Frist habe ich um Belege für den Versand des Zeugnisses und der Überweisung gebeten und darauf hin eine Reihe Mittelfinger-Emojies erhalten sowie Aussagen ich währe eine „vodze“ (rechtschreibung übernommen), ich könnte machen was ich will, weil mein Anwalt und ihn einen „scheiß interessieren“ und wir ihn am „arsch lecken können“ genau wie meine restliche Familie.

    Mein Anwalt konnte oder wollte sich nicht so richtig zu dem Erfolg eines Antrags äußern.
    Die entsprechenden Nachrichten habe ich als Backup undals Screenshots gespeichert.
    Wie schätzen Sie das ein?

  11. er

    Hallo,

    ich habe etwas getrunken und war Nachts in der Stadt unterwegs, wurde von der Polizei kontrolliert und habe dann etwas „was für ein Lappen“ beim weggehen des Polizisten gesagt. Dieser hat sich sofort umgedreht und mich für eine Nacht in Zelle gebracht.
    Ich habe mich im Bulli, bei dem Polizisten entschuldigt und ihm gesagt das ich es bereue.
    Nun stellt der Polizist Anzeige wegen Beleidigung, wie sollte ich jetzt vorgehen ?
    Ich habe einen Brief bekommen und mich „schriftlich zu äußern“ sollte ich das tun oder lieber schweigen ?

    Vielen Dank im vorraus

    1. Micha

      Sie sollten sich von einem Anwalt beraten lassen. Sich einfach nicht zu äußern ist keine Lösung, da könnte der Eindruck entstehen, daß Sie an der beleidigenden Aussage festhalten. Andererseits sollten Sie nicht unbedacht antworten, weil Sie mit korrekter Schilderung die Äußerungen zugeben. Ein Anwalt bekommt Akteneinsicht und kann Sie beraten. Das hat mehr Gewicht als eine unbedacht Einlassung von Ihnen. Evtl. erreicht der Anwalt eine außergerichtliche Einigung, indem Sie sich entschuldigen oder er könnte Ihnen raten, nichts zuzugeben, wenn der Polizist keinen Beweis hat, dass er beleidigt wurde. Es ist zwar überzogen, dass Sie wegen einer unbeachtet Äußerungen in einer Zelle schlafen mussten und angezeigt werden, andererseits geht es nicht an, dass Polizisten beschimpft und beleidigt werden. Wie die Sachlage in Ihrem konkreten Fall zu bewerten ist kann ein Anwalt besser beurteilen als „der gesunde Menschenverstand. Der sagt mir, dass der Polizist doch sehr überreagiert hat, wenn die Äußerungen nicht direkt an ihn oder einen Dritten gerichtet war, er also nur wahrgenommen hat, was Sie sozusagen zu sich selbst gesagt haben – und das unter Alkoholeinfluss in einer für Sie beschi. .nen Situation. Was für ein Lappen .. hätte ich wohl nicht auf mich bezogen, ich hätte gedacht mit Lappen hätten Sie Ihren Führerschein gemeint.Also ausgesprochene Gedanken „Jetzt ist der Lappen weg. Was für ein Lappen? Mist, DER Lappen … ist in Gefahr.

  12. Alfred

    Ein Beamter denkt, er wäre im Dienst als „Wichser“ beleidigt worden. Der vermeindliche Täter beteuert seine Unschuld und hat zwei Zeugen, die bestätigen dass es nie zu einer Beleidigung kam. Nichtsdestotrotz kommt es zur Vorladung. Aufgrund eines ausgelassenen Straßenfestes spielte zu dem Zeitpunkt Alkohol eine Rolle und der vermeindliche Täter kann sich nun an die Situation und den angeblichen Tathergang nicht mehr richtig erinnern.
    Sollte der Vorladung Folge geleistet werden? Sind die Zeugenaussagen überhaupt relevant, da beide Zeugen zum vermeindlichen Tatzeitpunkt ebenfalls alkoholisiert waren?
    Was sollte bei der Vorladung beschwichtigend ausgesagt werden, um den Beamten verständlich zu machen, dass es nie zu einer Beleidigung kam und sich der Beamte verhört haben muss?

    1. anwalt.org

      Hallo Alfred,
      bitte lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt beraten. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. xxx

    Hallo, eine Kollegin nennt mich im Büro vorbei meinem Chef Zicke. Lt unserer Geschäftsfühungrig ist dies keine Beleidigung. Ist dies richtig.?

    1. mindamino

      Es muss sich aber auch beweisen lassen.
      Oft werden entsprechende Verfahren von der Staatsanwaltschaft auch eingestellt und der Geschädigte wird auf den Privatklageweg verwiesen oder man wird gleich bei der Polizei wieder weggeschickt.

      Anders sieht das natürlich unter familiären Kollegen aus:

      3000 Euro Strafe für „Zicke“ Richterin erlässt Strafbefehl gegen Düsseldorfer Rentner

  14. Z. Edith

    Wir als Familie werden in einen Wohnhaus als nörgler,Stasi und nicht beachtet von **Eigentümer diskremiert, weil mein Mann aus Kroatien kommt, aber schon 50 Jahre hler lebt, seit über 50 Jahre von Austria (Wien) Deutsche Staatsbürgerin bin, Wohnhaus und bei der Wohnungsverwaltung schlecht macht, nun lam es zu einer auseinadersetzung über Kleinigkeiten , der Verwalter nahm bei der Hausversammlung uns das Recht,“ Abwahl des Verwaltungsbeirat, als es soweit war um sich Recht und Ruhe zu verschaffen gab es turbulenten und das war die Aussprache und nur von einer Person die alles angezetelt hat.Was kann ich rechtlich machen-

  15. Jakob

    Was passier wenn ich eine Gruppe erstelle mit dem Namen „Name der Person #Hurensohn“. Was wäre die Rechtslage. Also ist es nur Eine Beleidigung nach Paragraph 185 StGB?

  16. Mariam

    hallo,
    meine frage wenn jemand eine anzeige macht dass ich jemanden angeblich beschimpft haben soll, aber das nicht passiert ist, was ist dann ?

  17. Sandra B.-H.

    Guten Tag,

    handelt es sich auch um eine „Beleidigung“, die in der geschlossenen Wohnung (den eigenen 4 Wänden) des angeblich Beleidigenden vermeintlich geäußert wurde, die dann von den angeblich „Beleidigten“ noch eine Etage tiefer im Hausflur (wohl nur durch gezieltes Belauschen) wahrgenommen wurde?

    Vielen Dank für die Info im Voraus.

    MfG

  18. vladimir k.

    Meine Nachbarin hat mich angespuckt ,habe die Polizei angerufen und Strafanzeige gemacht. Was erwartet sie als strafe?

    1. mindamino

      Von nichts bis vielleicht 10-60 Tagessätze oder 100-1000 EUR.
      Man kann es nicht vorhersagen.

  19. Jan.S.

    Ich habe eine Frage,
    Ich wurde vor kurzen von einem Busfahrer beleidigt, er nannte mich: Hurensohn.
    Hin zu kommt das ich in einem Schulbus gefahren bin. Dann schaute ich nah der Bus Nummer, wo mit sich der Fahrer ermitteln ließ. Darauf hin wurde er aggressiv und wollte mich aus dem Bus heraus werfen und er drohte das er die Polizei rufen würde, obwohl ich nichts gemacht hatte.
    Kann dieses Handeln vom Bus Fahrer bestraft werden? Wenn ja wie?
    Bitte um Antwort.
    Danke im voraus!

  20. Cyber

    Hallo,
    wende mich mit folgender Situation an Euch:

    Ausgangssituation:
    Fußballstadion, Gästebereich.
    Eine Person aus unserem Kreise sollte seitens der Polizei einer Personalienfeststellung herhalten.
    Zahlreiche Personen begeben sich auf oder über den Zaun aufs Spielfeld.
    Auf dem Spielfeld, ein paar Meter hinter besagtem Zaun eine Polizeikette zur Absicherung.
    Nun zur vorgeworfenen Situation:
    Einer jener Polizisten ( auf dem Spielfeld, ein paar Meter hinter dem Gästezaun) hat Anzeige wegen Beleidigung erstattet…vorgeworfen wird folgende Aussage:
    „wir bleiben hier!fertig!halt dein Maul. Fertig. Halt die fresse“

    Diese Worte sollen von einer Person innerhalb des Gästebereichs getätigt worden sein, meterweit von den Polizisten entfernt & durch einen Zaun getrennt. Im Getümmel von mehreren 100 Personen, in einem Fußballstadion, während einer polizeilichen Maßnahme gegen einen Freund…wohlgemerkt gegen BFE-Beamte in Kampfmontur

    Reicht dies tatsächlich als Tatbestand der Beleidigung?
    Als Beweismittel sind lediglich der Polizist selbst, sowie Lichtbilder aufgeführt. Reicht in diesem Fall die Tatsache dass es sich um einen Polizisten handelt, als Beweis?

    Wie stehen die Chancen eines Einspruchs?

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