Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

familienzusammenfuehrung
Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

FAQ: Familiennachzug

Was bedeutet Familiennachzug im Asylrecht?

Eine Familienzusammenführung bedeutet im Asylrecht, dass Asyl- oder Schutzberechtigte, ihren engsten Verwandten nach Deutschland nachholen dürfen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch ist der Nachzug in der Regel nur für Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern Minderjähriger möglich.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Familienzusammenführung?

Die Familienzusammenführung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Neben dem Visum für die Familienmitglieder ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Welche Unterlagen neben den Ausweisdokumenten, dem Einreisevisum und Geburtsurkunden noch notwendig sind, haben wir hier zusammengefasst.

Ist Familiennachzug mit subsidiärem Schutz möglich?

Rechtlich geregelt wird der Familiennachzug bei subsidiärem Schutz durch § 36a Aufenthaltsgesetz. Dieser definiert, dass ein Nachzug möglich ist, wenn für Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, lesen Sie hier.

Familienzusammenführung in Deutschland

Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!
Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!

Allein in einem fremden Land, während Ehepartner und Kinder im Heimatland warten: Dieses Szenario ist für die meisten Menschen mit Familie ein Alptraum. Doch oftmals lassen nationale Bestimmungen zumindest zeitweilig keine anderen Möglichkeiten offen.

Spätestens, wenn der eigene Status im neuen Land geklärt ist, können viele Ausländer einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und ihre Lieben auf diesem Weg wieder nah bei sich haben.

Doch welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug nach Deutschland? Dürfen Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag stellen? Und welche Rechte haben Ausländer, die dank Nachzug ins Land kommen? In diesem Ratgeber finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Familien- und Ehegattennachzug.

Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)

Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?

Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.
Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.

Eine Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hier sind zwei Fälle möglich:

  • Derjenige ist Deutscher
  • Derjenige ist Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis

Je nachdem, welche Konstellation zutrifft, greifen andere Regelungen.

Grundsätzlich finden sich alle Richtlinien zum Familien- und Ehegattennachzug in den Paragraphen 28 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

  1. Ehegatten eines Deutschen,
  2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

  1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
  2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)

Es wird deutlich, dass eine Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsbürger deutlich leichter zu gestalten ist, als der Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland.

Der Familiennachzug zu Deutschen: Ist ein Visum zur Familienzusammenführung nötig?

Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.
Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.

Viele Besucher aus anderen Ländern können nur mit einem gültigen Visum in Deutschland einreisen. Für kurze Besuche eignen sich Touristenvisa, für längere oder dauerhafte Aufenthalte ist diese Visumsform nicht ausreichend.

Vereint sich eine Familie wieder, möchten die im Ausland verbliebenen Angehörigen selbstverständlich unbegrenzt bei ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied bleiben.

Ein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch meist nur dann erfolgen, wenn sich die Antragsteller schon hierzulande aufhalten.

Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Familienzusammenführung vorab ein Visum zur Einreise nötig. Dieses muss bei der Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatland der Familien beantragt werden – also bei der deutschen Botschaft.

Die entsprechende Behörde verlangt eine Reihe von Nachweisen, bevor Sie eine Entscheidung bezüglich des Visums trifft. Da oftmals Originaldokumente verlangt werden, kann das deutsche Familienmitglied die passenden Nachweise ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.

Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:

  • Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
  • Kopie des Personalausweises
  • Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde
  • Drei Passbilder des Antragsstellers
Da Ausländerbehörden und Botschaften in Sachen Visum für die Familienzusammenführung Hand in Hand arbeiten, können die notwendigen Unterlagen bei beiden Behörden vorgelegt werden.

Wird dem Visumsantrag zugestimmt, ist eine Einreise nach Deutschland für die Familien möglich. Doch Vorsicht: An diesem Punkt wurde noch keine Aufenthaltserlaubnis erworben – lediglich ein Visum.

Zu Ausländern in Deutschland ziehen: Diese Nachweise sind erforderlich

Das Prinzip funktioniert ähnlich, wenn Familienangehörige zu einem Nicht-Deutschen ziehen möchten, der eine Aufenthaltserlaubnis hierzulande besitzt. Allerdings verlangt das Recht hier nach deutlich mehr Nachweisen, bevor ein entsprechendes Visum zum Ehegatten- oder Kindernachzug erteilt wird.

Zum einen muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie beispielsweise einen Mietvertrag vorlegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Hier dient in der Regel ein Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung als Nachweis.

Kann die Person, zu welcher Familienmitglieder ziehen wollen, nicht für den Unterhalt aufkommen, wird laut Ausländerrecht die Familienzusammenführung in der Regel verweigert. Dies ist besonders dann der Fall, wenn derjenige Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht. Allerdings können selten Härtefallentscheidungen getroffen werden.

Der Familiennachzug für Flüchtlinge: Voraussetzungen und Fristen

Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.
Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.

Ist das Asylverfahren endlich durchlaufen, möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich mit ihrer Familie vereint sein.

Leben beispielsweise Kinder oder Ehepartner noch in ihrem Heimatland, können Asylberechtigte diese auf Antrag nach Deutschland holen.

Allerdings ist dies nicht für jede Form der Aufenthaltsgestattung möglich: Es gelten enge Richtlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge.

Welcher Status berechtigt Flüchtlinge zum Familiennachzug?

Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, können verschiedene Status aufweisen:

  • Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes
  • Anerkannter Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention
  • Subsidiärer Schutz
  • Duldung

Je nachdem, welchen Status Sie haben, können Sie eine Familienzusammenführung beantragen, oder nicht.

Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus

Haben Sie eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen Sie Ihre nahe Verwandschaft auf Antrag in Deutschland einreisen lassen. Dies betrifft allerdings nur Ehepartner und Kinder – bzw. Eltern für minderjährige Flüchtlinge.

Entferntere Verwandte fallen also nicht unter diese Regelung und müssen sich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, regulär um ein Visum bemühen.

Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:

  • Sie stellen den Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monate nach der Anerkennung
  • Der Antrag wird nach mehr als drei Monaten gestellt

Im ersten Fall entfallen bestimmte Beschränkungen und Ihre Familienangehörige erhalten ein sogenanntes „Familienasyl“ leichter. Dieses greift im Übrigen auch, wenn sich alle Mitglieder bereits in Deutschland aufhalten, aber manche noch keine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im § 29 AufenthG festgehalten:

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines […] kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

  1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
  2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Experten empfehlen daher, den entsprechenden Antrag so schnell wie möglich zu stellen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.

Verstreichen mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der Anerkennung an, müssen Sie deutlich mehr Nachweise erbringen, bevor Ihre Familie sich Ihnen anschließen kann. Es gilt zu beweisen, dass Sie ohne Hilfe für Ihre Familie aufkommen können. Dazu zählt, dass Sie genug Geld verdienen, ausreichend Wohnraum vorweisen können und die gesetzlich verpflichtende Krankenversicherung Ihrer Angehörigen finanzieren können.

Außerdem müssen Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrschen und dies auch nachweisen. An dieser Stelle wird darauf geachtet, dass sich diejenigen zumindest rudimentär auf Deutsch verständigen können. Verlangt wird das Sprachniveau A1. Möchten Sie Kinder unter 16 Jahren nach Deutschland holen, entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis.

All diese Voraussetzungen sind zu Familienzusammenführung jedoch nicht notwendig, wenn Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Anerkennung Ihres Asylstatus stellen

[ad_conten

Subsidiär Schutzberechtigte: Ist ein Familiennachzug möglich?

Als subsidiär Schutzberechtigter bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach muss Ihr Status erneut geprüft werden. Bis Anfang 2016 hatten auch Menschen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung.

Gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ist ein Familiennachzug zu Personen, die nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben, bis zum Stichtag des 16. März 2018 nicht möglich. Das heißt: Personen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. März 2016 erhalten haben, können den Familiennachzug sofort beantragen. Übrigens: Auch, wenn der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und allein in Deutschland ist, hat er in den ersten zwei Jahren kein Anrecht auf eine Familienzusammenführung, sofern die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind.

Befinden sich Ihre Angehörige allerdings in einem Flüchtlingscamp in dem Libanon, der Türkei oder in Jordanien, kann Ihre Familie womöglich in einem sogenannten „Kontingent“ Zugang nach Deutschland erlangen.

Neue Regelungen seit 2018: § 36a AufenthG

Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.
Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.

Eine sogenannte „humanitäre Entscheidung“ kann dazu führen, dass ein Familien- oder Ehegattennachzug innerhalb der ersten zwei Jahre erlaubt wird. Dies wird von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden.

Mit der Schaffung des § 36a im AufenthG wurde Mitte 2018 die derzeit gültige rechtliche Grundlage für den Familiennachzug bei subsidiärem Schutz geschaffen. Hier ist definiert, wann dieser grundsätzlich möglich ist. Es gilt diesbezüglich Folgendes:

Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.

Was in diesem Zusammenhang unter humanitären Gründen zu verstehen ist, wird im zweiten Absatz des Paragraphen genauer bestimmt. Demzufolge kann ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzbedürftigen stattfinden, wenn:

1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,

2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,

3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder

4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.

Sollte ein Rechtsanwalt die Familienzusammenführung für Flüchtlinge in die Wege leiten?

Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.
Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.

Oftmals führt ein Antrag auf Familiennachzug dazu, dass die kontaktierte Ausländerbehörde eine erneute Prüfung des Asylstatus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erbittet.

Findet beispielsweise eine Re-Evaluierung Ihres Falles statt und Ihr Status wird auf den subsidiären Schutz begrenzt, kann Ihre Familie nicht nachkommen.

Stellt ein Rechtsexperte – etwa ein Fachanwalt für Migrationsrecht – den Antrag an Ihrer Stelle, kann obiges Szenario vermieden werden.

Seit der Verabschiedung des Asylpaket II werden mehr Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt eingestuft – sodass die Zahl derjenigen, die einen Anspruch auf Familiennachzug haben, proportional sinkt.

Antrag stellen: Welche Unterlagen sind für eine Familienzusammenführung notwendig?

Der erste Schritt ist geschafft: Ihre Familie hat ein Visum bekommen und konnte damit in Deutschland einreisen. Nun ist es an der Zeit, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Familiennachzuges zu beantragen.

An dieser Stelle wird noch einmal geprüft, ob zum Kinder- oder Ehegattennachzug die Voraussetzungen erfüllt sind. Den „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ reichen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.

Folgende Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:

  • Pass – bei Kindern der Kinderpass
  • Gültiges Einreisevisum
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Deutschkenntnisse oder Anmeldung in einer Sprachschule
  • Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder – eine Aufnahmeerklärung einer Schule reicht ebenfalls aus
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Biometrisches Passbild

Findet die Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer statt, müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erneut überprüft werden:

  • Nachweis, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht – Mietvertrag o.Ä.
  • Nachweis, dass der Lebensunterhalt Aller gesichert ist – Arbeitsvertrag oder Steuerbescheid
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.

Beachten Sie: Jeder einzelne Fall wird genauestens von der Behörde überprüft. Je nach Situation können noch weitere Dokumente verlangt werden.

Ein entsprechender Aufenthaltstitel kann höchstens für die Dauer ausgestellt werden, in welcher der in Deutschland Lebende verweilen darf.

Haben Sie als Familienvater beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, dürfen Ihre nachgezogenen Familienmitglieder nicht länger als Sie hierzulande bleiben. In der Regel enden somit alle Aufenthaltstitel Ihrer Familie zum selben Zeitpunkt.

Wie wird bei einer Familienzusammenführung eine Krankenversicherung erlangt?

Hierzulande gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ein entsprechender Nachweis muss bei der Antragsstellung auf ein Aufenthaltsrecht vorgelegt werden. Doch wie kommen neu zugezogene Ausländer an eine solche Versicherung?

An dieser Stelle greift die Familienversicherung. Ob Ehepartner oder Kinder: Sie können Ihre Familienmitglieder bei sich mitversichern lassen. Dazu sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald der Zugezogene eine eigene Arbeit aufnimmt, welche mit mehr als 400 Euro vergütet wird, muss er eine eigene Krankenversicherung aufnehmen.

Welche Rechte haben Zugezogene?

Ziel einer Familienzusammenführung ist es nicht nur, eine bestehende Familie wieder zu vereinen – vielmehr sollen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierzulande zu integrieren. Dazu gehört auch, dass eine Arbeit aufgenommen werden kann.

Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.
Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.

Sofern jene Person, welche die Familienzusammenführung ermöglichte – indem sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangte – arbeiten darf, haben auch Zugezogene ein Recht auf Arbeit. Dies gilt allerdings erst ab Vollzug von dem Familiennachzug – das Visum allein reicht nicht aus.

Die Bürokratie Deutschlands greift allerdings auch bei der Arbeitserlaubnis erneut: Ein entsprechender „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben.

Auch bei einer Familienzusammenführung aus Asyl- und Flüchtlingsgründen dürfen in der Regel alle Familienmitglieder arbeiten. In den seltenen Fällen eines Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigen ist eine Arbeitsaufnahme ebenfalls möglich.

Quellen und weiterführende Links

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (103 Bewertungen, Durchschnitt: 3,82 von 5)
Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen
Loading...

Über den Autor

Autor Image Female
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

691 Gedanken zu „Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

  1. Miriam

    Hallo,

    ich hätte da mal eine Frage. Und zwar habe ich im Juli meinen Mann in Kosovo geheiratet und warten nur noch auf den Termin bei der Botschaft für das Visa. Ich selbst bin Deutsche und habe ein regelmäßiges, festes Einkommen via Ausbildung. Ich weiß, dass die deutsche Botschaft von mir einen gültigen Reisepass und eine Meldebestätigung braucht. Jedoch ist mein Problem, dass ich nicht weiß ob die größe meiner Wohnung (34qm) ausreichend ist und ob ich mein Einkommen nachweisen muss?

    1. anwalt.org

      Hallo Miriam,

      in der Regel wird bei einem Nachzug zu deutschen Staatsbürgern auf einen Einkommensnachweis verzichtet. Die Behörde kann diese in Einzelfällen jedoch fordern. Auch wird üblicherweise der ausreichende Wohnraum nicht überprüft, wenn es keine Anzeichen gibt, dass dieser überbelegt sein könnte.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Monika

    Guten Abend

    Sie schrieben am 25.8.2017 der Ehemann kann unabhängig von der Familie einen eigenen Asylantrag stellen. Dazu muß er aber sich im Land befindet. Die Ehefrau stimmte der Familienachzug nicht zu. Das heißt sie sendete nicht die erforderlichen Unterlagen. Und der Kontakt ist abgebrochen. Zur Zeit hält sich der Ehemann noch in Ägypten auf. Sein Heimatland ist Damaskus/Syrien.
    Nun zu meiner Frage
    Was kann er jetzt tun??? Den Asylantrag kann man nur im Land stellen!
    Bitte daher um ihre Hilfe

    Vielen Dank im voraus

    Lg

    Monika

    1. anwalt.org

      Hallo Monika,

      wie bereits mitgeteilt, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt für Asylrecht zu wenden. Kann der Ehemann keine Visum in Ägypten beantragen, darf er nach Deutschland nicht einreisen. Wir können keine rechtliche Beratung anbieten und daher auch keine weiteren Informationen anbieten als diese, die auch die Ausländerbehörde oder die Deutsche Botschaft mitteilen können.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Monika

        Guten Morgen

        Der Fall spielt sich in Österreich/Wien ab. Die Ehefrau mit 2 Kindern lebt in Wien! Muß er dann zur österreichischen Botschaft gehen?? Und für sich alleine ein Visum beantragen?? Habe ich das richtig verstanden? Hat er einen Anspruch auf ein alleinges Visum als Ehemann in Wien??
        Dankeschön im voraus

        Lg

        Monika

        1. anwalt.org

          Hallo Monika,

          bezüglich der Gesetzeslage oder der Verfahrensweise in Österreich können wir keine Beurteilung abgeben. Diese Seite beschäftigt sich mit dem Asylrecht in Deutschland. Wenden Sie hier bitte an die zuständigen Behörden in Österreich bzw. an die österreichisches Botschaft.

          Ihr Team von anwalt.org

  3. Ralf M.

    Hallo Team von anwalt.org,
    ich hätte da eine Frage zur Zustimmung der Ausländerbehörde. Und zwar hat meine Vietnamesische Verlobte ein Visum zur Eheschließung und Visa zur Famielenzusammenführung für Ihre minderjährigen 2 Töchter gestellt. Soweit alles gut. Derstatus jetzt ist,dass nach 1 Jahr endlich ,die Anträge bei der AB da sind und ich einen Termin hatte,zur beibringung der erforderlichen Unterlagen und Vorsprache. Alle benötigten Vorraussetzungen sind erfüllt und bewiesen,da sagte mir der Sachbearbeiter,ich müsste mindestens 6 Monate bei meinem Arbeitgeber Beschäftigt sein,welches ich aber erst 4 Monate bin. Ich habe nirgends gelesen oder gefunden ,dass solch eine Vorrausetzung von einer AB gefordert würde. Die AB wird jetzt dem Antrag nicht zustimmen wegen dieser 8 Wochen fehlender Beschäftigungsdauer. Meine Frage: Ist dies zulässig? Und wenn,ja was könnte ich jetzt tun?
    Vielen Dank im vorraus

    Ralf

    1. anwalt.org

      Hallo Ralf M.,

      wir können nicht beurteilen, warum dieser Nachweise von Ihnen gefordert wird. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, um den Sachverhalt zu klären und sich bezüglich der weiteren Vorgehensweise beraten zu lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. Thomas

    Guten Abend,

    Ich bin aus Deutschland, meine Frau aus Indonesien. Ich arbeite in Deutschland, sie wird ab Januar mit ihrer Firma aus London nach Deutschland kommen, das heißt sie wird ein Arbeitsvisum haben.

    Was wäre der beste Weg, damit sie als meine Ehefrau eine Aufenthaltserlaubnis bekommt? Mit welcher Behörde muss ich zusammenarbeiten?

    Idealerweise möchten wir nicht nach Indonesien, um dort den Antrag bei der Deutschen Botschaft einzureichen.

    Vielen Dank für die Hilfe!

    Thomas

    1. anwalt.org

      Hallo Thomas,

      der Familiennachzug zu Deutschen Staatsbürgern kann auch von Deutschland aus veranlasst werden. Sie können den Antrag zusammen mit den notwendigen Nachweisen bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort einreichen.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Jeannette

    Sehr geehrtes Anwalt.org Team,
    meine Tochter ist mit einem UMA-Flüchtling aus Afghanistan befreundet, dessen Anhörung noch aussteht ( der Antrag wurde vom Jugendamt bewußt hinausgezögert und erst vor kurzem gestellt- er wird offiziell im Januar 18).Bisher hatte er auch keinen hinreichenden Kontakt zu seiner in Kabul lebenden Mutter. Kurz nach seiner Einreise vor eineinhalb Jahren hat er erfahren, daß sein jüngerer Bruder verschwunden ist, vermutlich von der Taliban entführt, was auch einer seiner Fluchtgründe war. Nun hat sein 10 jähriger dritte Bruder über soziale Netzwerke Kontakt aufgenommen. Er befindet sich zusammen mit einer anderen afghanischen Familie auf der Flucht und sie sind in der Türkei mittellos gestrandet. Die Famile ist nicht gut zu ihm. Besteht irgendwie über die FZF Möglichkeit dieses Kind nach Deutschland zu holen?? Die Mutter, schwer herzkrank, ist neu verheiratet und es gibt noch einen vierten Bruder.
    Es geht ihm aber vorrangig um den geflüchteten Bruder in der Türkei.
    Oder gibt es andere Möglichkeiten??
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    1. anwalt.org

      Hallo Jeannette,

      in diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich an eine Flüchtlingshilfestelle oder einen Anwalt für Asylrecht zu wenden, da wir keine rechtliche Beratung anbieten können. Ein Familiennachzug für Geschwister ist in der Regel nicht möglich.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. Guido D.

    Hallo,

    meine Lebenspartnerin kommt aus Madagascar und bekommt im Januar ein Baby von mir.
    Ich bin Deutscher Staatsbürger und werde dies auch für mein Kind beantragen.
    Ich würde meine Lebenspartnerin gerne im März 2018 nach Deutschland nachholen.
    Was für Voraussetzungen sind dafür notwendig.
    Sie spricht kein Deutsch.
    Ich verfüge über ein gutes Einkommen.

    1. anwalt.org

      Hallo Guido D.,

      bei einem Nachzug zu deutschen Staatsbürgern wird in der Regel auf einen Nachweis für den gesicherten Lebensunterhalt verzichtet. Di Behörde kann einen solchen dennoch verlangen. Zudem muss ein Nachweis über die rechtskräftige Eheschließung oder einen Nachweis über eine Verlobung (z.B. bestelltes Aufgebot) vorgelegt werden. Ein Nachzug ist nur für Ehegatten und Kinder möglich.
      Zudem sind eine Mindestkenntnis der deutschen Sprache vorzulegen oder nachzuweisen, dass der Besuch eines eines Sprachkurses im Heimatland nicht möglich war. Informieren Sie sich am besten auch bei der zuständigen Ausländerbehörde über die richtigen Schritte.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Angela

    Hallo,
    mein syrischer Bekannter Mohammad, dessen Eltern seinen kleinen Sohn (3) in der Türkei betreuen, ist anerkannter Flüchtling. Die Kindsmutter, von der er sich getrennt hatte, hatte den Sohn aufgegeben und als Baby zu den Schwiegereltern gebracht. Mohammad erfuhr von der Schwangerschaft/Geburt erst auf der Flucht. Mohammads minderjähriger Bruder ist ebenfalls seit 8 Monaten anerkannter Flüchtling in D. Leider ist die 3-Monatsfrist bei beiden Brüdern mitterweile abgelaufen. Soweit ich weiß, wäre ein Familiennachzug bei Mohammad nur für seinen kleinen Sohn ohne weiteres möglich gewesen, allerdings ohne seine wichtigste Betreuungsperson, seine Oma, die für ihn quasi die Mutter ist. Da dieser seinen Vater jedoch überhaupt noch nicht kennt, hatte er von einem Antrag abgesehen, und weil auch die Eltern zu dem Zeitpunkt noch nicht sicher waren, ob eine Rückkehr nach Syrien evtl. noch möglich wäre. Nun möchten die Eltern aber doch nach D kommen.

    Welche Möglichkeiten gibt es? Kann der minderjährige Bruder einen Antrag stellen? Kann eine Art „kombinierter Antrag“ bzw. Härtefallantrag auch wegen Mohammads kleinem Sohn gestellt werden? Welche Behörde ist zuständig? Vielen Dank!

    1. anwalt.org

      Hallo Angela,

      wie können nicht beurteilen, ob eine Härtefallregelung zu Anwendung kommen kann. Diese Entscheidung obliegt der zuständigen Ausländerbehörde bzw. dem BAMF. Hier handelt es sich dann um eine Einzefallentscheidung, für die sich direkt an die Behörde wenden sollten.

      Ein Nachzug von Eltern zu minderjährigen Flüchtlingen (hier dann der Bruder) kann beantragt werden, ein kombinierter Antrag ist jedoch eher ausgeschlossen. Sie sollten sich im Zweifelsfall auch eine Flüchtlingshilfestelle oder einen Anwalt für Asylrecht wenden und sich recht beraten lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Horst

    Meine Frau (Thai) hat vor 4 Jahren die Einreisehürden gemeistert. Jetzt allerdings haben wir ein anderes Problem. Da sie den B1-Sprachkurs und Integrationskurs nicht schafft, bekommt sie immer nur eine Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr und darf sich nur unter 6 Monaten im Jahr im Ausland aufhalten. Ich gehe in 4 Jahren in Rente, wir möchten uns dann lange in Thailand aufhalten, wo bereits ein Grundstück gekauft wurde.
    Es sind auch Besuche in Deutschland vorgesehen, da ich hier ebenfalls ein Haus besitze.
    Meine Frage nun – ist das Willkür der Ausländeramtes, oder können die die Aufenthaltserlaubnis tatsächlich nicht von Amts wegen auf 3 Jahre verlängern ?

    1. anwalt.org

      Hallo Horst,

      wir können nicht beurteilen, auf welcher Grundlage die Entscheidungen getroffen werden. Sie können bei der Behörde direkt nachfragen, warum die Verlängerung auf drei Jahre nicht möglich ist und welche Schritte dafür eventuell notwendig sind. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, falls eine Nachfrage bei der Behörde kein Ergebnis bringt.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. kaur

    Guten Tag,
    ich habe eine Frage, und zwar wohne ich bei meinen Eltern, in einer 4 Zimmerwohnung, zwei WC’s , zwei Küchen und einen schmalen Flur. Wir sind zurzeit 5 Personen im Haus. Meine Frage ist jetzt, ob mein Mann (den ich nach Deutschland holen will) auch in mein Elternhaus kommen kann, oder muss ich mir eine eigene Wohnung anschaffen?
    die Wohnung ist ca. 85qm2 groß
    Ich bedanke mich schon im Voraus

    Liebe Grüße
    Kaur

    1. anwalt.org

      Hallo kaur,

      in der Regel wird die Wohnungsgröße bei einem Nachzug zu deutschen Staatsbürgern bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Bei einem Familiennachzug nichtdeutschen Familienmitgliedern kann diese jedoch eine Rolle spielen. Hier wird davon ausgegangen, dass jedes Familienmitglied über 6 Jahre etwa 12 qm zur Verfügung haben muss (in Berlin sind es 9 qm).

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Lilli

    Guten Tag,
    ich bin deutsche Staatsangehörige und mein Mann Südafrikaner.
    Wir sind seit kurzem verheiratet und er hat seinen A1 Deutschkurs auch in der Zeit in Deutschland schon abgeschlossen. Allerdings ist er nur mit einem Touristenvisum eingereist, da er das vorher beantragte Sprachvisum nicht bekommen hat. Grund: er will ja eh nur mit seiner Freundin zusammen wohnen. Also haben wir getan was der deutsche Staat wollte und geheiratet. Natürlich haben wir oft gelesen, dass man für den Familiennachzug ein eigenständiges Visum beantragen muss, aber gibt es irgendeine Möglichkeit dies hier in Deutschland zu tun oder zumindest die Wartezeit zu verkürzen? Der nächste Termin in Kapstadt ist erst im Januar. Ich habe etwas von einer Vorabzustimmung gelesen?

    1. anwalt.org

      Hallo Lilli,

      wenden Sie sich hier am besten an die zuständige Ausländerbehörde. Wir können nicht beurteilen, ob in Ihrem Fall eine Vorabzustimmung möglich ist. Der Antrag auf das Visum muss in der Regel durch den Antragsteller persönlich erfolgen.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Sabine W.

    Ich habe ein Urteil vom VG Stuttgart auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ich möchte meine Familie (Frau und 3 Kinder) aus Syrien nachholen. Kann ich die Aufenthaltsgenehmigung beantragen, sobald das Urteil rechtskräftig ist, oder muss ich auf den Bescheid vom BAMF warten? Meine Frau hat Ende Januar einen Termin zur Beantragung des Visums, d.h. die Zeit wird knapp.

    1. anwalt.org

      Hallo Sabine W,

      in der Regel sollte dies mit dem rechtskräftigen Urteil möglich sein. Informieren Sie sich am besten jedoch zuvor bei der zuständigen Behörde.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Lutz B.

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin 1952 in Deutschland geboren und lebe hierseit 2007 mit meiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung. Meine Frau stammt aus der Dominikanischen Republik und hat vor vilen Jahren die deutsche Staatsbürgerschaft erworben. Sie hat 2, die Dominikanische und die Deutsche. Ihre Schwester, meine Schwägerin ist ebenfalls Dominikanerin und ich habe sie in der Vergangenheit zweimal mit einem Besuchsvisum jeweils 3 Monate nach Deutschland erfolgreich eingeladen. un ist sie seit Anfang September 2017 mit einem Visum für Sprachkurs wieder in Deutschland. Sie absolviert gerade einen Deutsch A1 kurs und die dazugehörige Prüfung steht an, welche sie sicher schafft. Ich habe eine Verlängerung beantragt damit sie zu weiteren Kursen A 2 und B1 gehen kann. Die Unterlagen für diese Verlängerung wurden erfolgreich bei der hiesigen Ausländerbehörde eingereicht und einer Verlängerung steht nichts im Wege. Leider bin ich Vollzahler und muss recht hohe Gebühren für alle Kurse und Prüfungen bezahlen. Aber nun direkt zu meiner Frage. Meine Schwägerin ist 26 Jahre alt, nicht verheiratet, keine Kinder. Sie möchte dauerhaft in Deutschland bleiben zumal ihre Mutter in die USA dauerhaft ausgereist ist. Ihr Vater ist nachweislich an Krebs erkrankt und sie hat in der DomRep keine wirkliche Chance zu leben. Welche vorgehensweise wäre sinnvoll, zu was raten Sie. Besten Dank vorab für ihre Information und freundlichen Gruß Lutz B.

    1. anwalt.org

      Hallo Lutz B.,

      ein Familiennachzug für Geschwister ist in der Regel nicht möglich. Ihre Schwägerin muss ein Visum für einend dauerhaften Aufenthalt beantragen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Art von Visum für sie am geeignetsten ist, kann Ihnen am besten die Ausländerbehörde mitteilen. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Ramona A.

    Hallo,guten abend.
    Ich habe jemanden aus der Elfenbeinküste kennen gelernt.Und Lieben gelernt.Wir wollen zusammen ziehen.Sein Asyl würde abgelehnt und es läuft übern Anwalt.Das er in Deutschland bleiben kann.Wie bereits oben geschrieben.Wollen wir zusammen ziehen und auch gegebenfalls Heirraten.Er wohnt im anderen landkreis und ich im Landkreis .. .Er kommt aus dem Landkreis … .Und Besucht den Deutschkurz B1 .Was müssen wir tun,um gemeinsam eine wohnung anzumieten.Ich bin seid anfang des Jahres Krank,habe dieagnose Krebs.Und bin jetzt in der Nachbehandlungen der Operationen.Sind beide keine Verdiener.Gibt es Härtefälle bei meiner Krankheit und bei der Heirratdie wir vor haben!

    1. anwalt.org

      Hallo Ramona A.,

      die Entscheidung, ob Ihr Lebensgefährte zu Ihnen ziehen kann, obliegt der zuständigen Behörde. Daher sollten Sie sich hier direkt an diese wenden. Zudem sollte auch der Aufenthaltsstatus geklärt werden. Im Zweifel sollten Sie hierzu ebenfalls Ihren Anwalt konsultieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Hossam

    Guten Morgen, ich habe eine Frage und bitte ich Sie um einen Antwort. Mein Bruder (Syrer) ist ein Student (kein Asyl) in Uni Kassel. Er ist seit zwei Jahre in Deutschland und möchte seine Frau nach Deutschland ziehen. Die Frage ist, ob es einen Sperrkonto von (zB. 8000 Euro) für seine Frau als Nachweis, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist, reicht oder müssen wir eine Bürgschaft für sie besorgen.
    Vielen Dank im Voraus

    Hossam

    1. anwalt.org

      Hallo Hossam,

      diese Entscheidung obliegt der zuständigen Behörde. Wir können nicht beurteilen, ob dieser Nachweis ausreichend ist oder nicht.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. In

    Hallo,

    I am in need for a legal advice urgently please. Below are information about my husband and me:

    I am from Egypt living and studying MA Literature since 2015. I have a student residence permit that will expire in 30.11.2017.

    My husband has a 3 year residence permit as a refugee. He got it in October 2015 and should be renewed in 2018. He has a bachelor degree in Dentistry from Syria, and now he has just finished B2 level and will join the dentistry school in December 2017.

    We have met in 2015 and officially married in Denmark in 28.09.2017.

    I financed myself for the last two years by putting 16,000 euros in my bank account as a total amount for 2 years. Now after marriage, I would like to change my student residence permit to a residence permit like my husband’s.
    Unfortunately, the Auslanderbehörde told us that my husband has no family union right because it should have happened in the first 3 month of his asylum application. ((but at that time he was single, how could he do family union!!)) the Auslanderbehörde will not change my student residence permit. They asked me to extend it by putting another amount of money to cover the period required to finish my study, or to work with at least 720 euro per month.

    On the other hand, my university’s visa office asked Auslanderbehörde about my situation and they have replied with a different answer, that they recommend me to stay on my student residence permit because it has more advantages than my husband’s, and that I am free to take the decision.

    A third party, the job center that supports my husband financially, advised that I change my student residence permit like my husband’s and apply for a bafög because I am a wife of a refugee.

    Till now, we I haven’t tried to go peraonally to my Uni visa office to ask them make it on my bahalf.

    We are very depressed because of course I want to stay with my husband but cannot afford the amount of money needed to extend my student residence permit. We also cannot have work more than 450 euro per month because we have full-time courses.

    Would you please advise me on my situation. We are in trouble because we do not know our rights, especially my husband. Is it not logical that he should have make family reunion in the first 3 month in Germany when he was Single!!

    Your reply is very much appreciated.

    1. anwalt.org

      Hello In,

      unfortunately we are not allowed to give legal advice. Therefore we’d urge you to contact a lawyer. You might be able to aply for financial help concerning legal advice. We are not able to judge your situation or advise you what to do in this case. A lawyer will most likely be able to show you the necessary steps in regard of changing your status.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Mira

    Guten Abend,
    Da ich mich nicht auskenne frage ich mal uns hoffe Sie können mir helfen.

    Also
    Ich: Deutsche
    vater: auf Duldung
    Gemeinsames Kind . deutsche

    Zu meine frage , Mein Mann hat noch aus seiner ersten ehe ein Kind (7) jahre im libanon was monentan bei seiner Mama lebt schon seit 2 jahren jetzt. Ihre leibliche Mama möchte sie nicht und es gibt kein kontakt zu ihr .Sie hat auch das Sorgerecht voll abgeben.
    So jetzt möchten wir das Sie bei uns lebt .Mein Mann arbeiten vollzeit und ich bin in noch 2 jahre in Elternzeit . Eine Grosse Wohnung haben wir auch . Was muss ich tun ? Wie muss ich vorgehen ? Kann Sie überhaupt kommen auch wenn ihr papa auf duldung ist? Könnte ich als Stiefmutter ein antrag schicken ?
    Ich hoffe Sie können mir helfen

    Liebe grüsse

    1. anwalt.org

      Hallo Mira,

      ein Familiennachzug zu Personen mit einer Duldung ist in der Regel ausgeschlosssen. Eventuell kann für das Kind ein separater Asylantrag gestellt werden. Hier sollten Sie sich jedoch rechtlich von einem Anwalt beraten lassen und sich auch bei der Ausländerbehörde informieren, welche Möglichkeiten in einem solchen Fall zur Verfügung stehen. Eventuell gibt es eine Härtefallregelung. Allerdings können wir nicht beurteilen, ob dem so ist und keine rechtliche Beratung anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. David

    Hallo liebes Anwalt.org Team,

    Ich bin deutscher Staatsbürger und meine russische Ehefrau hält derzeit ein Schengen Visum – Categroy C mit einem maximal 90-tägigem Aufenthalt pro 180 Tage.

    Wir würden gerne gemeinsam mit unseren zwei Kindern (deutsche Staatsbürger) nach Deutschland umziehen.

    Können wir den Antrag auf Familiennachzug und/oder Aufenthaltserlaubnis in Deutschland stellen, oder muss meine Ehefrau den Antrag bei einer Außenstelle einreichen?

    Falls der Antrag in Deutschland gestellt werden kann, wie lange würden Sie schätzen würde es dauern bis meine Ehefrau die Aufenthalterlaubnis bekommt, angenommen sie verfügt über die benötigten deutschen Sprachkenntnisse und alle anderen Voraussetzungen?

    Vielen lieben Dank für die Auskunft im vorraus.

    Gruß,
    David

    1. anwalt.org

      Hallo David,

      ein Antrag auf Familiennachzug kann bei der deutschen Botschaft oder der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland gestellt werden. Für die Einreise benötigt Ihre Ehefrau allerdings ein Visum welches zuvor zu beantragen ist. Bezüglich der Bearbeitungsdauer können wir keine Beurteilung abgeben, da dies von den jeweiligen Umständen und der Behörde abhängig ist.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Ss

    Hallo,

    ich bin Studentin – nicht Deutsche, aber aus EU. Mein Mann kommt aus Ägypten und ich bin jetzt schwanger. So ich weiß es nicht, was ich machen muss. Kann er ein Visum auf Grund meiner Schwangerschaft bekommen oder?

    1. anwalt.org

      Hallo Ss,

      sie können womöglich einen Familiennachzug für die Zeit Ihres Studiums beantragen. Hier muss üblicherweise jedoch nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Informieren Sie sich am besten bei der Ausländerbehörde, welche Schritte hier notwendig sind.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Boussollami

    Hallo ich bin Deutscher Staatsbürger und wollte fragen wie es in der familenzusammenfühng ablaufen wird habe mich dieses Jahr in Marokko verheiratet und will mit meiner Frau zusammen leben allerdings habe ich einen Job wo ich nur 1050 Euro verdiene reicht schwer für mich aus .

    1. anwalt.org

      Hallo Boussollami,

      bei einem Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern wird in der Regel auf den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts verzichtet. Allerdings kann die zuständige Behörde einen solchen dennoch einfordern. Inwieweit dies bei Ihnen der Fall sein könnten, sind wir nicht in der Lage zu beurteilen. Bei Fragen kann Ihnen sicherlich auch die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort behilflich sein.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Sarah

    Guten Abend
    Ich habe eine Frage bitte. Ich bin Deutsche Stadtbürgerin und wollte fragen ob es möglich ist das meine Schwester und ihre 2 kleine Kinder( kein EU Bürger) nach Deutschland ziehen kann. Ich besitze ein Eigenturmshaus wo sie bei mir wohnen kann und würde für sie alles bezahlen ( Pflege, Krankenversicherung, usw).
    Vielen Dank

    1. anwalt.org

      Hallo Sarah,

      der Familiennachzug von Geschwistern zu Deutschen ist in der Regel nur dann möglich, wenn dies dazu dient eine außergewöhnlichen Härte zu verhindern (§§ 28 Abs. 4, 36 AufenthG). Wenden Sie sich am besten an die zuständige Ausländerbehörde um sich zu erkundigen, ob dies in Ihrem Fall vorliegen würde.

      Ihr Team von anwalt.org

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert