Luftsicherheitsgesetz: Schutz vor terroristischen Anschlägen

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 24. September 2023

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Das Luftsicherheitsgesetz enthält die wesentlichen Regeln für einen sicheren Luftverkehr.
Das Luftsicherheitsgesetz enthält die wesentlichen Regeln für einen sicheren Luftverkehr.

Eine der schnellsten Möglichkeiten, lange Strecken in kurzer Zeit zu überwinden, gewährt das Flugzeug. Mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 1.000 Kilometern pro Stunde bringt ein Passagierflugzeug seine Insassen an idyllische Urlaubsorte oder erlaubt es Geschäftsreisen, Termine an anderen Enden Deutschlands oder gar der Welt wahrzunehmen.

2015 haben knapp 21 Millionen Menschen in den vergangenen zwölf Monaten privat oder geschäftlich eine Flugreise unternommen. Wichtig für einen angenehmen Flug ist immer auch ein befriedigtes Sicherheitsempfinden, fliegt doch bei vielen die Angst vor Abstürzen oder Entführungen mit.

Damit es jedoch nicht zu terroristischen Anschlägen kommt, regelt das Luftsicherheitsgesetz in Deutschland als Instrument des Staatsrechts den Luftraum ebenso wie die am Boden stattfindenden Organisations- und Sicherheitsprozesse.

Im folgenden Ratgeber finden Sie alle wichtigen Informationen zu dem Luftsicherheitsgesetz, welches 2005 in Kraft trat. Erfahren Sie unter anderem, wie eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) vonstattengeht und was § 8, 9 und 11 LuftSiG besagen.

FAQ: Luftsicherheitsgesetz

Wozu dient das Luftsicherheitsgesetz?

Es handel sich dabei um ein Gesetz zur Sicherung des Luftverkehrs, welches der Abwehr von Terroraktionen dient.

Welche Inhalte hat das Luftsicherheitsgesetz?

Hier können Sie ausführlich nachlesen, aus welchen vier Säulen das Luftsicherheitsgesetz besteht.

Welche weiteren Maßnahmen werden gegen Terroranschläge getroffen?

Einen Überblick aller Maßnahmen, die zur Abwehr terroristischer Anschläge getroffen werden, liefert unser Ratgeber zur Terrorismusbekämpfung.

Im Kampf gegen Terror: Erweiterte Maßnahmen zur Luftsicherheit

Am 11. September 2001 wurde die Welt durch die Anschläge auf die USA erschüttert. Die Lücken der Luftsicherheit wurden medienwirksam und zulasten von unzähligen unschuldigen Opfern bloßgelegt.

Dieses Ereignis hatte eine immense Breitenwirkung und führte nicht nur in den USA selbst zur Verschärfung der eigenen Sicherheitsstandards, sondern auch in Deutschland zu Änderungen der Regelungen zum Luftverkehr.

Hatte bisher die ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation) die wesentlichen Vorkehrungen für nahezu alle Länder der Welt bestimmt und dadurch international zu einheitlichen Luftsicherheitsprozessen geführt, so legten nunmehr viele Länder eigene Vorschriften fest.

In der deutschen Bundesregierung waren die Luftsicherheitsmaßnahmen schon vor den Anschlägen auf einem hohen Niveau. Teilweise wurden die Vorschriften von ICAO und ECAC (Europäische Zivilluftfahrtkonferenz) sogar übertroffen. Gewährleistet wurde dies mittels qualitativ hochwertiger Passagier- und Gepäckkontrollen sowie durch die strengen Anforderungen bei der Ausbildung von Fluggastkontrollkräften.

Deutschland verfügte auch schon vor dem Luftsicherheitsgesetz über hohe Sicherheitsstandards im Luftverkehr.
Deutschland verfügte auch schon vor dem Luftsicherheitsgesetz über hohe Sicherheitsstandards im Luftverkehr.

Dennoch fand hierzulande eine Intensivierung der Kontrollmaßnahmen auf sämtlichen deutschen Flughäfen statt. So kam es beispielsweise zum Einsatz bewaffneter Flugsicherheitsbegleiter auf unterschiedlichen Flugrouten, die im Notfall beispielsweise eine Körperverletzung an Bord verhindern sollten.

2002 wurde die Europäische Luftsicherheitsverordnung (VO (EG) Nr. 2330/2002) erlassen, die auf europäischer Ebene den Schutz des Luftverkehrs der einzelnen Länder wieder harmonisieren sollte. Hierdurch wurde ein hohes Niveau hinsichtlich der Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit etabliert.

Am 11. März 2008 wurde dieser Erlass von der VO (EG) Nr. 300/2008 abgelöst, die um bisherige Erfahrungen und in Bezug auf die aktuelle Gefahrensituation und die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung angepasst wurde.

EU-weit werden nunmehr parallel zu den Fluggast- und Gepäckkontrollen auch Personal- und Warenkontrollen durchgeführt.

Zusätzlich obliegt es der Verantwortung der Mitgliedsstaaten ein nationales Luftsicherheitsprogramm zu entwerfen, Qualitätskontroll- und Schulungsprogramme durchzuführen und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen auf den Flughäfen zu überprüfen.

Hierzulande erfolgen seit 2011 von der Bundespolizei gefährdungsbasierte Stichproben der Transferfracht. Hintergrund ist die Entdeckung sogenannter Jemen-Pakete 2010. Dabei handelt es sich um mit Sprengstoff versehene Druckerpatronen.

Entstehung des Luftsicherheitsgesetzes

Seit Oktober 2003 existiert in Deutschland das „Nationale Lage- und Führungszentrum Sicherheit im Luftraum“ in Kalkar am Niederrhein. Hier tragen Mitarbeiter von Bundeswehr, Bundespolizei und Deutscher Flugsicherung dafür Sorge, in Zusammenarbeit mit NATO-Dienststellen Gefahren abzuwehren.

Insbesondere geht es hierbei um den Schutz vor sogenannten RENEGATE-Flugzeugen. Dabei handelt es sich um Flugzeuge, die aus terroristischen oder anderen Motiven in Form eines gezielten Absturzes als Waffe umfunktioniert werden.

Das Luftsicherheitsgesetz basiert auf der Europäischen Luftsicherheitsverordnung.
Das Luftsicherheitsgesetz basiert auf der Europäischen Luftsicherheitsverordnung.

Nach Identifizierung eines solchen Geschehens fällt es in den Hoheitsbereich der Bundesregierung, erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bürger einzuleiten.

Als innerstaatliche Rechtsgrundlage dient hierbei das Luftsicherheitsgesetz, teilweise auch Luftfahrtsicherheitsgesetz genannt. Es trat am 15. Januar 2005 als weiterer Punkt des umfassenden Sicherheitsprogrammes in Kraft, welches durch den am 5. Januar 2003 geschehenen Irrflug eines Sportflugzeuges in Frankfurt am Main immer nötiger wurde.

Es bündelt sämtliche Schutzvorschriften des Luftverkehrs in einem nationalen Gesetz und schreibt insbesondere die Verantwortungsbereiche von Bund und Ländern fest. Außerdem realisiert das Luftsicherheitsgesetz die von der EU beschlossenen Rechtsakte.

Das Gesetz dient gemäß § 1 der Bewahrung vor Eingriffen in die Luftsicherheit. Insbesondere deckt es Fallgestaltungen ab, in denen Flugzeuge entführt werden, Sabotageakte verübt werden, die beispielsweise in Verbindung mit anderen Straftaten wie Bestechung stattfinden, oder es zu terroristischen Anaschlägen kommt (RENEGATE).

Bei einem als RENEGATE klassifizierten Flugzeug kommen insbesondere die Regelungen in §§ 13 bis 15 LuftSiG zum Tragen, die dazu ermächtigen, verdächtige Flugzeuge abzudrängen, zur Landung zu zwingen, Waffengewalt anzudrohen und Warnschüsse abzugeben.

Inhalte des Luftsicherheitsgesetzes

Das Luftsicherheitsgesetz hat viele wesentliche Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in umformulierter, neustrukturierter Form übernommen. Der Fokus liegt hierbei auf Regelungen zur Verantwortungs- und Zuständigkeitsverteilung.

Es basiert auf der Europäischen Luftsicherheitsverordnung, welche einheitliche Standards festlegt und trägt laut gesetzlich implementierter Aufgabenbestimmung insbesondere für folgende Bereich Sorge:

  • Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
  • Sicherungsmaßnahmen von Flugplatzbetreibern nach § 8 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
  • Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen gemäß § 9 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

Zusätzlich nimmt Paragraph 5 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) eine zentrale Position ein, wenn es um die Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden geht. Im Rahmen der Passagierkontrolle spielt § 11 Luftsicherheitsgesetz eine entscheidende Rolle, da dieser verbotene Gegenstände benennt.

Das Luftsicherheitsgesetz benennt in § 11 verbotene Gegenstände, z.B. Schusswaffen.
Das Luftsicherheitsgesetz benennt in § 11 verbotene Gegenstände, z.B. Schusswaffen.

Das Luftsicherheitsgesetz benennt in § 11 unter anderem Schuss-, Hieb-und Stichwaffen sowie Sprengstoff als verbotene Gegenstände und bezieht sich im Übrigen auf die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

§ 14 Luftsicherheitsgesetz löste kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes heftigen Widerstand aus. In Absatz 3 dieser Vorschrift ist das Abschießen eines RENEGATE-Flugzeuges durch deutsche Streitkräfte gestattet. Das heißt, dass der Staat hier gestattete, das Leben der Passagiere zur Rettung einer womöglich größeren Anzahl Menschen aufzuopfern, indem dafür bestimmte Streitkräfte ein RENEGATE-Flugzeug nach entsprechender offizieller Entscheidung abschießen durften.

Am 17. Oktober 2005 reichten vier Rechtsanwälte, ein Patentanwalt und ein Flugkapitän Verfassungsbeschwerde hinsichtlich dieser Regelung ein. Dies führte schließlich dazu, dass in einer Entscheidung am 15. Februar 2006 der Absatz 3 von § 14 Luftsicherheitsgesetz vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde, da es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Insbesondere wurde es im Nachhinein negiert, die Möglichkeit aus Artikel (Art.) 35 Absatz (Abs.) 2 Satz (S.) 2 und Absatz 3 Satz 1des Grundgesetzes, Streitkräfte bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen mit militärischen Waffen einzusetzen, in § 14 LuftSiG analog Anwendung finden zu lassen.

Insgesamt basiert das Luftsicherheitsgesetz auf einem Vier-Säulen-System, welches alle Bestimmungen für einen gefahrlosen Luftverkehr enthält.

Säule 1: Flugpassagiere im Luftsicherheitsgesetz nach § 5

Dieser Abschnitt deckt die Sicherheitsmaßnahmen für Passagiere und deren Gepäck ab. Als Aufsichtsbehörde kommt die Bundespolizei zum Einsatz, die in diesem Fall vor allem am Boden bei den Sicherheitskontrollen am Terminal tätig wird.

Säule 2: Flughafenbetreiber im Luftsicherheitsgesetz nach § 8

Paragraph 8 Luftverkehrsgesetz beinhaltet Vorkehrungen durch den Flughafenbetreiber, wie Umzäunungen, Abgrenzungen von Betriebssphären, Personalkontrollen und weiteres.

Als Aufsichtsbehörde der im LuftSiG in § 8 geregelten Richtlinien ist die Landesbehörde des Bundeslandes zuständig, innerhalb dessen sich der Flughafen befindet.

Säule 3: Luftfracht im Luftsicherheitsgesetz in § 9

Laut LuftSiG in § 9 ist das Luftfahrtunternehmen für die Sicherheit von Post und Frachtgut zuständig.

Dies wird als Eigensicherungspflicht bezeichnet, da bei Waffen oder Sprengstoff im Flugzeug auch das eigene Personal gefährdet wird.

Die Einhaltung der in § 9 LuftSiG benannten Pflichten wird vom Luftfahrtbundesamt sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung überwacht.

Säule 4: Zuverlässigkeitsprüfung im Luftsicherheitsgesetz nach § 7

Der umstrittene Absatz 3 von § 14 Luftsicherheitsgesetz wurde 2006 für nichtig erklärt.
Der umstrittene Absatz 3 von § 14 Luftsicherheitsgesetz wurde 2006 für nichtig erklärt.

Paragraph 7 im Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) dient der Zuverlässigkeitsüberprüfung, kurz ZPÜ. Diesem Kontrollmechanismus unterliegen Personen, die zu den nichtöffentlichen Bereichen eines Flughafens Zutritt haben.

Gemäß LuftSig § 7 sind folgende Personengruppen verpflichtet, sich einer solchen Überprüfung zu unterziehen:

  • Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen benötigen
  • Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten
  • Beliehene oder mit Aufgaben des Luftverkehrsgesetzes Beauftragte
  • Luftfahrer und Flugschüler
  • Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen und Schülerpraktikanten

Die Kosten hierfür trägt in der Regel der Arbeitgeber unter Ausnahme von bestimmten Luftfahrern. Diese erhalten mit dem Prüfungsbescheid gleichzeitig eine Aufforderung zur Begleichung der Gebühren.

Eine Vorabüberprüfung zur Einflussnahme auf Jobchancen ist nicht möglich, da der vom Gesetz benannte Personenkreis abschließend ist.

Ein Prüfungsbescheid setzt zunächst immer einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz voraus. Das heißt, dieser Mechanismus erfolgt nicht automatisch, sondern muss erst offiziell in Gang gesetzt werden.

Daraufhin wird die Luftsicherheitsbehörde tätig und informiert sich umfassend über den Antragsteller. Bei folgenden Institutionen finden Nachforschungen statt:

  • Landeskriminalamt
  • Verfassungsschutzbehörde
  • Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz

Bei Erforderlichkeit können ebenso diese Organisationen befragt werden:

  • Bundeskriminalamt
  • Zollkriminalamt
  • Bundesamt für Verfassungsschutz
  • Bundesnachrichtendienst
  • Militärischer Abschirmdienst
  • Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Der Bescheid über eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz gilt fünf Jahre.
Der Bescheid über eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz gilt fünf Jahre.

Zusätzlich können auch Informationen bei Flugplatzbetreibern, Luftfahrtunternehmen oder gegenwärtigen Arbeitgebern eingeholt werden. Handelt es sich um einen ausländischen Antragsteller, wird die zuständige Ausländerbehörde hinzugezogen, da hier gegebenenfalls Belange des Asylrechts von Bedeutung sind.

Die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG führt dann zu einem positiven, fünf Jahre gültigen Bescheid, wenn die Person gewährleistet, dass sie die ihr anvertrauten Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Luftsicherheit jederzeit vollumfänglich erfüllen wird.

Verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Straftaten, etwa Betrug oder Erpressung, stehen einem solchen Leumund ebenso entgegen wie andauernde Ermittlungs- oder Strafverfahren. Bereits der kleinste Zweifel an der Zuverlässigkeit führt zum Ausschluss der Person von Tätigkeiten in gefährdeten Flughafenbereichen, wobei der Betreffende die Möglichkeit erhält, sich dahingehend zu erklären.
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Luftsicherheitsgesetz: Schutz vor terroristischen Anschlägen
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Ein Gedanke zu „Luftsicherheitsgesetz: Schutz vor terroristischen Anschlägen

  1. Lisbeth

    Interessant, dass das Luftsicherheitsgesetz in Deutschland als Instrument des Staatsrechts den Luftraum ebenso wie die am Boden stattfindenden Organisations- und Sicherheitsprozesse regelt. Für den Schutz des Luftraumes sowie des Bodens werden meist Sicherheitsdienste eingestellt. Diese arbeiten dann intern für die Fluggesellschaften.

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