Entführung: Die Verletzung der individuellen Fortbewegungsfreiheit

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Die Entführung besitzt keinen eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch.
Die Entführung besitzt keinen eigenen Straftatbestand im Strafgesetzbuch.

Erfolg und Reichtum rufen immer Neider auf den Schirm, die auch ein Stück vom Kuchen abhaben wollen. Da dies ohne Einsatz, Talent und eine Portion Glück nicht so einfach zu haben ist, bedient sich so manch einer krimineller Mittel und entführt beispielsweise das Kind einer wohlhabenden Familie, um mit einem horrenden Lösegeld für sein Leben auszusorgen.

Die Kindesentführung ist nur einer von verschiedenen Delikten der Entführung. „Den“ einen Tatbestand der Entführung gibt es nicht, dafür aber diverse Formen, die alle darauf aufbauen, dass jemand entführt wird.

Im Folgenden Artikel erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Entführung. Lesen Sie, welches Gesetzesbestimmungen es gibt und wie die Kindesentführung begangen werden kann.

FAQ: Entführung

Gibt es den Tatbestand der Entführung?

Den Tatbestand der Entführung als solchen gibt es im deutschen Strafrecht nicht.

Welche Formen der Entführung gibt es?

Hier erhalten Sie einen Überblick der Tatbestände, die im Zusammenhang mit einer Entführung in Frage kommen.

Wie wird eine Entführung bestraft?

Eine Freiheitsberaubung wird gemäß StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Die Entführung und ihre gesetzliche Grundlage: Gibt es überhaupt einen Straftatbestand der Entführung?

Bei der Suche nach dem Tatbestand der Entführung im Strafgesetzbuch (StGB), überkommt den Laien schnell Verwunderung. Immerhin hat jeder schon einmal von spektakulären Entführungen gehört, in denen die Polizei ermittelt hat. Dass es sich dabei um strafbare Ereignisse handelt, steht außer Frage. Dennoch gibt es im StGB keinen Gesetzestext, der genau mit diesem Wortlaut überschrieben ist, wie es beispielsweise beim Betrug oder der Erpressung der Fall ist.

Dennoch ist die Entführung Teil des Strafrechts, sie findet sich nur versteckt in anderen Staftatbeständen, die als Entführungsdelikte gelten.

Klarheit bringt hier ein Blick in Abschnitt 18, welcher die Straftaten gegen die persönliche Freiheit enthält.

Als Grundtatbestand der Entführung findet sich in § 239 StGB die Freiheitsberaubung. Diese umschreibt eine Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit, also die Verhinderung der Möglichkeit, sich nach eigenem Willen an einen anderen Ort zu begeben. Genau dieses Merkmal entspricht der Charakteristik der Entführung.

Neben der Freiheitsberaubung gibt es einige Sonderfälle, die in ihrer Deliktsnatur ebenfalls eine Entführung enthalten. Diese Straftaten sind:

  • Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB)
  • Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB)
  • Menschenraub (§ 234 StGB)
  • Verschleppung (§ 234 a StGB)
  • Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB)
  • Kinderhandel (§ 236 StGB)
  • Erpresserischer Menschenraub (§ 239 a StGB)
  • Geiselnahme (§ 239 b StGB)
Eine Entführung ist immer mit einem Zwang verbunden, indem das Opfer ohne seine Einwilligung an einen anderen Ort gebracht und eingesperrt oder an dem vorhandenen Ort festgehalten wird.

Es geht dabei konkret um die Fortbewegungs- nicht um die Handlungsfreiheit, die durch das Eingreifen des Täters beeinträchtigt wird.

Die Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) als Grundlage der unterschiedlichen Entführungsformen

Fesseln ist eine Begehungsform der Entführung bei der Freiheitsberaubung.
Fesseln ist eine Begehungsform der Entführung bei der Freiheitsberaubung.

Die Basis für sämtliche im Strafgesetzbuch aufgeführten Delikte, die das Merkmal einer Entführung enthalten, bildet die Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB.

Dieser Tatbestand dient dem Schutz der potenziellen persönlichen Bewegungsfreiheit.

Das heißt, es ist irrelevant, ob das Opfer im Moment der Entführung überhaupt einen Ortswechsel angestrebt hatte. Entscheidend ist nur, dass ihm durch das Eingreifen des Entführers jegliche Möglichkeit dazu genommen wird.

Ein Kleinkind kann kein Tatobjekt in diesem Sinne sein, da es zu einer willkürlichen Fortbewegung außerstande ist. Bewusstlose sind nur insofern Opfer einer solchen Entführung, wenn der Entführer deren Bewusstlosigkeit, beispielsweise durch einen Schlag auf den Kopf, herbeigeführt hat.

In § 239 StGB heißt es:

Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es werden zwei Begehungsweisen benannt: Einsperren und ein Handeln auf andere Weise. Das Einsperren bezeichnet eine Maßnahme, die eine Person durch äußere Vorrichtungen daran hindert, den Aufenthaltsort zu verlassen. Eine Person gilt auch dann als eingesperrt, wenn sie nur gewaltsam entkommen kann. Ein Aussperren gilt hingegen nicht als Einsperren.

Eine Begehung auf andere Weise ist durch jedes taugliche Tatmittel möglich. Insbesondere kommen hier List, Drohung oder Gewalt in Frage. Typische Formen davon sind:

  • anketten, festbinden
  • Betäubung, Hypnose
  • entfernen von Hilfsmitteln (zum Beispiel Rollstuhl)
  • schnelles Fahren mit dem Kfz, um den Insassen am Aussteigen bzw Verlassen des Fahrzeuges zu hindern
Das Entfernen der Kleidung von Nacktbadern genügt nicht aus, um den Tatbestand einer Freiheitsberaubung zu erfüllen.

Eine weitere Variante, den Tatbestand zu erfüllen, liegt in der mittelbaren Täterschaft. Diese liegt beispielsweise dann vor, wenn durch eine bewusst falsche Aussage die Verhaftung einer Person verursacht wird.

Vollendet ist die Tat, sobald es dem Opfer unmöglich ist, seinen Aufenthaltsort zu ändern, es also gefangen ist. Fraglich ist aber, ab welcher Dauer die strafrechtliche Entführung angenommen wird. Wenige Sekunden reichen dafür nicht aus. Ein ganzer Tag wäre allerdings auch unverhältnismäßig. Die Zeit, die verstreicht um das „Vaterunser“ aufzusagen, soll genügen, um sich einer Entführung strafbar zu machen.

Eine Entführung muss die Dauer eines „Vaterunser“ betragen.
Eine Entführung muss die Dauer eines „Vaterunser“ betragen.

Zieht sich die Freiheitsberaubung länger als eine Woche hin oder tritt in deren Folge eine schwere Gesundheitsschädigung oder sogar der Tod ein, liegt eine Erschwernis vor, die sich in einer Strafschärfung zeigt.

Sieht das Strafmaß für einfache Begehung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, so kommt im besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von mindestens einem und maximal zehn Jahren in Betracht.

Nachdem nun der strafrechtliche Boden der Entführung beschrieben wurde, soll im Folgenden kurz die Kindesentführung beschrieben werden. Solche Fälle der Polizei sind in der Presse besonders präsent und veranschaulichen das Merkmal der Entführung sehr gut. Außerdem ist dieser Tatbestand insofern abweichend von den anderen, als dass hier auch Motive elterlicher Zuneigung in Betracht kommen.

Entziehung Minderjähriger: Der strafrechtliche Schutz für entführte Kinder

In § 235 StGB unterstehen Minderjährige einem besonderen Schutz. Kinder sind oftmals schutzlos und das wird häufig von Kriminellen ausgenutzt. Doch nicht nur finanzielle Erwägungen, wie bei der Erpressung von Lösegeld, sind eine übliche Ursache dafür, dass ein Kind entführt wird.

Eine Entführung kann auch Zeichen der Liebe zu dem Kind sein. Bei Sorgerechtsstreitigkeiten bzw. getrennten Eltern kommt es vor, dass eines der Elternteile einen Kindesentzug begeht. Doch genauso wie die Lösegeldforderung, ist die Kindesentziehung auch in diesem Fall strafbar.

Das Gesetz unterscheidet bei entführten Kindern zunächst einmal nach dem Alter des Schützlings. Werden Kinder entführt, die noch nicht 14 Jahre alt sind, so sind keinerlei Tatmittel nötig, um sich strafbar zu machen. Durch diese weite Anwendbarkeit wird auch ein heimliches Stehlen von Säuglingen unter Strafe gestellt.

Ein allein Sorgeberechtigter begeht eine Entführung, wenn er das Kind dem umgangsberechtigten Elternteil entzieht.
Ein allein Sorgeberechtigter begeht eine Entführung, wenn er das Kind dem umgangsberechtigten Elternteil entzieht.

Grundsätzlich kommen als Tatobjekt bzw. als Opfer Personen in Frage, die jünger als 18 Jahre sind und die vom Entführer dem Sorgeberechtigten entzogen oder vorenthalten werden.

Ein Entziehen liegt dann vor, wenn die Ausübung des Sorgerechts durch die hervorgerufene räumliche Trennung für eine gewisse Zeit so beeinträchtigt ist, dass sie nicht mehr pflichtgemäß ausgeführt werden kann.

Die Dauer für die Entziehung entscheidet sich nach dem Einzelfall. Allgemein ist aber davon auszugehen, dass der Grad der Fürsorgebedürftigkeit mit dem Alter des Kindes abnimmt. Mit anderen Worten reicht für entführte Kinder, die sich noch im Kleinkindalter befinden, eine geringere Dauer für die Vollendung der Entziehung als für nahezu Volljährige.

Die zweite Begehungsvariante sieht ein Vorenthalten vor. Hierbei verweigert oder erschwert der Täter, den Jungen oder das Mädchen, welches entführt wurde, herauszugeben. Daher macht sich auch ein nach den Bestimmungen des Sorgerechts allein sorgeberechtigtes Elternteil strafbar, wenn er dem umgangsberechtigten Elternteil das Kind entzieht.

Als Tatmittel können hier List, Drohung oder Gewalt Anwendung finden, die sich gegen die Eltern, Dritte oder das Kind selbst richten.

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Entführung: Die Verletzung der individuellen Fortbewegungsfreiheit
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

Ein Gedanke zu „Entführung: Die Verletzung der individuellen Fortbewegungsfreiheit

  1. Sally

    Ich möchte wissen ob ich immer noch meinen vater und bruder anzeigen darf? Sie haben mich vor vielen jahren vom yugendheim nach turkei entführt. Habe ıch rechte ?

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