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FAQ: Sorgerecht
Sorgerecht bedeutet, dass die Eltern die Pflicht und das Recht haben, für ihr Kind zu sorgen. Mehr zur Definition des Begriffs lesen Sie hier.
Grundsätzlich erhalten die Eltern das Sorgerecht, wenn Ihr Kind geboren wird. Sind die Eltern nicht verheiratet, müssen Sie das gemeinsame Sorgerecht erst beantragen. Hier lesen Sie mehr dazu.
Das Sorgerecht kann entzogen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Wann ein solcher Fall vorliegt, können Sie hier ausführlich nachlesen.
Weiterführende Ratgeber rund um Sorgerecht & Co
Das Sorgerecht über das eigene Kind ist in Deutschland ein Grundrecht. Die Mütter und Väter der Verfassung von 1949 haben dies im sechsten Artikel derselben festgelegt.
Artikel 6 Grundgesetz
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
In diesem Ratgeber wollen wir erklären, was „Sorgerecht“ im Einzelnen bedeutet und welche Rechte und Pflichten daraus erwachsen. Denn hierbei handeltes sich um einen Grundpfeiler des Familienrechts.
Dabei betrachten wir sowohl gemeinsames als auch alleiniges Sorgerecht. In den Kommentaren helfen Ihnen unsere Experten bei individuellen Fällen gerne weiter. Eine Rechtsberatung kann in diesem Rahmen jedoch nicht stattfinden.
Was ist Sorgerecht?
Während im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben wird, dass das Sorgerecht den Eltern zugesteht, finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch nähere Erläuterungen dazu. In Paragraph 1626 BGB werden die Grundsätze der elterlichen Sorge festgelegt.
§ 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen […]. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Prinzipiell gilt also, dass die Eltern für die Person des Kindes sowie für dessen Vermögen zu sorgen haben. Dabei soll das Kind, sobald es alt genug ist, eingebunden werden. Der Umgang mit beiden Eltern wird vom Gesetzgeber als wichtige Voraussetzung für die Entwicklung des Kindes angesehen. Auch andere Bezugspersonen können einen wichtigen Grundpfeiler im Leben des Schutzbefohlenen darstellen. Hier muss im Einzelfall entschieden werden.
Bei schwerer Missachtung der Grundsätze kann ein Familiengericht den Sorgeberechtigten das Sorgerecht entziehen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im Paragraphen 1666 BGB.
Personensorge, Vermögenssorge und andere elterliche Sorgen
Die beiden Hauptbelange der elterlichen Sorge werden in eigenen Paragraphen genauer konkretisiert. Die Paragraphen 1631 ff. BGB befassen sich mit der Personensorge, die Vermögenssorge ist Gegenstand der Paragraphen 1638 ff BGB.
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
Dem Kind ein gewaltfreies Umfeld zu bieten, in dem es umsorgt und behütet den Lebensweg beschreiten kann, wird als Pflicht und Recht der Eltern erkannt und festgeschrieben. So sollen auf dem Fundament einer liebenden Familie verantwortungsbewusste und selbstständige Menschen erwachsen, die zum Erhalt einer friedlichen Gesellschaft beitragen.
Die Vermögenssorge umfasst prinzipiell alle Vermögenswerte, die von Rechtswegen dem Kind zustehen. Dessen Eltern sollen verantwortungsvoll und in seinem Sinne darüber verfügen. Zu den Pflichten der Eltern zählen dabei unter anderem:
- die gewissenhafte Verwaltung des Eigentums des Kindes und der daraus eventuell erzielten Einkünfte
- Vertragsabschlüsse im Sinne des Kindes
Die Haftbegrenzung des Kindes (§ 1629 BGB) garantiert, dass dieses bei Eintritt der Volljährigkeit für die in seinem Sinne getroffenen Entscheidungen der Eltern nur beschränkt haftet. Für eventuell auftretende Gläubiger kann nur das Vermögen herangezogen werden, dass das Kind zum Zeitpunkt der Volljährigkeit besitzt. Später erlangtes Vermögen ist also ausgenommen.
Auch die rechtmäßige Vertretungsmacht kommt den Eltern minderjähriger Kinder zu (§ 1629 BGB). Gemeinsames Sorgerecht wird gegenüber Dritten in der Regel gemeinschaftlich ausgeübt. Willenserklärungen Dritter (beispielsweise die Kündigung eines Vertrages) können dagegen gegenüber eines Elternteils rechtmäßig vorgenommen werden.
Wer bekommt das Sorgerecht?
Das gemeinsame Sorgerecht wird automatisch vergeben, wenn die Eltern verheiratet sind. Ist dies nicht der Fall, können die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht beantragen. Ein Formular hierfür erhalten sie bei den Jugendämtern. Ansonsten fällt laut Paragraph 1626a BGB ein alleiniges Sorgerecht der Mutter zu.
Negativ-Attest: Sorge- bzw. Negativbescheinigung zum Sorgerecht
Eine alleinerziehende Mutter, deren Ex-Partner kein Sorgerecht für das gemeinsame Kind inne hat, braucht im Alltag ein sogenanntes Negativ-Attest (auch Sorge- bzw. Negativbescheinigung) zum Sorgerecht. Das Jugendamt bestätigt damit, dass keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde, wodurch die Mutter das alleinige Sorgerecht hat.
Unverheiratete Paare können auf verschiedenen Wegen zu einem gemeinsamen Sorgerecht kommen.
- Durch den Antrag auf gemeinsames Sorgerecht in einer Sorgeerklärung gegenüber dem Jugendamt
- Durch die Heirat nach der Geburt des Kindes.
- Bei Uneinigkeit mit der Mutter kann der Vater sein Recht auf Mitsorge vor dem Familiengericht auch einklagen.
Die Sorgeerklärung kann auch von einem Notar vorgenommen werden, wobei dies kostenpflichtig ist. Das Jugendamt bearbeitet den Antrag auf gemeinsames Sorgerecht kostenlos. Schon vor der Geburt kann dies geschehen.
Mitbestimmungs- und Sorgerecht für Väter unehelicher Kinder
Bis 2013 war es für einen unehelichen Vater praktisch unmöglich, ein Mitbestimmungsrecht bei der Sorge um sein Kind zu erwirken, wenn die Mutter ihm dies verweigerte. Nur eine gemeinsame Sorgeerklärung konnte ihm dieses Recht gewähren.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied im Dezember 2009, dass dies unzulässig ist (EGMR, Beschwerde-Nr. 22028/04). In der Folge befasste sich auch das Bundesverfassungsgericht mit der Frage und kam zu dem Schluss, dass dieser Zustand verfassungswidrig ist (Beschluss vom 21.07.2010, Az.: 1 BvR 420/09).
So wurde am 19. Mai 2013 dem Paragraphen 1626a der zweite Absatz hinzugefügt. Hier wird erläutert, dass rechtmäßig davon ausgegangen wird, dass der Umgang mit beiden Eltern dem Kindeswohl zuträglich ist. Die Familiengerichte haben also regelmäßig für den klagenden Vater zu entscheiden, insofern die Mutter keine wichtigen Gründe vorlegen kann, die dem gemeinsamen Sorgerecht entgegenstehen.
Daraus ergibt sich, dass ein Vater sein Sorgerecht einklagen muss, um sein Recht auf Mitbestimmung geltend zu machen, wenn die Mutter ihm dieses verweigert. Noch immer fällt das alleinige Sorgerecht der Mutter zu, sind die Eltern nicht verheiratet. Mit der Geburt des Kindes wird ihr automatisch die Mutterschaft und somit das Sorgerecht zuerkannt (BGB § 1591).
Die Vaterschaft muss entweder bewiesen oder durch ihn selbst anerkannt werden. Auch durch Heirat vor der Geburt des Kindes kann die Vaterschaft erlangt werden. So kann der rechtmäßige Vater vom natürlichen Vater abweichen (BGB § 1592 Abs. 1).
Gemeinsames Sorgerecht nach der Trennung
Als eine Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung des Kindes wird es angesehen, dass dieses nicht nur eine feste Beziehungsperson hat. Im Idealfall soll es Mutter und Vater haben. Die Eltern sind daher ihrem Schutzbefohlenen gegenüber zum Wohlverhalten verpflichtet.
Die sogenannte Wohlverhaltenspflicht besagt, dass Eltern alles zu unterlassen haben, was dem Verhältnis des Kindes zum Partner erschwert (§ 1684 Abs. 2 BGB und §1687 Abs. 1 BGB). Meinungsverschiedenheiten sollen zur Einigung gebracht werden, da die elterliche Sorge zum Wohle des Kindes im gegenseitigen Einvernehmen auszuüben ist (§ 1627 BGB).
Das Kind hat außerdem das Recht, dass Fragen der elterlichen Sorge mit ihm gemeinsam entschieden werden. Dies gilt natürlich nur unter der Voraussetzung, dass das Kind einen gewissen Entwicklungsstand erreicht hat (§ 1626 Abs. 2 BGB).
In einer Ehe werden üblicherweise Entscheidungen über das Kind gemeinsam getroffen. Bei einer Scheidung kann das Sorgerecht den Eltern dagegen einiges Kopfzerbrechen bereiten. Beide Parteien haben, bezogen auf das Kind, Rechte, die ihnen nicht so einfach streitig gemacht werden können.
Nachdem das gemeinsame Sorgerecht einmal festgestellt wurde, bleibt dieses auch nach der Scheidung der Eltern bestehen.
So wird in Harmonie ausgeübtes gemeinsames Sorgerecht bei Trennung plötzlich als „geteiltes Sorgerecht“ empfunden. Nun ergeben sich viele Situationen, die Eltern im Interesse des Kindes weiterhin miteinander und möglichst einvernehmlich lösen sollten.
Das Kind darf nicht als „Waffe“ gegen den Ex-Partner missbraucht werden, um diesen zu verletzen oder eigene Interessen durchzusetzen. Es ist zu beachten, dass das Kind unter der Trennung der Eltern bereits erheblich leidet.
„Geteiltes Sorgerecht“: Rechte und Pflichten
Dass sich Eltern das Sorgerecht bei Scheidung teilen, kann im Alltag zu komplizierten Situationen führen, weil theoretisch alle Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen. Es ist vom Gesetzgeber also erlassen worden, dass die Elternteile auch ohne Zustimmung des Anderen gewisse Dinge beschließen können.
Dies betrifft regelmäßig dasjenige Elternteil, bei dem das Kind in Obhut ist. Kann beispielsweise gemeinsames Sorgerecht dem Umzug des Kindes entgegen stehen? Oder wie wirkt sich gemeinsames Sorgerecht auf den Urlaub eines Elternteils mit dem Kinde aus?
Diesen Fragen wird mit der Unterteilung in Lebensbereiche geantwortet. So wird unterschieden zwischen „Angelegenheiten des täglichen Lebens“, die ein Elternteil alleine regeln kann und „Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung“, die nur miteinander in Angriff zu nehmen sind.
Angelegenheiten des täglichen Lebens
So werden Angelegenheiten bezeichnet, die häufig entschieden werden müssen und in ihren Konsequenzen absehbar und nicht endgültig sind. Die Auswirkungen auf die Entwicklung auf das Kind sollen dabei sehr gering sein (§ 16 87 Abs. 1). Gerichte dehnen den Begriff der Alleinentscheidungsbefugnis häufig weit, um das tägliche Leben möglichst unkompliziert zu gestalten. Dies soll dem Kindeswohl zuträglich sein.
Unter Angelegenheiten des täglichen Lebens fallen viele Bereiche, von denen im Folgenden die häufigsten genannt werden:
- Bereiche der Gesundheit, die nicht über übliche Krankheiten oder Standardimpfungen hinausgehen. Auch kleinere Operationen, wie die Entfernung von Polypen, zählen dazu.
- Schulischer Bereich, wenn es um gewöhnliche Entscheidungen geht. So kann ein Elternteil Entschuldigungen schreiben, Klassenfahrten und -ausflügen zustimmen, Arbeitsgemeinschaften gutheißen, Zeugnisse unterschreiben oder alleine zu Elternabenden erscheinen.
- Religiöser Bereich, solange beide Elternteile eine Konfession befürworten. Übliche Rituale können dann von einem Elternteil genehmigt und terminlich festgelegt werden.
- Bereiche der Personensorge, die das tägliche Leben und die Freizeit betreffen. Das betreffende Elternteil kann Fragen der Ernährung und Bekleidung entscheiden, Schlafenszeiten bestimmen und den Umgang mit Freunden des Kindes ermessen. Urlaubsfahrten sind europaweit in friedliche Gebiete ohne Zustimmung des Ex-Partners möglich.
- Bereiche der Vermögenssorge, die nicht über kleinere Vermögenswerte hinausgehen. Geldgeschenke und Sparguthaben können von einem Elternteil verwaltet werden.
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung
Sobald Entscheidungen geeignet sind, den Lebensweg des Kindes maßgeblich zu beeinflussen und in die Zukunft zu wirken, spricht der Gesetzgeber von „Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung“. Ihnen sind die schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes gemeinsam. Solche Angelegenheiten kann ein Elternteil alleine nicht regeln. Gemeinsames Sorgerecht zwingt ihn dazu, eine einvernehmliche Lösung zu suchen.
Unter Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung fallen viele Bereiche, von denen im Folgenden die häufigsten genannt werden:
- Grundlegende persönliche Bereiche, wie die Wahl des Vornamens oder die Änderung der Staatsangehörigkeit. Darunter fällt auch der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes. Sobald also ein Umzug aus dem näheren Umkreis heraus ansteht oder der gewöhnliche Aufenthalt sogar ins Ausland verlegt werden soll, braucht es die Zustimmung des Ex-Partners.
- Sonstige Bereiche der Personensorge mit starkem Prägungscharakter wie den Umgang mit dem Ex-Partner und den Großeltern. Auch die Höhe des Taschengeldes wurde schon als eine solche entscheidende Angelegenheit gewertet. Urlaubsreisen, die einen mehrstündigen Flugzeugaufenthalt nötig machen oder in ein weit entferntes Land mit negativer Sicherheitslage führen, können nicht ohne Weiteres über den Kopf des Ex-Partners entschieden werden.
- Bereiche der Vermögenssorge, die bedeutende Vermögen betreffen, müssen miteinander besprochen werden. Dabei kann es um die Annahme beziehungsweise die Ausschlagung von Erbschaften gehen. Auch über das Gesamtvermögen des Kindes kann nicht durch ein Elternteil allein verfügt werden.
- Gesundheitliche Bereiche, die übliche Krankheiten übersteigen. Längere Krankenhausaufenthalte oder Operationen, die keiner Notsituation folgen sowie unübliche Behandlungsverfahren müssen mit dem Ex-Partner besprochen werden.
- Schulische Bereiche, die längerfristige Auswirkungen haben. So sollen der Zeitpunkt der Einschulung, die Wahl der Schule, die Wiederholung einer Klasse, ein Schulwechsel usw. gemeinsam besprochen und entschieden werden.
- Religiöse Bereiche, bei denen keine vorherige Einigung erzielt werden konnte. Alle religiösen Erziehungsmaßnahmen und damit verbundenen Rituale sollen im Einvernehmen mit dem Ex-Partner stattfinden.
Angelegenheiten der tatsächlichen Bedeutung
Sobald das Kind beim Umgangsberechtigten ist, also bei dem Elternteil, bei dem es nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist dieser berechtigt, alltägliche Angelegenheiten ohne Rücksprache zu entscheiden (§ 1687 Abs. 1 BGB).
Dazu zählen oben aufgeführte Angelegenheiten und andere alltägliche Dinge. So muss es ihm überlassen bleiben, wann das Kind zu Bett geht oder wie sein Fernseh- und Internetkonsum geregelt ist.
Diese Regelung setzt voraus, dass das Kind mit Einwilligung des Ex-Partners zeitweilig beim Umgangsberechtigten unterkommt. Auch kann ein Gericht den Umgang und die Zeiten hierfür festlegen.
Probleme, die „geteiltes Sorgerecht“ mit sich bringen können
Kompliziert kann es werden, wenn rechtlich nicht genau geklärt ist, ob eine Angelegenheit „alltäglich“ ist oder „von besonderer Bedeutung“. Typischerweise streiten sich in Trennung lebende oder geschiedene Eltern etwa über die Beantragung eines Reisepasses oder Kinderausweises.
Die zuständigen Behörden verlangen in der Regel die Unterschriften beider Eltern, bevor sie einen Reisepass für das Kind ausstellen.
Während Reisen in weit entfernte Länder normalerweise die Zustimmung des Ex-Partners voraussetzen, muss dies nicht gelten, wenn ein Elternteil aus dem entsprechenden Land stammt. Solange die Heimat als politisch stabil und damit weitgehend friedlich einzuschätzen ist, kann diese Angelegenheit als „alltäglich“ beurteilt werden. Dazu kommt die Frage, ob das Kind alt genug ist, um ihm eine besonders lange Reise zuzumuten ist.
Stemmt sich der Partner gegen eine Reise in das Heimatland mit dem Kind, kann seine Unterschrift, etwa bei der Beantragung des Reisepasses, durch einen richterlichen Entscheid ersetzt werden.
Andere typische Problemfälle sind etwa die Wahl der Kindertagestätte oder zusätzliche Impfungen, die nicht ausdrücklich empfohlen sind. Solche Impfungen können wiederum nötig werden, wenn eine Reise geplant ist.
Wieder muss das Kindeswohl für die Sorgeberechtigten an oberster Stelle stehen. Oft leiden Kinder mehr unter den Streitigkeiten der Eltern als unter jeder vermeintlich falschen Entscheidung. Gemeinsames Sorgerecht birgt eine große Verantwortung, die es sich in Erinnerung zu rufen gilt, sollte ein Streit wieder zu eskalieren drohen. Das Familiengericht sollte der letzte Ausweg sein.
Das Jugendamt als Mediator
Bevor bei hartnäckigen Streitigkeiten das Gericht zur Erzwingung einer Einigung angerufen wird, sollten die Möglichkeinen ausgeschöpft werden, die das Jugendamt und andere Beratungsstellen bieten.
Das Jugendamt ist verpflichtet, die Eltern im Rahmen der Jugendhilfe zu unterstützen. Dies ist festgelegt in Paragraph 17 Absatz 2 im achten Band des Sozialgesetzbuches (SGB VII)
- Der Sachbearbeiter des Jugendamtes wird in einem Streitfall beide Parteien anhören.
- Je nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes wird auch dieses gehört
- Im Anschluss soll gemeinsam mit den Eltern eine Lösung des Problems gefunden werden
Es ist unbedingt zu raten, in der Arbeit mit dem Jugendamt Kooperationsbereitschaft an den Tag zu legen und vor allem den Einladungen zu den Gesprächen zu folgen. Kommt es nämlich aufgrund einer ausbleibenden Einigung letztlich doch zum Gerichtstermin, so wird der zuständige Sachbearbeiter vor Gericht gehört werden.
In vielen Fällen folgt das Gericht seiner Einschätzung. Ist ein Elternteil den vorausgegangenen Gesprächen unentschuldigt fern geblieben, so wird dies mit großer Wahrscheinlichkeit gegen diesen ausgelegt werden. Das kann schwerwiegende Nachteile im Entscheidungsprozess des Familiengerichtes nach sich ziehen.
Entscheidungen vor dem Familiengericht
Fruchten die Bemühungen des Jugendamtes nicht oder hält sich ein Sorgeberechtigter nicht an die getroffenen Abmachungen, bleibt nur der Gang zum Familiengericht, um die Streitigkeiten, die ein gemeinsames Sorgerecht mit sich bringen können, beizulegen.
Es ist dabei von großer Bedeutung, welche der zwei grundlegenden Entscheidungen vor Gericht gefällt werden sollen. Zu fragen ist, welche Angelegenheiten die Streitigkeiten betreffen.
- Einzelne Angelegenheiten können dazu führen, dass einem Elternteil eine alleinige Befugnis zugesprochen wird.Dies ist der Fall, wenn sich Eltern über Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, nicht einigen können. Es kann beispielsweise Uneinigkeit über die religiöse Erziehung oder die Wahl der Schule herrschen. Ein Elternteil kann nun beantragen, dass ihm die Entscheidungsbefugnis in dieser einen Angelegenheit dauerhaft erteilt wird. Das zuständige Familiengericht kann sich dabei auf Paragraph 1628, Abs. 2 BGB berufen. Die Übertragung dieser Befugnis kann an Einschränkungen oder Auflagen gebunden sein (§ 1628 Satz 2 BGB).
- Streitigkeiten über ganze Teilbereiche oder die gesamte elterliche Sorge können dazu führen, dass an einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen wird. Dies kann für die entsprechenden Teilbereiche oder die gesamte elterliche Sorge verfügt werden. Im ersten Schritt muss ein Elternteil aus guten Gründen beim Gericht ein alleiniges Sorgerecht beantragen.In Härtefälllen entscheidet das Familiengericht für den Kläger und vergibt letztlich ein alleiniges Sorgerecht. Die Gründe hierfür müssen allerdings besonders schwer wiegen. Dazu berechtig ist das Gericht laut Paragraph 1671 BGB.
Bevor es jedoch dazu kommt, wird der Richter immer prüfen, ob es nicht verhältnismäßiger ist, nur in Teilbereichen das Sorgerecht zu übertragen. Dazu verpflichtet ihn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, nach welchem die weniger einschneidenden Mittel immer den einschneidenderen vorzuziehen sind.
Beispiel für eine Übertragung der Befugnis in einem Teilbereich
Das Kind, für das die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht innehaben, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter. Diese möchte aus beruflichen Gründen ihren Wohnort ändern, was sich zwangsweise auf den Wohnort des Kindes auswirkt. Der Vater stimmt dem Ortwechsel nicht zu.
Das Familiengericht muss nun über die Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts befinden. Dieser Teilbereich des Sorgerechts umfasst die Befugnis, den Wohnort des Kindes zu bestimmen.
Alleiniges Sorgerecht nach der Trennung
Wenn einmal ein gemeinsames Sorgerecht erteilt wurde, wird das Familiengericht daran nicht ohne Weiteres etwas ändern. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen , um einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen.
Es gibt allerdings auch den Fall, dass ein Sorgeberechtigter sein Sorgerecht „abgeben“ will. Dies kann er unter bestimmten Voraussetzungen tun.
Dabei ist zu beachten, dass ihn dies nicht davon befreit, etwaigen Unterhalt für das Kind zu begleichen. Der Unterhalt steht dem Kind unabhängig vom Sorgerecht zu. Auch verliert der Elternteil dadurch nicht sein Umgangsrecht.
Wie alleiniges Sorgerecht zustande kommt und welche Folgen das hat, wird Gegenstand dieses Kapitels sein.
Alleiniges Sorgerecht: Voraussetzung für die Übertragung auf ein Elternteil
Sollte ein Vater oder eine Mutter alleiniges Sorgerecht beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Familiengericht das Sorgerecht übertragen kann. Dieses sind dem Paragraphen 1671 BGB zu entnehmen.
- Die Eltern leben nicht nur vorübergehend getrennt.
und
- Der andere Elternteil stimmt dem Antrag zu. Außerdem darf kein Widerspruch seitens des Kindes vorliegen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat.
oder
- Es ist zu erwarten,dass es dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wenn dem Antragsteller alleiniges Sorgerecht zugestanden wird.
Grundsätzlich ist zu bedenken, dass das Kind unter dauernden Streitereien und nicht funktionierender Kommunikation leidet. Es ist daher besser, das Sorgerecht zu übertragen, als Entscheidungen nur noch per Anwalt möglich zu machen.
So wird sich das Gericht ansehen, welcher Elternteil kooperativ ist und welcher nicht. Um eine Verhärtung der Fronten vorzubeugen, sollte frühzeitig das Jugendamt eingeschaltet werden, um eine gemeinsame Lösung zu finden.
Vollmacht fürs Sorgerecht
Eine andere Möglichkeit ist, dass ein Elternteil ein gemeinsames Sorgerecht nicht mehr wünscht oder wahrnehmen kann.
Denkbar ist beispielweise, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, seinen Wohnort in eine entfernte Region verlegt oder einen Job im Ausland annimmt.
In dem Fall kann er das Sorgerecht „abgeben“ und eine „Sorgerecht-Vollmacht“ ausstellen. Diese Vollmacht kann formlos gegeben werden und bedarf keiner notariellen Beurkundung. Nichtmal eine Bestätigung vom Jugendamt ist notwendig.
Es ist möglich, die Vollmacht umfassend oder auf Teilbereiche des Sorgerechtes auszustellen. So kann etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge oder die Vermögensfürsorge abgetreten werden.
So werden Streitigkeiten von vornherein vermieden, was das Kind vor Befragungen beim Jugendamt oder gar Familiengericht verschont.
Ein Widerruf der Vollmacht ist grundsätzlich zulässig.
Kriterien für die Übertragung des Sorgerechts
Sollte es weniger friedlich zugehen und beide Eltern wollen das alleinige Sorgerecht für sich beanspruchen, muss das Familiengericht im Sinn des Kindeswohlprinzips entscheiden, bei wem das Kind in Zukunft leben wird, wer also alleiniges Sorgerecht erhält.
Das Gericht wird unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und Möglichkeiten seine Entscheidung treffen und sich dabei folgende Kriterien im Besonderen im Auge haben.
Bindung des Kindes
Es wird ergründet, zu welchem Elternteil das Kind eine stärkere Bindung hat. Dabei sind viele Faktoren entscheiden.
- Wer hat in den ersten Jahren nach der Geburt die meiste Zeit mit dem Kind verbracht?
- Wie (und bei wem) verbringt das Kind in der Regel seine Freizeit?
- Wie verhält sich das Kind nach Umgangskontakten mit einem Elternteil? Ist es froh oder betrübt?
- Wie ist die Bindung des Kindes zu anderen Bezugspersonen wie zum Beispiel Großeltern oder Geschwistern?
Gerade der Kontakt zu Geschwistern kann bei der Trennung der Eltern eine große Rolle für das Kind spielen.
Kindeswille
Ab dem 14. Lebensjahr gilt ein Mensch als jugendlich und ist teilweise mündig. Deshalb können Kinder ab diesem Alter der Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil widersprechen (§ 1671 Abs. 2 BGB). Doch schon ab dem 12. Lebensjahr ist die Entwicklung einer Person weit genug vorangeschritten, um ihren Willen anzuhören und Gewichtung zu verleihen. Auch jüngere Kindern können Wünsche konkret äußern und haben vom Gericht berücksichtigt zu werden.
Prinzipiell gilt aber: Umso älter ein Kind ist, desto größer ist die Bedeutung, die seinem Willen beigemessen wird.
Erziehungseignung
Auch auf die Eltern wird natürlich der Blick gerichtet. Wer von beiden eignet sich für die Erziehung und damit für ein alleiniges Sorgerecht am ehesten?
Offenkundig werden die Missverhältnisse bei schweren Verletzungen der elterlichen Pflichten, die geeignet sind, dem Kindeswohl entgegenzustehen.
Dazu zählen Verhältnisse, bei denen das Familiengericht nach § 1666 BGB das Sorgerecht ohnehin entziehen würde, wie:
- Gewalt gegen das Kind
- sexueller Missbrauch
- massive Drogenabghänigkeit (also auch Alkoholmissbrauch)
Andere Verhältnisse stehen der Erziehungseignung eines Elternteils allerdings nicht zwingend entgegen. Dazu zählen:
- beabsichtigte oder bereits erfolgte Auswanderung
- Aids-Erkrankung
- Behinderungen, die den Alltag nicht massiv beeinträchtigen
- Heirat eines neuen Partners
- Partnerlosigkeit
- Homosexualität
- Transsexualität
- Zugehörigkeit zu einer Minderheit
- Sektenzugehörigkeit ohne Beeinflussung des Kindes
- Minderjährigkeit
- Ungewöhnliche sexuelle Neigungen (etwa Sado-Maso), sofern diese vom Lebensbereich des Kindes strikt getrennt sind
Kontinuitätsprinzip
Die Trennung der Eltern bedeutet einen entscheidenden Einschnitt im Leben des Kindes. Die Einheit der Familie ist weggebrochen. Deshalb braucht es feste Strukturen, die dem Kind im Alltag Sicherheit geben. Es gilt daher das Kontinuitätsprinzip.
Geprüft wird, welches Elternteil mit alleinigem Sorgerecht für die größtmögliche Stabilität im Leben des Kindes sorgen kann. Dabei werden verschiedene Dinge in Betracht gezogen:
- Zuverlässigkeit des Ellternteils
- Fortführung der Erziehungsgrundsätze
- Beibehalltung des sozialen Umfeldes (Tagestätte, Schule, Vereine, Freundeskreis, Verwante, Nachbarn)
Förderungsprinzip
Die Förderung der Entwicklung des Kindes wird ebenfalls an verschiedenen Faktoren festgemacht. Neben der wirtschaftlichen Situation eines Elternteils und dessen Bildung werden auch seine Wohnverhältnisse geprüft.
Doch neben den materiellen Voraussetzungen ist es auch essentiell, die Förderungsbereitschaft beziehungsweise den Förderungswillen festzustellen. Es wird also auch die Bereitschaft geprüft, die eigenen Interessen und Belange zurückzustellen, um sich um die Bedürfnisse des Kindes zu kümmern.
Daneben spielt die Bindungstoleranz der Eltern eine entscheidende Rolle. Der andere Elternteil muss die Möglichkeit haben, einen spannungsfreien Umgang mit dem Kind zu führen. Er darf nicht vom Sorgeberechtigten herabgesetzt werden. Auch darf nicht versucht werden, dass Kind gegen ihn aufzubringen.
Das Förderungsprinzip beinhaltet also zwei grundsätzliche Voraussetzungen, die ein Elternteil erfüllen muss, soll er alleiniges Sorgerecht erhalten.
- Das Kind wird pädagogisch motiviert, unterstützt und gefördert.
- Der Umgang zum anderen Elternteil wird zugelassen und das Kind kann diesen frei von Ängsten und Beeinflussungen wahrnehmen.
Zur Beurteilung dieser Prinzipien wird in der Regel ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt, da das Gericht diese Kriterien nur sehr begrenzt selbst einschätzen kann.
Ablehnung der Übertragung – Gemeinsames Sorgerecht bleibt bestehen
Sollten nach der Prüfung oben genannter Kriterien Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Übertragung des Sorgerechtes bestehen, so bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht.
Verhärtete Meinungsverschiedenheiten können dann auf Antrag vom Gericht geregelt werden, indem Teilbereiche des Sorgerechts oder das Bestimmungsrecht über einzelne Angelegenheiten an einen Elternteil übertragen werden.
Entzug des Sorgerechts bei Kindeswohlgefährdung
Es ist deutlich geworden, dass das Kindeswohl immer die Priorität der Instanzen ist. Muss eine Gefährdung desselben festgestellt werden, so wird das Familiengericht die schwerwiegende Entscheidung zu treffen haben, ob es den Eltern das Sorgerecht entziehen soll. Zur Kindeswohlgefährdung zählen nach Paragraph 1666 Abs. 1 BGB insbesondere:
- Gewalt gegen das Kind
- Sexueller Missbrauch
- Seelische Grausamkeit gegen das Kind
- Vernachlässigung des Kindes, durch Gleichgültigkeit und fehlende Aufsicht oder Fürsorge. Auch unzureichende Pflege, Ernährung oder Betreuung und mangelnde Wohnverhältnisse sprechen für Vernachlässigung.
Die Versäumnisse müssen gravierend und dauerhaft sein. Bei einzelnen Versagen oder Nachlässigkeit wird das Familiengericht keine Entscheidung gegen die Eltern treffen. Stattdessen stehen dem Gericht andere Maßnahmen zur Verfügung. Zunächst werden öffentliche Hilfen angeraten oder angeordnet, die Familien mit Problemen Unterstützung anbieten.
Bei konkreter Gefahr für das Kind, kann das Jugendamt auch ohne richterlichen Beschluss tätig werden. Es ist berechtigt, das Kind aus der Familie zu nehmen und in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen. Auslöser dafür kann auch das Bitten des Kindes sein. Allerdings wird das Jugendamt diesen Schritt im späteren Prozess am Familiengericht rechtfertigen müssen.
Das Sorgerechtsverfahren: Wer angehört wird
Zu einem Sorgerechtsverfahren kommt es aus verschiedenen Gründen
- Ein Elternteil hat sich dazu entschlossen, alleiniges Sorgerecht zu beantragen.
- Ein Elternteil will einzelne Angelegenheiten oder Teilbereiche vom Sorgerecht übertragen haben.
- Ein Elternteil sieht sich in seinen Rechten benachteiligt und will ein gemeinsames Sorgerecht durchsetzen
- Das Jugendamt oder andere Instanzen sind tätig geworden und sehen das Kindeswohl gefährdet, weshalb sie das Sorgerecht entziehen wollen.
In jedem Fall läuft das Verfahren zum Sorgerecht ähnlich ab. Der Ablauf wird seit September 2009 im „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) geregelt.
In Erörterungsterminen werden zunächst beide Elternteile angehört (§ 160 FamFG), bevor auch das Jugendamt zu Wort kommt (§ 162 FamFG). Das Kind wird regelmäßig nur dann gehört, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. An seiner statt wird außerdem ein Verfahrensbeistand eingesetzt.
Der Verfahrensbeistand
Dieser „Anwalt des Kindes“ wurde vor 2009 „Verfahrenspfleger“ genannt und vertritt in einem Sorgerechtsverfahren die Interessen des Kindes. Er muss mit diesem in Kontakt treten und es auf entwicklungsgerechte Weise mit den Abläufen und Konsequenzen des Verfahrens in Kenntnis setzen.
- Der Verfahrensbeistand wird grundsätzlich und so früh wie möglich vom Gericht bestellt (§ 158 Abs FamFG). Es kann ihm auch aufgetragen werden, mit den Eltern und anderen Bezugspersonen Gespräche zu führen und zu einer einvernehmlichen Lösung beizutragen.
- Als Interessenvertreter des Kindes kann ein Verfahrensbeistand gegen Entscheidungen des Amtsgerichtes Beschwerde einlegen.
- Seine Mitwirkung kann von den Eltern nicht abgelehnt werden. Auch kann gegen ihn kein Befangenheitsantrag gestellt werden. Seine Stellung ist nicht zu unterschätzen.
Ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird nur dann angehört, wenn besondere Gründe dazu führen (§ 159 Abs 2 FamFG). So kann das Kind seiner Neigung, seinem Willen oder seiner Bindung persönlich Ausdruck verleihen, wenn dies angezeigt ist.
Problemfälle und Sonderfälle im Sorgerecht
Das Sorgerecht kennt mannigfaltige Sonderfälle, von denen im Folgenden einige betrachtet werden sollen. Insbesondere wird erörtert, welche Möglichkeiten bestehen, wenn das Kind einem Elternteil vorenthalten wird. Auch die Frage, wer neben den Eltern sorgeberechtigt sein kann, wird geklärt.
Wenn das Kind vorenthalten wird
Wer das Sorgerecht inne hat, kann die Herausgabe des Kindes verlangen, wenn ihm dasselbe widerrechtlich vorenthalten wird
(§ 1632 BGB). Dies gilt für Eltern, die ein alleiniges Sorgerecht haben ebenso für Eltern, die gemeinsames Sorgerecht ausüben.
Was bedeutet es, das Kind den Eltern vorzuenthalten?
Wenn eine dritte Instanz oder ein Elternteil das Kind von den Eltern oder von dem anderen Elternteil ohne Absprache fernhält, ist dies als widerrechtlich anzusehen. Die Herausgabe des Kindes kann verlangt werden. Eine solche Erfahrung kann sich sehr negativ auf den Allgemeinzustand des Kindes aber auch auf den der Eltern auswirken.
Enthält ein Elternteil dem anderen das Kind vor, muss dies unter Umständen vor dem Familiengericht verhandelt werden. Dies gilt dann, wenn nach Aufforderung derjenige Elternteil das Kind nicht herausgibt, welcher es dem anderen vorenthält.
Wieder wird das Kindeswohl geprüft werden und ob es womöglich gute Gründe gibt, den Umgang des Kindes mit dem Vater oder der Mutter zu unterbinden. Ist dies nicht der Fall, kann das ernste Konsequenzen für denjenigen haben, der das Kind vorenthalten hat.
Kindsentführung: Dauerhafter Aufenthalt im Ausland
Sollte ein Elternteil den dauerhaften Aufenthalt eines Kindes ohne Absprache mit dem Ex-Partner ins Ausland verlegen, so handelt es sich dabei um eine Entführung ins Ausland.
Dies kommt typischerweise dann vor, wenn der Elternteil, bei dem sich das Kind hauptsächlich aufhält, aus einem anderen Land als Deutschland stammt und mit dem Kind in die Heimat zurückkehren will. Dies ist nicht ohne Weiteres möglich, insbesondere wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bisher in Deutschland hatte.
Das Haager Abkommen über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindsentführung (HKiEntÜ) von Oktober 1990 besagt, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines Kinder unter 16 Jahren nicht ohne Absprache ins Ausland verlegt werden kann. Es muss grundsätzlich wieder in den Staat zurückgeführt werden, in dem es zuvor gelebt hat.
Zahlreiche Staaten sind weltweit Teil dieses Übereinkommens, weshalb sich lokale Gerichte nicht darüber hinwegsetzen dürfen.
Auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht erfahren Sie, welche Staaten dem Haager Übereinkommen angehören.
Die Zentrale für Internationale Sorgerechtskonflikte sitzt im Bundesamt für Justiz in Bonn. Hier erhalten Sie Beratungen und Hilfestellungen, wenn Ihr Kind in ein Ausland entführt wurde. Dies gilt auch dann, wenn das entsprechende Land dem Abkommen nicht beigetreten ist.
Wann kann das Sorgerecht an Dritte fallen?
Das Sorgerecht kann unter Umständen an andere Personen oder Institutionen fallen. Erfahren Sie nachfolgend, welche Umstände das sind und wie weitreichend das Sorgerecht im jeweiligen Fall vergeben wird.
Heirat eines neuen Partners oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnershaft
Mit dem Einverständnis des Elternteils, der alleiniges Sorgerecht innehat, kann dessen neuer Lebesnpartner eine Entscheidungsbefugnis über Angelegenheiten des täglichen Lebens erhalten. Der Partner hat dann ein sogenanntes kleines Sorgerecht (§ 1687b BGB und § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)).
Ein kleines Sorgerecht kann nur erhalten, wer nicht natürlicher Elternteil ist. Betroffen sind also Stiefeltern. Voraussetzung ist außerdem die Schließung der Ehe beziehungsweise Gründung einer Lebenspartnerschaft. Unverheiratete oder nicht eingetragene neue Partner erhalten kein kleines Sorgerecht.
Neben Angelegenheiten des täglichen Lebens ist ein Stiefelternteil berechtigt, Gefahren für das Kind abzuwenden und in diesem Sinne notwendige Rechtshandlungen vorzunehmen. Der Sorgeberechtigte muss davon in Kenntnis gesetzt werden.
Adoption
Ein adoptiertes Kind erhält die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes. Dies gilt für den Fall, dass ein Ehepaar ein Kind adoptiert genauso wie für den Fall, dass ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten adoptiert. So wird aus dem kleinen Sorgerecht ein Sorgerecht, das sich nicht von dem eines leiblichen Kindes unterscheidet.
Prinzipiell gilt, dass nur die adoptierende Person das Sorgerecht übernimmt. Das heißt, dass ein Ehepaar gemeinsam adoptieren muss, um gleiche Rechte zu erhalten (§ 1754 BGB).
Pflegepersonen
Pflegefamilien und Heime, in denen Kinder nicht nur vorübergehend untergebracht sind, erhalten das Recht, Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind zu regeln.
Auch kann die Vermögenssorge übernommen werden. Pflegepersonen dürfen Arbeitsverdienste des Kindes verwalten und Sozialleistungen (Unterhalt, Versicherung, Versorgung etc.) geltend machen (§ 1688 BGB).
Die leibliche Mutter oder der sorgeberechtigte Vater kann diese Befugnisse ausschließen oder einschränken. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn die Erziehung und Betreuung durch eine dritte Instanz vom Familiengericht angeordnet wurde.
Vormund
Ein Vormund wird dann bestellt, wenn die Eltern aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern. Ihnen wird das Familiengericht im letzten Schritt das Sorgerecht entziehen und einen Vormund einsetzen.
Dieser erhält das Sorgerecht für das Kind und hat damit grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Eltern zuvor. Er kümmert sich um Personensorge und Vermögenssorge (§ 1773 ff BGB und § 1793 BGB).
Jugendamt
Sorgeberechtigt im eigentlichen Sinne ist das Jugendamt nicht. Es ist jedoch das staatliche Organ für Jugendhilfe und damit an vielen Angelegenheiten beteiligt, sobald Probleme beim Sorgerecht auftreten.
Es gehört zu seinen Aufgaben, in Fragestellungen der Sorge und des Umganges zu helfen (§§ 18 ff , 27 ff, 50 SGB VIII) und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen (§ 50 SGB) Außerdem soll es Kinder über ihre Rechte vor Gericht aufklären (§ 8 SGB VIII).
Das Jugendamt unterstützt durch viele Hilfsangebote das Familiengericht dabei, ein weniger einschneidendes Urteil zu fällen, als es der Entzug des Sorgerechts wäre. Bei betreffenden Verfahren muss das Familiengericht außerdem das Jugendamt anhören, dem überdies ein Beschwerderecht zusteht (§ 162 FamFG).
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:
- Langhans, Michael (Autor)
- Demirci, Maria (Autor)
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Sehr geheerte Daman und Herren ,
Ich heisse V Andrea. Ich habe 3 Kinder. Kindvaters lebt in Deutschland. Kinderunterhalt zahlt er nichts.
Ich habe Antrag auf Kindergeld eingegeben. Von Kindvaters braucht Familienkasse dokumenten( Lohnzettel, Meldezettel). Er will nicht geben.
Könne Sie mir helfen ?
Lg V Andrea
Hallo.
Meine Stieftochter, bald 12, lebt in der Schweiz. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Nun will sie zu ihrem Vater, zu uns, ziehen. Mein Mann zahlt Unterhalt, seine Exfrau bekommt monatlich ca 1.300 CHF Frührente für ihre Tochter.
Was muss mein Mann tun, reicht eine Vollmacht seiner Exfrau oder muss er das Sorgerecht gerichtlich regeln lassen? Wie gestaltet sich die finanzielle Regelung? Mit seiner Exfrau war es immer schwer. Es gab Jahre, da durfte er seine Tochter garnicht sehen oder nur stark eingeschränkt, sie war unzuverlässig und teilweise richtig gemein.
Danke
Sehr geehrte Damen und Herren
Seit 5 früh ich habe mit meine verheiratet und sie war behindert aber sie hat ihre Behinderung von mich geheim gehalten und wenn meine Tochter war 2 jahrealt sie hat beantragt zum Scheiden.
Sie hat 60% schwererbehindert und ich immer Sorge von meie Zukunft. Ich würde fragen kann ich mit meine kind Sorgerecht kirigen.
Ich bemerkte wenn jemand mir helfen und beantworten.
Eine Frage nun ist ja Corona lockdown meine ex Frau arbeitet in einem System relevanten Beruf ich bin arbeitslos nun bekommt sie keinen notbetreuungsplatz weil der Träger sagt sie ist nicht allein erziehend obwohl die Kinder bei ihr gemeldet sind sie alle Gelder bekommt
Hat sie nicht Anrecht auf eine mit Betreuung da wir getrennt leben
Mir war nicht klar, dass die Eltern die Pflicht und das Recht haben, für das minderjährige Kind zu sorgen. Ich habe mich dazu entschieden einen Detektiv zu beauftragen, um meinen Expartner ausfindig zu machen. Er versucht sich seiner elterlichen Pflicht zu entziehen und das werde ich nicht weiter dulden.
Guten Tag,
ich lebe in Deutschland mit meinen 4 jährigen Sohn. Sein Vater ist Niederländer und wohnt in Niederlande. Wir waren nicht verheiratet und haben nie zusammen gelebt. Er hat nicht viel Interesse an seinen Sohn gezeigt und vor einem Jahr hat er gemeinsames Sorgerecht beantragt. Kontakt mit seinem Sohn habe ich nie eingeschränkt.
Die Richterin hat vorgeschlagt, dass ich es akzeptiere mit Vollmacht, außer Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ich will es aber, wegen verschiedener Gründen, nicht akzeptieren.
Es sieht so aus, dass nur ich Pflichten habe. Ich muss ihn alles informieren, aber bekomme keine Unterstützung. Welche Rechte hat er mit gemeinsamen Sorgerecht, die er jetzt nicht hat?
Er will eigentlich um sein Kinder nicht kümmern, sondern mich kontrollieren und ärgern. Meine Anwältin meinte, ich sollte es einfach akzeptieren. Ich will weiter kämpfen aber ich weiß es nicht, ob ich Chance habe.
Vielen Dank!
Mariana
Wenn du etwas nicht vertreten kannst, dann würde ich dabei bleiben, Marina.
Die Gerichte schlichten, versuchen es im gütlichen eine Lösung zu finden. Wenn du es akzeptierst ist der Fall abgeschlossen. Mit den Konsequenzen lebst du/ihr und nicht das Gericht. Jeder Fall ist ein Einzelfall und muss betrachtet bewertet und entschieden werden. Jemanden zu etwas drängen, was nicht zu vertreten ist.. geht nicht. Ich habe schon 15 Gerichtsverhandlungen hinter mir.
Hi hab auch eine frage einer Freundin wurde das Sorgerecht weggenommen und der Kindesvater hat das Sorgerecht bekommen, nun wurde aber dem Kindesvater ebenfalls das Sorgerecht entzogen aber von einem Richter ohne Gerichtsverhandlung obwohl es vorher hieß es solle eine geben. Nun meine Frage ist das normal das sowas geht ohne Verhandlung und was kann man dagegen oder noch tun um das Sorgerecht wieder zu bekommen und es z.b.der Mutter wieder zu geben da ich der Ansicht bin das sie besser bei ihr aufgehoben sind und eine größere Bindung zu ihr haben und auch das Kind was zwar erst 6 Jahre alt ist will lieber bei ihr sein.
Ich habe eine Frage zu gemeinsamem oder geteiltem Sorgerecht und Umzug ins Ausland: wie sieht es aus, wenn die Mutter Diplomatin ist, deshalb von Berufs-wegen alle paar Jahre ins Ausland ziehen muss. Kann bei gemeinsamem oder geteiltem Sorgerecht der Vater des Kindes erwirken, dass die Mutter nicht ins Ausland ziehen darf, und damit nicht ihren Beruf verfolgen kann? Ist das möglich? Oder gibt es in einem solchen Fall eine Sonderregelung? Danke für Ihren Rat!
Mit bestem Gruß,
Canan
Hallo und Guten Tag
Ich und mein nun ex Verlobter haben drei gemeinsame Kinder…
Er hat von 2016- 2019 in der jva eine Gefängnisstrafe abgesessen und wurde im April diesen Jahres vorzeitig entlassen natürlich auf Bewährung…
Nun im August diesen Jahres wurde er erneut verhaftet und sitzt seit dem in Untersuchungshaft.
Da der Kontakt komplett abgebrochen ist und er weder per briefpost noch Telefonisch Kontakt zu seinen Kindern sucht wollte ich mich nun informieren wie es mit dem sorgerecht aussieht…
Kann ich ihm sein Teil des sorgerechts entziehen lassen? Denn er ist ja nun mal nicht da für seine kinder und wenn es irgendwelche Anträge geht … z.B Jugendamt, Schulanmeldung und so weiter muss ja auf alles seine Einwilligung drauf was sich als sehr sehr schwer herausstellt.
Vieleicht kann mir ja jemand weiter helfen
Mit freundlichen Grüßen
Doreen N
Guten Abend,
anfang des Jahres hab ich mich von meiner Ex-Freundin getrennt. Wir haben einen gemeinsamen Sohn (5 Jahre alt).
Sie ging eine Verwandtschaftsbeziehung mit ihrem COUSIN ein.
Sie war insgesamt so überfordert, dass sie auch schon einen Suizidversuch gestartet hat und mir dies einige Zeit später detailliert per SMS mitteilte. Zudem hat sie Traumas aus ihrer Kindheit und hat sich früher geritzt. Die Narben sieht man deutlich an Armen und Beinen.
Unser Sohn wuchs bis zur Trennung in einem großen Haus mit Garten auf, in einer verkehrsberuhigten Zone. Auch die Großeltern wohnen noch im Haus.
Nun möchte die Ex, dass unser Sohn bei ihr aufwächst. Sie wohnt inzwischen an einer viel befahrenen Straße wo das Kind nicht mal Fahrrad fahren kann. Auch hat er wenig Möglichkeiten, draußen zu spielen, da es auch keinen Garten gibt.
Zudem kommt ja hinzu, dass unser Sohn die Verwandschaftsbeziehung mit dem Cousin mitbekommt und unter diesen Verhältnissen aufwächst. Meiner Meinung nach ist das einfach nicht in Ordnung.
Mir wäre es am liebsten, wenn ich ihn komplett zu mir nehmen könnte, im gewohnten, sicheren Umfeld mit wesentlich mehr Möglichkeiten wo er sich entfalten und aufblühen kann. Wo auch die Großeltern jederzeit da sind.
Natürlich unter Einhaltung des Besuchsrechts der Mutter. Ich möchte ihr das Kind keinesfalls wegnehmen.
Wie stehen meine Chancen, dass unser Kind bei mir aufwachsen kann, unter den Umständen der Verwandschaftsbeziehung der Mutter?
Besten Dank im Voraus !
Hallo Milan,
Sie können die Erfolgsaussichten zu Ihrem Vorhaben von einem Anwalt für Familienrecht einschätzen lassen. Dieser kann Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten umfassend erläutern. Wir hingegen bieten diese Rechtsberatung nicht an.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag .
Meine Lebenspartner hat Einen Kind er ist 4 Jahre Alt, die mama hat ganz komplet sorgerecht, sie hat in W gewonht und jseit 1 jahre ist zu A umgezongen, und mit mir hatten wir noch Eines Mächen, aber das Problem, Der Vater von das Kind Größe Brüder von meiner Tochter, will jeder 2 wochen seinem Kind aussehen, natürlich das Kind gehe jeder 2 wochen mit seinem Vater und bleibt bei Ihm Freitag bis Sontag, aber der Vater will dass die mama immer mit dem Auto fährt halb weg, zum beispiel 300 Km. und er fährt 150 Km.. und die Mama auch 150 Km. aber ich will nicht mehr weil meiner Tochter ist immer noch Baby, sie ist 4 Monat. aber ich wil wissen ob einen Gesetzt gibt, weil er immer sagt er hat einen Anwalt und die S muss machen. weil sie umgezogen ist. kann jemand mir bitte helfen oder was soll i ch machen.?
Das JA hat vor 42 Monaten bei gemeinsamen Sorgerecht dem KV elterliche Sorge übertragen ohne Beschluss FG. Vier Vergleiche, permanenter Umgangsboykott, keine Hilfe JA. nur Lügen ans FG .Keinerlei Hilfe für mich, Wechsel Mitarbeiter abgelehnt, seit 4 Wochen keine Antwort mehr. Verstöße des KV werden dem FG nicht mitgeteilt. Mache ich, keinerlei Reaktionen ,noch 20 Stunden monatlich, auch das wird nicht eingehalten, unglaublich, und er macht so weiter, JA auch, das ist Kindesmissbrauch
Guten Tag. Eine Freundin von mir trennt sich gerade von ihrem Mann. Sie kommt nicht aus Deutschland und kennt sich deshalb mit dem komplexen Familienrecht gar nicht aus. Verstehe ich es richtig, dass bereits ein elfjähriges Kind in dem Verfahren ein Mitspracherecht hat? Vielen Dank im Voraus.