Pflegschaft: Wann ist diese erforderlich?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 23. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Welche Vorgaben gelten bei der Pflegschaft? Über Rechte und Pflichten informiert dieser Ratgeber.
Welche Vorgaben gelten bei der Pflegschaft? Über Rechte und Pflichten informiert dieser Ratgeber.

Es gibt immer wieder Situationen, in denen es nicht möglich ist, rechtliche Angelegenheiten selbst zu klären. Ist die betroffene Person noch nicht volljährig oder ihr Aufenthaltsort unbekannt, können die Gerichte zur Überbrückung eine Pflegschaft anordnen. Welche Voraussetzungen dabei gelten, welche Formen sich unterscheiden lassen und ob Pfleger eine Vergütung erhalten, lesen Sie nachfolgend.

Wichtig! Die hier thematisierte Pflegschaft gemäß BGB ist nicht identisch mit der Unterbringung von Kindern in Pflegefamilien. Die Vorschriften dazu ergeben sich insbesondere aus § 44 Achtes Buch Sozialgesetzbuch, welcher sich mit der Erlaubnis der Vollzeitpflege als Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe befasst.

FAQ: Pflegschaft

Was ist eine Pflegschaft?

Hierbei handelt es sich um eine beschränkte Form der Fürsorge, bei welcher der Pfleger die Rechte des Betroffenen für bestimmte Angelegenheiten übernimmt. Die Pflegschaft gilt damit als Unterform der Vormundschaft.

Kann ich die Pflegschaft für Kinder beantragen?

Einen entsprechenden Antrag können Sie bei Gericht einreichen, denn ein Pfleger muss üblicherweise von diesem bestellt werden. Die Zuständigkeit variiert dabei je nach Form der Pflegschaft. Hier erfahren Sie, welche Unterscheidung das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vornimmt.

Ist bei der Pflegschaft für ein Kind eine Vergütung vorgesehen?

Üblicherweise können Sie für eine Pflegschaft kein Geld verlangen, denn dabei handelt es sich rechtlich um ein Ehrenamt. Allerdings sieht der Gesetzgeber für die Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung vor. Wie hoch diese ausfällt, lesen Sie hier.

Wann ist von einer Pflegschaft die Rede?

Pflegschaft übernehmen: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Pflegschaft übernehmen: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Pflegschaft ist laut Definition eine gesetzlich geregelte und durch den Staat beaufsichtigte Form der Fürsorge. Als Gegenstand der Pflegschaft kommen dabei eine Person oder auch das Vermögen eines Menschen infrage. Der gerichtlich bestellte Pfleger wird dadurch zum gesetzlichen Vertreter des Betroffenen, ist in seinen Befugnissen aber auf einen klar definierten Sachverhalt und einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Dabei lässt sich die Pflegschaft grundsätzlich der Vormundschaft zuordnen.

Anhand der Tätigkeitsfelder und Befugnisse lassen sich verschiedene Formen der Pflegschaft unterscheiden. Die gesetzlichen Vorgaben zur Pflegschaft ebenso wie die Unterteilung ergeben sich dabei vor allem aus dem BGB:

  • Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB)
  • Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB)
  • Leibesfruchtpflegschaft (§ 1912 BGB)
  • Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB)
  • Pflegschaft für Sammelvermögen (§ 1914 BGB)
  • Nachlasspflegschaft (§§ 1960 f. BGB)

Begriffserklärung: Worin unterscheiden sich Pflegschaft und Betreuung?

Wie zuvor ausgeführt, ist die Tätigkeit eines Pflegers auf einen ganz bestimmten Lebensbereich oder Zeitraum begrenzt. So ist eine Bestellung zum Beispiel für einen einzigen Vertragsabschluss oder eine rechtliche Vertretung im Zuge eines Gerichtsverfahrens möglich. Im Gegensatz dazu umfasst die rechtliche Betreuung, die heutzutage die Vormundschaft über eine volljährige Person bezeichnet, die komplette Lebensführung der betroffenen Person.

Pflegschaftsformen im Detail

Eine Pflegschaft kann für Eltern einen Teilentzug des Sorgerechts bedeuten.
Eine Pflegschaft kann für Eltern einen Teilentzug des Sorgerechts bedeuten.

Bei der Ergänzungspflegschaft wird gemäß deutschem Familienrecht ein Teil der elterlichen Sorge für ein minderjähriges Kind auf eine dritte Person übertragen. In diesem Fall handelt es sich somit um eine gesetzliche Vertretung für ein Kind, weshalb die Pflegschaft auch zum Kindschaftsrecht zählt. In Betracht kommt diese Form zum Beispiel wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder bei einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung. Trotz der Pflegschaft verbleibt das Sorgerecht weiterhin bei den Eltern bzw. dem Elternteil.

Die Abwesenheitspflegschaft findet Anwendung, wenn eine Vermögensangelegenheit geregelt werden muss und der Aufenthaltsort einer daran beteiligten, volljährigen Person unbekannt ist. Das Gericht bestellt dann einen Pfleger, der die Interessen des Abwesenden vertritt.

Wird eine Pflegschaft für ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind angeordnet, handelt es sich dabei um eine sogenannte Leibesfruchtpflegschaft. Der Pfleger ist in diesem Fall mit der Wahrung der künftigen Rechte beauftragt. Die Tätigkeit endet spätestens bei der Geburt.

Eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte kann angeordnet werden, wenn mitwirkende Personen bei einer Angelegenheit unbekannt bzw. ihre Existenz ungewiss ist. Möglich ist diese Pflegschaft beispielsweise für ein potenzielles Enkelkind, das noch nicht gezeugt ist und ggf. einen Erbanspruch hat. Dieses Szenario kann zum Beispiel vorliegen, wenn der einzige Nachfahre des Erblassers verstorben ist, aber eine Samenspende hinterlassen hat.

Wird durch eine öffentliche Sammlung für einen vorübergehenden Zweck ein Vermögen zusammengetragen, kann ein Gericht für die Verwaltung eine Pflegschaft für Sammelvermögen anordnen. Notwendig kann dies zum Beispiel sein, wenn der Veranstalter verstorben ist.

Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft kann erfolgen, wenn die Erben unbekannt oder noch minderjährig sind. In einem solchen Fall wird der Nachlasspfleger mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut.

Darüber hinaus kann das Familiengericht eine Pflegschaft durch das Jugendamt oder einen anerkannten Verein durchführen lassen. Es handelt sich dann um sogenannte Amts- bzw. Vereinspflegschaften. Ein entsprechend geschulter Mitarbeiter übernimmt in diesem Fall die Tätigkeit als Pfleger.

Gibt es für die Pflegschaft eine Vergütung?

Aufwandsentschädigung per formlosem Antrag: Für die Pflegschaft wird pro Jahr eine Pauschale gezahlt.
Aufwandsentschädigung per formlosem Antrag: Für die Pflegschaft wird pro Jahr eine Pauschale gezahlt.

Bei der Ausübung einer Pflegschaft handelt es sich nach deutschem Recht um ein Ehrenamt, sodass grundsätzlich keine Bezahlung für die Tätigkeit vorgesehen ist.

Da gemäß § 1915 BGB die Vorschriften des Vormundschaftsrechts auch auf die Pflegschaft anzuwenden sind, steht dem Pfleger aber üblicherweise eine Aufwandsentschädigung zu.

In § 1835a Abs. 1 BGB heißt es dazu:

Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem Neunzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann (Aufwandsentschädigung).

Doch was bedeutet dies nun konkret? Laut § 22 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz erhalten Zeugen für den erlittenen Verdienstausfall aktuell bis zu 21 Euro die Stunde. Multipliziert mit 19 ergibt sich dadurch eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Pflegschaft in Höhe von 399 Euro im Jahr.

Dieser Betrag dient als Ausgleich für Ausgaben, die im Zuge der Tätigkeit als Pfleger angefallen sind. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Fahrtkosten, Porto, Telefongebühren oder auch die Kosten für Kopien handeln. Bei dieser pauschalen Aufwandsentschädigung ist in der Regel kein Nachweis über die Ausgaben erforderlich. Alternativ dazu ist bei höheren Aufwendungen für die Pflegschaft auch eine Erstattung mithilfe von Einzelnachweisen möglich.

Üblicherweise ist die Entschädigung vom Betroffenen zu zahlen. So besteht die Möglichkeit, den Betrag in Absprache mit dem zuständigen Gericht aus dem Vermögen des Betroffenen zu entnehmen. Ist dieser hingegen mittellos, kommt das jeweilige Bundesland für die Kosten auf.

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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