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FAQ: Kindschaftsrecht
Nein. Seit der Kindschaftsrechtsreform wird rechtlich nicht mehr zwischen unehelichen und ehelichen Kindern unterschieden. Mehr zur Reform erfahren Sie hier.
Den Eltern obliegt die Sorge für und der Umgang mit dem Kind. Unter Umständen können auch weitere Personen ein Umgangsrecht erhalten.
Ja. Die Eltern sind Kindern gegenüber in der Regel unterhaltspflichtig. Aber auch andere Verwandte in gerader Linie können zum Unterhalt verpflichtet sein.
Kindschaftsrecht: Das sollten Sie wissen!
Was umfasst das Kindschaftsrecht?
Die Familie steht laut Artikel 6 Grundgesetz unter einem besonderen Schutz. Die Erziehung und Pflege der Kinder steht den Eltern zu und ist zugleich deren wichtigste Pflicht. Die genauen Regelungen finden sich im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Unter den Begriff „Kindschaftsrecht“ fallen alle Regelungen, die sich auf Kinder und die Beziehung zu ihren Eltern beziehen. Folgende Rechtsgebiete zählen hierzu:
- das Abstammungsrecht
- das Sorgerecht
- das Umgangsrecht
- das Namensrecht
- das Adoptionsrecht
- das Kindesunterhaltsrecht
Neben dem BGB finden weitere Gesetze Anwendung. So ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu beachten, wenn ein Gerichtsverfahren ansteht. Darüber hinaus finden sich einige Vorschriften, die das BGB ergänzen. Zu nennen ist das achte Buch des Sozialgesetzbuches. In diesem sind die Aufgaben des Jugendamtes zum Kindschaftsrecht und zur Jugendhilfe festgelegt.
Kindschaftsrechtsreformgesetz im Jahr 1998
Am 1. Juli 1998 schaffte das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts den Unterschied zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern ab. Darüber hinaus gilt seitdem beispielsweise auch, dass beide Elternteile den Pflichten der elterlichen Sorge gleichermaßen nachkommen müssen. Das Besuchs- und Umgangsrecht steht sowohl der Mutter wie dem Vater zu.
Auch erbrechtlich hatte die Kindschaftsreform Konsequenzen. So können nun nichteheliche Kinder Teil einer Erbengemeinschaft werden, wenn eine solche beim Tod des Vaters vorhanden ist.
Darüber hinaus steht es nichtehelichen Kindern seit 1998 nicht mehr zu, einen vorzeiten Erbausgleich zu beantragen – es sei denn, es besteht darüber Einvernehmen. Dieses Recht hatten nichteheliche Kinder zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr. Sie erhielten dann vom Vater eine Abfindungssumme, um ein selbstständiges Leben führen zu können. Erhielten sie diese, wurden sie im Erbfall nicht mehr bedacht.
Gerichtliche Verfahren im Familienrecht
Angelegenheiten zum Familien- bzw. Kindschaftsrecht werden vor dem Familiengericht, welches zumeist Bestandteil des Amtsgerichts ist, verhandelt. So können sich Eltern an dieses wenden, wenn es Streitigkeiten zum Sorge- und Umgangsrecht gibt.
Zuständig ist immer das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Geht es allerdings um Adoptionssachen, ist das Gericht zu kontaktieren, in dessen Bezirk die Annehmenden ihren Wohnsitz haben.
Ist es den Eltern bzw. den Kindern nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht möglich, die Kosten des Verfahrens ganz oder nur zum Teil aufzubringen, kann ein Antrag auf Verfahrenshilfe beim Familiengericht gestellt werden.
Dieser wird bewilligt, wenn das Anliegen Aussicht auf Erfolg und der Antragsteller die Streitigkeit nicht mutwillig herbeigeführt hat.
Elterliche Sorge im § 1626 BGB
In § 126 Abs. 1 BGB heißt es:
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Weiter legt das Kindschaftsrecht fest, dass die Eltern die Selbstständigkeit ihrer Kinder zu fördern haben und die wachsenden Fähigkeiten stets zu berücksichtigen sind.
Nach § 1626 Abs. 3 BGB hat das Kind ein Recht darauf, mit beiden Elternteilen Umgang zu pflegen. Besitzt das Kind zu weiteren Personen eine feste Bindung, ist auch diese Beziehung aufrechtzuerhalten, sofern dies die Entwicklung des Kindes fördert.
Darüber hinaus bedeutet dieses Gesetz, dass Eltern sich die Sorge für ihr Kind teilen sollen, unabhängig davon, ob sie verheiratet, getrennt lebend oder geschieden sind. Sind die Mutter und der Vater zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, müssen sie laut Kindschaftsrecht gemeinsam eine Sorgeerklärung abgeben. Diese muss beispielsweise beim Jugend- oder Standesamt öffentlich beurkundet werden.
Reichen die unverheirateten Eltern eine solche nicht ein, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Alternativ kann auch das Gericht auf Antrag dem Vater die elterliche Sorge übertragen. Haben beide Eltern das Sorgerecht inne, sollten sie versuchen, alle Entscheidungen, die das Kind betreffen, zusammen zu regeln.
Häufig ist dies allerdings bei getrennten oder geschiedenen Eltern schwierig. Dann sind nur solche Entscheidungen gemeinsam zu treffen, die für das Kind eine erhebliche Bedeutung haben (z. B. ein Schulwechsel). Angelegenheiten des täglichen Lebens darf der Elternteil treffen, bei dem das Kind lebt.
Neben den Eltern haben auch weitere Personen unter Umständen ein Recht auf Umgang. Dies sind regelmäßig die Großeltern sowie die Geschwister des Kindes. Auch wenn der leibliche Vater nicht zugleich der rechtliche ist, hat dieser ggf. ein Umgangsrecht.
Was regelt das Abstammungsrecht?
Das Kindschaftsrecht beschäftigt sich weiter mit den Regelungen zur Abstammung. So ist nach § 1591 BGB immer die Frau die Mutter des Kindes, die es geboren hat. Hinsichtlich des Vaters ergeben sich laut Gesetz verschiedene Optionen:
Vater ist nach § 1592 BGB der Mann,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,
- dessen Vaterschaft gerichtlich bestimmt ist oder
- der die Vaterschaft anerkannt hat.
Erwartet ein unverheiratetes Paar ein Kind, ist eine Vaterschaftsanerkennung nötig, welche auch während der Schwangerschaft beim Standesamt abgegeben werden kann. Wenn das Kind nicht der biologische Abkömmling des Mannes ist, kann eine Vaterschaftsanerkennung mit Einverständnis der Mutter vorgenommen werden.
Daraus ergibt sich, dass nicht zwangsläufig der leibliche Vater auch der rechtliche sein muss. Unter Umständen entsteht daraus ein Konflikt, der sich ggf. durch eine Vaterschaftsanfechtung lösen lässt.
Nach § 1600 BGB können folgende Personen die Vaterschaft anfechten:
- der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,
- der Mann, der die Vaterschaft wirksam anerkannt hat,
- der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
- die Mutter und
- das Kind.
Regelmäßig kann eine Vaterschaftsanfechtung laut Kindschaftsrecht nicht durchgeführt werden, wenn zwischen dem (bisherigen) Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Welchen Namen trägt das Kind?
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, erhält das Kind den Ehenamen. Tragen die Eltern nicht den gleichen Namen und haben sie das gemeinsame Sorgerecht, so entscheiden sie zusammen, ob das Kind den Nachnamen der Mutter oder des Vaters erhält. Können sich die Eltern nicht einigen, überträgt das Familiengericht der Mutter oder dem Vater die Entscheidung.
Hat zum Zeitpunkt der Geburt nur ein Elternteil das Sorgerecht, erhält das Kind den Nachnamen dieses Elternteils. Ein Doppelname aus beiden Familiennamen kann nicht gebildet werden.
Wechselt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, z. B. durch eine Heirat seinen Familiennamen, hat dies keine Auswirkungen auf den Nachnamen des Kindes. Allerdings kann auch der Nachwuchs diesen Namen annehmen, sofern der andere Elternteil zustimmt.
Nötig ist diese Einverständnis allerdings nur, wenn dieses Elternteil auch das Sorgerecht innehat bzw. das Kind bisher seinen Nachnamen trägt.
Was regelt das Kindschaftsrecht in Deutschland zum Unterhalt?
Das Kindschaftsrecht legt fest, dass Verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet sind. Kindern gegenüber sind erst einmal die Eltern unterhaltspflichtig. Üblicherweise kommen diese gegenüber minderjährigen Kindern ihrer Pflicht nach, wenn sie dem Kind eine Unterkunft, Kleidung und Verpflegung stellen. Unverheiratete Kinder haben üblicherweise bis zum Abschluss ihrer ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums Anspruch auf Unterhalt.
Leben die Eltern getrennt, kommt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seiner Unterhaltspflicht durch den Naturalunterhalt nach. Er kommt also für die Verpflegung des Kindes auf. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.
Hallo ich hoffe das einer meinen 13 jährigen Enkel helfen kann den Nachnahmen seines Vaters
an zu nehmen