Geldwäsche: Gehört Ihr Geld wirklich Ihnen?

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 17. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

geldwaesche
Geldwäsche: Gehört Ihr Geld wirklich Ihnen?
Geldwäsche ist laut StGB mit einer Gefängnisstrafe versehen.
Geldwäsche ist laut StGB mit einer Gefängnisstrafe versehen.

Auf die Frage, was unsere heutige Gesellschaft am stärksten ausmacht, antworten einige ohne zu zögern: das Geld. Diejenigen, die es haben, wollen es behalten und jene, die es nicht haben, streben permanent danach. Rund um diesen Konflikt entstehen gesellschaftliche Strukturen.

In diesem Spannungsfeld blühen ebenfalls illegale Methoden zur Gewinnerwirtschaftung. Kenner von Mafiafilmen wissen: Diese Gewinne müssen „gewaschen werden“, bevor sie genutzt werden können. Doch wie funktioniert Geldwäsche genau? Welche Methoden werden angewandt? Und wie wird sie bestraft?

Grundsätzlich greifen zwei wichtige Gesetze in Sachen Geldwäsche: Zum einen definiert das Strafgesetzbuch, wann der Tatbestand erfüllt ist und welche Strafen hierfür drohen. Zum anderen reguliert das Geldwäschegesetz, welche Vorsichtsmaßnahmen bestimmte Unternehmen ergreifen müssen, um Geldwäsche zu verhindern.

Dieser Ratgeber widmet sich beiden Aspekten und geht auf die strafrechtliche Komponente und die Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein.

FAQ: Geldwäsche

Was ist Geldwäsche?

Kriminelle versuchen, ihre Einnahmen aus Straftaten oder illegalen Machenschaften in den legalen Geldumlauf zu bringen. Sie wollen verhindern, dass Behörden nachvollziehen können, woher das Geld stammt und wie es in Umlauf gelangt ist. Eine genauere Definition finden Sie hier.

Wie geht die Geldwäsche dann konkret vonstatten?

Schmutziges Geld kann z. B. aus dem illegalen Drogen- oder Waffenhandel oder einer Bestechung stammen. Um dieses „reinzuwaschen“, gründet ein Krimineller beispielsweise eine Scheinfirma und stellt Rechnungen über Dienstleistungen aus, die nie erbracht wurden.

Warum ist Geldwäsche strafbar?

Eines der Hauptmotive der Organisierten Kriminalität ist es, maximale Gewinne zu erwirtschaften. Die Täter sollen jedoch daran gehindert werden, ihr „schmutziges“ Geld für alltägliche Geschäfte zu verwenden und ihm so den Anschein zu verleihen, es sei legal. Ähnlich wie bei der strafbaren Steuerhinterziehung soll der Anreiz solcher Taten gemindert werden.

Geldwäsche: Definition laut Strafgesetz

Geldwäsche und Terrorismus­finanzierung werden meist in einem Atemzug genannt.
Geldwäsche und Terrorismus­finanzierung werden meist in einem Atemzug genannt.

Restaurants mit unmöglich niedrigen Preisen, immerleere Waschsalons, Casinos und Spielbanken… Kinofans kennen die Klischees rund um Geldwäschegeschäfte nur zu gut.

Die Realität sieht jedoch eine deutlich weiter gefasste Definition, als manch ein Filmenthusiast denken mag.

Wann der Tatbestand der Geldwäsche vorliegt ist im Strafgesetzbuch (StGB) definiert. § 261 hält fest:

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer […] rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Als „Gegenstand“ gilt an dieser Stelle ebenfalls Geld. Es wird deutlich: Geldwäsche ist ein Delikt, welches ein vorausgehendes Verbrechen voraussetzt, auf welches es sich beziehen kann. Es ist nur möglich, „schmutziges“ Geld zu waschen.

Folgende rechtswidrige Taten gelten unter anderem im Sinne dieses Paragraphen als Vortaten:

  • Bestechung, Korruption
  • Drogenanbau, -verkauf, -handel oder Herstellung, Verkauf und Handel von Drogen-Grundstoffen
  • Schmuggel und Steuerhehlerei
  • Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Delikte: Dokumentenfälschung, Zuhälterei, Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft (Auch unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung), Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung, unerlaubte Glückspielveranstaltung
  • Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat, Terrorismusfinanzierung, Bildung einer kriminellen Vereinigung, Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung
Auch Selbstgeldwäsche ist meist strafbar.
Auch Selbstgeldwäsche ist meist strafbar.

Das bedeutet in der Praxis: Verschafft sich jemand durch eines der oben genannten Verbrechen einen Wert – sei es Geld oder ein Wertgegenstand –, ist dieser Wert „bemakelt“. Versucht eine Person, diesen Vermögensgegenstand zu verstecken oder dessen Herkunft zu verschleiern, macht er sich der Geldwäsche schuldig.

Doch nicht nur die aktive Geldwäsche ist strafbar. Weiterhin bestimmt § 261 StGB:

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.“

Dieser Punkt geht weit über den ersten Absatz des Gesetzes hinaus. Er ahndet bereits den Besitz schmutziger Werte, wenn diese wissentlich erworben wurden.

Deshalb ist Geldwäsche verboten

Die meisten Straftaten entstehen, um Gewinne zu erwirtschaften. Sei es ein Mord aus Erbabsichten oder einfache Steuerhinterziehung: Würde die Straftat nicht mit einem erheblichen Geldvorteil belohnt werden, entfiele der Anreiz zur selbiger.

Diesen Ansatz verfolgt die Justiz, wenn sie nicht nur das Verbrechen an sich, sondern auch die darauffolgende Geldwäsche strafbar macht. Komplizen sollen abgeschreckt werden und das illegal erworbene Geld gewissermaßen geächtet werden.

Auf diesem Weg soll der Anreiz des Verbrechens gemindert werden. Zwar verschafft es Tätern Geld, dieses wird jedoch uneinsetzbar gemacht.

Ein Hauptargument zur Verhinderung von Geldwäsche ist die Austrocknung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung.

Schätzungen: So verbreitet ist Geldwäsche in Deutschland

Gemäß einer Studie der Universität Halle werden in Deutschland jährlich über 100 Milliarden Euro gewaschen. Diese Zahl basiert allerdings auf Schätzungen, da ein Großteil der Geldwasch-Aktivitäten logischerweise unentdeckt bleibt.

Oftmals funktioniert Geldwäsche über eine Bank.
Oftmals funktioniert Geldwäsche über eine Bank.

Angesichts dieses hohen Umfangs taucht in der deutschen und europäischen Politik immer wieder die Idee auf, zur Bekämpfung dieser Tat im Geldwäschegesetz weniger Bargeld zuzulassen, also eine Höchstgrenze für Bargeldtransaktionen einzuführen.

Da sich Geldwäsche zumindest im Anfangsstadium auf große Bargeldsummen bezieht, könnte eine solche Höchstgrenze laut Politik vielerlei Straftaten vereiteln.

Demgegenüber steht die Privatsphäre der Bürger: Bargeldlose Geschäfte sind stets von den Behörden nachvollziehbar.

So funktioniert Geldwäsche

Erhalten Verbrecher aus illegalen Aktivitäten Geld, darf die deutsche Justiz dieses beschlagnahmen. Eine Option besteht für Täter darin, es vor allen offiziellen Stellen zu verbergen. Allerdings kann es dann nicht für legale Transaktionen benutzt werden. Um dies zu verhindern, muss das Geld „gewaschen“ – seine Verbindung mit dem Verbrechen also verschleiert werden.

Dabei sind drei grobe Phasen zu unterscheiden. Zunächst müssen die Summen in den Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. In dieser Phase besteht die größte Chance, Geldwäscher zu überführen. So müssen Banken beispielsweise hohe Einzahlungen melden.

In der nächsten Phase wird die Herkunft des Geldes verschleiert. Dessen „Spur“ soll dabei so gründlich verwischt werden, dass es nicht mehr zurückzuverfolgen ist. Diverse Transaktionen im In- und Ausland sind hier die Regel.

Schließlich sollen die Beträge – nun „sauber“ – offiziell zurück zum Geldwäscher fließen. Eine erfolgreiche Geldwäsche zeichnet sich dadurch aus, dass nicht mehr nachvollzogen werden kann, dass ein und dieselbe Person das Geld in den Wirtschaftskreislauf gebracht und anschließend wieder erhalten hat.

Schon gewusst? Vermutungen zufolge geht der Begriff der Geldwäsche auf den legendären Al Capone zurück, welcher Waschsalons zur Verschleierung der Herkunft seiner Gelder nutzte.

Wer macht sich der Geldwäsche schuldig? Ein weit gefasster Straftatbestand.

Es ist nicht immer leicht definierbar, ab wann Sie Geld waschen.
Es ist nicht immer leicht definierbar, ab wann Sie Geld waschen.

Die Bestimmungen zur Geldwäsche im StGB sind für Laien nicht leicht verständlich. Wann genau ist der Tatbestand der Geldwäsche erfüllt? Unter welchen Voraussetzungen machen Sie sich schuldig?

Anhand einiger Beispiele soll daher verdeutlicht werden, wann der Tatbestand erfüllt ist und wann nicht.

Eine Frage des Vorsatzes

Grundsätzlich setzt Geldwäsche voraus, dass derjenige in einem gewissen Maße weiß oder wissen müsste, dass das erhaltene Geld aus Verbrechen herrührt. Unwissenheit schützt in diesem Fall also nur bedingt vor Strafe.

Das deutsche Recht bedient sich im Falle der Geldwäsche des Begriffs der „Leichtfertigkeit“. § 261 StGB hält fest:

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, daß der Gegenstand aus einer […] rechtswidrigen Tat herrührt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Leichtfertigkeit liegt in diesem Zusammenhang zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz – im Zivilrecht wird dieser Zustand „grobe Fahrlässigkeit“ genannt. Doch wann erkennen Betroffene leichtfertig nicht, dass Sie dabei helfen, illegal erworbenes Geld zu waschen? Dies trifft dann zu, wenn sich demjenigen hätte aufdrängen müssen, dass die angenommene Geldsumme illegal beschafft wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert Leichtfertigkeit in diesem Zusammenhang als vorsatznahe Schuldform.

Nehmen wir ein Beispiel: Jemand bittet Sie, Ihr Konto „mieten“ zu dürfen – also für Transaktionen zu nutzen. Dabei werden hohe Summen regelmäßig auf Ihr Konto eingezahlt und an weitere Konten weitergeleitet. In dieser Konstellation kann der Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche vorliegen.

Beispiel 2: Sie verkaufen auf einer Online-Aktionsplattform einen Gegenstand und erhalten dafür Geld von einem Käufer K. Dieser hat es durch die Veräußerung von Drogen gewonnen. Hier haben Sie im Regelfall keinerlei Hinweise darüber, dass Sie aus Verbrechen gewonnenes Geld annehmen. Es liegt also keine leichtfertige Geldwäsche vor.

Wichtig: Betroffene müssen nicht nachweisen können, dass das Geld aus illegalen Geschäften herrührt. Ein starker Verdacht und eine Missachtung dessen können ausreichen, um den Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche zu erfüllen.

Wer hatte das Geld vor Ihnen?

Ein weiterer Passus des § 261 hält fest:

(6) Die Tat ist nicht […] strafbar, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen.“

Das bedeutet, dass Sie Geld annehmen können, welches ursprünglich von einer illegalen Tat herrührt, aber inzwischen beispielsweise von einem unwissenden Dritten in Besitz gebracht wurde.

Dieser Absatz garantiert, dass der Wirtschaftskreis nicht zum Versiegen kommt. Entfiele die Strafbarkeit nicht, würde illegal erworbenes Geld stets bemakelt bleiben. Da ein Anteil von 25 % solchen Geldes das gesamte Vermögen einer Person „kontaminieren“ kann, verhindert dieser Gesetzespassus, dass alles Geld in Deutschland unbenutzbar wird.

Die Kontaminierung legaler Gelder

Auf Geldwäsche stehen hohe Strafen.
Auf Geldwäsche stehen hohe Strafen.

Der Formulierung „herrühren“, welche im StGB genutzt wird, ist an dieser Stelle besondere Beachtung zu schenken. Diese stellt Unwissenden nämlich eine böse Stolperfalle.

Bei direkt erbeuteten Gütern oder Geldsummen ist die Sachlage einfach – eine gestohlene Uhr bzw. gestohlenes Geld sind ohne Zweifel Gegenstände, auf welche sich Geldwäsche beziehen kann. Doch der Begriff des „Herrührens“ ist deutlich weiter gefasst.

Auch Objekte, welche nur teilweise mit Geld erworben wurden, welches im Sinne des Gesetzes bemakelt ist, fallen vollständig unter den Begriff des „Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat“. Diese Kontaminierung verwässert die Grenzen des Straftatbestandes für Laien.

Beispiel: Nach einem erfolgreichen Diebstahl kauft Peter ein Haus, welches er teilweise durch Erspartes und teilweise durch Gestohlenes bezahlt. Die komplette Immobilie wird so zum Gegenstand, auf welchen sich Geldwäsche beziehen kann. Kauft Ludwig dieses Haus in dem Wissen um die Herkunft des Geldes, macht er sich schuldig.

Verkauft Peter das Haus nun wieder an einen Dritten, wird die gesamte Summe, die er dafür erhält, ebenfalls zum Gegenstand der Geldwäsche. Nimmt Ludwig (immer noch wissentlich) einen Teil dieses Geldes an, erfüllt er also auch den Tatbestand der Geldwäsche.

Sonderfall Steuerhinterziehung

Besonders schnell erfüllt ist der Tatbestand der Geldwäsche, wenn er sich auf die Straftat der Steuerhinterziehung bezieht. Hier gilt in nämlich in einigen Fällen nicht nur das Geld, welche Täter durch nichtbezahlte Steuerabgaben einsparen als korrumpiert, sondern auch die Gegenstände, für welche Steuern zu bezahlen wären.

Beispiel: Ein Autohändler A versteuert nur die Hälfte der Autos, die er verkauft. Nehmen Sie wissentlich jenes Geld von ihm an, welches er eigentlich an das Finanzamt abgeben müsste, machen Sie sich strafbar.

Doch auch, wenn Sie von ihm wissentlich ein Auto kaufen, für welches er keine Steuer entrichtet hat, machen Sie sich der Geldwäsche schuldig.

Durch dieses Prinzip soll effektiv verhindert werden, dass ein gewerbsmäßiger Steuerhinterzieher in irgendeiner Form an dem Steuerbetrug verdient. Zeitgleich führt diese Regelung allerdings zu einer erheblichen Erweiterung jener Gegenstände, auf welche sich der Tatbestand der Geldwäsche beziehen kann.

Strafen gemäß StGB: Es droht ein Gefängnisaufenthalt

Machen Sie sich der Geldwäsche schuldig, droht Ihnen Haft.
Machen Sie sich der Geldwäsche schuldig, droht Ihnen Haft.

Geldwäschern droht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren. Liegt das Strafmaß unter sechs Monaten, kommen Betroffene meist mit einer Geldstrafe davon. Hierbei entspricht ein Monat Freiheitsentzug 30 Tagessätzen.

In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe mindestens 6 Monate und höchstens 10 Jahre. Eine Umwandlung der Haft in eine Geldstrafe ist hier nicht vorgesehen. Als solch schwere Fälle gelten bandenmäßige oder gewerbsmäßige Geldwäsche-Vergehen.

Geldwäscher, welche den Verstoß leichtgläubig begehen, können eine Haftstrafe umgehen. In diesem Fall drohen nämlich entweder zwei Jahre Haftstrafe oder alternativ eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen.

Als vorbestraft gelten Geldwäscher nahezu immer – eine Ausnahme kann bei Tätern leichtfertiger Geldwäsche bestehen.

Übrigens: Melden Geldwäscher die Tat selbst oder ermöglichen sie die Übergabe des betreffenden Vermögenswerts an die Behörden, können sie straffrei ausgehen.

Straffreiheit für Verbrecher?

In einem speziellen Fall erhalten Geldwäscher keine Strafe für den Gesetzesbruch. Dies gilt dann, wenn er die Vortat auch begangen hat. Das Gesetz hält hierzu fest:

Nach den Absätzen 1 bis 5 wird außerdem nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist.“ (§ 261 StGB)

Dieser Passus wird allerdings relativiert: Lediglich das Verstecken, die Verschleierung der Herkunft und die Behinderung der Auffindung und Sicherstellung des illegal erworbenen Vermögens sind straffrei, wenn der Geldwäscher ebenfalls an der Vortat beteiligt war.

Die Straffreiheit gilt jedoch ab jenem Moment nicht mehr, in dem er das Geld in den Verkehr bringt und dabei den illegalen Hintergrund verschweigt. Die sogenannte „Selbstgeldwäsche“ ist demnach nur in ganz bestimmten Fällen nicht zu bestrafen.

Die Straffreiheit für die Geldwäsche bedeutet also nicht, dass dem Verbrecher keine Strafe zukommt. Die betroffenen Vermögenswerte werden trotz Straffreiheit einbezogen.

Maßnahmen zur Geldwäscheprävention: Das Geldwäschegesetz im Detail

Das Geldwäschegesetzt (GWG) soll Geldwäsche eindämmen.
Das Geldwäschegesetzt (GWG) soll Geldwäsche eindämmen.

Es wird deutlich: Nahezu jeder Bürger gerät sich im Laufe seines Lebens in Gefahr, sich der Geldwäsche schuldig zu machen. Doch nicht nur Privatpersonen müssen Vorsicht walten lassen, besonders Unternehmen sind laut Bank- und Kapitalmarktrecht verpflichtet, bestimmte Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.

Diese sind im „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ geregelt – dieses wird auch „Geldwäschegesetz“ bzw. GWG genannt. Das Gesetz hält fest, dass unter anderem folgende Unternehmen bzw. Unternehmer besondere Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche befolgen müssen:

  • Banken, Kreditinstitute, Finanzunternehmen
  • Versicherungsunternehmen
  • Anwälte, Makler, Notare, Rechtsdienstleister
  • Gewerbliche Händler
  • Spielbanken und Casinos
  • Wirtschafts-, Steuer-, Buchprüfer
  • Vermögensverwalter

Im Folgenden gehen wir auf die wichtigsten Paragraphen des GWG ein und beleuchten, welche Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche zum Beispiel Banken ergreifen müssen.

§ 3 Geldwäschegesetz (GWG): Sorgfaltspflichten

§ 3 des Gesetzes zur Geldwäsche legt im Allgemeinen fest, welche Pflichten für oben genannte Unternehmen bestehen. Wenn diese eine Geschäftsbeziehung eingehen oder eine Transaktion oder mehrere Transaktionen durchführen, welche über dem Wert von 15.000 Euro liegen, müssen sie die Identität des Geschäftspartners zweifelsfrei feststellen sowie einige Informationen zu dessen Person einholen.

Dies gilt ebenfalls, wenn Unternehmer den Verdacht hegen, ihr Geschäftspartner mache sich der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schuldig.

Zu reizvolle Transaktion? Es könnte sich um Geldwäsche handeln! Ein Formular ist entsprechend auszufüllen
Zu reizvolle Transaktion? Es könnte sich um Geld­wäsche handeln! Ein For­mular ist entsprechend auszufüllen.

Was bedeutet das in der Praxis? Wann muss eine Bank Informationen über ihren Kunden gemäß Geldwäschegesetz einholen? Eine Bareinzahlung von 15.000 Euro oder mehrere Bareinzahlungen von insgesamt 15.000 Euro setzt die Informationspflicht des Geldinstituts in Gang. Selbiges gilt beispielsweise dann, wenn ein Möbelhändler Einrichtungsgegenstände im Wert von 15.000 Euro oder mehr an ein- und dieselbe Person verkauft.

Wichtig: Verwechseln Sie Informationspflicht nicht mit Meldepflicht! Unternehmen sind ab Transaktionen in dieser Höhe lediglich dazu angehalten, die Daten zum Vorgang zu notieren. Eine Meldung muss erst in Verdachtsfällen erfolgen. Dennoch melden insbesondere Banken üblicherweise hohe Bareinzahlungen lieber einmal zu viel als zu wenig dem Bundeskriminalamt (BKA).

Die Informationen, welche Unternehmen im Zuge dieser Überprüfung einbezogen haben, müssen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Sie sind auf Anfrage eines Prüforgans auszuhändigen.

Diese Informationen sind einzuholen

Um eine Transaktion durchzuführen, welche gemäß Geldwäschegesetz einen Betrag von mindestens 15.000 Euro, muss ein Unternehmen also gewisse Daten über den Geschäftspartner und die Natur des Geschäftes in Erfahrung bringen und abspeichern.

Gemäß § 4 GWG betrifft dies folgende Informationen:

  1. bei einer natürlichen Person: Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags […] erfolgt, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber dem Verpflichteten auftretende Person erreichbar ist,
  2. bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter; ist ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person, so sind deren Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer soweit vorhanden und Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung zu erheben.“

Es reicht nicht aus, sich auf die Angaben des Geschäftspartners zu verlassen. Banken, Makler und Co. müssen auf die Vorlage eines Personalausweises bzw. eines Auszuges aus dem Handelsregister bestehen, um die Daten zu verifizieren.

Zur Auskunftsforderung gemäß Geldwäschegesetz ist ein Formular online abrufbar.

§ 9 Geldwäschegesetz (GWG): Interne Sicherungsmaßnahmen

Nicht nur Makler müssen das Geldwäschegesetz befolgen, auch Banken sind dazu verpflichtet.
Nicht nur Makler müssen das Geldwäschegesetz befolgen, auch Banken sind dazu verpflichtet.

Eine der wichtigsten Regelungen des Gesetzestextes betrifft den Einsatz eines Geldwäschebeauftragten. Finanzunternehmen und Kreditinstitute, Spielbanken und Vermittler von Glücksspielen sind per se dazu verpflichtet, dem Geschäftsführer einen Geldwäschebeauftragten zur Seite zu stellen.

Auch andere Unternehmen können Prüforgane zum Einsatz eines solchen Sachverständigen verpflichten.

Doch welche Aufgaben muss ein Geldwäschebeauftragter – z.B. einer Bank – erfüllen? Dieser fungiert als Ansprechpartner für das BKA. Zudem überwacht und sichert er die Umsetzung der Vorschriften des GWG. Er verfasst Gefährdungsanalysen und schafft interne Abläufe, welche den Einhalt der Bestimmungen gewährleisten sollen.

§ 11 Geldwäschegesetz (GWG): Meldepflicht an das BKA

Haben Unternehmen den Verdacht, dass für Transaktionen illegal erworbenes Geld genutzt werden soll, müssen sie das BKA bzw. die dortige Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – umgehend informieren. Dies gilt unabhängig davon, wie viel Geld dabei involviert ist.

Zudem darf die betroffene Transaktion erst dann durchgeführt werden, wenn das BKA zustimmt oder wenn mindestens zwei Tage seit der Meldung verstrichen sind.

Das Bundesministerium für Finanzen darf zudem kurzfristig bestimmte Transaktionstypen definieren, welche innerhalb eines bestimmten Zeitraumes grundsätzlich zu melden sind.

Strafen gemäß Geldwäschegesetz: Bank, Versicherung, Makler und Co. drohen teure Konsequenzen

Auch Immobilienmakler unterliegen dem Geldwäschegesetz.
Auch Immobilienmakler unterliegen dem Geldwäschegesetz.

Verschiedene Behörden sind dafür zuständig, die Anwendung und Durchführung des GWG zu gewährleisten und zu prüfen. Für sämtliche Finanzdienstleister ist dies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Anwälte, Versicherer, Wirtschafts- und Buchprüfer, Steuerberater Notare werden von ihren jeweiligen Kammern überprüft.

Die Prüforgane haben das Recht, von den jeweiligen Unternehmen Auskünfte zu verlangen

Doch nicht nur Rechte, auch Pflichten ergeben sich für prüfende Behörden. Gemäß § 16 GWG müssen Sie den Unternehmen regelmäßig aktuelle Hinweise und Vorschläge zur Umsetzung der Gesetzesvorschriften zukommen lassen.

Doch was, wenn ein prüfendes Organ einen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz feststellt? Grundsätzlich gelten Missachtungen dieses Gesetzes als Ordnungswidrigkeiten. § 17 GWG hält fest:

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.“

Doch im Februar 2017 legte die deutsche Bundesregierung einen Überarbeitungsentwurf des GWG vor, welches die Sanktionen drastisch erhöht. So ist ein Bußgeld bis zu einer Million oder dem Doppelten der durch Geldwäsche gewonnenen Erträge bei einem einfachen Verstoß vorgesehen.

Liegt hingegen eine beharrliche bzw. wiederholte Pflichtverletzung vor, sollen noch höhere Strafen anfallen. Je nachdem, welcher Beitrag höher ist, sollen folgende Höchstbeträge gelten:

  • Fünf Millionen Euro
  • Zehn Prozent des Jahresumsatzes des Betroffenen
Verstoßen Sie gegen die Aufbewahrungspflicht gemäß Geldwäschegesetz, drohen teure Bußgelder.
Verstoßen Sie gegen die Aufbewahrungs­pflicht gemäß Geldwäsche­gesetz, drohen teure Bußgelder.

Bedenken Sie: Oftmals orientiert sich die Feststellung der Geldbußen an der niedrigsten von zwei Optionen. In diesem Fall ist die gegensätzliche Regelung vorgesehen.

Beispiel: Gegen das Geldwäschegesetz hat ein Immobilienmakler verstoßen, indem er regelmäßig gegen die Aufbewahrungspflicht verstößt – also keinerlei Belege aufbewahrt, um sie der Prüfbehörde bei Bedarf vorzulegen.

Beträgt sein jährlicher Umsatz beispielsweise 30 Millionen, kann das Bußgeld maximal 5 Millionen betragen. Liegt der Umsatz hingegen bei 70 Millionen, fallen maximal 7 Millionen Bußgeld an.

Die Anpassung des Geldwäschegesetzes entspricht laut Bundesregierung der Umsetzung der vierten europäischen Geldwäscherichtlinie. Diese muss bis 26. Juni 2017 in allen EU-Mitgliedstaaten implementiert werden.
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Geldwäsche: Gehört Ihr Geld wirklich Ihnen?
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

5 Gedanken zu „Geldwäsche: Gehört Ihr Geld wirklich Ihnen?

  1. Heinz S

    Wenn die Bank erkennt, dass es sich möglicher Weise um Geldwäsche handelt.
    Haftet die Bank

  2. Simone

    Ich habe vor fast 2 Jahre jemanden kennen gelernt. Ich kenne ihn nicht Persönlich,auch kein Videochat nichts. Nun möchte er mir eine Höhere Summer überweisen. Er wollte dafür sogar meine Tannummer,die ich natürlich nie jemanden sagen würde. Das Geld würde wohl von einer Firma kommen die ein Kran kauft von ihn. Ich soll dann ein größeren Teil des Geldes an das Finanzamt zahlen was nicht in Deutschland ist und sein Anwalt. Später sollte dann eine noch viel höhere Summe auf mein Konto kommen um ein Haus hier zu Kaufen. Ich bin ein sehr vorsichtiger skeptischer Mensch.Meine Frage nun,könnte es sich hier um Geldwäsche handeln ???

  3. Günther

    Uns war lange nicht klar, wie sich die Firma über Wasser halten kann. Interessant, dass Geldwäsche ein Delikt ist, welches ein vorausgehendes Verbrechen voraussetzt, auf welches es sich beziehen kann. Aufgefallen ist das Ganze erst durch die Steuerberatung für Unternehmen.

  4. G. Elisabeth

    Es g3ht darum das ich von einer Britischen Bank Geld überwiesen bekommen soll . Nun verlanen diese aber das ich
    Als Empfängerin beweisen musst das es sauberes Geld ist.
    Das kann ich ja nicht da ich nicht weiss wer mir das Geld gibt

  5. Elisabeth G

    Hallo
    Ich habe eine Frage
    WER MUSS BEWEISEN DAS ES GELDWÄSCHE IST DER DER DAS GELD AUF EIN KONTO ÜBERWEISST ODER DER DER DAS GELG BEKOMMT?

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