Einbürgerung und Mindesteinkommen: Diese Richtlinien müssen Sie beachten

Von Arnhold H.

Letzte Aktualisierung am: 5. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Abgesehen von etwaigen Ausnahmen, wird die zuständige Behörde eine Einbürgerung ohne das Mindesteinkommen, welches dafür erforderlich ist, nicht genehmigen.
Abgesehen von etwaigen Ausnahmen, wird die zuständige Behörde eine Einbürgerung ohne das Mindesteinkommen, welches dafür erforderlich ist, nicht genehmigen.

FAQ: Einbürgerung und Mindesteinkommen

Welche Einbürgerungsbedingungen gelten in Deutschland?

Um sich in Deutschland einbürgern zu können, sind laut Asyl- und Migrationsrecht mehrere Dokumente erforderlich. Dazu zählen bspw. die Aufenthaltsgenehmigung, die Geburtsurkunde sowie etwaige Einkommens- und Sprachkenntnissnachweise. Sie müssen zudem Ihre Straffreiheit belegen können (d.h. Sie dürfen noch zu keiner Strafe verurteilt worden sein, die eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten übersteigt).

Wie viel muss man verdienen, um sich für eine Einbürgerung zu qualifizieren?

Prinzipiell gilt, dass Sie sowohl Ihren eigenen als auch den Lebensunterhalt aller Ihrer unterhaltsberechtigten Familienmitglieder selbstständig gewährleisten müssen. Ist dies der Fall und Sie gehen einer ausreichend bezahlten Arbeit nach, ergibt sich die Höhe des geforderten Einkommensnachweises aus der Größe Ihres Haushalts (d.h. wie viele Familienangehörige neben Ihnen zusätzlich ein Teil davon sind). Mehr dazu erfahren Sie hier.

Ist eine Einbürgerung trotz Arbeitslosigkeit möglich?

Ja. Werden oder sind Sie arbeitslos und beziehen dadurch bspw. nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitslosengeld 1, beeinträchtigt das eine Einbürgerung nicht. Der Bezug von Leistungen wie Bürgergeld kann sich hingegen negativ auf Ihre Chancen auswirken. Hierbei spielt allerdings auch eine Rolle, aus welchem Grund Sie keiner Arbeit nachgehen (ob Sie das aus freien Stücken tun oder ob Ihnen gekündigt wurde). Mehr zu staatlichen Sozialhilfen im Rahmen der Einbürgerung können Sie in diesem Abschnitt nachlesen.

Das Mindesteinkommen: So stehen Ihre Erfolgschancen bei der Einbürgerung

Einbürgerung: Für das Mindesteinkommen gelten deutschlandweit Vorschriften, die Sie beachten müssen.
Einbürgerung: Für das Mindesteinkommen gelten deutschlandweit Vorschriften, die Sie beachten müssen.

Alle Menschen, die sich in Deutschland einbürgern möchten, müssen die geltenden gesetzlichen Richtlinien erfüllen. Für eine Genehmigung Ihrer Einbürgerung ist das Mindesteinkommen von besonderer Bedeutung. 

Als Einkommen zählen hierbei sowohl Ihr Gehalt und Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit als auch Zahlungen im Rahmen von Rente oder Unterhalt

Die diesbezüglich wichtigsten Anhaltspunkte sind im Folgenden einmal für Sie zusammengefasst.

Wie viel Einkommen/Mindestgehalt ist für die Einbürgerung erforderlich?

Eine Voraussetzung der Einkommensvorschriften ist, dass Sie mithilfe Ihres Gehalts den eigenen Lebensunterhalt sichern können. Dazu zählt neben Kosten für den täglichen Bedarf an Verpflegung, Kleidung, Strom etc. gemäß § 2 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auch eine Krankenversicherung.

Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestgehalt für eine Einbürgerung fällt je nach Anzahl der Familienmitglieder höher aus.
Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestgehalt für eine Einbürgerung fällt je nach Anzahl der Familienmitglieder höher aus.

Wie viel muss ich verdienen, um eingebürgert zu werden? Grundsätzlich müssen Sie als Alleinstehender ca. 1.500 Euro Gehalt für eine erfolgreiche Einbürgerung nachweisen. Dieses Mindesteinkommen wird allerdings stufenweise höher gesetzt, je mehr Familienmitglieder Teil Ihres Haushalts sind (Ehegatten, Kinder etc.).

Informieren Sie sich daher vorab schon einmal bei den zuständigen Behörden, welche Einkommensnachweise in Ihrem Fall verlangt werden.

Wichtig: Auch Ihr Wohnort ist entscheidend für die Berechnung des Mindesteinkommens. Je nachdem, ob Sie bspw. in Berlin oder Leipzig wohnen, unterscheiden sich Ihre Mietkosten und damit auch die Kosten Ihres Lebensunterhalts.

Ist der Bezug von staatlichen Sozialhilfen gestattet?

Mindesteinkommen für eine Einbürgerung: Bürgergeld und jegliche Sozialhilfen wirken sich negativ auf Ihre Zulassungschancen aus.
Mindesteinkommen für eine Einbürgerung: Bürgergeld und jegliche Sozialhilfen wirken sich negativ auf Ihre Zulassungschancen aus.

Nein. In der Regel setzt ein Antrag voraus, dass Sie im Rahmen der Einbürgerung das verlangte Mindesteinkommen ohne jegliche staatliche Hilfen eigenständig erwirtschaften können.

Beziehen Sie also Leistungen nach dem SGB II (z.B. Bürgergeld) oder Sozialhilfen nach dem SGB XII, mindert das Ihre Erfolgschancen, gemäß § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) eingebürgert zu werden.

Die Einbürgerungsbehörde informiert sich jedoch nicht nur darüber, inwiefern Sie staatliche Leistungen erhalten bzw. bezogen haben. Sie versucht zugleich, eine Prognose aufzustellen, ob Sie Ihren Lebensunterhalt anhand verschiedener Parameter selbst sichern können. 

Dazu zählen:

  • jegliche weitere Familienangehörige
  • aufgenommene Kredite
  • Ihre Jobsicherheit und generellen beruflichen Aussichten
  • eine hinreichende finanzielle Absicherung bezüglich potenzieller Fälle von Erwerbsunfähigkeit, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit

Welche Ausnahmen gibt es?

Für eine Einbürgerung können beim Mindesteinkommen auch Ausnahmen gemacht werden (z.B. wenn Sie Ihr Kind betreuen müssen).
Für eine Einbürgerung können beim Mindesteinkommen auch Ausnahmen gemacht werden (z.B. wenn Sie Ihr Kind betreuen müssen).

In Sonderfällen werden bei den geltenden Richtlinien zur Einbürgerung für das Mindesteinkommen mitunter auch Ausnahmen gestattet. 

Als solche gelten:

  • Sie sind arbeitslos, weil Ihnen aus betrieblichen und nicht aus selbstverschuldeten Gründen gekündigt wurde. Die Behörde verlangt hier lediglich einen Nachweis, dass Sie sich um eine Beschäftigung bemühen.
  • Sie können keine Beschäftigung aufnehmen, weil Sie sich um Ihre kleinen Kinder kümmern müssen.
  • Sie erhalten Unterstützung durch finanzielle Mittel wie Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG), Kinder-, Eltern- oder Wohngeld sowie Leistungen des SGB III (z.B. BAföG, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld etc.).

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Arnhold H.

Arnhold hat Abschlüsse in Musik- und Medienwissenschaften von der Humboldt-Universität zu Berlin. Seit 2024 verstärkt er das Team von anwalt.org. Dabei liegen seine Schwerpunkte mitunter im Verkehrsrecht sowie diversen, kleineren Rechtsthemen.

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