Der deutsche Wohlfahrtsstaat unterstützt seine Bürger und Bürgerinnen finanziell, wenn diese in eine Notsituation geraten oder nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten.
Eine solche Sozialleistung ist auch das Wohngeld, das seit 1965 als Zuschuss zu den Unterkunftskosten gezahlt werden kann. Seither werden Haushaltsgröße und Einkommen den Wohnkosten gegenübergestellt, um die Höhe von Wohngeld zu berechnen.
Doch nicht jeder ist überhaupt berechtigt, Wohngeld zu beantragen. Wer zu viel eigenes Einkommen hat oder bereits andere Sozialleistungen bezieht, kann vom Bezug ausgeschlossen sein. Doch wann ist das der Fall? Wer hat überhaupt einen Anspruch auf Wohngeld? Existiert eine Einkommensgrenze?
Wie viel Wohngeld können Sie bekommen?
Inhalt
FAQ: Wohngeld
Hier können Sie nachlesen, welche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wohngeld erfüllt werden müssen.
Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, in welcher Höhe Ihnen ein monatliches Wohngeld zusteht.
Nein. Beziehen Sie Hartz 4, können Sie kein Wohngeld erhalten. Hartz-4-Empfänger erhalten eine Kostenübernahme für die Miete, sofern diese angemessen ist.
Was ist Wohngeld?
Das Wohngeld ist in Deutschland ein Zuschuss zu den Wohnkosten auf Basis des Sozialrechts. Zwei Formen werden unterschieden:
- Mietzuschuss für Mieter und Mieterinnen
- Lastenzuschuss für Haus- bzw. Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen, sofern diese ihre Immobile selbst nutzen.
Das heißt: Nicht nur Mieter können einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben, auch Eigenheimbesitzer können unter Umständen eine Wohngeldberechtigung geltend machen.
Lastenzuschuss: Was ist bezuschussungsfähig?
Auch Eigenheim- und Wohnungsbesitzer können Wohngeld erhalten, wenn sie in eine bedürftige Situation geraten und den Wohnraum selbst nutzen. Folgende Kosten sind zum Beispiel lastenzuschussfähig:
- Zins- und Kredittilgung für die Immobilie
- Aufwendungen für die Instandhaltung
- Grundsteuer
- Versicherungsbeiträge für die Immobilie
- Heizkosten
- Verwaltungskosten
Wohngeldanspruch: Wer bekommt Wohngeld?
Viele Geringverdiener fragen sich: „Wann bekomme ich Wohngeld?“ Denn die Voraussetzungen, nach denen sich der Wohngeldzuschuss bemisst, sind für Laien nicht immer auf Anhieb zu verstehen.
Wer ist zuschussberechtigt?
Grundsätzlich ist jeder Bürger wohngeldberechtigt. In § 3 Abs. 1 und 2 im Wohngeldgesetz (WoGG) heißt es:
(1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt.
[…]
(2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat.
Wer ist nicht zuschussberechtigt?
Unter Umständen können jedoch auch Bedingungen vorliegen, die den Ausschluss vom Wohngeld begründen. Dies gilt nach § 7 WoGG insbesondere für Empfänger von
- Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) und Sozialgeld nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (Sozialhilfe)
- Leistungen nach SGB XIII
- Leistungen in besonderen Fällen
- Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asyl- und Migrationsrecht)
- Übergangsgeld nach SGB VI
- Verletztengeld nach SGB VII
Werden die Leistungen dagegen ausschließlich als Darlehen gewährt oder wurden bei deren Berechnung die Kosten für die Unterkunft nicht beachtet, gilt der Ausschluss nicht.
Wann bekommt man tatsächlich Wohngeld?
Auch wenn prinzipiell jeder berechtigt ist, erfüllen viele die weiteren Voraussetzungen für Wohngeld nicht. Drei Faktoren spielen für die Berechnung von Wohngeld eine Rolle:
- Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
- Wie hoch ist Ihre Miete?
- Welche weiteren Haushaltsmitglieder gibt es und wie hoch ist deren Einkommen?
Besteht ein erhebliches Vermögen, kann der Anspruch auf Wohngeld ebenfalls entfallen. Die Vermögensfreigrenze liegt in der Regel bei 60.000 Euro für eine alleinstehende Person und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
Zudem besteht nach § 21 Wohngeldgesetz kein Anspruch, wenn das Wohngeld weniger als zehn Euro monatlich betragen würde.
Wohngeld beantragen: Wohngeldstelle
Wer hat Anspruch auf Wohngeld? Im Detail beantwortet diese Frage die Wohngeldstelle. Sie ist sowohl für die Beratung als auch die Antragsannahme und die Berechnung des Anspruchs zuständig. Allerdings haben gerade kleinere Kommunen nicht immer eine gesonderte Wohngeldbehörde. Auch das Sozialamt kann als Ansprechpartner fungieren.
Erforderliche Unterlagen
Um die Höhe des Wohngeldes korrekt berechnen zu können, benötigt die Behörde einige Unterlagen des Antragstellers. Folgende Dokumente sind erforderlich:
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- Verdienstbescheinigung
- Mietvertrag und, falls nötig, Nachweise über eine Änderung der Miete
- Nachweis der Mietzahlungen der letzten drei Monate wie zum Beispiel Kontoauszüge
- Meldebescheinigung (Kopie)
- Personalausweis (Kopie)
- Nachweis über Sozialleistungen und Arbeitslosengeld 1 (falls relevant)
- Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen (falls relevant)
- Nachweise über Untervermietung (falls relevant)
- Wohngeld-Negativ-Bescheinigung (bei Meldung einer Zweitwohnung)
Je nach persönlicher Situation kann die Wohngeldstelle jedoch auch noch weitere Unterlagen und Nachweise fordern.
Verdienstbescheinigung fürs Wohngeld
In jedem Fall ist für die Antragstellung eine Verdienstbescheinigung vonnöten. Das passende Formular hält beispielsweise die Wohngeldbehörde oder die Kreisverwaltung bereit. Dieses muss vom Arbeitgeber des Antragstellers ausgefüllt werden und weist den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn der letzten zwölf Monate aus.
Wohngeldberechnung: Wie viel Wohngeld steht mir zu?
Es besteht für Wohngeld keine festgelegte Höhe, auch besteht keine feste Einkommensgrenze für Wohngeld. Vielmehr ist der Zuschuss abhängig von
- Miete,
- Haushaltsmitgliedern,
- Einkommen
- und Mietstufe.
Je nachdem, in welcher Mietstufe die Gemeinde oder Stadt eingeordnet wird, in der die Wohnung des Antragstellers liegt, gibt es gestaffelte Höchstbeträge für das Wohngeld. Zudem ist dieser maximal mögliche Zuschuss von der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängig, die in der Wohnung leben.
Die Wohngeldtabelle aus § 12 WoGG zeigt, welche Höchstbeträge abhängig von Mietstufe und zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern möglich sind:
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Mietenstufe | Höchstbetrag in € |
---|---|---|
1 | I | 312 |
II | 351 | |
III | 390 | |
IV | 434 | |
V | 482 | |
VI | 522 | |
2 | I | 378 |
II | 425 | |
III | 473 | |
IV | 526 | |
V | 584 | |
VI | 633 | |
3 | I | 450 |
II | 506 | |
III | 563 | |
IV | 626 | |
V | 695 | |
VI | 753 | |
4 | I | 525 |
II | 591 | |
III | 656 | |
IV | 730 | |
V | 811 | |
VI | 879 | |
5 | I | 600 |
II | 675 | |
III | 750 | |
IV | 834 | |
V | 927 | |
VI | 1004 |
Sind mehr als fünf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich der Höchstbetrag für jedes weitere Mitglied um folgenden Mehrbetrag:
- Stufe I: 71 Euro
- Stufe II: 81 Euro
- Stufe III: 91 Euro
- Stufe IV: 101 Euro
- Stufe V: 111 Euro
- Stufe VI: 126 Euro
Wonach richten sich die Mietstufen?
Mietstufe I und II liegen unter dem deutschen Mietdurschnitt, während Stufe III den Durchschnitt darstellt. Stufe IV, V und VI dagegen weisen eine Durchschnittsmiete über dem deutschen Schnitt auf.
Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern wird das Mietenniveau nicht gesondert festgelegt, sondern richtet sich nach dem Niveau, das der übergeordnete Kreis ausweist. Das Mietniveau für Gemeinden, die über 10.000 Einwohner haben, wird dagegen durch das Statistische Bundesamt festgestellt.
Wohngeld berechnen: Formel
Auch wenn es vielen Menschen, die auf Sozialleistungen vom Amt angewiesen sind, manchmal nicht so vorkommt: Für die Bewilligung und Höhe von finanziellen Hilfen gibt es in der Regel Vorgaben und Richtlinien.
Um das Wohngeld zu berechnen, orientieren sich die Mitarbeiter der Wohngeldstelle an folgender Formel:
1,15 * (M – (a + b * M + c * Y) * Y) Euro
„M“ steht für die Miete, „Y“ für das Gesamteinkommen in Euro. Die Werte a, b und c dagegen sind abhängig von der Haushaltsgröße und lassen sich nach Anlage 1 zum § 19 im Wohngeldgesetz ermitteln.
Dauer der Bewilligung
In der Regel wird Wohngeld für zwölf Monate bewilligt und ab dem ersten des Monats gezahlt, in dem der Wohngeldantrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.
Die Zahlung wird nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht unaufgefordert fortgesetzt. Besteht nach einem Jahr immer noch die Notwendigkeit des Bezugs, müssen Betroffene einen erneuten Antrag stellen. Dies sollte spätestens zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums geschehen, um eine Zahlungslücke zu verhindern.
Wohngeld und andere Sozialleistungen
Wohngeld ist einigen anderen Sozialleistungen wie Hartz 4 gegenüber vorrangig. In § 12 a SGB II heißt es:
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.
Würde ein Bezug von Wohngeld die Hilfebedürftigkeit eines Antragstellers beseitigen, sodass Leistungen nach dem SGB II nicht länger nötig wären, so kann das Jobcenter den Bedürftigen anweisen, Wohngeld statt der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz 4) zu beziehen.
Ausnahme: Grundsicherung im Alter
Dies muss jedoch nicht zwangsläufig auch für Leistungen nach dem SGB XII gelten. Beziehen Rentner Grundsicherung im Alter (SGB XII), weil ihre Rente allein nicht ausreicht, wäre es manchmal auch möglich, stattdessen Wohngeld in derselben Höhe zu erhalten.
Tatsächlich würde sich dadurch jedoch eine wirtschaftliche Benachteiligung ergeben, denn die verschiedenen sozialen Vergünstigungen, die mit dem Bezug von Grundsicherung einhergehen (GEZ-Befreiung, Sozialticket usw.), können bei Wohngeldbezug nicht länger genutzt werden.
Zudem gibt es im SGB XII keine entsprechende Anweisung, zuerst andere Sozialleistungen zu beziehen, wie sie im SGB II existiert. Daher entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, dass ein Wahlrecht zwischen der Grundsicherung im Alter und Wohngeld besteht (L 15 SO 252/16 B PKH).
Wohngeld bei Hartz-4-Bezug?
Wohngeld kann nicht bezogen werden, wenn bereits andere Sozialleistungen bezogen werden, bei deren Berechnung bereits Leistungen für die Unterkunft berücksichtigt werden.
Dies ist bei Arbeitslosengeld 2, auch Hartz 4 genannt, aber in der Regel der Fall. Meist werden sowohl Miet- als auch Heizkosten durch das Jobcenter in voller Höhe übernommen, sofern sie als angemessen gelten.
Daher schließen sich ein Hartz-4-Bezug und der Erhalt von Wohngeld aus. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung des Leistungsempfängers zu teuer ist, um als angemessen zu gelten. Vielmehr müssen die Kosten selbst getragen werden oder der Betroffene muss in eine andere Wohnung umziehen.
Wohngeld bei Arbeitslosengeld 1?
Im Gegensatz zu Hartz 4 ist Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) keine Sozialleistung. Zudem spielt die Unterkunft des Empfängers keine Rolle für die Höhe der Zahlung. Diese hängt maßgeblich vom ehemaligen Nettoverdienst ab, von dem in der Regel 60 Prozent als ALG 1 gezahlt werden.
Doch auch ALG-1-Empfänger können bedürftig sein. War bereits das Arbeitsentgelt gering, reicht die ALG-1-Zahlung möglicherweise nicht aus, um Lebensunterhalt und Wohnung zu bezahlen.
In einem solchen Fall ist es durchaus möglich, Wohngeld zusätzlich zu ALG 1 zu beziehen. Das Arbeitslosengeld wird dann als normales Einkommen behandelt, um den Anspruch zu berechnen.
Wohngeld während des Studiums?
Studierende sind in aller Regel nicht berechtigt, Wohngeld zu beziehen. Nur wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben, könnte Wohngeld in Frage kommen.
Wer jedoch kein BAföG erhält, weil das Einkommen der Eltern, des Ehe- bzw. Lebenspartners oder das eigene Einkommen zu hoch ist, der hat keinen Wohngeldanspruch.
Daher können Studierende meist nur einen Antrag auf Wohngeld stellen, wenn beispielsweise
- ihre Ausbildung nach § 2 BAföG nicht fähig ist, eine Förderung zu erhalten.
- sie Leistungen von Begabtenförderungswerken erhalten.
- die Ausbildung nicht förderungsfähig ist, da sie bereits die Zweitausbildung ist oder es sich um ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium handelt.
- sie die Altersgrenze (§ 10 Absatz 3 BAföG) überschritten haben.
- die Förderungshöchstdauer erreicht ist.
- BAföG als verzinsliches Darlehen gezahlt wird.
Hallo, ich erhalte Trennungsunterhalt und Wohngeld. Kann mein getrennt lebender Mann dadurch den Unterhalt
kürzen ?
Hallöchen
Darf die wohngeldbehörde einen unterhaltstitel verlangen? Ich bin mit dem kindsvater zusammen, haben lediglich getrennte haushalte und eine mündliche unterhaltsvereinbarung.
Lg
Welche verjährungsfrist zählt bei rückforderung von wohngeld 4 jahre oder ein jahr ich finde nur wiersprüchliche Angaben.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe am 30.03.2020 einen Antrag auf Wohngeld bei der entsprechenden Behörde in Mönchengladbach gestellt.
Alle erforderlichen Unterlagen habe ich eingereicht.
Da ich z.Zt. nur über ein geringes Einkommen in Höhe von 800 € Brutto verfüge und die Miete inclusive Nebenkosten 500 € beträgt und ich es jetzt nicht mehr schaffe die Miete ohne Wohngeld zu entrichten habe ich den Antrag gestellt.
Dieser soll jetzt mangels Plausibilität nach Paragraf 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch abgelehnt werden da die Wohngeldstelle von Kosten in Höhe von 1053,50 € (einschließlich des sozialhilferechtlichen Bedarfs) ausgeht
Daraus errechnet sich laut Behörde ein Fehlbetrag in Höhe von 389,08 €.
Jetzt soll ich bis zum 20.05.20 nachweisen wie ich meinen Lebensunterhalt ab dem 01.03.20 sicherstelle.
Wenn ich ein höheres Einkommen hätte würde ich doch gar kein Wohngeld benötigen.
Daher meine Frage an Sie ob Sie eine rechtliche Lösung für mein Problem mit der Behörde sehen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sven
Hallo ich erhalte 548 € Rente und meine Miete beträgt 363€.Ich erhalte ~170 Grundsicherung.Wäre es besser gewesen,ich hätte Wohngeld beantragt? U.F
Hallo liebe Anwälteteam,
meine Eltern stehen mit mir im Mietvertrag einer Wohnung, die ich jedoch allein bewohne (mit Kind). Sie haben den Mietvertrag mitunterschrieben, damit ich die Wohnung überhaupt anmieten konnte. Die Miete zahle ich vollständig allein. Was bedeutet dieser Umstand für einen Wohngeldantrag?
Herzlichen Dank für ihre Antwort in spe.
Viele Grüße
Stempenju
hallo guten tag ich wolte malwissen ob ich wohngelt bekomme meine miete wurde degrade um 48 EU erhöt also zahle ich yetzt498EU monatlich bei 49qm ich bin alleie und monatlich habe ich1506 Eu mir bleiben so 500 EU übrig freundliche grüße ja ich bin80 jahre alt und brauche viele medikamente
Hallo Gertraud L.,
es kann durchaus sein, dass Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Das können wir jedoch nicht beurteilen. Wenden Sie sich am besten an die zuständige Wohngeldstelle an Ihrem Wohnort. Diese ist sowohl für die Beratung als auch die Antragsannahme und die Berechnung des Anspruchs zuständig.
Ihr Team von anwalt.org