Wohngeld – Staatlicher Zuschuss zur Unterkunft

Wohngeld kann helfen, die eigene Wohnung zu finanzieren.
Wohngeld kann helfen, die eigene Wohnung zu finanzieren.

Der deutsche Wohlfahrtsstaat unterstützt seine Bürger und Bürgerinnen finanziell, wenn diese in eine Notsituation geraten oder nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten.

Eine solche Sozialleistung ist auch das Wohngeld, das seit 1965 als Zuschuss zu den Unterkunftskosten gezahlt werden kann. Seither werden Haushaltsgröße und Einkommen den Wohnkosten gegenübergestellt, um die Höhe von Wohngeld zu berechnen.

Doch nicht jeder ist überhaupt berechtigt, Wohngeld zu beantragen. Wer zu viel eigenes Einkommen hat oder bereits andere Sozialleistungen bezieht, kann vom Bezug ausgeschlossen sein. Doch wann ist das der Fall? Wer hat überhaupt einen Anspruch auf Wohngeld? Existiert eine Einkommensgrenze?

Wie viel Wohngeld können Sie bekommen?

FAQ: Wohngeld

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Hier können Sie nachlesen, welche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wohngeld erfüllt werden müssen.

Wie viel Wohngeld steht mir zu?

Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, in welcher Höhe Ihnen ein monatliches Wohngeld zusteht.

Können Hartz-4-Empfänger Wohngeld erhalten?

Nein. Beziehen Sie Hartz 4, können Sie kein Wohngeld erhalten. Hartz-4-Empfänger erhalten eine Kostenübernahme für die Miete, sofern diese angemessen ist.

Bitte beachten Sie: Seit dem 01.01.2023 gibt es das Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV nicht mehr. Es wurde ersetzt durch das neu eingeführte Bürgergeld. Mehr dazu erfahren Sie in unserem umfassenden Ratgeber zum Bürgergeld.

Was ist Wohngeld?

Der Wohngeldzuschuss kann auch Eigenheimbesitzern zugute kommen.
Der Wohngeldzuschuss kann auch Eigenheimbesitzern zugute kommen.

Das Wohngeld ist in Deutschland ein Zuschuss zu den Wohnkosten auf Basis des Sozialrechts. Zwei Formen werden unterschieden:

  1. Mietzuschuss für Mieter und Mieterinnen
  2. Lastenzuschuss für Haus- bzw. Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen, sofern diese ihre Immobile selbst nutzen.

Das heißt: Nicht nur Mieter können einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben, auch Eigenheimbesitzer können unter Umständen eine Wohngeldberechtigung geltend machen.

Zweck des Wohngeldes ist dabei immer die wirtschaftliche Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens.

Lastenzuschuss: Was ist bezuschussungsfähig?

Auch Eigenheim- und Wohnungsbesitzer können Wohngeld erhalten, wenn sie in eine bedürftige Situation geraten und den Wohnraum selbst nutzen. Folgende Kosten sind zum Beispiel lastenzuschussfähig:

  • Zins- und Kredittilgung für die Immobilie
  • Aufwendungen für die Instandhaltung
  • Grundsteuer
  • Versicherungsbeiträge für die Immobilie
  • Heizkosten
  • Verwaltungskosten

Wohngeldanspruch: Wer bekommt Wohngeld?

Wann steht mir Wohngeld zu?
Wann steht mir Wohngeld zu?

Viele Geringverdiener fragen sich: „Wann bekomme ich Wohngeld?“ Denn die Voraussetzungen, nach denen sich der Wohngeldzuschuss bemisst, sind für Laien nicht immer auf Anhieb zu verstehen.

Wer ist zuschussberechtigt?

Grundsätzlich ist jeder Bürger wohngeldberechtigt. In § 3 Abs. 1 und 2 im Wohngeldgesetz (WoGG) heißt es:

(1) Wohngeldberechtigte Person ist für den Mietzuschuss jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt.
[…]
(2) Wohngeldberechtigte Person ist für den Lastenzuschuss jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat.

Wer ist nicht zuschussberechtigt?

Unter Umständen können jedoch auch Bedingungen vorliegen, die den Ausschluss vom Wohngeld begründen. Dies gilt nach § 7 WoGG insbesondere für Empfänger von

  • Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4) und Sozialgeld nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB)
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (Sozialhilfe)
  • Leistungen nach SGB XIII
  • Leistungen in besonderen Fällen
  • Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asyl- und Migrationsrecht)
  • Übergangsgeld nach SGB VI
  • Verletztengeld nach SGB VII
Der Ausschluss gilt auch dann, wenn die andere Sozialleistung aufgrund einer Sanktion in einem gewissen Zeitraum nicht gezahlt wird.

Werden die Leistungen dagegen ausschließlich als Darlehen gewährt oder wurden bei deren Berechnung die Kosten für die Unterkunft nicht beachtet, gilt der Ausschluss nicht.

Wann bekommt man tatsächlich Wohngeld?

Die Anzahl der Haushaltsmitglieder ist für den Wohngeldanspruch entscheidend.
Die Anzahl der Haushaltsmitglieder ist für den Wohngeldanspruch entscheidend.

Auch wenn prinzipiell jeder berechtigt ist, erfüllen viele die weiteren Voraussetzungen für Wohngeld nicht. Drei Faktoren spielen für die Berechnung von Wohngeld eine Rolle:

  1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
  2. Wie hoch ist Ihre Miete?
  3. Welche weiteren Haushaltsmitglieder gibt es und wie hoch ist deren Einkommen?

Besteht ein erhebliches Vermögen, kann der Anspruch auf Wohngeld ebenfalls entfallen. Die Vermögensfreigrenze liegt in der Regel bei 60.000 Euro für eine alleinstehende Person und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.

Da es sich bei Wohngeld um einen Zuschuss handelt, müssen Berechtigte ein Mindesteinkommen nachweisen, das sich am Regelsatz für das Existenzminimum bzw. Hartz 4 orientiert und derzeit bei 416 Euro liegt.

Zudem besteht nach § 21 Wohngeldgesetz kein Anspruch, wenn das Wohngeld weniger als zehn Euro monatlich betragen würde.

Wohngeld beantragen: Wohngeldstelle

Wer hat Anspruch auf Wohngeld? Im Detail beantwortet diese Frage die Wohngeldstelle. Sie ist sowohl für die Beratung als auch die Antragsannahme und die Berechnung des Anspruchs zuständig. Allerdings haben gerade kleinere Kommunen nicht immer eine gesonderte Wohngeldbehörde. Auch das Sozialamt kann als Ansprechpartner fungieren.

Erforderliche Unterlagen

Neben einer Verdienstbescheinigung ist für Wohngeld auch der Mietvertrag einzureichen.
Neben einer Verdienstbescheinigung ist für Wohngeld auch der Mietvertrag einzureichen.

Um die Höhe des Wohngeldes korrekt berechnen zu können, benötigt die Behörde einige Unterlagen des Antragstellers. Folgende Dokumente sind erforderlich:

  • Ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Verdienstbescheinigung
  • Mietvertrag und, falls nötig, Nachweise über eine Änderung der Miete
  • Nachweis der Mietzahlungen der letzten drei Monate wie zum Beispiel Kontoauszüge
  • Meldebescheinigung (Kopie)
  • Personalausweis (Kopie)
  • Nachweis über Sozialleistungen und Arbeitslosengeld 1 (falls relevant)
  • Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen (falls relevant)
  • Nachweise über Untervermietung (falls relevant)
  • Wohngeld-Negativ-Bescheinigung (bei Meldung einer Zweitwohnung)

Je nach persönlicher Situation kann die Wohngeldstelle jedoch auch noch weitere Unterlagen und Nachweise fordern.

Verdienstbescheinigung fürs Wohngeld

In jedem Fall ist für die Antragstellung eine Verdienstbescheinigung vonnöten. Das passende Formular hält beispielsweise die Wohngeldbehörde oder die Kreisverwaltung bereit. Dieses muss vom Arbeitgeber des Antragstellers ausgefüllt werden und weist den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn der letzten zwölf Monate aus.

Wohngeldberechnung: Wie viel Wohngeld steht mir zu?

Für die Berechnung von Wohngeld sind Faktoren wie das Einkommen wichtig.
Für die Berechnung von Wohngeld sind Faktoren wie das Einkommen wichtig.

Es besteht für Wohngeld keine festgelegte Höhe, auch besteht keine feste Einkommensgrenze für Wohngeld. Vielmehr ist der Zuschuss abhängig von

  • Miete,
  • Haushaltsmitgliedern,
  • Einkommen
  • und Mietstufe.

Je nachdem, in welcher Mietstufe die Gemeinde oder Stadt eingeordnet wird, in der die Wohnung des Antragstellers liegt, gibt es gestaffelte Höchstbeträge für das Wohngeld. Zudem ist dieser maximal mögliche Zuschuss von der Anzahl der Haushaltsmitglieder abhängig, die in der Wohnung leben.

Haushaltsmitglieder sind beispielsweise Ehepartner, Lebensgemeinschaften und Verwandte bis zum dritten Grad, die denselben Wohn- und Wirtschaftsmittelpunkt haben.

Die Wohngeldtabelle aus § 12 WoGG zeigt, welche Höchstbeträge abhängig von Mietstufe und zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern möglich sind:

Anzahl der zu berücksichtigenden HaushaltsmitgliederMietenstufeHöchstbetrag in €
1I312
II351
III390
IV434
V482
VI522
2I378
II425
III473
IV526
V584
VI633
3I450
II506
III563
IV626
V695
VI753
4I525
II591
III656
IV730
V811
VI879
5I600
II675
III750
IV834
V927
VI1004
Fünf Haushaltsmitglieder sind in der Wohngeldtabelle das Maximum.
Fünf Haushaltsmitglieder sind in der Wohngeldtabelle das Maximum.

Sind mehr als fünf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich der Höchstbetrag für jedes weitere Mitglied um folgenden Mehrbetrag:

  1. Stufe I: 71 Euro
  2. Stufe II: 81 Euro
  3. Stufe III: 91 Euro
  4. Stufe IV: 101 Euro
  5. Stufe V: 111 Euro
  6. Stufe VI: 126 Euro

Wonach richten sich die Mietstufen?

Mietstufe I und II liegen unter dem deutschen Mietdurschnitt, während Stufe III den Durchschnitt darstellt. Stufe IV, V und VI dagegen weisen eine Durchschnittsmiete über dem deutschen Schnitt auf.

Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern wird das Mietenniveau nicht gesondert festgelegt, sondern richtet sich nach dem Niveau, das der übergeordnete Kreis ausweist. Das Mietniveau für Gemeinden, die über 10.000 Einwohner haben, wird dagegen durch das Statistische Bundesamt festgestellt.

Welcher Mietstufe Ihre Stadt, Ihr Kreis oder Ihre Gemeinde angehört, können Sie anhand der Übersicht des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) erfahren. Ist Ihr Wohnort nicht extra aufgeführt, können Sie sich an Ihrem Landkreis orientieren.

Wohngeld berechnen: Formel

Das Wohngeld berechnen Sachbearbeiter nach einer bestimmten Formel.
Das Wohngeld berechnen Sachbearbeiter nach einer bestimmten Formel.

Auch wenn es vielen Menschen, die auf Sozialleistungen vom Amt angewiesen sind, manchmal nicht so vorkommt: Für die Bewilligung und Höhe von finanziellen Hilfen gibt es in der Regel Vorgaben und Richtlinien.

Um das Wohngeld zu berechnen, orientieren sich die Mitarbeiter der Wohngeldstelle an folgender Formel:

1,15 * (M – (a + b * M + c * Y) * Y) Euro

„M“ steht für die Miete, „Y“ für das Gesamteinkommen in Euro. Die Werte a, b und c dagegen sind abhängig von der Haushaltsgröße und lassen sich nach Anlage 1 zum § 19 im Wohngeldgesetz ermitteln.

Die Höhe des konkreten Wohngeldes, das Ihnen gezahlt werden würde, kann Ihnen ausschließlich die Wohngeldbehörde errechnen! Einen Anhaltspunkt kann jedoch der Wohngeldrechner des BMI geben.

Dauer der Bewilligung

In der Regel wird Wohngeld für zwölf Monate bewilligt und ab dem ersten des Monats gezahlt, in dem der Wohngeldantrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.

Die Zahlung wird nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht unaufgefordert fortgesetzt. Besteht nach einem Jahr immer noch die Notwendigkeit des Bezugs, müssen Betroffene einen erneuten Antrag stellen. Dies sollte spätestens zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums geschehen, um eine Zahlungslücke zu verhindern.

Wohngeld und andere Sozialleistungen

Wohngeld ist einigen anderen Sozialleistungen wie Hartz 4 gegenüber vorrangig. In § 12 a SGB II heißt es:

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.

Die Wohngeldberechtigung kann zur Ablehnung anderer Sozialleistungen führen.
Die Wohngeldberechtigung kann zur Ablehnung anderer Sozialleistungen führen.

Würde ein Bezug von Wohngeld die Hilfebedürftigkeit eines Antragstellers beseitigen, sodass Leistungen nach dem SGB II nicht länger nötig wären, so kann das Jobcenter den Bedürftigen anweisen, Wohngeld statt der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz 4) zu beziehen.

Ausnahme: Grundsicherung im Alter

Dies muss jedoch nicht zwangsläufig auch für Leistungen nach dem SGB XII gelten. Beziehen Rentner Grundsicherung im Alter (SGB XII), weil ihre Rente allein nicht ausreicht, wäre es manchmal auch möglich, stattdessen Wohngeld in derselben Höhe zu erhalten.

Tatsächlich würde sich dadurch jedoch eine wirtschaftliche Benachteiligung ergeben, denn die verschiedenen sozialen Vergünstigungen, die mit dem Bezug von Grundsicherung einhergehen (GEZ-Befreiung, Sozialticket usw.), können bei Wohngeldbezug nicht länger genutzt werden.

Zudem gibt es im SGB XII keine entsprechende Anweisung, zuerst andere Sozialleistungen zu beziehen, wie sie im SGB II existiert. Daher entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, dass ein Wahlrecht zwischen der Grundsicherung im Alter und Wohngeld besteht (L 15 SO 252/16 B PKH).

Rentner, die aufstockende Sozialleistungen zu ihrer Rente benötigen, können also wählen, ob sie lieber Grundsicherung nach SGB XII oder Wohngeld beziehen möchten!

Wohngeld bei Hartz-4-Bezug?

Zu den Voraussetzungen für Wohngeld gehört, dass die Unterkunft nicht bereits anderweitig gefördert wird.
Zu den Voraussetzungen für Wohngeld gehört, dass die Unterkunft nicht bereits anderweitig gefördert wird.

Wohngeld kann nicht bezogen werden, wenn bereits andere Sozialleistungen bezogen werden, bei deren Berechnung bereits Leistungen für die Unterkunft berücksichtigt werden.

Dies ist bei Arbeitslosengeld 2, auch Hartz 4 genannt, aber in der Regel der Fall. Meist werden sowohl Miet- als auch Heizkosten durch das Jobcenter in voller Höhe übernommen, sofern sie als angemessen gelten.

Daher schließen sich ein Hartz-4-Bezug und der Erhalt von Wohngeld aus. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung des Leistungsempfängers zu teuer ist, um als angemessen zu gelten. Vielmehr müssen die Kosten selbst getragen werden oder der Betroffene muss in eine andere Wohnung umziehen.

Wohngeld bei Arbeitslosengeld 1?

Im Gegensatz zu Hartz 4 ist Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) keine Sozialleistung. Zudem spielt die Unterkunft des Empfängers keine Rolle für die Höhe der Zahlung. Diese hängt maßgeblich vom ehemaligen Nettoverdienst ab, von dem in der Regel 60 Prozent als ALG 1 gezahlt werden.

Doch auch ALG-1-Empfänger können bedürftig sein. War bereits das Arbeitsentgelt gering, reicht die ALG-1-Zahlung möglicherweise nicht aus, um Lebensunterhalt und Wohnung zu bezahlen.

In einem solchen Fall ist es durchaus möglich, Wohngeld zusätzlich zu ALG 1 zu beziehen. Das Arbeitslosengeld wird dann als normales Einkommen behandelt, um den Anspruch zu berechnen.

Auch ist es möglich, als sogenannter Aufstocker Hartz 4 zu beziehen, wenn das Arbeitslosengeld nicht ausreicht und der Betroffene somit als bedürftig gilt. Dann ist jedoch der Bezug von Wohngeld nicht möglich.

Wohngeld während des Studiums?

Ab wann bekommt man Wohngeld? Bei Studierenden stellt sich diese Frage meist gar nicht.
Ab wann bekommt man Wohngeld? Bei Studierenden stellt sich diese Frage meist gar nicht.

Studierende sind in aller Regel nicht berechtigt, Wohngeld zu beziehen. Nur wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben, könnte Wohngeld in Frage kommen.

Wer jedoch kein BAföG erhält, weil das Einkommen der Eltern, des Ehe- bzw. Lebenspartners oder das eigene Einkommen zu hoch ist, der hat keinen Wohngeldanspruch.

Daher können Studierende meist nur einen Antrag auf Wohngeld stellen, wenn beispielsweise

  • ihre Ausbildung nach § 2 BAföG nicht fähig ist, eine Förderung zu erhalten.
  • sie Leistungen von Begabtenförderungswerken erhalten.
  • die Ausbildung nicht förderungsfähig ist, da sie bereits die Zweitausbildung ist oder es sich um ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium handelt.
  • sie die Altersgrenze (§ 10 Absatz 3 BAföG) überschritten haben.
  • die Förderungshöchstdauer erreicht ist.
  • BAföG als verzinsliches Darlehen gezahlt wird.
Bitte beachten Sie, dass Wohngeld nur beantragt werden kann, wenn zuvor ein BAföG-Antrag gestellt wurde, da nur das Amt für Ausbildungsförderung feststellen kann, dass dem Grunde nach kein Anspruch auf BAföG besteht.
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

8 Gedanken zu „Wohngeld – Staatlicher Zuschuss zur Unterkunft

  1. T.B.

    Hallo, ich erhalte Trennungsunterhalt und Wohngeld. Kann mein getrennt lebender Mann dadurch den Unterhalt
    kürzen ?

  2. Lydia

    Hallöchen

    Darf die wohngeldbehörde einen unterhaltstitel verlangen? Ich bin mit dem kindsvater zusammen, haben lediglich getrennte haushalte und eine mündliche unterhaltsvereinbarung.
    Lg

  3. Sonsalla

    Welche verjährungsfrist zählt bei rückforderung von wohngeld 4 jahre oder ein jahr ich finde nur wiersprüchliche Angaben.

  4. Sven

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe am 30.03.2020 einen Antrag auf Wohngeld bei der entsprechenden Behörde in Mönchengladbach gestellt.
    Alle erforderlichen Unterlagen habe ich eingereicht.
    Da ich z.Zt. nur über ein geringes Einkommen in Höhe von 800 € Brutto verfüge und die Miete inclusive Nebenkosten 500 € beträgt und ich es jetzt nicht mehr schaffe die Miete ohne Wohngeld zu entrichten habe ich den Antrag gestellt.
    Dieser soll jetzt mangels Plausibilität nach Paragraf 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch abgelehnt werden da die Wohngeldstelle von Kosten in Höhe von 1053,50 € (einschließlich des sozialhilferechtlichen Bedarfs) ausgeht
    Daraus errechnet sich laut Behörde ein Fehlbetrag in Höhe von 389,08 €.
    Jetzt soll ich bis zum 20.05.20 nachweisen wie ich meinen Lebensunterhalt ab dem 01.03.20 sicherstelle.
    Wenn ich ein höheres Einkommen hätte würde ich doch gar kein Wohngeld benötigen.
    Daher meine Frage an Sie ob Sie eine rechtliche Lösung für mein Problem mit der Behörde sehen.
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

    Sven

  5. Ursula F

    Hallo ich erhalte 548 € Rente und meine Miete beträgt 363€.Ich erhalte ~170 Grundsicherung.Wäre es besser gewesen,ich hätte Wohngeld beantragt? U.F

  6. Stempenju

    Hallo liebe Anwälteteam,

    meine Eltern stehen mit mir im Mietvertrag einer Wohnung, die ich jedoch allein bewohne (mit Kind). Sie haben den Mietvertrag mitunterschrieben, damit ich die Wohnung überhaupt anmieten konnte. Die Miete zahle ich vollständig allein. Was bedeutet dieser Umstand für einen Wohngeldantrag?
    Herzlichen Dank für ihre Antwort in spe.

    Viele Grüße
    Stempenju

  7. Gertraud L.

    hallo guten tag ich wolte malwissen ob ich wohngelt bekomme meine miete wurde degrade um 48 EU erhöt also zahle ich yetzt498EU monatlich bei 49qm ich bin alleie und monatlich habe ich1506 Eu mir bleiben so 500 EU übrig freundliche grüße ja ich bin80 jahre alt und brauche viele medikamente

    1. anwalt.org

      Hallo Gertraud L.,

      es kann durchaus sein, dass Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Das können wir jedoch nicht beurteilen. Wenden Sie sich am besten an die zuständige Wohngeldstelle an Ihrem Wohnort. Diese ist sowohl für die Beratung als auch die Antragsannahme und die Berechnung des Anspruchs zuständig.

      Ihr Team von anwalt.org

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