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FAQ: Familiennachzug
Eine Familienzusammenführung bedeutet im Asylrecht, dass Asyl- oder Schutzberechtigte, ihren engsten Verwandten nach Deutschland nachholen dürfen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch ist der Nachzug in der Regel nur für Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern Minderjähriger möglich.
Die Familienzusammenführung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Neben dem Visum für die Familienmitglieder ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Welche Unterlagen neben den Ausweisdokumenten, dem Einreisevisum und Geburtsurkunden noch notwendig sind, haben wir hier zusammengefasst.
Rechtlich geregelt wird der Familiennachzug bei subsidiärem Schutz durch § 36a Aufenthaltsgesetz. Dieser definiert, dass ein Nachzug möglich ist, wenn für Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, lesen Sie hier.
Familienzusammenführung in Deutschland
Allein in einem fremden Land, während Ehepartner und Kinder im Heimatland warten: Dieses Szenario ist für die meisten Menschen mit Familie ein Alptraum. Doch oftmals lassen nationale Bestimmungen zumindest zeitweilig keine anderen Möglichkeiten offen.
Spätestens, wenn der eigene Status im neuen Land geklärt ist, können viele Ausländer einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und ihre Lieben auf diesem Weg wieder nah bei sich haben.
Doch welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug nach Deutschland? Dürfen Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag stellen? Und welche Rechte haben Ausländer, die dank Nachzug ins Land kommen? In diesem Ratgeber finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Familien- und Ehegattennachzug.
Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:
Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)
Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?
Eine Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hier sind zwei Fälle möglich:
- Derjenige ist Deutscher
- Derjenige ist Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis
Je nachdem, welche Konstellation zutrifft, greifen andere Regelungen.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- Ehegatten eines Deutschen,
- minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
- Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
- der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
- ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)
Es wird deutlich, dass eine Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsbürger deutlich leichter zu gestalten ist, als der Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland.
Der Familiennachzug zu Deutschen: Ist ein Visum zur Familienzusammenführung nötig?
Viele Besucher aus anderen Ländern können nur mit einem gültigen Visum in Deutschland einreisen. Für kurze Besuche eignen sich Touristenvisa, für längere oder dauerhafte Aufenthalte ist diese Visumsform nicht ausreichend.
Vereint sich eine Familie wieder, möchten die im Ausland verbliebenen Angehörigen selbstverständlich unbegrenzt bei ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied bleiben.
Ein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch meist nur dann erfolgen, wenn sich die Antragsteller schon hierzulande aufhalten.
Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Familienzusammenführung vorab ein Visum zur Einreise nötig. Dieses muss bei der Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatland der Familien beantragt werden – also bei der deutschen Botschaft.
Die entsprechende Behörde verlangt eine Reihe von Nachweisen, bevor Sie eine Entscheidung bezüglich des Visums trifft. Da oftmals Originaldokumente verlangt werden, kann das deutsche Familienmitglied die passenden Nachweise ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.
Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:
- Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
- Kopie des Personalausweises
- Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
- Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde
- Drei Passbilder des Antragsstellers
Wird dem Visumsantrag zugestimmt, ist eine Einreise nach Deutschland für die Familien möglich. Doch Vorsicht: An diesem Punkt wurde noch keine Aufenthaltserlaubnis erworben – lediglich ein Visum.
Zu Ausländern in Deutschland ziehen: Diese Nachweise sind erforderlich
Das Prinzip funktioniert ähnlich, wenn Familienangehörige zu einem Nicht-Deutschen ziehen möchten, der eine Aufenthaltserlaubnis hierzulande besitzt. Allerdings verlangt das Recht hier nach deutlich mehr Nachweisen, bevor ein entsprechendes Visum zum Ehegatten- oder Kindernachzug erteilt wird.
Zum einen muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie beispielsweise einen Mietvertrag vorlegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Hier dient in der Regel ein Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung als Nachweis.
Der Familiennachzug für Flüchtlinge: Voraussetzungen und Fristen
Ist das Asylverfahren endlich durchlaufen, möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich mit ihrer Familie vereint sein.
Leben beispielsweise Kinder oder Ehepartner noch in ihrem Heimatland, können Asylberechtigte diese auf Antrag nach Deutschland holen.
Allerdings ist dies nicht für jede Form der Aufenthaltsgestattung möglich: Es gelten enge Richtlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge.
Welcher Status berechtigt Flüchtlinge zum Familiennachzug?
Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, können verschiedene Status aufweisen:
- Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes
- Anerkannter Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention
- Subsidiärer Schutz
- Duldung
Je nachdem, welchen Status Sie haben, können Sie eine Familienzusammenführung beantragen, oder nicht.
Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus
Haben Sie eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen Sie Ihre nahe Verwandschaft auf Antrag in Deutschland einreisen lassen. Dies betrifft allerdings nur Ehepartner und Kinder – bzw. Eltern für minderjährige Flüchtlinge.
Entferntere Verwandte fallen also nicht unter diese Regelung und müssen sich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, regulär um ein Visum bemühen.
Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:
- Sie stellen den Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monate nach der Anerkennung
- Der Antrag wird nach mehr als drei Monaten gestellt
Im ersten Fall entfallen bestimmte Beschränkungen und Ihre Familienangehörige erhalten ein sogenanntes „Familienasyl“ leichter. Dieses greift im Übrigen auch, wenn sich alle Mitglieder bereits in Deutschland aufhalten, aber manche noch keine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im § 29 AufenthG festgehalten:
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines […] kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn
- der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
- die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Verstreichen mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der Anerkennung an, müssen Sie deutlich mehr Nachweise erbringen, bevor Ihre Familie sich Ihnen anschließen kann. Es gilt zu beweisen, dass Sie ohne Hilfe für Ihre Familie aufkommen können. Dazu zählt, dass Sie genug Geld verdienen, ausreichend Wohnraum vorweisen können und die gesetzlich verpflichtende Krankenversicherung Ihrer Angehörigen finanzieren können.
Außerdem müssen Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrschen und dies auch nachweisen. An dieser Stelle wird darauf geachtet, dass sich diejenigen zumindest rudimentär auf Deutsch verständigen können. Verlangt wird das Sprachniveau A1. Möchten Sie Kinder unter 16 Jahren nach Deutschland holen, entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis.
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Subsidiär Schutzberechtigte: Ist ein Familiennachzug möglich?
Als subsidiär Schutzberechtigter bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach muss Ihr Status erneut geprüft werden. Bis Anfang 2016 hatten auch Menschen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung.
Gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ist ein Familiennachzug zu Personen, die nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben, bis zum Stichtag des 16. März 2018 nicht möglich. Das heißt: Personen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. März 2016 erhalten haben, können den Familiennachzug sofort beantragen. Übrigens: Auch, wenn der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und allein in Deutschland ist, hat er in den ersten zwei Jahren kein Anrecht auf eine Familienzusammenführung, sofern die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind.
Befinden sich Ihre Angehörige allerdings in einem Flüchtlingscamp in dem Libanon, der Türkei oder in Jordanien, kann Ihre Familie womöglich in einem sogenannten „Kontingent“ Zugang nach Deutschland erlangen.
Neue Regelungen seit 2018: § 36a AufenthG
Eine sogenannte „humanitäre Entscheidung“ kann dazu führen, dass ein Familien- oder Ehegattennachzug innerhalb der ersten zwei Jahre erlaubt wird. Dies wird von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden.
Mit der Schaffung des § 36a im AufenthG wurde Mitte 2018 die derzeit gültige rechtliche Grundlage für den Familiennachzug bei subsidiärem Schutz geschaffen. Hier ist definiert, wann dieser grundsätzlich möglich ist. Es gilt diesbezüglich Folgendes:
Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.
Was in diesem Zusammenhang unter humanitären Gründen zu verstehen ist, wird im zweiten Absatz des Paragraphen genauer bestimmt. Demzufolge kann ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzbedürftigen stattfinden, wenn:
1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,
2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,
3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder
4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.
Sollte ein Rechtsanwalt die Familienzusammenführung für Flüchtlinge in die Wege leiten?
Oftmals führt ein Antrag auf Familiennachzug dazu, dass die kontaktierte Ausländerbehörde eine erneute Prüfung des Asylstatus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erbittet.
Findet beispielsweise eine Re-Evaluierung Ihres Falles statt und Ihr Status wird auf den subsidiären Schutz begrenzt, kann Ihre Familie nicht nachkommen.
Stellt ein Rechtsexperte – etwa ein Fachanwalt für Migrationsrecht – den Antrag an Ihrer Stelle, kann obiges Szenario vermieden werden.
Antrag stellen: Welche Unterlagen sind für eine Familienzusammenführung notwendig?
Der erste Schritt ist geschafft: Ihre Familie hat ein Visum bekommen und konnte damit in Deutschland einreisen. Nun ist es an der Zeit, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Familiennachzuges zu beantragen.
An dieser Stelle wird noch einmal geprüft, ob zum Kinder- oder Ehegattennachzug die Voraussetzungen erfüllt sind. Den „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ reichen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.
Folgende Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:
- Pass – bei Kindern der Kinderpass
- Gültiges Einreisevisum
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis der Deutschkenntnisse oder Anmeldung in einer Sprachschule
- Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder – eine Aufnahmeerklärung einer Schule reicht ebenfalls aus
- Nachweis der Krankenversicherung
- Biometrisches Passbild
Findet die Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer statt, müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erneut überprüft werden:
- Nachweis, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht – Mietvertrag o.Ä.
- Nachweis, dass der Lebensunterhalt Aller gesichert ist – Arbeitsvertrag oder Steuerbescheid
Beachten Sie: Jeder einzelne Fall wird genauestens von der Behörde überprüft. Je nach Situation können noch weitere Dokumente verlangt werden.
Ein entsprechender Aufenthaltstitel kann höchstens für die Dauer ausgestellt werden, in welcher der in Deutschland Lebende verweilen darf.
Haben Sie als Familienvater beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, dürfen Ihre nachgezogenen Familienmitglieder nicht länger als Sie hierzulande bleiben. In der Regel enden somit alle Aufenthaltstitel Ihrer Familie zum selben Zeitpunkt.
Wie wird bei einer Familienzusammenführung eine Krankenversicherung erlangt?
Hierzulande gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ein entsprechender Nachweis muss bei der Antragsstellung auf ein Aufenthaltsrecht vorgelegt werden. Doch wie kommen neu zugezogene Ausländer an eine solche Versicherung?
An dieser Stelle greift die Familienversicherung. Ob Ehepartner oder Kinder: Sie können Ihre Familienmitglieder bei sich mitversichern lassen. Dazu sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald der Zugezogene eine eigene Arbeit aufnimmt, welche mit mehr als 400 Euro vergütet wird, muss er eine eigene Krankenversicherung aufnehmen.
Welche Rechte haben Zugezogene?
Ziel einer Familienzusammenführung ist es nicht nur, eine bestehende Familie wieder zu vereinen – vielmehr sollen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierzulande zu integrieren. Dazu gehört auch, dass eine Arbeit aufgenommen werden kann.
Sofern jene Person, welche die Familienzusammenführung ermöglichte – indem sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangte – arbeiten darf, haben auch Zugezogene ein Recht auf Arbeit. Dies gilt allerdings erst ab Vollzug von dem Familiennachzug – das Visum allein reicht nicht aus.
Die Bürokratie Deutschlands greift allerdings auch bei der Arbeitserlaubnis erneut: Ein entsprechender „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin syrischer Student und habe eine Niederlassungserlaubnis. Ich möchte meine Frau aus Syrien nachziehen und will wissen ob ich den Antrag auf Familienzusammenführung auch direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen kann?. Ich habe also alle erforderliche Unterlagen bei mir in Original und will die gerne hier bei der Ausländerbehörde abgeben.
Auf eine Antwort freue ich mich sehr.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe die folgende Frage an Sie bitte: wenn man Student ist und anerkannter Asyl ( 3 jährige Aufenthalt hat, seine Einkommen beträgt ca.1300 € monatlich (850 € von Bafög und 450 € von Minijob). darf man dann seine Frau nach Deutschland durch Familienzusammenführung holen?? oder wie kann man sie nach Deutschland holen?? Betrachten Sie Bafög als Soziale Hilfe ?? Ich hoffe, dass Sie mir bald antworten könnten.
ich bedanke mich im Voraus und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
JY
Guten Tag,
Ich habe eine Zulassung für Studium in Berlin und möchte gerne meine Frau auch bei mir in Deutschland während des Studiums dabei sein. Könnte ich ein Visum für meine Frau beantragen? und wie sollte das Visum sein. Ist auch Arbeitserlaubnis ist auch dabei? ist Arbietserlaubnis beschränkt?
Vielen herzlichen Dank für gute Informationen
sehr schöne Grüße aus Iran
Mass
Hallo,
meine Frau musste in ihr Heimatland den Deutschkurs A1 absolvieren (Kosten ca. 1200,-€ ), damit sie mit dieses Zertifikat beim Konsulat in Heimatland den Antrag auf Familienzusammenführung stellen konnte. In Deutschland angekommen, musste sie nochmals erneut Integrationskurse besuchen B1 (Kosten ca. 975,-€).
Meine Frage: Können die Kosten vom ersten Kurs A1 in Heimatland , oder ein Teil davon zurück erstattet werden ??
Wenn ja. Wie und wo Antrag stellen?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bitte ich und meine Tochter haben eine Aufenthalterlsubnise in Deutschland aber meine Frau hat keine. Die hat nur ein Duldung. Der Gestz ist im Deutschlsnd im eigenen Falls ist, dass muss ich 2 Jahren in Deutschlsnd leben und arbeiten und dann meine Frau kann ein Aufenthalt bekommen. Die hatte am 25.07.2019 ein Termin in DE Botchaft in Sarajevo- Bosnien, aber deswegen was habe ich nach oben geschrieben Sie ist ein Negativ Antwort bekommen. Im Antwort von DE Botschaft von 02/20 steht, dass sie muss neue Termin bestellen. Wegen Corona Krise das ist einfach unmöglich. Normaleweiße wartenzeit für ein Terin dauert von 6 bis 12 Monaten. Meine Frage ist bitte ob meine Frau hat Möglichkeit oder Recht hier in Deutsdeutschland in Ausländeramt ein Aufenthalt bekommen?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage und zwar, Meine Lebensgefährtin ist aus Albanien und Sie lebt noch dort. Sie hat ein Ausbildungsvertag in Deutschland unterschrieben und direk von Deutschebotschaft in Tirana ein Visumantrag gestellt. Wie die Voraussetzungen sind, muss die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsmarktzulassung lasen, damit Sie in Deutschland arbeitet kann.
Jetzt der Bundesagentur für Arbeit hat diese Erlaubnis Abgesagt, grund dafür “ in Deutschland gibt es genug kandidaten für diese Stelle“.
Was empfehlen Sie ?
Wie kann ich weiter machen ?
Mit Freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren
Seit vier Jahren Leben meine Kinder (7,10 und 12 Jahre) und ich wieder in Deutschland (alle deutsche Staatsbürger).
Mein Mann bzw. Vater der Kinder ist leider noch im Libanon, da er seinen Pflichten als Polizist im Land nachgehen muss und nicht gekündigt bekommt.
Jedes Jahr heißt es, Gesetze haben sich geändert, niemand darf zur Zeit kündigen wegen der finanziellen Lage im Land usw. Aktuell im Gespräch: keiner kann vor 52 Jahren kündigen. Für ihn heißt das erst in 9 Jahren.
Wir wollen doch nur hier alle Zusammenleben und das er endlich zu uns kommen kann.
Er und wir sind nervlich am Ende, immer dieses Ungewisse
Wann?
Ich arbeite den ganzen Tag und muss mich allein mit meinen Kinder rumschlagen, die ohne Vater aufwachsen und täglich uns die Frage stellen:
„Wann kommt Papa endlich zu uns?“
Gesundheitlich geht es mir mit diesem Stress auch nicht gut.
Die Frage, gibt es irgend eine Möglichkeit, was wir tun können, um diese Sache zu beschleunigen?
Im Vorraus vielen Dank für die Antwort.
Liebe Grüsse
Sehr geehrte Dammen und Herrn,
hiermit möchte ich (A. T, deutsche, geb. am [von Redaktion geändert]/Berlin, ver. mit ägyptischer Nationalitat/ 3 gemeinsame deutsche Söhne), einen Antrag für die Familienzusammenführung meiner ganzen Familie beantragen.
Ich lebe mit meiner Familie seit 7 jahren im Ausland (Abmeldung im Anhang) und nur haben wir die Entscheidung getroffen zurück nach der BRD zu kehren.
Leider besteht ein Problem, dass ich nicht in der Lage bin allein mit den kindern nach Deutschland fliegen zu können.
Ich bräuchte, dass mein Ehemann gemeinsam mit uns kommt kann und mit mir weiter in der BRD die Familie fürsorgt.
Also vom Beruf her ist er Medizintechniker und besitzt sehr gute Kenntnisse in dem Bereich. Durch seine Qualifaktion kann er für eine gute Stelle sich bewerben und damit die Familie weiter finanzieren.
Seine Rückkehr mit uns, wird mir auch dienen, meinen job als Chemielaborantin weiter zu machen.
Noch zuerwähnen ist, dass wir bei einpaar Bekannten wohnen/bleiben können bis wir eine passende Wohnung finden und einen Mietvertrag abschließen und damit eine Anmeldung in der BRD (quasi in Frankfurt am Main) wieder besitzen.
Darum bitte ich Ihnen die verlangten Unterlagen per E-Mail rüber zu uns zu senden, und uns erklären welche Schritte die wir im Ausland befolgen sollen, um schnelle gemeinsame Rückkehr nach der BRD zu finden.
Wie geht das?
Danke für Ihr Verständnis
Hallo Amin,
bitte richten Sie Ihren Antrag an die zuständige Behörde. Wir können wieder eine Hilfe bei der Antragstellung noch eine rechtliche Beratung anbieten. Wenden Sie sich am besten auch an das deutsche Konsulat oder die deutsche Botschaft vor Ort.
Ihr Team von anwalt.org
Moin, zunächst bedanke ich mich bei Ihnen für die Infos. Ich habe einen Aufenthaltstitel 17a mit der Arbeitserlaubnis nur für einen Minijob. Kann meine Frau mich anhand des ausreichenden Sperrkontos zusammenführen? Wenn Ja, was sind die Schritte?
Guten Tag,
ich habe folgendes Anliegen und wollte mich schon mal vorsichtshalber informieren lassen.
Zur mir selbest, ich bin 25 Jahre alt und leben zusammen mit meinen Eltern in Deurtschland, anbei wir sind deutsche Staatsbürger.
Letzes Jahr habe ich mich verlobt und meine Verlobte lebt auf den Philippinen, Sie ist 26 Jahre alt.
Wenn alles gut klappt wollten wir dieses Jahr heiraten oder spätestens nächstes Jahr wenn die Covid Pandemie vorbei ist.
Nun kommen wir zur meinem wirklichen Anliegen und zwar nach der Hochzeit haben wir uns entschlossen das meine Verlobte dann nach Deutschland ziehen wird um mit meiner Familie bzw. mit mir zusammen zu leben.
Da ich noch Student bin bzw dieses Jahr eine Ausbildung anfangen wollte, wollte ich mich gerne informieren lassen ob wir gewisse Schwierigkeiten beim Familiennachzug haben werden.
Von meinem Standpunkt aus haben wir ein Ein-Familienhaus wo noch ein großes Zimmer freisteht was als Wohnraum für meine Verlobte genuzt werden kann.
Außerdem würde ich gerne wissen ob meine Familie mir auch behilflich sein kann wenn es um die Versorgung des Unterhalts meiner Verlobten gehen würde?
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich bin Eed .Ich bin seit Januar 2012 in Deutschland ich besitze Deutsche Stattangihörigkeit seit Ende 2019 Ich habe eine Frau von Syrien geheiratet und sie hat einen Antrag für visom in Deutsche Botschaft in Beirut gestellt.
meine Frage ist Ich bin 100% behindert und ich setze am Rollstuhl seit 10 Jahren wegen Auto Unfall. und ich bekomme hilft von Sozialegesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) weil ich nicht arbeiten kann.gebt es Ausnahmen für meine Familienachzug ohne Einkommen und Arbeit
Hallo EED,
bei einem Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen, kann das Amt auf einen Nachweis für einen gesicherten Lebensunterhalt verzichten. Ob das bei Ihnen auch der Fall sein wird, können wir nicht beurteilen.Das sollten Sie am besten mit der zuständigen Ausländerbehörde besprechen.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo
Aufgrund von Corona hat das Konsulat seit fast 2 Monaten geschlossen. Aus diesem Grund kann meine Ehefrau keinen Familiennachzugsvisa beantragen.
Das Konsulat möchte keinen Zeitpunkt nennen, wann es wieder eröffnen wird. Bei einer anderen Anfrage meinte das Konsulat, dass es frühestens Ende Juni eröffnen könnte. Zusätzlich wurde gesagt, dass Reisefreiheit nicht bedeutet, dass das Konsulat wieder eröffnet.
Auf Anfrage der Bearbeitungszeit des Visa meinte das Konsulat, dass dieses rund 6 Monate sein wird.
Das bedeutet, dass ich meine Ehefrau im best case Januar nächstes Jahres wieder sehen darf oder später. (Wenn Konsulat später wiedereröffnet)
Mir fällt es schwer zu glauben, dass der deutsche Staat eine Familie bewusst behindert sich zusehen. Leider blocken sämtliche Behörden und sagen, dass man warten soll. Wenn man denen den Zeitraum sagt, wurden die Sachbearbeiter still und das wars.
Hat man keine Möglichkeit sich dagegen zu wehren oder muss ich bei erster Gelegenheit Deutschland wieder verlassen, damit ich meine Ehefrau wieder sehen kann?
Hallo Christian,
in der derzeitigen Situation ist es schwer, Planungen für die Zukunft zu erstellen bzw. Zeiträume zu benennen. Davon sind auch die Behörden nicht ausgenommen. Eine Rechtsberatung bieten wir nicht an und können daher auch nicht einschätzen, welche Möglichkeiten Sie hier eventuell haben. Wenden Sie sich am besten an einen fachkundigen Anwalt und lassen Sie sich ausführlich beraten.
Ihr Team von anwalt.org
Guten Tag,
meine Name ist Isayas, ich bin aus Eritrea and in Deutschland bin ich fast 5 Jahren. Also, ich habe eine Frage?Ich bin anerkannte Flüchtling mit abgeschlosse Ausbildung als Fachkraft für Lebensmittel. Wie lange dauert ungefähr die Familienzusammenführung? An wem muss ich wenden als erste, alles zu erklären und die wichtige Sachen oder Info zu bekommen. Konnte jemand mir raten?
Herzliche Grüße
Isayas
Hallo,
Ich bin ausländische Studierende. Ich wohne in Deutschland seit 4 Jahre.Ich würde gerne mein Frau von Kamerun holen. Ich habe mir die Voraussetzungen gelesen aber ich hätte eine Frage bzgl die Lebensunterhaltabsicherung. Sie haben genannt dass diese mit einem Arbeitsvertrag/Lohnabrechnung oder mit der Steuererklärungsbescheid nachgewiesen werden kann. Sind das die einzige Nachweis die angenommen werden kann? Wie wäre es mit ein Sperrkonto ( ich würde ein Sperrkonto für mein Frau machen)? Wird daß nicht angenommen auch wenn man noch studiert? Welche Betrag soll der Steuererklärung bescheid zeigen? Ich möchte hier hinweisen daß mein Lebensunterhalt ist selber über eine Verpflichtungserklärung gesichert. Ich möchte auch bitte wissen ob daß eine schlecht Einfluss auf die Erteilung des Visums geben wäre? Worauf achtet die Botschaft dann wenn der Familie Mitglied zudem die Zuzieherin ziehen möchte ein Student ist.
Das sind viel Fragen. Ich würde mich freuen wenn Sie mehr Licht bringen würden.
Schöne Grüße
Hallo Herve E o,
Sie müssen nachweisen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist und Sie nicht auf staatliche Leistungen angewiesen sind. Der Nachweis kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Wenden Sie sich am besten an die zuständige Behörde und klären Sie dort ab, welche Dokumente als Nachweise ausreichend sind. Wir können nicht beurteilen, inwieweit ein Sperrkonto hierfür ausreicht bzw. ein kontinuierliches Einkommen nachweist.
Ihr Team von anwalt.org
Hallo meine ist Sename
Ich möchte meine Tochter 20 Jahre alt nach Deutschland bringen
Es ist möglich?
Sehr geehrte Damen und Herren,
bin deutsche Staasbürger und möchte in Marokko heiraten, Ich bin leider aus gesundheitlichen Gründer Hartz 4 Empfänger.
Was ist mit der Familienzusammenführung, darf meine Frau nach Deutschland bringen, obwohl Ich keine Arbeit und keine große Wohnung habe?
Freundliche Grüße
Rachid D
Hallo Rachid D,
bei einer Familienzusammenführung muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn Sie Sozialleistungen wie Hartz 4 beziehen. Bei deutschen Staatsbürgern entfällt diese Prüfung in der Regel allerdings. Informieren Sie sich am besten bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort. Der obige Artikel bieten zudem die wichtigsten Informationen für einen solchen Familiennachzug.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren ,
bezüglich eines Familennachzug habe ich eine Frage. Ich ,deutscher Staatsbürger, möchte einen in der Türkei ansässige Dame heiraten. Sie hat ein Kind , 12 Jahre alt, aus ihrer 1. Ehe. Sie sind geschieden und die Frau hat das alleinige Sorgerecht des Kindes. Darf bei einer Heirat und im darauffolgenden Familiennachzug antrag das Kind mit der Mutter nach Deutschland einreisen, oder Bedarf es der Einwillung des Vaters .
Mit Freundlichen Grüssen
Hallo Ali,
hat die Mutter das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht, bedarf es in der Regel nicht der Erlaubnis des anderern Elternteils. Wir können allerdings nicht beurteilen wie diesbezüglich die rechtliche Lage in der Türkei aussieht. Hier sollten Sie sich am besten von einem Anwalt, der sich vor Ort auskennt, beraten lassen.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben folgenden Fall. Eine Dame aus dem Ausland hat einen Aufenthaltstitel nach §17 bekommen, also als Annerkennungspraktikantin in Krankenpflege. Jetzt möchte Sie ihre Kinder bringen.
Im § 32 Kindernachzug steht :
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
1. Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3. Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4. Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5. Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6. Niederlassungserlaubnis oder
7. Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.
(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.
Sprich es ist im Abschnitt 1 nichts über Aufenthaltserlaubnis nach §17 erwähnt.
Und im Abschnitt 4 steht nur im Fall von besondere Härte, was bedeutet das? Das z.b. dem Kind schlecht ist ohne des Elternteil ?
Ich würde mich auf Ihre Antwort sehr freuen.
Hallo Roman,
wir bieten keine rechtliche Beratung an und können den Sachverhalt daher nicht einschätzen. Bitten wenden Sie sich an die zuständigen Behörden und klären die dort direkt ab.
Ihr Team von anwalt.org
hallo ich habe eine frage
lebe in deutschland habe einen unbefristeten aufenhtalstitel . mein mann lebt in der türkei wir haben eine 7 monate tochter jetzt möchte ich meinen mann nach deutschland holen. ich bekommen alg also arbeite nicht . ich lebe bei meinen eltern die für uns sorgen werden bis ich vom mutterschutz raus bin werde danach arbeiten. meine frage könnte ich trotz diesem problem einen familienzusammenführung beantragen? habe ja kein einkommen inmoment
Wie viel muss man monatlich verdienen,um ein Antrag auf Familienszusamenführung zu beantragen? Mindest gehalt meine ich
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Ich bin Marokkaner und meine Frau ist Deutsche
Wir werden einen Termin mit der deutschen Botschaft hier in Marokko bekommen Um ihnen die Dokumente für das Familientreffen zu geben
Aber ich bin bereits von einem Gericht wegen eines Streits mit meiner Ex-Frau verurteilt worden, und ich wurde zu vier Monaten auf Bewährung und einer Geldstrafe verurteilt
Wird das ein Problem sein, Familientreffenvisum zu bekommen.
Wäre es ein Grund, mein Visum abzulehnen؟
Und vielen Dank für Ihre Hilfe für uns
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich haben Aufenthaltserlaubnis in der Tschechoslowakei und jezt arbeite ich in Deutschland .
Meine Frau wohnt jezt in Vietnam.
Ich möchte fragen, ob ich die Familie mit meiner Frau in Deutschland wiedervereinigen kann ?
Guten Tag,
mein Ehemann befindet sich in Italien und besitzt Permanent Card. Ich wohne in Deutschland und besitze Niederlassungserlaubnis. Ich habe es so verstanden, dass ich ausreichenden Wohnraum und gesicherten Lebensunterhalt nachweisen soll um die Familienzusammenführung beantragen zu können. Ich möchte gerne wissen, ob mein Ehemann Sprachkenntnisse nachweisen soll. Wenn ja, welches Sprachniveau soll es sein.
Vielen Dank!
Hallo Ilhama J.,
wie im Artikel beschrieben wird ein Nachweis über Sprachkenntnisse des Niveaus A1 des Goethe-Instituts verlangt.
Ihr Team von anwalt.org
Sehr geehrte Damen und Herren ich habe eine Frage
ich bin deutsch und mein Kind auch bin zuzeit schwanger arbeite und leben zuzeit im ausland (irak) werde aber zur gebort meines mannes nach Deutschland wieder ziehen mit meine Kindern mein Mann hat ein Gultiges visum wollen Ihn aber ein aufenhalts erwerben meine frage ist es wenn er das bekommt muss er die ganze zeit in Deutschland bleiben oder kann er reisen und wieder kommen da er auch im Ausland geschafte hat .
danke
Mein ex frau (Libyen pass) und mein Sohn (deutschpass) ( 7 Jahre alt) wollten für Familienzusammenführung (28)nach Deutschland
wir sind geschieden und ich wohne zurzeit in Libyen
welche Unterlage braucht sie und kann sie eine Familienzusammenführung nach Deutschland bekommen
wenn ja welche Unterlage braucht sie????
Danke