Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

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Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

FAQ: Familiennachzug

Was bedeutet Familiennachzug im Asylrecht?

Eine Familienzusammenführung bedeutet im Asylrecht, dass Asyl- oder Schutzberechtigte, ihren engsten Verwandten nach Deutschland nachholen dürfen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch ist der Nachzug in der Regel nur für Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern Minderjähriger möglich.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Familienzusammenführung?

Die Familienzusammenführung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Neben dem Visum für die Familienmitglieder ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Welche Unterlagen neben den Ausweisdokumenten, dem Einreisevisum und Geburtsurkunden noch notwendig sind, haben wir hier zusammengefasst.

Ist Familiennachzug mit subsidiärem Schutz möglich?

Rechtlich geregelt wird der Familiennachzug bei subsidiärem Schutz durch § 36a Aufenthaltsgesetz. Dieser definiert, dass ein Nachzug möglich ist, wenn für Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, lesen Sie hier.

Familienzusammenführung in Deutschland

Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!
Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!

Allein in einem fremden Land, während Ehepartner und Kinder im Heimatland warten: Dieses Szenario ist für die meisten Menschen mit Familie ein Alptraum. Doch oftmals lassen nationale Bestimmungen zumindest zeitweilig keine anderen Möglichkeiten offen.

Spätestens, wenn der eigene Status im neuen Land geklärt ist, können viele Ausländer einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und ihre Lieben auf diesem Weg wieder nah bei sich haben.

Doch welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug nach Deutschland? Dürfen Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag stellen? Und welche Rechte haben Ausländer, die dank Nachzug ins Land kommen? In diesem Ratgeber finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Familien- und Ehegattennachzug.

Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)

Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?

Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.
Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.

Eine Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hier sind zwei Fälle möglich:

  • Derjenige ist Deutscher
  • Derjenige ist Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis

Je nachdem, welche Konstellation zutrifft, greifen andere Regelungen.

Grundsätzlich finden sich alle Richtlinien zum Familien- und Ehegattennachzug in den Paragraphen 28 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

  1. Ehegatten eines Deutschen,
  2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

  1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
  2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)

Es wird deutlich, dass eine Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsbürger deutlich leichter zu gestalten ist, als der Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland.

Der Familiennachzug zu Deutschen: Ist ein Visum zur Familienzusammenführung nötig?

Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.
Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.

Viele Besucher aus anderen Ländern können nur mit einem gültigen Visum in Deutschland einreisen. Für kurze Besuche eignen sich Touristenvisa, für längere oder dauerhafte Aufenthalte ist diese Visumsform nicht ausreichend.

Vereint sich eine Familie wieder, möchten die im Ausland verbliebenen Angehörigen selbstverständlich unbegrenzt bei ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied bleiben.

Ein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch meist nur dann erfolgen, wenn sich die Antragsteller schon hierzulande aufhalten.

Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Familienzusammenführung vorab ein Visum zur Einreise nötig. Dieses muss bei der Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatland der Familien beantragt werden – also bei der deutschen Botschaft.

Die entsprechende Behörde verlangt eine Reihe von Nachweisen, bevor Sie eine Entscheidung bezüglich des Visums trifft. Da oftmals Originaldokumente verlangt werden, kann das deutsche Familienmitglied die passenden Nachweise ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.

Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:

  • Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
  • Kopie des Personalausweises
  • Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde
  • Drei Passbilder des Antragsstellers
Da Ausländerbehörden und Botschaften in Sachen Visum für die Familienzusammenführung Hand in Hand arbeiten, können die notwendigen Unterlagen bei beiden Behörden vorgelegt werden.

Wird dem Visumsantrag zugestimmt, ist eine Einreise nach Deutschland für die Familien möglich. Doch Vorsicht: An diesem Punkt wurde noch keine Aufenthaltserlaubnis erworben – lediglich ein Visum.

Zu Ausländern in Deutschland ziehen: Diese Nachweise sind erforderlich

Das Prinzip funktioniert ähnlich, wenn Familienangehörige zu einem Nicht-Deutschen ziehen möchten, der eine Aufenthaltserlaubnis hierzulande besitzt. Allerdings verlangt das Recht hier nach deutlich mehr Nachweisen, bevor ein entsprechendes Visum zum Ehegatten- oder Kindernachzug erteilt wird.

Zum einen muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie beispielsweise einen Mietvertrag vorlegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Hier dient in der Regel ein Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung als Nachweis.

Kann die Person, zu welcher Familienmitglieder ziehen wollen, nicht für den Unterhalt aufkommen, wird laut Ausländerrecht die Familienzusammenführung in der Regel verweigert. Dies ist besonders dann der Fall, wenn derjenige Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht. Allerdings können selten Härtefallentscheidungen getroffen werden.

Der Familiennachzug für Flüchtlinge: Voraussetzungen und Fristen

Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.
Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.

Ist das Asylverfahren endlich durchlaufen, möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich mit ihrer Familie vereint sein.

Leben beispielsweise Kinder oder Ehepartner noch in ihrem Heimatland, können Asylberechtigte diese auf Antrag nach Deutschland holen.

Allerdings ist dies nicht für jede Form der Aufenthaltsgestattung möglich: Es gelten enge Richtlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge.

Welcher Status berechtigt Flüchtlinge zum Familiennachzug?

Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, können verschiedene Status aufweisen:

  • Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes
  • Anerkannter Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention
  • Subsidiärer Schutz
  • Duldung

Je nachdem, welchen Status Sie haben, können Sie eine Familienzusammenführung beantragen, oder nicht.

Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus

Haben Sie eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen Sie Ihre nahe Verwandschaft auf Antrag in Deutschland einreisen lassen. Dies betrifft allerdings nur Ehepartner und Kinder – bzw. Eltern für minderjährige Flüchtlinge.

Entferntere Verwandte fallen also nicht unter diese Regelung und müssen sich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, regulär um ein Visum bemühen.

Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:

  • Sie stellen den Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monate nach der Anerkennung
  • Der Antrag wird nach mehr als drei Monaten gestellt

Im ersten Fall entfallen bestimmte Beschränkungen und Ihre Familienangehörige erhalten ein sogenanntes „Familienasyl“ leichter. Dieses greift im Übrigen auch, wenn sich alle Mitglieder bereits in Deutschland aufhalten, aber manche noch keine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im § 29 AufenthG festgehalten:

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines […] kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

  1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
  2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Experten empfehlen daher, den entsprechenden Antrag so schnell wie möglich zu stellen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.

Verstreichen mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der Anerkennung an, müssen Sie deutlich mehr Nachweise erbringen, bevor Ihre Familie sich Ihnen anschließen kann. Es gilt zu beweisen, dass Sie ohne Hilfe für Ihre Familie aufkommen können. Dazu zählt, dass Sie genug Geld verdienen, ausreichend Wohnraum vorweisen können und die gesetzlich verpflichtende Krankenversicherung Ihrer Angehörigen finanzieren können.

Außerdem müssen Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrschen und dies auch nachweisen. An dieser Stelle wird darauf geachtet, dass sich diejenigen zumindest rudimentär auf Deutsch verständigen können. Verlangt wird das Sprachniveau A1. Möchten Sie Kinder unter 16 Jahren nach Deutschland holen, entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis.

All diese Voraussetzungen sind zu Familienzusammenführung jedoch nicht notwendig, wenn Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Anerkennung Ihres Asylstatus stellen

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Subsidiär Schutzberechtigte: Ist ein Familiennachzug möglich?

Als subsidiär Schutzberechtigter bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach muss Ihr Status erneut geprüft werden. Bis Anfang 2016 hatten auch Menschen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung.

Gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ist ein Familiennachzug zu Personen, die nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben, bis zum Stichtag des 16. März 2018 nicht möglich. Das heißt: Personen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. März 2016 erhalten haben, können den Familiennachzug sofort beantragen. Übrigens: Auch, wenn der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und allein in Deutschland ist, hat er in den ersten zwei Jahren kein Anrecht auf eine Familienzusammenführung, sofern die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind.

Befinden sich Ihre Angehörige allerdings in einem Flüchtlingscamp in dem Libanon, der Türkei oder in Jordanien, kann Ihre Familie womöglich in einem sogenannten „Kontingent“ Zugang nach Deutschland erlangen.

Neue Regelungen seit 2018: § 36a AufenthG

Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.
Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.

Eine sogenannte „humanitäre Entscheidung“ kann dazu führen, dass ein Familien- oder Ehegattennachzug innerhalb der ersten zwei Jahre erlaubt wird. Dies wird von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden.

Mit der Schaffung des § 36a im AufenthG wurde Mitte 2018 die derzeit gültige rechtliche Grundlage für den Familiennachzug bei subsidiärem Schutz geschaffen. Hier ist definiert, wann dieser grundsätzlich möglich ist. Es gilt diesbezüglich Folgendes:

Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.

Was in diesem Zusammenhang unter humanitären Gründen zu verstehen ist, wird im zweiten Absatz des Paragraphen genauer bestimmt. Demzufolge kann ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzbedürftigen stattfinden, wenn:

1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,

2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,

3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder

4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.

Sollte ein Rechtsanwalt die Familienzusammenführung für Flüchtlinge in die Wege leiten?

Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.
Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.

Oftmals führt ein Antrag auf Familiennachzug dazu, dass die kontaktierte Ausländerbehörde eine erneute Prüfung des Asylstatus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erbittet.

Findet beispielsweise eine Re-Evaluierung Ihres Falles statt und Ihr Status wird auf den subsidiären Schutz begrenzt, kann Ihre Familie nicht nachkommen.

Stellt ein Rechtsexperte – etwa ein Fachanwalt für Migrationsrecht – den Antrag an Ihrer Stelle, kann obiges Szenario vermieden werden.

Seit der Verabschiedung des Asylpaket II werden mehr Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt eingestuft – sodass die Zahl derjenigen, die einen Anspruch auf Familiennachzug haben, proportional sinkt.

Antrag stellen: Welche Unterlagen sind für eine Familienzusammenführung notwendig?

Der erste Schritt ist geschafft: Ihre Familie hat ein Visum bekommen und konnte damit in Deutschland einreisen. Nun ist es an der Zeit, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Familiennachzuges zu beantragen.

An dieser Stelle wird noch einmal geprüft, ob zum Kinder- oder Ehegattennachzug die Voraussetzungen erfüllt sind. Den „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ reichen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.

Folgende Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:

  • Pass – bei Kindern der Kinderpass
  • Gültiges Einreisevisum
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Deutschkenntnisse oder Anmeldung in einer Sprachschule
  • Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder – eine Aufnahmeerklärung einer Schule reicht ebenfalls aus
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Biometrisches Passbild

Findet die Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer statt, müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erneut überprüft werden:

  • Nachweis, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht – Mietvertrag o.Ä.
  • Nachweis, dass der Lebensunterhalt Aller gesichert ist – Arbeitsvertrag oder Steuerbescheid
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.

Beachten Sie: Jeder einzelne Fall wird genauestens von der Behörde überprüft. Je nach Situation können noch weitere Dokumente verlangt werden.

Ein entsprechender Aufenthaltstitel kann höchstens für die Dauer ausgestellt werden, in welcher der in Deutschland Lebende verweilen darf.

Haben Sie als Familienvater beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, dürfen Ihre nachgezogenen Familienmitglieder nicht länger als Sie hierzulande bleiben. In der Regel enden somit alle Aufenthaltstitel Ihrer Familie zum selben Zeitpunkt.

Wie wird bei einer Familienzusammenführung eine Krankenversicherung erlangt?

Hierzulande gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ein entsprechender Nachweis muss bei der Antragsstellung auf ein Aufenthaltsrecht vorgelegt werden. Doch wie kommen neu zugezogene Ausländer an eine solche Versicherung?

An dieser Stelle greift die Familienversicherung. Ob Ehepartner oder Kinder: Sie können Ihre Familienmitglieder bei sich mitversichern lassen. Dazu sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald der Zugezogene eine eigene Arbeit aufnimmt, welche mit mehr als 400 Euro vergütet wird, muss er eine eigene Krankenversicherung aufnehmen.

Welche Rechte haben Zugezogene?

Ziel einer Familienzusammenführung ist es nicht nur, eine bestehende Familie wieder zu vereinen – vielmehr sollen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierzulande zu integrieren. Dazu gehört auch, dass eine Arbeit aufgenommen werden kann.

Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.
Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.

Sofern jene Person, welche die Familienzusammenführung ermöglichte – indem sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangte – arbeiten darf, haben auch Zugezogene ein Recht auf Arbeit. Dies gilt allerdings erst ab Vollzug von dem Familiennachzug – das Visum allein reicht nicht aus.

Die Bürokratie Deutschlands greift allerdings auch bei der Arbeitserlaubnis erneut: Ein entsprechender „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben.

Auch bei einer Familienzusammenführung aus Asyl- und Flüchtlingsgründen dürfen in der Regel alle Familienmitglieder arbeiten. In den seltenen Fällen eines Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigen ist eine Arbeitsaufnahme ebenfalls möglich.

Quellen und weiterführende Links

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Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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691 Gedanken zu „Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

  1. Labinot

    Hallo,
    Ich möchte einen Kredit bekommen. Verhindert es, dass ich ein Familienzusammenführung bekomme, wenn sie nach den letzten drei Lohnabrechnung fragen von Ausländerbehörde? Danke schon, Gruß Goca

  2. Anonym

    Sehr geehrtes Team,

    nun kommt es zu einer etwas anderen Frage… :-)
    Mich würde das ganze Thema umgekehrt interessieren.

    Mein Freund ist Muslime – wohnhaft in Frankfurt, jedoch noch ohne deutscher Staatsbürgerschaft.
    Nun wollen seine Eltern im Heimatland eine Hochzeit mit einer einheimischen Frau organisieren, welche dann mit ihm nach Deutschland ziehen soll.

    Gibt es einen Weg die Einreise dieser Dame zu verhindern?

    Ich freue mich auf eine Rückmeldung.

    Herzlichen Dank im Voraus

    1. anwalt.org

      Hallo Anonym,

      wir bieten keine Rechtsberatung an. In der Regel muss der Ehemann den Familiennachzug beantragen und entsprechende Unterlagen einreichen. Wenden Sie sich am besten an die zuständige Ausländerbehörde.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Hadzikadunic

    Hallo,

    ich und meine Ehefrau haben eine Spezielle Situation:

    – ich bin im besitz einer Blauen Karte
    – Habe einen gesicherten Gehalt und eine passende (72m2) Wohnung
    – Wir sind seit 2015 verheiratet
    – Meine Ehefrau hat ein Einreise Visum (JOB SEEKER – Arbeitssuche Visum für 6 Monate)
    – Meine Ehefrau hat einen in Deutschland anerkannten Hochschulabschluss
    – Sie hat die Deutschkentnisse Level B1
    – Englischkenntnisse bei Ihr sind auch vorhanden. Level C1

    Jetzt würden wir gerne Ihr Visum für ein Aufenthaltstitel (gemäß meiner Blauen Karte) eintauschen so das Sie auch erwerbstätig sein kann.

    Wäre in diesem Fall eine Familienzusammenführung möglich auch wenn sie keine Familienzusammenführungsvisum sondern ein Arbeitssuche Visum hat?

    Besten Dank

  4. saleh

    wo finde ich ein Asyl Antrag wie Z.b muster . oder formular

    Danke sehr im voraus

  5. Roholla

    Hallo Herr Rechtsanwalt. Wenn jemand wie ich eine Aufenthaltserlaubnis nach §18a Abs. 1 für 3 Jahre bekommen hat, kann diese Aufenthaltserlaubnis wieder verlängert werden? Ich arbeite seit dem Anfang meiner Ausbildung in der gleichen Firma bis heute und ich werde weiterhin dort arbeiten!
    Mfg
    Roholla

  6. Fatma

    Hallo, ,meine Freundin möchte ihren bruder nach Deutschland einladen. er arbeitet und verdient gut in der türkei.
    sie bekommt harts IX. ist es möglich ihn einzuladen?

    und wie ist es wenn er jemanden aus Deutschland heiratet. wie lange dauert es bis er
    nach deutschland kommen kann-

  7. Mira

    Guten Tag,
    Ich hoffe sie können mir helfen.. ich bin deutsche staatsangehörige und bin mit einem kosovo albaner verheiratet seit april 2019.
    Haben allerdings einen 1 jahre alten sohn und momentan bin ich wieder schwanger. Daher kann ich nicht arbeiten. Mein mann und ich haben zusammen das sorgerecht für unseren Sohn und er hat auch den kurs A1 absolviert… er hat vor längerer zeit einen Termin bei der deutschen botschaft gemacht für die Familienzusammenführung.. die frage ist jetzt ist es trotzdem möglich ihm die einladung zur Einreise zu schicken bzw was für möglichkeinten habe ich da ich nicht arbeite und ich sozialgeld 2 bekomme… ?

    Mfg
    Mira

  8. Blerim k.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich bin aus dem Kosovo und bin seit 2 1/2 in Deutschland. Meine Aufenthaltsgenehmigung wurde auf 1 Jahr verlängert.
    Meine Frau und zwei Töchter (7,3) sind im Moment mit einem Touristenvisum aus Schweden bei mir.
    Ich möchte Sie gerne bei mir behalten.
    Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag und verdiene ca. 1800,00 Euro netto. Im Moment leben wir in einer 50qm Wohnung.
    Der erste Anwalt dem ich um Rat frage, sagte zu mir das wir kaum Chancen haben.
    Ich bin zum einem anderen Anwalt gegangen der zu mir meint, alles kein Problem. Sie darf hier bleiben verlangt aber 3.500 Euro dafür..
    Was kann ich glauben?

    Ich freue mich auf Ihre Antwort.

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen
    Blerim k.

    1. anwalt.org

      Hallo Blerim k.,

      da wir keine rechtliche Beratung anbieten, können wir den Sachverhalt auch nicht entsprechend beurteilen. Sind Sie sich unsicher, sollten Sie eventuelle einen weiteren Anwalt konsultieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Salah

    Guten Tag,

    ich habe vor, die Familienzusammenführung für meine Mutter zu beantragen.

    Ich bin Verheiratet und habe einen dreijährigen Sohn(3 Personen).

    Meine Fragen sind wie folgt:

    1)Dürfen die Eltern mit der gesetzlichen Krankenkassen mitversichert werden? Bei welcher Krankenkassen man ältere Menschen versichern?
    2)Wie groß sollte der Wohnraum sein?
    3)Wie hoch muss das Einkommen sein?
    4)Sollte meine Mutter den Antrag zu Familienzusammenführung bei der Deutschen Botschaft stellen? Welche Unterlagen muss ich vorbereiten?

    Vielen Dank schon mal im voraus

    Mit freundlichen Grüßen

  10. Aylla

    Hallo

    komme aus Bosnien und wollte wissen ob das Gehalt eine Rolle bei der Famileinzufuhrung spielt? ich verdiene zur Zeit 1600 euro Netto. Mein Mann und meine 2 Jahrigen zwillingen mochte ich nach Deutschland zusammenfuhren. LG

    1. anwalt.org

      Hallo Aylla,

      der Ehepartner in Deutschland, zudem der Nachzug stattfinden soll, muss in der Regel einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen, wenn er kein deutscher Staatsbürger ist. Inwieweit Ihr Gehalt ausreichend ist, müssen Sie mit der zuständigen Behörde klären. Wir können eine solche Einschätzung nicht vornehmen.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Michi

    Hallo Team von anwalt.org,

    meine kenianische Ehefrau und Ihre 12 jährige Tochter wird voraussichtlich nächsten Monat mit national Visa (longterm) zu mir nach Deutschland kommen. Jetzt dachte ich, dass Sie und Ihre Tochter automatisch bei mir in der gesetzliche Krankenvers. mit versichert ist. Dies ist anscheinend nicht der Fall (oder?). Meine Frau wird das erste halbe Jahr eine dt. Schule besuchen und danach eine berufliche Tätigkeit aufnehmen. Wie verhält es sich mit der Krankenvers. für Sie und Ihre Tochter. Muss ich beide zuerst privat Versichern und später bei Berufstätigkeit gesetzlich und Ihre Tochter auch. Ich werde sicherlich meine Krankenversicherung auch noch aufsuche, hätte aber vorher gerne Informationen.

    Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen und bedanke mich jetzt schon mal. Liebe Grüße Michi

    1. anwalt.org

      Hallo Michi,

      das sollten Sie direkt mit der Krankenkasse abklären. Wir können nicht bewerten, welche Art der Versicherung in diesem Fall greifen sollte bzw. muss. Auch die zuständige Ausländerbehörde sollte hier die notwendigen Informationen bereitstellen können.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Dragoslav S.

    Ich Lebe in Deutschland siet 1993 , in Letzet Ehe seit 2007 Aufenthaltmit § 25 Abs.5 , geschieden , seit 2010 Kind mit Eine Geb.in Deutschland Croatin , Zusammen Wohnend und Leben seit 03.2018 , wie kann ich Aufenthalt Status Ender? Beide Arbeiten Voll Basis , Genug Grosse Wohnung, gem.Kind 9j?
    Vielen Dank für Ihre Mühe

    1. anwalt.org

      Hallo Dragoslav S.,

      wenden Sie sich an die zuständige Ausländerbehörde. Dies kann Ihnen erläutern was zur Änderung Ihres Aufenthaltsstatuses notwendig ist. Wir bieten keine rechtliche Beratung an.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Alkan

    Guten Tag,

    Ich bin Ausländer mit Türkischem Pass,
    ich habe aussreichend einkommen und Wohnraum, ebenfals hat meine Ehefrau den Deutsch Test A1 jetz bestanden und der Antrag auf Familienzusammenführung wurde abgegeben. Es wurde aber weder von mir nach Unterlagen gefragt welches Einkommen ich habe, noch ob ich genug Wohnraum habe.
    Bin seit 4 jahren Verheiratet und habe einen 3 Jährigen Sohn.

    Wann muss ich den nachweiß liefern für aussreichend Unterhalt bzw. wohnraum?
    Mfg
    und vielen Dank schon mal im vorraus

  14. Mert

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich habe die Deutsche Stadtangehörigkeit. Ich bin mit eine Frau aus Indonesien verheiratet, wir warten seit über 2 Monaten Visum das mein Frau zu mir Nachziehen kann.
    Unser Auswärtig Amt kann zu uns nicht Nein sagen weil wir alle Voraussetzungen aufgefüllt haben aber gibt auch keine Visum. Was werden sie mir vorschlagen? Bedanke mich fürs Antwort

    Mit Freundlichen Grüßen
    Mert

    1. anwalt.org

      Hallo Mert,
      wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

    2. Martha

      Haben Sie denn jetzt ihr Visum erhalten? wenn ja, nach wie vielen Monaten?

  15. Msallam

    Guten Tag,

    eine kleine Frage hätte ich da, ich bin in Deutschland seit 5 Jahren und habe einen Aufenthalt von Anmerkung ( 25 ABS, 2).
    ich möchten gerne meine Familie (Mutter und einen Bruder) nach Deutschland holen. Ich bin Student und ich habe genügend Wohnraum. Ist das möglich, und wenn ja, wie? Sie können nicht zur deutschen Botschaft, da dies viel zu gefährlich ist., könnte ich einen Antrag in Deutschland stellen?

    1. anwalt.org

      Hallo Msallam,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an die zuständige Behörde. Wir können dazu keine pauschale Einschätzung geben.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Abdullah

    Hallo,
    ich bin vor ein Monat in Bosnien verheiratet und hatte für Deutsche Staatsbürgerschaft beantragt.Vor dem Heirat habe ich Einbürgerungszusicherung bekommen,aber noch nicht einbürgert.Soll ich meinen Heirat melden, fals ja werden die Einbürgerungszusicherung stornieren?

  17. edward

    Hallo liebe Anwalts-Team,

    meine Verlobte, Iranerin, lebt in Österreich und ihre Asylantrag ist in bearbeitung. Ich lebe in Deutschland und wir sind nach dänisches Recht verheiratet.

    Ich möchte die Ehe hier in Deuschland eintragen und sie zu mir holen. Wie muss ich die Familienzusammenführung vorgenommen werden.

    Muss ich mich an die Ausländerbehörde wenden wegen ihre Aufenthaltsgesuch ?

    BItte informiert mich nach Möglichkeit wie ich zu verfahren habe.

    Herzlichen Dank!

  18. Semhar

    Hallo gute abend ich hab mal ne dringend frage und zwar ich habe mich verlobt und mein netto ein kommen ist gut mein verlobt lebt in eritrea ich in deutschland bin ursprünglich aus eritrea bin aber in deutschland geboren habe deutsche pass bin schwanger von ihm wir er warten ein kind kann ich holen trozd der Verlobung oder muss ich ihn heiraten um ihn zu holen?
    Mit freundlichen Grüßen semhar

  19. Wilhelm

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Meine Name ist Wilhelm Tiessen und ich bin Deutscher Staatsbürger. Der Visaantrag meine Ehefrau ( ohne Kinder ) wurde vorübergehend ausgesetzt, die die Ausländerbehörde meine finanzielle Sicherheit als nicht gesichert sieht. Ich bin unterhaltspflichtig gegenüber meinen 2 Kindern aus erster Ehe und meiner Exfrau.

    Damit habe ich einen Selbstbehalt von 1.200 € im Monat. Dieser würde nach Zuzug meiner Frau und Änderung meiner Steuerklasse um ca. 400 € steigen. Wie ich weiß, wird dieser Beim nachsehen Unterhalt nicht berücksichtigt und bleibt mir also.

    Nach meiner Anfrage an das Ausländeramt, auf welchen Zahlen diese Entscheidung beruht, wurde mir die Auskunft der Berechnung verweigert. Zitat:

    Die internen Berechnungen, die vorgenommen wurden, können Ihnen aufgrund der fehlenden Rechtslage hierzu nicht mitgeteilt werden.
    Ich sehe den Austausch mit Ihnen zu dieser Visaangelegenheit nun als beendet an. Falls noch weitere Fragen zu der Visaentscheidung bestehen sollten, wenden Sie sich bitte an die deutsche Botschaft.
    Zitatende.

    Wie kann ein Amt mir ein Grundrecht verweigern, ohne dies mir gegenüber zu belegen?

    Wie kann ich dagegen vorgehen? Mir wurde gesagt, dass nur 1 gerichtliches Verfahren in Betrachtkkommt und1 Jahr dauert und mich 1.500 € kostet.

    Ich meinte: beim nachehelichen Unterhalt

    Danke für Ihre Antwort in Voraus.

  20. Eugen G.

    Sehr geehrte Damen und Herrn,

    Ich hätte eine Frage. Ich bin Deutscher Staatsbürger und bin Firmen intern in Russland tätig bis voraussichtlich bis Ende 2019 eventuell mit Verlängerung bis 2020. Habe hier eine Frau mit Ihrer Tochter kennengelernt und wir leben seit fast 8 Monaten in St. Petersburg zusammen. Wie würde sich hier laut aktuellen Gesetz die Familienzusammenführung gestalten, was muss ich beachten bzw. alles beantragen. Wir sind nicht verheirate und das Sorgerecht des Kindsvaters wird gerade entzogen. Ich habe beim Europäische Migrationsnetzwerk (EMN) gelesen, dass es Ausreicht wenn wir ein Lebenspartnerschaft haben oder ist ein Ehe ein muss? Kann ich alles hier in Russland bei der Botschaft beantragen oder muss ich das vor Ort in DE machen?

    Vielen Dank

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