Prozesskostenhilfe: Fürsorgeleistung für einkommensschwache Bürger

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Prozesskostenhilfe: Staatliche Bezuschussung für Gerichtsverhandlungen.
Prozesskostenhilfe: Staatliche Bezuschussung für Gerichtsverhandlungen.

Geld allein macht nicht glücklich. Diese Volksweisheit stellt das Individuum über finanzielle Notwendigkeiten. Zumeist sind es doch zwischenmenschliche Kleinigkeiten des Alltags, die eine Person mit diesem warmen Gefühl innerer Zufriedenheit erfüllen.

Tatsächlich galt das Betteln, als Ausdruck einer vollständigen Lossagung von materiellen Gütern, im Hochmittelalter als etwas durchaus Positives. Denn die Menschen sahen darin die Verwirklichung eines christlichen Ideals. Doch diese ideologisch aufgeladene Wahrnehmung wandelte sich im Laufe der Jahrhunderte.

Mit der Säkularisierung der Bevölkerung und der Etablierung staatlicher Gefüge gewann Geld vor allem auch in rein existenzieller Sicht immer mehr an Bedeutung. Nicht nur die Finanzierung von Luxusgütern, sondern bereits die Bestreitung notwendiger Obliegenheiten ist ohne ein entsprechendes Vermögen nicht möglich.

Allerdings ist bei weitem nicht jeder Bürger mit einem gut bezahlten Job gesegnet, der keinerlei Geldsorgen aufkommen lässt. Für solche Fälle greifen die in Deutschland installierten sozialstaatlichen Hilfsmaßnahmen, die nicht nur im Arbeitslosengeld oder Hartz IV Ausdruck finden, sondern auch in der sogenannten Prozesskostenhilfe (kurz PKH).

Dieser Ratgeber informiert Sie über diese Fürsorgeleistung. Erfahren Sie unter anderem, worum es sich bei der Prozess- oder Gerichtskostenhilfe überhaupt handelt und wer eine solche beantragen kann. Zudem wird erklärt, ob die Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung zum Tragen kommen kann und wie sie sich errechnen lässt.

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FAQ: Prozesskostenhilfe

Wie hoch sind die Prozesskosten?

Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, wie hoch die Prozesskosten in Ihrem Fall ausfallen können.

Was ist die Prozesskostenhilfe?

Gemäß Staatsrecht muss jeder Bürger die Chance haben, für sein Recht einzustehen. Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, um einen Anwalt zu konsultieren, kann die Prozesskostenhilfe einspringen.

Wer kann Prozesskostenhilfe erhalten?

Hier können Sie ausführlich nachlesen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um Prozesskostenhilfe zu erhalten.

Staatliche Fürsorge als Basis der Prozesskostenhilfe

Deutschland ist laut Staatsrecht dazu verpflichtet, hilfsbedürftigen Bürgern in existenziellen Notlagen zur Seite zu stehen. Das zumindest implizite gesetzliche Fundament dazu findet sich im Grundgesetz. Dort ist in Artikel 20 Absatz 1 von einem sozialen Bundesstaat die Rede. Ergänzend dazu führt auch Artikel 28 die Bezeichnung eines sozialen Rechtsstaates auf.

Ähnlich dem ALG II ist die Prozesskostenhilfe Ausdruck der sozialen Gerechtigkeit.
Ähnlich dem ALG II ist die Prozesskostenhilfe Ausdruck der sozialen Gerechtigkeit.

Welche Pflichten mit dieser Zuschreibung einhergehen, wird nicht näher ausgeführt. Es obliegt also hier der Gerichtsbarkeit, Grenzen und Befugnisse zu definieren.

Oberste Prämisse ist die Gewährleistung einer sozialen Gerechtigkeit, bei welcher es sich weniger um eine starre, als vielmehr um eine flexible Größe handelt, die den jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten anzupassen ist.

Eine Aufgabe des Staates ist es unter anderem, seinen Bürgern das Existenzminimum zu sichern. Ebenso muss dafür Sorge getragen werden, dass keinerlei Benachteiligungen Raum gegeben wird. Letzteres schließt auch mit ein, dass jedermann ungehindert sein Recht geltend machen kann.

Hierfür muss dem Betreffenden Zugang zu den jeweiligen Gerichten ermöglicht werden, damit dort rechtswidrige Akte von Staat, Verwaltung oder anderen Privatpersonen durch die Mittel der Justiz abgewehrt oder eigene Ansprüche durchgesetzt werden können. Wenn derjenige jedoch nicht über die finanziellen Mittel zur Bestreitung eines Verfahrens verfügt, kann er sich die Prozesskostenhilfe zu Nutze machen. Dadurch wird garantiert, dass keine finanzielle Diskriminierung vor Gericht erfolgt.

Früher wurde diese Form staatlicher Bezuschussung als Armenrecht bezeichnet. 1980 trat dann das Gesetz über die Prozesskostenhilfe in Kraft, welches den ursprünglichen Begriff weitgehend ersetzte. Dieses findet sich nunmehr in der Zivilprozessordnung (ZPO) wider.

Denn werden eine Klage oder ein Antrag bei einem Gericht eingereicht, entfallen dafür Gebühren, die der Antragsteller zu zahlen hat. Ist gesetzlich gar eine anwaltliche Vertretung Pflicht, steigen die Kosten weiter an. Können diese vom Anspruchsinhaber nicht selbst beglichen werden, kommt die Prozesskostenhilfe zum Tragen. Ob im Zuge eines strafrechtlichen Verfahrens oder einer Scheidung: Prozesskostenhilfe wird nach entsprechendem Antrag immer dann gewährt, wenn Sie die Kosten dafür nicht oder nur teilweise selbst bestreiten können.

Was ist die Prozesskostenhilfe im Detail?

All diejenigen, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein Verfahren oder ihren Anwalt nicht oder nur unvollständig bezahlen können, haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Es werden entweder sämtliche Aufwendungen übernommen oder die betreffende Person muss nur durch eine anteilige Ratenzahlung der Zahlungspflicht nachkommen. Dabei kommen maximal 48 Monatsraten in Frage, deren Höhe gerichtlich bestimmt wird. Darüber hinausgehende ausstehende Zahlungen, übernimmt der Staat.

Woher stammen die Gelder der Prozesskostenhilfe?

Finanziert wird die Geldleistung durch den Staat bzw. durch die von der Allgemeinheit gezahlten Steuern.

Die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe sind in der Zivilprozessordnung geregelt.
Die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe sind in der Zivilprozessordnung geregelt.

Um etwaigen Missbrauchsfällen einen Riegel vorzuschieben, setzt das Armenrecht eine Einkommensgrenze voraus, die nicht überschritten werden darf. Dies gilt nicht nur zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, sondern auch nachträglich. Verbessern sich Ihre Verhältnisse innerhalb der kommenden vier Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung, so können Sie zu Zahlungen verpflichtet werden.

Doch dieser Automatismus funktioniert ebenso umgekehrt. Denn bei einer Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Situationen, können ausstehende Raten gekürzt oder gänzlich gestrichen werden.

Mit diesen Regelungen geht die vierjährige Erfordernis einher, dem Gericht jedwede diesbezügliche Veränderung unaufgefordert und zeitnah mitzuteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf jede wiederholte Verbesserung des Einkommens, die über 100 Euro pro Monat hinausgeht. Auch eine Verminderung oder ein Wegfall geltend gemachter Abzüge, wie Kindesunterhalt, Wohnkosten oder sonstige Zahlungsbelastungen, muss mitgeteilt werden, wenn die dabei entstandene Entlastung mehrmals 100 Euro im Monat übersteigt.

Kommt der Betreffende seinem Informationsgebot nicht nach, droht eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe, sodass dieser die Gebühren nachzahlen muss.

Unterschiede zwischen Beratungs-, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Im Zusammenhang mit der Prozesskostenhilfe kursieren oft auch die Begriffe der Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe. Handelt es sich hierbei um Synonyme oder beschreiben die Ausdrücke verschiedene Zuschussformen?

  • Beratungshilfe

Diese Form des finanziellen staatlichen Beistandes erstreckt sich auf eine außergerichtliche anwaltliche Beratung. Auch dann, wenn es nicht zu einem Verfahren kommt, soll jeder Bürger die Möglichkeit erhalten, eine Rechtsberatung einzuholen, wenn er beispielsweise eine Privatinsolvenz anmelden muss oder mit dem Jugendamt in Konflikt gerät.

  • Prozesskostenhilfe

Wie es der Name schon andeutet, handelt es sich hierbei um Zuschussleistungen, die zur Wahrnehmung der eigenen Rechte innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens dienen. Der Staat stellt dann die finanziellen Mittel für die Begleichung sowohl der Gerichtsgebühren als auch der Kosten für den Rechtsanwalt.

Die Prozesskostenhilfe kann für Verfahren verschiedenster Rechtsgebiete beantragt werden.
Die Prozesskostenhilfe kann für Verfahren verschiedenster Rechtsgebiete beantragt werden.
  • Verfahrenskostenhilfe

Bei Verhandlungen, die im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit stattfinden, wird die PKH als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet. Die freiwillige Gerichtsbarkeit umfasst einen eingegrenzten Bereich der Rechtspflege und umfasst insbesondere Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Nachlassfragen
  • Vormundschafts- und Sorgerechtsstreitigkeiten
  • Personenstandangelegenheiten
  • Vereins-, Landwirtschafts- und Registersachen
Allen drei Varianten gemein ist der Zweck, dem sie unterliegen. Denn stets verfolgen sie das Ziel, einkommensschwachen Bürger, die Wahrnehmung der eigenen Rechte zu ermöglichen, für welche die Betroffenen ohne Zuschuss die finanziellen Mittel nicht aufbringen könnten.

Verfahrensarten, auf welche die PKH Anwendung findet

Grundsätzlich steht Klägern und Beklagten die Prozesskostenhilfe gleichermaßen zu. Erfasst werden zudem die verschiedensten Rechtsgebiete:

  • Zivilrecht (§ 114 ZPO)
  • Arbeitsrecht (§ 11a ArbGG)
  • Verwaltungsrecht (§ 166 VwGO)
  • Finanzrecht (§ 142 FGO)
  • Sozialrecht (§ 73 a SGG)

Eine Ausnahme gilt zum Beispiel bei Unterhaltsfragen bzw. Familiensachen. Hier steht es dem Gericht frei, eine Partei zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zugunsten der einkommensschwachen Person zu verpflichten. Ein Prozesskostenhilfe per Antrag wird in diesem Fall nicht bewilligt werden. Wenn aber nun der andere keinen Vorschuss leisten kann, kann auch VKH bewilligt werden.

Was ist ein Prozesskostenvorschuss?

Es besteht die Möglichkeit, Familienmitglieder zur Deckung der Verfahrenskosten zu bestimmen. Diese familiäre Kostenübernahme verdrängt dann die Prozesskostenhilfe. In § 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein solches Gebot für Ehegatten ausdrücklich benannt.

Ein Angeklagter in einem Strafprozess erhält keine Prozesskostenhilfe.
Ein Angeklagter in einem Strafprozess erhält keine Prozesskostenhilfe.

Eine weitere Sonderregelung betrifft die Prozesskostenhilfe im Strafverfahren. Vor einem Strafgericht erhält das Opfer eines Deliktes, zum Beispiel einer Körperverletzung, ausschließlich Prozesskostenhilfe, wenn es zur Nebenklage berechtigt ist. Auch ein Privatkläger, der also ohne Unterstützung durch die Staatsanwaltschaft agiert, kann sich bezuschussen lassen.

Der Täter des Vergehens oder Verbrechens kann kein Begünstigter der Prozesskostenhilfe sein. Er wird bereits dadurch unterstützt, dass ihm im Rahmen der notwendigen Verteidigung von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zugewiesen wird.

Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn das Verfahren vor einem Land- (LG) oder Oberlandesgericht (OLG) stattfindet, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Berufsverbot erteilt werden kann oder eine Sicherungsverwahrung in Betracht kommt.

Kommt es zu einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dann wird sie immer nur für bestimmte Gerichte und Prozesse erteilt. Soll das Verfahren auf einer höheren Instanz weitergeführt werden, muss die PKH erneut beantragt werden.

Gehen Sie aus einem Prozess nicht siegreich hervor und beabsichtigen, in Berufung zu gehen oder eine Beschwerde einzureichen, so ist die einst bewilligte Prozesskostenhilfe hierfür erloschen und es bedarf einer erneuten Antragstellung.

Wer bekommt Gerichtskostenbeihilfe?

Prinzipiell hat jede natürliche oder juristische Person ein Anrecht auf Prozesskostenhilfe. Das heißt, auch GmbHs oder Vereine können von der Fürsorgeleistung profitieren. Zudem ist die Staatsangehörigkeit unerheblich, sodass Ausländer und Staatenlose ebenfalls mittels PKH die gerichtlichen Gebühren an den Staat abtreten können.

Personen nach dem Asylrecht sind oftmals ohne Prozesskostenhilfe vollkommen außerstande, gegen negative Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) rechtlich vorzugehen. Doch obwohl ihnen der Zuschuss zusteht, scheitern viele Anträge an den mangelnden Erfolgsaussichten einer Klage.

Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe sind die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend.
Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe sind die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend.

§ 114 ZPO definiert die konkreten Bedingungen, die eine Person erfüllen muss, um Empfänger der Prozesskostenhilfe zu sein. Laut Gesetz besteht ein Anspruch immer dann, wenn der Betreffende

  • nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für einen Prozess nicht oder
  • nur teilweise aufbringen kann und
  • seine beabsichtigte Rechtsverfolgung/-verteidigung eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und
  • nicht als mutwillig zu betrachten ist.

Wirtschaftliche Verhältnisse: Prozesskostenhilfe und die Einkommensgrenze

Die Anwendung vom Armenrecht bei einer Scheidung oder einem anderweitigen Verfahren ist immer abhängig vom einzusetzenden Monatseinkommen. Dieses bemisst sich anhand des Bruttoeinkommens (inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld) abzüglich:

  • der Steuer
  • der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • anderer angemessener Versicherungen
  • konkret nachgewiesener notwendiger Ausgaben für die Erzielung des Einkommens (Werbungskosten)
  • angemessener Kosten der Wohnung
  • sonstiger besonderer Belastungen

Zusätzlich zu diesen Abzügen sieht die Prozesskostenhilfe gewisse Freibeträge vor, die ebenfalls zugunsten des Betreffenden das einzusetzende Monatseinkommen senken. Seit 1. Januar 2016 gelten hierbei folgende Beträge:

FreibetragPersonenkreis
468 EuroAntragsteller und Ehegatten bzw. Lebenspartner
272 EuroKinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
309 EuroKinder von 6 Jahren bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
353 EuroJugendliche von 14 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
374 EuroErwachsene

Die Prozesskostenhilfe errechnet sich anhand von Einkünften, Ausgaben, Freibeträgen und sonstigen Abzügen.
Die Prozesskostenhilfe errechnet sich anhand von Einkünften, Ausgaben, Freibeträgen und sonstigen Abzügen.

Erwerbstätigte Antragsteller erhalten zudem einen sogenannten Erwerbstätigenbonus in Höhe von 213 Euro.

Während diese Summen sich zugunsten einer Prozesskostenhilfe auswirken, können etwaige Vermögenslagen einer Bewilligung entgegenstehen oder zumindest eine Ratenzahlung nach sich ziehen.

Denn der Antragsteller muss sein Vermögen zur Finanzierung eines Prozesses aufwenden. Das beinhaltet Ersparnisse, bestimmte Versicherungsleistungen, Unterhaltsansprüche und ein Eigenheim.

Nicht angerechnet werden ein Geldvermögen bis zu 2.000 Euro, selbstbewohnte Immobilien, Mittel zur Altersvorsorge und Vermögenswerte, die zur Berufsausübung nötig sind. Anhand all dieser Anrechnungen und Abzüge wird das einzusetzende Monatseinkommen ermittelt, welches ausschlaggebend für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist.

Die Grundlage, auf der die Einkommensverhältnisse Berücksichtigung finden, bildet § 115 ZPO. Prozesskostenhilfe wird immer dann ohne Eigenleistung gewährt, wenn das einzusetzende Vermögen weniger als 20 Euro beträgt. Wird dieser Wert überstiegen, findet durch eine anteilige Ratenfinanzierung der Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung des staatliches Zuschusses statt. Jede Monatsrate beläuft sich dabei auf die Hälfte des ermittelten Einkommens.

Beispielrechnung

Frau J. möchte sich von ihrem Mann scheiden lassen. Sie lebt gemeinsam mit ihrem 16-jährigen Sohn zusammen, für den sie 184 Euro Kindergeld erhält. Ihr Gehalt beträgt 1.500 Euro. Davon zahlt sie monatlich 800 Euro für Miete und ähnliches. Einen Anspruch auf Unterhalt von ihrem Noch-Ehemann hat Frau J. nicht. Steht ihr Prozesskostenhilfe zu?

  • 1. Berechnung Einkünfte:

1.500 Euro (Lohn) + 184 Euro (Kindergeld) = 1.684 Euro

  • 2. Abzug der Ausgaben:

Einkünfte (1.684 Euro) – Miete (800 Euro) = 884 Euro

  • 3. Berücksichtigung der Freibeträge:

Antragsteller (468 Euro) + Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren (353 Euro) + Erwerbstätigenbonus (213 Euro) = 1.034 Euro

  • 4. Ermittlung des einzusetzenden Einkommens:

Einkünfte abzüglich Ausgaben (884 Euro) – Freibeträge (1.034 Euro) = -150 Euro

Frau J. hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da ihr deutlich weniger als 20 Euro zur Verfügung stehen, um ein Gerichtsverfahren selbst finanzieren zu können.

Wann liegen Erfolgsaussichten vor?

Berufstätigen wird bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe ein Erwerbstätigenbonus gutgeschrieben.
Berufstätigen wird bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe ein Erwerbstätigenbonus gutgeschrieben.

Entscheidend dafür, ob die Gerichte Anträgen auf Prozesskostenhilfe stattgeben, sind die Erfolgsaussichten. Diese werden anerkannt, wenn der Standpunkt des Antragstellers aus der Perspektive eines verständigen Dritten vertretbar erscheint.

Außerdem muss der Sachverhalt durch Beweise belegbar sein, um eine Gerichtskostenbeihilfe beispielsweise bei einer Scheidung bewilligt zu bekommen.

Mutwilligkeit verhindert die Prozesskostenhilfe

Diese Begrenzung dient dem Schutz vor Missbrauch dieser Fürsorgeleistung. So sollen Personen, daran gehindert werden, von der Prozesskostenhilfe Gebrauch zu machen, wenn sie bei ausreichendem Einkommen von der gerichtlichen Geltendmachung ihres Rechtes absehen würden.

Als mutwillig Handelnder gilt, wer versucht, seine Ansprüche auf diesem Wege besonders kostengünstig durchzusetzen. Abzulehnen ist eine Prozesskostenhilfe, sobald der Betreffende die finanzielle Ersparnis vor sein individuelles Gerechtigkeitsbedürfnis stellt. Hat der Gegner beispielsweise keine Veranlassung zu einer Klage gegeben, scheidet die Prozesskostenhilfe aus.

Antrag auf Prozesskostenhilfe

Um Prozesskostenhilfe zu erlangen, ist ein Antrag notwendig, in welchem das Streitverhältnis – wenn möglich inklusive etwaiger Beweismittel – so detailliert wie möglich dargestellt werden muss. Je genauer der Antragsteller die Sachlage darlegt, umso eher kann das Gericht zu dem Schluss gelangen, dass eine Erfolgsaussicht besteht, welche Voraussetzung für die Bewilligung ist.

Einen Vordruck für den Antrag auf Prozesskostenhilfe finden Sie unter anderem auf den Seiten vom Justizportal des Bundes und der Länder.

Des Weiteren sollte die Erklärung Informationen bezüglich der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse enthalten. Erteilen Sie mittels Belegen Auskunft über die Familiensituation, den Beruf, das Vermögen, das Einkommen und die Lasten.

Wichtige Formulare, der Beantragung der Prozesskostenhilfe beizulegen sind, finden Sie online.
Wichtige Formulare, der Beantragung der Prozesskostenhilfe beizulegen sind, finden Sie online.

Obacht: Machen Sie nur vollständige und wahrheitsgetreue Angaben in der Erklärung zu Ihren Vemrögenscverhältnissen. Andernfalls droht nicht nur eine Aufhebung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe sowie eine Aufforderung zur Rückzahlung der Beträge, sondern auch eine strafrechtliche Sanktion. Denn gegebenenfalls begehen Sie dann die Straftat der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) oder der Falschaussage vor Gericht (§ 153 StGB).

Lassen Sie sich bei Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Beantragung anwaltlich beraten. Immerhin steht Personen mit einem geringen Einkommen laut dem Beratungshilfegesetz (BerHG) unter Umständen eine kostenfreie oder zumindest preiswertere Rechtsberatung zu.
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Prozesskostenhilfe: Fürsorgeleistung für einkommensschwache Bürger
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

40 Gedanken zu „Prozesskostenhilfe: Fürsorgeleistung für einkommensschwache Bürger

  1. User

    Guten Tag,

    es geht um ein zivilrechtliches Verfahren vor einem Amtsgericht und hierzu um die Bantragung von Prozesskostenhilfe für eine schwerbehinderte erwachs. Person. Ein Elterteil bezieht Kindergeld für das schwerbehinderte Kind, sie leben in einem Haushalt.
    Das Kindergeld wird auf das Konto des Kindes überwiesen. Wird in dem Fall bei der Beantragung von PKH KIndergeld als Einkommen des schwerbehinderten Kindes angerechnet oder als Einkommen des Elternteils?
    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!

  2. Hans Jürgen K

    Hallo ich habe meinen 15 Jahre alten PKW verkauft, im Kaufvertrag wurde von dem Käufer unterschrieben dass ich im Schadensfall keine Garantie und keine Sachmängelhaftung übernehmen kann, 5 Tage nach dem Kauf hatte der Käufer angeblich einen Motorschaden und will den PKW zurückgeben. Ich habe als Frührentner nur eine kleine Rente von 830 €, habe ich Aussicht auf Prozesskostenhilfe wenn der Käufer vor Gericht geht? Weil ich kann mir keinen Anwalt leisten und habe auch keine Rechtsschutzversicherung.

  3. Monika P.

    Hallo,
    ich habe mal eine Frage.
    Bin 2006 geschieden worden, hatte Prozesskostenhilfe mit Ratenrückzahlung bewilligt bekommen. Letzte Rate der Prozesskostenhilfe habe ich im Juli 2009 getätigt.
    1.Schreiben aus August 2019 , ich soll noch 5,00 € von der Prozesskostenrückzahlung leisten, die ich vor 10 Jahren angeblich zuwenig bezahlt habe.
    2. Schreiben im November bekommen.
    Nun meine Frage, Sind diese 5,00 € nicht längst verjährt?
    Mit feundlichen Grüßen

    Monika

  4. Wolfgang

    Ich will mich scheiden lassen. Mit meinem jetzigen Einkommen würde ich volle Prozesskostenhilfe bekommen. Was passiert, wenn ich im Scheidungsprozess Unterhalt zugesprochen wird, so dass ich eigentlich nicht mehr berechtigt bin ?

  5. T--homas

    Hallo,

    ich habe Anfang letzten Jahres Klage eingereicht beim Sozialgericht.
    Für die Klagebegründung habe ich mir dann einen Anwalt genommen.
    Ich hatte im Vorfeld schon Prozesskostenhilfe beantragt, mein Anwalt sollte bloß noch schriftlich Stellung dazu nehmen und das ebenfalls ans Gericht schicken.

    Ich hatte das ihm beim ersten persönlichen Gespräch mitgeteilt und er versicherte mir, dass er sich darum kümmert.
    Das ist jetzt über ein Jahr her und er hat das anscheindend vergessen.

    Nun ist es so, dass ich ihn jetzt schon ca. 1 Jahr beanspruche. Als ich ihn am Telefon fragte wegen der Kosten, meinte er bloß ob ich Prozesskostenhilfe beantragt habe. Ich meinte zu ihm ja.
    Erst als ich genauer nachdachte, fiel mir ein, dass er noch eine Stellungnahme ans Gericht schicken sollte, er das aber wie oben geschrieben, vermutlich vergessen hat.

    Ich teilte ihm das schriftlich mit und er schickte mir einen neuen PKH-Antrag.
    Den hab ich ausgefüllt und er hat ihn ans Gerciht geschickt und es wurde bewilligt.

    Nun ist meine Frage was mit den Kosten ist die vor der Bewilligung entstanden sind, also die meines Anwalts?Deckt die PKH auch diese ab obwohl sie vor der Bewilligung auf PKH entstanden sind?

    Ich selbst bin Hartz4-Empfänger, also mittellos.

  6. Veritas

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    zu meinem Anliegen aus dem Bereich Verwaltungsrecht(Prüfungsrecht) hätte ich ein paar Fragen. Meinem letzten Antrag auf Verlängerung der Studienzeit wurde nicht stattgegeben, deswegen erhob ich zwei Klagen am Verwaltungsrecht M., die zusammenhängen (Feststellung des endgültigen Nichtbestehens und Exmatrikulation). Mir wurde für die beiden Prozesse PKH gewährt, was auch hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet. Ich habe dann doch verloren und habe die Kosten der Verfahren zu tragen, obwohl ich nach meinen wirtschaftlichen Verhältnissen sie keineswegs aufbringen kann. Laut Begründung waren die Klagen von Anfang an abzuweisen, weil ich bei der Antragstellung nicht ausreichend Studier-/Prüfungsunfähigkeit belegt hatte. Damals wurde ich darauf nicht hingewiesen, und jetzt, so wie es aussieht, ist es zu spät. Ärgerlich ist, dass die Beklagte anwaltlich vertreten war (durch Rechtsdezernat der Uni), ich musste aber alleine durchsetzen. Die Sache ist noch dadurch erschwert, dass ich nicht mehr in Deutschland lebe und mir kaum einen Rat holen kann. In Rechtsmittelbelehrung steht, die Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden, und innerhalb von zwei Monaten sollen die Berufung zulassenden Gründe dargelegt werden. Der Brief mit dem Urteil wurde in Deutschland zugestellt und an mich ein paar Tage später von einer Freundin weitergeleitet, obwohl dem Gericht bekannt ist, dass ich im Ausland lebe. Über die Zulassung der Berufung wird vom Verwaltungsgerichtshof entschieden, wo man sich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen muss, außer im PKH-Verfahren. Ich verstehe so, dass die PKH für die verlorenen Prozesse erloschen ist, und ich weiss nicht, ob ich die Berufung und eventuell die erneute PKH selbst beantragen soll, odar es eine andere Person mit Vollmacht tun darf. Leider ist es wenig Zeit übrig geblieben, und wegen Visum würde es bei mir nicht so schnell gehen. Wenn es beim Einspruch wieder Gebühren anfallen, die ich nicht aufbringen kann, ist es umso wichtiger, meine Chancen genauer abzuwiegen. Daher wäre es hilfreich, die Einzellheiten im Falle der Anfechtung des Urteils zu wissen.
    Vielen Dank im Voraus.

  7. Sabine B.

    Guten abend!
    Bin zufällig auf Ihre Seite gelangt und möchte gern eine Beratung. Ich habe einen Scheidungsantrag gestellt. Nun kommt noch komplizierend ein laufender Kredit von ca. 26000€ bei einer Bank hinzu. Dort stehe ich und mein getrennt lebender Mann als Grundschuldner drin. Nur er ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen! Die Bank hat wegen ausbleibenden Ratenzahlungen seid der Trennung gekündigt und einer Inkasso Gesellschaft übergeben. Ich möchte gern wissen, wie ich reagieren soll? Habe ich eine Chance das Problem im Scheidungsverfahren mit einzubringen um mich als Kreditnehmer zu distancieren? Kann ich dann Gerichtskostenbeihilfe für den erhöhten Streitwert beantragen? Ich habe ein Einkommen von netto 1900€.

  8. Mike

    Hallo,

    ich habe finanzielle Verpflichtungen, wie abzahlen von
    Krediten / Küchenkauf, Autofinanzierung und Kredit für Lebenshaltungskosten, Eine Bauspardarlehen, welches für den Kauf einer Wohnung eingesetzt wurde und ein Hausdarlehen.

    Alle Darlehen werden bedient.

    Was kann für eine Prozesskostenhilfe alles angesetzt werden? Einen Anwalt mit monatlichen Raten kann ich mir nicht mehr leisten, weil ich nur ein Einkommen von 1961 netto habe.

    Können die gesamten Betriebskosten angesetzt werden?
    Kann ich eine Lebensversicherung (gepfändet von der Bank, wegen der Fianzierung)
    – Rentenversicherung
    – Unfallversicherung meiner Tocher
    – Berufsunfähigkeitsrente
    – Hausrat
    – Haftpflichtversicherung

    auch ansetzten-

    Strom und Telefon denke ich geht nicht.

    Vielen Dank für eine Auskunft

  9. Tom

    Hallo,
    mein Einkommen liegt Netto bei 800,- Ich lebe mit meinem Partner in einer eheähnlichen Beziehung. Das Einkommen von meinem Partner liegt Netto bei 1700,-
    Die monatlichen Kosten wie Miete, Strom, Telefon etc liegen bei rund 1000,- die wir uns, so gut es geht teilen.
    Steht mir Prozesskostenhilfe zu? Es handelt sich hierbei um einen Erbstreit.
    Vielen Dank.

    1. anwalt.org

      Hallo Tom,

      dies können wir nicht beurteilen. Ein Antrag wird je nach Einzelfall entschieden. Inwieweit das Einkommen Ihres Partners eines Rolle spielt, könne wir ebenfalls nicht beurteilen. Hier sollten Sie sich an das zuständige Gericht wenden und den Antrag rein vorsorglich stellen.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Stefan S.

    Ich habe eine Frage zur Prozesskostenhilfe.
    Vor sieben Jahren habe Privatinsolvenz angemeldet, diese ist jetzt zum Abschluss gekommen und ich erhalte eine Rechnung vom Verfahren (Abschluss) bzw. auch zum bereitgestellten Anwalt. Kann man in diesem Fall, da ich leider finanziell nicht in der Lage bin, auch Prozesskostenhilfe beantragen? Man sagte mir das nur eine Ratenzahlung bzw. eine Stundung möglich wäre.

    1. anwalt.org

      Hallo Stefan S.,

      eine solche Hilfe muss in der Regel zu Beginn eines Prozesses beantragt werden. Üblicherweise muss jedoch auch diese in Raten zurückgezahlt werden. Da Ihnen diese Möglichkeit bereits angeboten wurde, können wir keine weitere Option benennen.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Bianka B.

    hallo, mein Mann hat sich von mir getrennt.Er ist ausgezogen und ich bin jetzt erst mal im Haus geblieben.Bei mir leben noch unsere zwei Kinder 17 und 18 Jahre alt, beide gehen noch zur Schule.Ich würde mich gerne anwaltlich beraten lassen, wie jetzt die nächsten Schritte zu machen sind und was mir zustehen würde.Ab wann beginnt eine Trennung.Mein Mann wohnt zur Zeit bei seiner Mutter, ist noch hier gemeldet und hat noch seine Sachen hier.Mein Nettogehalt liegt bei 1000 Euro.Steht mir auch das Armenrecht zu?
    mfg B B.

    1. anwalt.org

      Hallo Bianka B.,

      wir können nicht einschätzen, ob Ihnen einen Beratungshilfe gewährt wird. Diese müssen Sie beantragen, wenn Sie sich von einem Anwalt beraten lassen möchten. Dies sollten Sie vorab mit dem Anwalt klären.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Margit

    Sehr geehrte Anwälte,

    Kompliment für die Aufklärung über die Thematik der Prozesskostenhilfe.

    Mein Fall und Anliegen: Ich hatte einen Unfall, der Prozeß dauerte 8 Jahre, leider eine unfähige Anwältin, plus eine überlastete Richterin, die wie sagte, es jetzt endlich vom Tisch haben wollte, keinen Präsidenzfall daraus machen würde, kurzum, ich war in dem Glauben, es wäre null auf null ausgegangen, im Nachhinein erfuhr ich erst, daß die Anwältin die Klage zurückgezogen hat, ich wurde nie darüber aufgeklärt, daß innerhalb 4 Jahren die Kosten bei Vermögenszuwachs zurückerstattet werden müssen, sonst hätte ich entweder vorher aufgehört oder wäre in Revision gegangen.

    Hätte hier nicht eine Aufklärungspflicht bestanden?

    Ich bin durch den Unfall erwerbsunfähig, gesundheitlich eingeschränkt, und soll nun zu allem Übel noch 7.500 € an Kosten erstatten. Ich bin durch eine Erbschaft zu etwas Geld gekommen. Dies belastet mich, weil alles so ungerecht abgelaufen ist. Was habe ich noch für Möglichkeiten?

    Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

    1. anwalt.org

      Hallo Margit,

      wir können keine rechtliche Beratung anbieten und daher die Sachlage nicht beurteilen. Sie haben die Möglichkeit sich einen neuen Anwalt zu suchen und mit diesem die weiteren Optionen abzuklären.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. V. Bode

    Sehr geehrtes Anwalt.org-Team,

    ich habe einen Termin zur mündl. Verhandlung vom Sozialgericht erhalten.
    Bei dem Termin geht es um eine Klage gegen die DRV Bund.
    Die Klage beinhaltet, insbesondere dass die Hochschul und Fachschulausbildung bei der Rentenberechnung nicht bewertet wird und die Zeiten nicht für die 45 Jahre Arbeitsjahre zählen, sodass sich daraus keine Rentensteigerung ergibt.
    Meine finanzielle Situation ist normal.
    Weil es sich um eine Sozialklageverfahren handelt, bitte, ist es möglich, für diesen Fall eine Prozeßkostenhilfe für Rechtsanwaltskosten zu erhalten?
    Mit den besten Grüßen

    V. Bode

    1. anwalt.org

      Hallo V. Bode,

      in der Regel kann bei einem Zivilverfahren jede Partei Prozesskostenhilfe beantragen. Ob diesem Antrag stattgegeben wird, ist eine Einzelfallentscheidung.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Julian

    Hallo.

    Ein Unternehmen hat mir geholfen, um mein Text korrigieren. Sie haben eine Plagiatprüfung gemacht. Aber sie können nur wenige Plagiat finden. Beim Korrigieren haben sie gasagt, 800Wörter/23Euro. Aber am Ende haben sie mir eine 160Euro Rechnung gegeben. Sie haben nur ungefähr 1000 Wörter korrigieren. Weil sie den Text nicht verstehen, können sie viele Teile nicht änderen. Und die korrigierten Teile kann ich auch nicht nutzen. Ich denke, ich soll nur die korrigierten Teilen bezahlen. Und sie suchen ein Inkassounternehmen. Was soll ich tun? Oder bin ich falsch.
    Vielen Dank im voraus. Ich sehe Ihrer baldigen Antwort entgegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo Julian,

      in diesem Fall sollten Sie sich am besten an einen Anwalt vor Ort wenden und sich beraten lassen. Wir können keine rechtliche Beratung anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Zwinker

    Sehr geehrte Anwalt-org-Experten,

    zur Prozesskostenhilfe habe ich eine Frage. Der Sachverhalt: Mein verstorbener Bruder, dessen Alleinerbin ich bin, war kurz verheiratet mit einer 38 Jahre jüngeren gebürtigen Argentinierin, die in Paraguay lebte, von der er sich aber mehr als drei Jahre vor seinem Tod getrennt hatte. Es erfolgte nach südamerikanischem Recht, das gemäß EGBGB bezüglich der Ehewirkungen hier berufen ist, eine gerichtliche Gütertrennung, die dort unter Scheidungsrecht (Ley de Divorcio) subsumiert ist, jedoch vor seinem Tod keine Scheidung. Nach der Gütertrennung heiratete er in bigamischer -und daher sowohl in Paraguay als auch in Argentinien als auch hier in Deutschland nichtiger- Ehe eine zweite Frau. Die gebürtige Argentinierin möchte jetzt gern an das Erbe kommen. Das Nachlassgericht hat leider die § 1566 und §1933 BGB nicht verstanden, trotzdem aber – nach umfangreicher Beweisführung meinerseits – im letzten Beschluss mitgeteilt, dass es beabsichtigt, mir wie beantragt den Erbschein zu erteilen, jedoch den Beschluss ausgesetzt und die Beschwerde der gebürtigen Argentinierin zugelassen. Diese müsste dann vor dem zuständigen OLG verhandelt werden, hätte aber nach geltendem Recht keinerlei Aussicht auf Erfolg und würde sicherlich ohne mündliche Verhandlung entschieden, jedoch natürlich nicht „kostenlos“. Meine Frage an Sie: Haben Ausländer, in diesem Fall eine Südamerikanerin, die nie in Deutschland gewesen ist, Anspruch auf hiesige Prozesskostenhilfe? Mein Anwalt teilte mit, die Kosten einer derartigen Beschwerde, wenn sie denn in Szene gesetzt wird, würden ggf. mir in Rechnung gestellt, wenn sie zahlungsunfähig sei, was wahrscheinlich ist. Stimmt das? Trifft es zu, dass ich für von vornherein unbegründete Beschwerden auch noch zahlen muss? Bisher hat die Dame argumentiert: Es sei bei der Testaments-Erstellung kein Notar zugegen gewesen, daher sei das privatschriftliche Testament ungültig. Aber: Gemäß geltendem deutschen Recht ist ja ein privatschriftliches Testament gültig, es wurde korrekt eröffnet und im Übrigen vom gerichtlich hinzugezogenenen Schriftsachverständigen als echt anerkannt.
    Wäre Ihnen für kundige Auskunft zu meiner potentiellen Kostentragungspflicht, die ich mit Spannung erwarte, sehr dankbar. Zahle auch gern einen Obulus dafür, wenn sie mir dessen Höhe vorab mitteilen.
    Vielen Dank.

    1. anwalt.org

      Hallo Zwinker,

      in diesem besondern Fall ist es empfehlenswert, sich an einen Anwalt zu wenden und mit diesem die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Wir können keine rechtliche Beratung anbieten und daher die Sachlage nicht beurteilen.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. E. Rein

    Hallo.
    Frage : Ich bin Geschäftsfürer einer ein Mann GmbH. musste Insolwenz anmelden.
    Habe jetz einen Strafbefehl erhalten.
    Ich bin Rentner lebe Von 760,– EUR und habe keinerlei Ver
    mögen Bin schwerbehindert
    100% und Pflegestufe 3 .Meine Frau ist arbeitslos ,wir haben Gütertrennung.
    Was kann ich tun? Ich bitte um einen Bescheid.
    Mit freundlichen Grüssen
    E. Rein

    1. anwalt.org

      Hallo E. Rein,

      können Sie sich aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Lage keinen Anwalt leisten, wird Ihnen im Strafverfahren in der Regel ein Pflichtanwalt gestellt. Für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung kann eventuelle die Beratungshilfe für Sie in Frage kommen. Dies müssen Sie jedoch mit dem Anwalt selbst klären.

      Die Prozesskostenhilfe muss dann jedoch beim zuständigen Gericht beantragt werden. Einen Vordruck für den Antrag auf Prozesskostenhilfe finden Sie unter anderem auf den Seiten vom Justizportal des Bundes und der Länder.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Martin B

    Guten Abend, folgende Situation ich habe mir am 12.06.2017 etwas aus dem Internet bestellt und am 17.06.2017 kam dort das Geld an . Bis jetzt ist bei mir noch nichts angekommen und der Händler belügt mich auch nur wo es geht, jetzt stellt sich die frage ob, ich die Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen darf.

    1. anwalt.org

      Hallo Martin,

      ob Sie Prozesskosten- bzw. Beratungshilfe bekommen, hängt zunächst von Ihrer Einkommenssituation ab. Ob Erfolgsaussichten bestehen, ermittelt das zuständige Gericht.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Chris W

        Guten Tag,

        Folgende Situation ist bei uns gerade eingetreten: Meine Freundin hatte vor 3 Jahren einen Rechtsstreit bei welchem sie auch Prozesskostenbeihilfe bekam. Nun wurden die Vermögensverhältnisse erneut abgefragt und nun bekam sie eine Aufforderung zur Rückzahlung, weil ihr Vermögen angeblich die Freigrenze von 5’000€ übersteigen würden.

        Wir sind vor 4 Monaten in die Schweiz ausgewandert und der Umzug war für meine Freundin finanziell nicht tragbar, weshalb sämtliche Umzugsgeschichten von mir vorgestreckt wurden. So schuldet mir meine Freundin nun ca 6’000€.
        Da die 7’000€ auf ihrem Konto von ihrem beim Umzug in die Schweiz aufgelösten Bausparvertrag kamen und somit auch wieder einer Altersvorsorge zugeführt werden sollen, wollten wir die Umzugskosten über die nächsten Jahre abstottern lassen.

        Die rund 6’000 € Schulden bei mir wurden auch deklariert nur von dem Gericht anscheinend nicht berücksichtigt.

        Kann meine Freundin mir die 6’000€ bezahlen und dann Widerspruch einlegen, da sie ja dann nur noch 1’000€ auf dem Bankkonto hat?

        Dürfen zudem Bausparvermögen da überhaupt miteinbezogen werden?

        Einkommen ist kaum vorhanden bei ihr, da ist sie meilenweit von einer Rückzahlungsgrenze entfernt.

        Vielen Dank

        1. anwalt.org

          Hallo Chris,

          die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe hat Vorrang vor privaten Schulden. Daher liegt das Vermögen Ihrer Freundin über der Freigrenze, auch wenn Sie Ihnen das Geld schuldet.

          Ihr Team von anwalt.org

  18. M. Mogalle

    Guten Abend, folgende Situation.Mein Sohn ist am WE zusammengeschlagen worden.Er weiß aber nicht wer es war. Er War beim Arzt der ein CT vom Kopf gemacht hat und ihn krank geschrieben. Er hat eine schwere Kopfverletzung. Darauf hat et eine Anzeige gegen Unbekannt gemacht.Jetzt will der Chef eine Kopie von der Anzeige. Darf er das verangen?
    Noch ein Anhang. Die KK sagte meinem Sohn, er solle sich einen Anwalt nehmen. Aber dafür reicht sein Geld beim besten Willen nicht.
    Vielen Dank schon mal.

    1. anwalt.org

      Hallo M. Mogalle,

      in der Regel handelt es sich bei einer solchen Anzeige um eine private Angelegenheit mit der der Arbeitgeber nichts zu tun hat. Die Krankschrift ist für diesen von Bedeutung. Eine anwaltliche Beratung ist hier sicherlich zu empfehlen. Eine Rechtsberatung für Personen mit geringen Einkommen kann unter Umständen kostengünstiger oder eventuell auch kostenfrei ausfallen. Hier ist das Beratungshilfegesetz (BerHG) ausschlaggebend.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. F. G.

    Hallo ich brauche Hilfe vor zwei Wochen war ich mit mein Freund und zwei weitereren Freunden in einer Disco der Abend war super ich traf eine bekannte die ich so vom sehen kannte und tanzten zusammen dann waren zwei Mädels eine davon fing an die bekannte provokativ an zu tanzen bis sie sie sich weg schubste dann fing zwischen den zwei Haare höhere ect. An von der Seite bekam ich kurz darauf einen Schlaf auf die Nase und sah rüber und da stand von diesem Mädchen die Freundin und hat nicht böse angeschaut darauf hin habe ich zurück gehauen und die riefen die Polizei so kam es jetzt zu einer Anzeige gegen mich ich habe sie jetzt genauso angezeigt da ich Nasenbein Bruch Knick habe jetzt behauptet diese Person auch noch ich hätte mit Glas und Flaschen auf sie gehauen und das habe ich definitiv nicht bekomme ich da Prozesskostenhilfe wenn ich einen Anwalt bräuchte

    1. anwalt.org

      Hallo,

      in Strafsachen ist Prozesskostenhilfe nicht vorgesehen. Können Sie sich die anwaltliche Vertretung nicht leisten, können Sie jedoch die Vertretung durch einen Pflichtverteidiger beantragen.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Marianka

        Hallo einen schönen guten morgen !!
        meine frage passend dazu ; kann man eine prozesskostenhilfe auch in meinen namen beantragen um infos raus zu bekommen warum sich mein freund/verlobter in anführungsstrichen (nicht in U-Haft ) sondern in der jva befindet ?? es klingt kurios aber ja er sitzt schon seit 10 monaten im knast und kann sich weis der teufel nicht erklären warum ?! und er braucht einen anwalt um zu erfahren warum weshapb wieso er sitzt … ich bekomme hartz 4 kann ich das auch machen für ihn ??

        1. anwalt.org

          Hallo Marianka,

          eine Prozesskostenhilfe wird im Normalfall nur gewährt, wenn es sich um ein Verfahren vor Gericht handelt und sie anwaltlich vertreten lassen. Sie benötigen nur Informationen, weshalb nur eine Beratungshilfe in Frage kommt. Die Leistung muss jedoch von der betreffenden Person selbst beantragt werden.

          Ihr Team von anwalt.org

        2. höcherl

          hallo und guten morgen es seht eine reumung vor ich habe eine kleine rente habe schon wiederspruch ein legen habe noch nicht bescheit beckomen ich bitte um hilfe

  20. U. Sauer

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Mein Name ist U. Sauer, und benötige dringend ihre Hilfe.
    ich habe zur Zeit ein Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit.nachdem ich 3 mal einen Erstattungsbescheid erhielt und alle in verschiedener Hohe.Der erste war 623 Euro der letzte lag schon bei über 1477 euro Rückerstattung.

    Daraufhin habe ich bei dem Sozialgericht Freiburg Klage erhoben.

    Heute bekomme ich eine Ladung vom Sozialgericht Freiburg zur erörterung des Falls am 28.04.2017.

    Jetzt möchte ich mit einem Anwalt zum Gericht.benötige aber wegen meines Geringen Einkommens dringend Prozesskostenhilfe.

    Mein Nettoverdienst:1060 Euro monat,405 Euro Miete ,76 Euro gas monatl,63,50 euro strom monatl, Telefon 48.50 euro monatlichmanchmal bleiben einige rechnungen liegen weil ich sie nicht zahlen kann.

    1. anwalt.org

      Hallo U. Sauer,

      Sie haben immer die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Hierbei ist es ratsame sich von einem Anwalt unterstützen zu lassen. Eine Rechtsberatung für Personen mit geringen Einkommen kann unter Umständen kostengünstiger ausfallen. Über die Erfolgsaussichten Ihres Antrags können wie leider keine Aussagen treffen.

      Ihr Team von anwalt.org

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