Berlin. 2016 rasten Hamdi H. und Marvin N. mit bis zu 170 km/h über den Kurfürstendamm, trotz mehrerer roter Ampeln – und in den Jeep eines 69-Jährigen, der auf der Stelle starb. 2017 verurteilte das Landgericht die beiden Ku’damm-Raser wegen Mordes zu lebenslanger Haft. Ein Jahr später hob der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Urteil auf und ordnete eine neue Verhandlung an. Nun lautet das Urteil erneut auf lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes.
Tod des Unbeteiligten billigend in Kauf genommen

Die erste Entscheidung des Berliner Landgerichts hob der BGH in der Revision auf, weil er den bedingten Tötungsvorsatz für nicht ausreichend erwiesen und begründet hielt. Eine Verurteilung wegen Mordes verlangt aber zwingend einen entsprechenden Tötungsvorsatz der angeklagten Ku’damm-Raser, wobei hierfür ein billigendes Inkaufnehmen als bedingter Vorsatz ausreicht.
Nun folgt das Landgericht in seiner zweiten Entscheidung dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf lebenslange Freiheitsstrafe und lebenslange Führerschein-Sperre.
Der Vorsitzende Richter begründet das erneute Mord-Urteil mit folgenden Worten:
Was geschah, hatte nichts mit Fahrlässigkeit zu tun. Die Angeklagten haben aus nichtigem Anlass mit dem Leben anderer Menschen gespielt.“
[Quelle: rbb24]
Er bezeichnete die Ku’damm-Raser als selbstverliebt und rücksichtslos. Sie hätten ihre Autos regelrecht vergöttert und das illegale Rennen um jeden Preis gewinnen wollen.
Landgericht sieht drei Mordmerkmale als erwiesen

Der Tatbestand des Mordes nach § 211 Strafgesetzbuch (StGB) verlangt neben der vorsätzlichen Tötung noch mindestens ein Mordmerkmal. Im Falle der Ku’damm-Raser sah das Landgericht gleich drei Mordmerkmale gegeben:
- Heimtücke, weil der Getötete arg- und wehrlos war
- niedrige Beweggründe
- die Nutzung des Autos als gemeingefährliches Mittel
Die Verteidiger der frisch verurteilten Ku’damm-Raser gingen hingegen nur von einer fahrlässigen Tötung aus, weil sie nicht einmal angeschnallt waren und niemals ihre Autos beschädigen wollten. Dies schließe einen Tötungsvorsatz aus. Einer der Verteidiger erklärte nach Verhandlungsende, er habe bereits erneut Revision beim BGH eingelegt.
Die illegalen Autorennen mit teils tödlichen Folgen für Unbeteiligte gaben dem Gesetzgeber Anlass, einen neuen Straftatbestand einzuführen. Der neue § 315d StGB stellt nun illegale Kraftfahrzeugrennen ausdrücklich unter Strafe. Kommt dabei ein Mensch zu Tode, stellt diese Tat sogar ein Verbrechen dar.
Auf die Ku’damm-Raser ist dieser Paragraph nicht anwendbar, weil er erst nach deren Tat eingeführt wurde. § 1 StGB verankert den alten, zentralen Rechtsgrundsatz „Nulla poena sine lege – keine Strafe ohne Gesetz“. Danach darf eine Tat nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit bereits vorher gesetzlich bestimmt war.
Bußgeldrechner für illegale Autorennen
Strafenkatalog für illegale Autorennen
Tatbestand | Strafe | Punkte |
---|---|---|
Ausrichten oder Durchführen eines illegalen Autorennens | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre / Geldstrafe | 3 |
Teilnahme an einem illegalen Autorennen | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre / Geldstrafe | 3 |
… mit Gefährdung | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre / Geldstrafe | 3 |
… mit Todesfolge | 1 – 10 Jahre Freiheitsstrafe | 3 |
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