Erbengemeinschaft: Das Haus bewohnen, vermieten oder verkaufen?

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 24. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Wenn eine Erbengemeinschaft über ein Haus verfügen soll, kommt es nicht selten zu Streit.
Wenn im Testament steht, dass die Erbengemeinschaft über ein Haus verfügen soll, ist Streit nicht selten.

Wenn der Erblasser seiner Erbengemeinschaft ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück hinterlässt, kommt es nicht selten zu Meinungsverschiedenheiten: Der eine würde die Immobilie gern verkaufen, der andere vermieten, ein dritter selbst darin wohnen. Wie können sich die Erben einigen und eine Lösung finden?

In unserem Artikel stellen wir dar, wie derartige Probleme gelöst werden können und wie der letzte Ausweg aussieht, wenn keine Einigung möglich ist.

Dabei betrachten wir die Möglichkeiten der Erbengemeinschaft Haus zu verkaufen, das , zu vermieten oder selbst zu nutzen – oder es durch Teilungsversteigerung in Geld umzuwandeln.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf sämtliche Immobilien, die Teil eines Nachlasses sein können. Sind Sie beispielsweise Miterbe einer Erbengemeinschaft, die ein Grundstück verkaufen oder selber nutzen will, so finden auch Sie hier die wichtigsten Informationen dazu!

FAQ: Erbengemeinschaft mit Haus

Kann die gesamte Erbengemeinschaft eine Immobilie erben?

Ja. Gehört eine Immobilie zur Erbmasse, wird diese laut Erbrecht unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt.

Wie kann ich den Wert der Immobilie ermitteln?

Wollen Sie den Wert der Immobilie unverbindlich ermitteln lassen, können Sie diesen Online-Immobilienmakler nutzen.

Können die Erben die Immobilie einfach verkaufen?

Ist die gesamte Erbengemeinschaft einverstanden, kann sie die Immobilie verkaufen. Der Gewinn wird dann unter den Erben aufgeteilt.

➥ Literatur zum Thema Erbengemeinschaft

Grundproblem einer Erbengemeinschaft, die eine Immobilie erbt

Sobald mehr als ein Erbe den Nachlass antritt, bilden die Miterben zunächst eine Erbengemeinschaft. Sie sind gemeinsam Eigentümer des Erbes, bis dieses auseinandergesetzt wird. Die Auseinandersetzung kann beispielsweise durch ein Testamentsvollstrecker übernehmen oder das Nachlassgericht.

Wenn ein Haus Teil des Nachlasses ist und der Erblasser dieses im Testament keinem einzelnen Erben (Alleinerben) zugesprochen hat, so stellt sich die Frage, wie das Haus unter der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden soll?

Müssen sich einigen: gemeinsamen Erben in einer Erbengemeinschaft mit Haus.
Müssen sich einigen: gemeinsamen Erben einer Erbengemeinschaft mit Haus oder sonstigen Immobilien.

Die Erben verfügen zunächst über den Nachlass als Gesamthandseigentum – keiner der Eigentümer kann allein über das Haus im Nachlass als Ganzes verfügen.

Jede Aktion muss abgestimmt werden.

Damit bilden Erbengemeinschaften faktisch auch immer eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts, allerdings ohne Rechtsfähigkeit.

Dies können die Miterben ändern, indem Sie einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag abschließen und gemeinsame Regeln aufstellen.

Grundsätzlich müssen sich gemeinsame Erben einer Immobilie darüber einig sein, wie mit dem Nachlassgegenstand verfahren werden soll. So kann beispielsweise jeder einzelne Miterbe der Erbengemeinschaft einen Hausverkauf verhindern.

Grundbucheintrag der Erbengemeinschaft

Zunächst sollte das Grundbuch berichtigt werden. Denn hier ist noch der Erblasser als Eigentümer des Hauses oder Grundstücks eingetragen. Um die Grundbucheintragung der Erbengemeinschaft für das Haus kostenlos vorzunehmen, bleibt dieser bis zu zwei Jahre nach dem Erbfall Zeit. Später können Kosten anfallen.

Jeder Erbe kann die Erbengemeinschaft ins Grundbuch eintragen lassen. Dafür muss er einen entsprechenden Antrag stellen, § 13 Grundbuchordnung (GBO), und einen Nachweis der Erbschaft erbringen. Dies ist in der Regel der Erbschein. Allerdings kann laut Paragraph 35 BGO auch ein Testament oder ein Erbvertrag vorgelegt werden, um die Grundbuchberichtigung durchführen zu lassen. Auch eine Bescheinigung der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht kann ausreichen.

Das Grundbuchamt ist jedoch nicht verpflichtet, solche Verfügungen von Todes wegen oder ein Schreiben vom Nachlassgericht zu akzeptieren. Bestehen aus irgendwelchen Gründen Zweifel am Erbfall, so kann es nach wie vor den Erbschein verlangen, bevor die Erbengemeinschaft einen Grundbucheintrag erhält.

Erbengemeinschaft: Wer am Haus welche Anteile bekommt, kann in einem Testament verfügt werden.
Erbengemeinschaft: Wer am Haus welche Anteile bekommt, kann in einem Testament verfügt werden.

Da die Erbengemeinschaft das Haus als Gesamthandseigentum innehat, werden die neuen Eigentümer also nicht als Bruchteilseigentümer im Grundbuch eingetragen sondern eben als gemeinsame Eigentümer, die nicht allein über Teile der Immobilie verfügen können, § 47 Grundbuchordnung (GBO).

Dies kann durch verschiedene Formen der Auflösung von Erbengemeinschaften geändert werden. So können die gemeinsamen Erben etwa einen notariell beurkundeten Teilsauseinandersetzungsvertrag und Übertragungsvertrag abschließen, um als anteilige Eigentümer eingetragen zu werden.

Wie eine Erbengemeinschaft mit einem Haus verfahren kann

Befindet sich also ein Haus im Nachlass, müssen sich die Miterben einigen, wie sie mit der Immobilie verfahren wollen. Das gilt selbst dann, wenn der Erblasser beispielsweise verfügt hat, dass ein Erbe nur 10 Prozent davon erhalten soll – das Gesamthandseigentum kann nur gemeinsam verwaltet werden.

Zunächst betrachten wir die Möglichkeiten, die sich ergeben, wenn Einigkeit darüber besteht, wie die Erbengemeinschaft mit dem Haus umgehen will. Im darauf folgenden Kapitel wird die gerichtlich angeordnete Zwangsversteigerung bei einer Erbengemeinschaft besprochen.

Eigennutzung – Miterben auszahlen

Erben können sich gegenseitig die Anteile an Immobilien einer Erbengemeinschaft auszahlen.
Erben können sich gegenseitig die Anteile an Immobilien einer Erbengemeinschaft auszahlen.

Will ein Miterbe das Haus der Erbengemeinschaft als Familienwohnsitz nutzen, so kann er sich mit den anderen einigen und die Miterben auszahlen. Eine solche Vereinbarung muss in einem notariell beglaubigten Auflösungsvertrag festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft, die sich das Haus auszahlen lassen wollen, einigen sich darin mit dem Erben, der das Haus nutzen will, über einen angemessenen Auzahlungsbetrag. Dafür kann beispielsweise ein Wertgutachten der Immobilie angestellt werden.

GbR – Wenn die Erbengemeinschaft das Haus vermieten will

Strebt die Erbengemeinschaft die Vermietung des Hauses an, so sollten die Miterben zunächst einen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag abschließen und auf diese Weise aus der Erbengemeinschaft eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) machen.

Durch die Aufsetzung eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages, wird die Gründung der GbR besiegelt. Dadurch ändert sich an der Form des Gesamthandseigentums nichts – die Mitglieder der Gesellschaft sind noch immer gemeinsam für die Verwaltung des Nachlasses zuständig. Jedoch ist eine GbR geschäftsfähig und kann als juristische Person Verträge abschließen.

Damit wird es der Erbengemeinschaft möglich, das Haus zu vermieten. Die Mieteinnahmen werden in der Regel entsprechend der Erbanteile unter den Miterben verteilt. Darüber können Sie sich ebenfalls in besagtem Gesellschaftsvertrag einigen.

Hausverkauf bei Erbengemeinschaft

Auch können die Mitglieder die Erbengemeinschaft auflösen und das Haus an einen Dritten verkaufen, um den Erlös untereinander aufzuteilen. Dadurch wird ein schneller Abschluss des Erbvorgangs gewährleistet, wodurch das Konfliktpotential innerhalb der Gemeinschaft gering gehalten wird.

Auf diese Weise kann ein zu langer Leerstand vermieden werden, wodurch das Gebäude an Wert verlöre. Desweiteren werden so laufende Kosten minimiert.

Unter anderem auf diesem Wege lässt sich der beste Preis für ein geerbtes Haus erzielen:

  • schnelle Veräußerung – kurzer Leerstand
  • Renovierung vor Verkauf kann den Wert steigern

Durch die Erteilung einer Vollmacht an einen Miterben oder einen Makler kann der Verkauf geordnet ablaufen, da so vermieden wird, dass verschiedene Interessen sich überschneiden. Ein durch eine Erbengemeinschaft Bevollmächtigter ist verpflichtet, in deren Interesse zu handeln und die Immobilie entsprechend zu veräußern.

Online-Immobilienbewertung

Nutzen Sie die Online-Immobilienmakler von McMakler, um den Wert Ihrer Immobilie kostenlos und unverbindlich zu ermitteln:

Bei Streit der Erbengemeinschaft – Die Teilungsversteigerung

Doch welche Möglichkeiten gibt es, wenn sich die Erbengemeinschaft über den Hausverkauf uneinig ist oder einer der Miterben gar nicht verkaufen will?

Kann sich die Erbengemeinschaft nicht übers Haus einigen, kommt es unter den "Hammer".
Kann sich die Erbengemeinschaft nicht übers Haus einigen, kommt es unter den „Hammer“.

Kann keine Einigung darüber erzielt werden, wie die Erbengemeinschaft mit dem Haus verfahren will, so kann jedes Mitglied jederzeit die Auflösung derselben einfordern. Durch eine Auseinandersetzungsklage wird jedoch in der Regel die für alle Beteiligten schlechteste Lösung erzielt.

Das Nachlassgericht wird nämlich als letztes Mittel die Teilungsversteigerung anordnen: eine Form der Zwangsversteigerung.

Der Verkaufserlös eines solchen Prozesses liegt in aller Regel weit unter dem Marktwert der Immobilie. Zusätzlich ist die Teilungsversteigerung an sich mit Kosten verbunden.

Der Erlös aus der Versteigerung gehört nach wie vor allen Erben gemeinsam, allerdings stellt die Aufteilung des Geldbetrages in der Regel kein großes Problem mehr dar.

Bei einer Teilungsversteigerung kann jeder Miterebe mitbieten und auf diesem Wege das Haus ersteigern. Das Erbrecht gibt den Miterben auch bei einer Zwangsversteigerung ein Vorkaufsrecht.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:

Letzte Aktualisierung am 19.04.2024 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (152 Bewertungen, Durchschnitt: 4,11 von 5)
Erbengemeinschaft: Das Haus bewohnen, vermieten oder verkaufen?
Loading...

Über den Autor

Autor Image Female
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

163 Gedanken zu „Erbengemeinschaft: Das Haus bewohnen, vermieten oder verkaufen?

  1. N. Gerhard

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir sind 3 Erben des Elternhauses, wovon 1 Erbe 2 Anteile und die anderen beiden je 1 Anteil haben, also insgesamt 4 Anteile. Nun möchte einer der Erben (1 Anteil) das Haus übernehmen und die beiden anderen Erben (insgesamt 3 Anteile) aus bezahlen. Wie ist der Auszahlungsbetrag in Höhe von 30.000 € zu verteilen?
    a) je Erbanteil 7.500 € = 30.000 €, also auch der Erwerber des Hauses erhält für seinen Anteil 7.500 € oder
    b) 10.000 € an den Erben mit einem Anteil und 20.000 € an den Erben mit 2 Anteilen?

    1. anwalt.org

      Hallo N. Gerhard,

      in diesem Fall sollten Sie dies mit einem Notar oder einem Anwalt für Erbrecht abklären. Wir können die Sachlage rechtlich nicht beurteilen und daher auch keine Einschätzung abgeben.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Frau Mehnert

    Meine Mutter ist vor 13 Jahren verstorben und hat zusammen mit meinem Vater ein Haus vor 17 Jahren gekauft. Meine Schwester und ich sind zusammen mit unserm Vater in einer Erbengemeinschaft und mein Vater möchte das Haus, in dem ich seit ca. 1 Jahr mit meinem Freund lebe, vermieten, damit sich das Darlehen des Hauses quasi von selbst trägt. Er wollte notarlich festhalten, dass meine Schwester und ich erst erben, wenn das Haus verkauft wird. Dabei wurde ich stutzig und frage mich warum? Ist es wahr, dass, wenn das Haus bald vermietet wird, meine Schwester und ich Anteile der Mieteinnahmen bekommen müssten, da sie uns aufgrund des Erbes zustehen? Und wie verhält es sich dann mit der Erbschaftssteuer?

    Vielen Dank für die Hilfe

    LG

    1. anwalt.org

      Hallo Frau Mehnert,

      bei einer Erbengemeinschaft ist es in der Regel so, das Anteile erst bei der Auseinandersetzung des Erbes (Verlauf) ausgezahlt werden. Dies ist in § 2038 BGB festgelegt. Die Mieteinnahmen sollten daher gemeinschaftlich angelegt und nach dem Verkauf dann aufgeteilt werden. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, da wir eine rechtliche Beratung nicht anbieten können.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Susanne S.

    Meine Mutter hat ein Haus von meinem Vater geerbt, da besteht eine Erbgemeinschaft. Im Grundbuch steht meine Mutter sowie zwei Männer (Söhne von der verstorbenen Schwester meines Vaters) 1 Sohn ist verstorben (weitere Erben dazu haben alle ausgeschlagen) der andere Sohn hat eine Betreuerin. Meine Mutter möchte nun das Haus verkaufen, was kann sie tun? Die beiden Männer sind mit nur 1/ 40 Anteil im Grundbuch drin. Muss meine Mutter eine Nachlasspflegschaft beantragen oder macht das der Notar wenn wir einen Käufer haben?

    1. anwalt.org

      Hallo Susanne S.,

      in der Regel müssen alle Erben einem Verkauf zustimmen. In Ihrem komplizierten Fall, empfehlen wir Ihnen sich an einen Anwalt zu wenden und sich rechtlich beraten zu lassen, um die richtige Vorgehensweise zu klären.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. Christiane

    Folgende Problematik:
    Mein Vater ist gestorben und hat mir, meiner Schwester und meiner Mutter das Haus vererbt. Meine Schwester und ich haben jeweils 1/8 bekommen, den Rest meine Mutter.

    Nun ist meine Mutter schwer psychisch krank, kann nicht mit Geld umgehen und das Haus verfällt zusehends. Welche Möglichkeiten haben wir meine Mutter aus dem Haus zu bekommen, damit der Wert des Hauses nicht noch weiter sinkt?

    1. anwalt.org

      Hallo Christiane,

      in einem solchen Fall kann unter Umständen ein gesetzlicher Betreuer bestelle werden. In der Regel müssen alle Erben Veränderungen am Erbe zustimmen, sofern sie mündige Personen sind. Sie sollten sich von einem Anwalt beraten lassen, um den Sachverhalt und die richtige Vorgehensweise zu klären. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Grubert

    Guten Tag, mein Schwiegervater ist vor meinen Mann gestorben. Nun will meine Schwiegermutter meinem Schwager das Haus überschreiben. Da mein Schwiegervater 4 Monate vor meinem Mann gestorben ist, ist meine Tochter nun Miterbin. Es erben noch mein Mann sein Sohn aus 1. Ehe. Meine Schwiegermutter möchte nun das meine Tochter auf Ihren Anteil verzichtet ohne finanziellen Ausgleich. Das Haus hat einen Verkehrswert von 91.000 € und ist mit ca. 50.000 € mit Kredite belastet. Hätte sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung wenn sie verzichtet? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

    1. anwalt.org

      Hallo,
      ein gesetzlicher Anspruch auf eine Entschädigung bei einem Erbverzicht besteht grundsätzlich nicht.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. Beatrice

    Eine Erbengemeinschaft zu vier über Flurstücke.
    Drei Teile halten 1/4 und ein Teil besteht auf Grund des Verstorbenen aus 2 personen zu also je 1/8
    die Mehrheit – also die 3 Teile zu 1/4 möchten die Flurstücke verkaufen.
    der 4 Teile zu je 2 1/8 möchten viel mehr Gewinn erzielen und stimmen dem Verkauf zum Preis XX nicht zu. Greift hier die Stimmenmehrheit ? und die beiden müssen den Verkauf akzeptieren ?

    1. anwalt.org

      Hallo Beatrice,
      einen Mehrheitsentscheid gibt es bei Erbengemeinschaften nicht. Können sich die Parteien nicht einigen, droht in letzter Konsequenz eine Auseinandersetzungsklage. Ob dies in Ihrem Fall sinnvoll ist, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Erbrecht erörtern.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. Maggy

    Hallo, Herr Anwalt,

    wir sind eine Erbengemeinschaft von 7 Kinder und haben das Haus unserer verstorbenen Eltern geerbt. Wir wollen das Haus verkaufen, 4 von uns haben dem 5ten eine Vollmacht zum Hausverkauf erteilt. Einer meldet sich nicht,(hat das Erbe aber angenommen,nur keine Vollmacht gegeben),der andere Bruder hat das Erbe auch angenommen und ebenfalls keine Vollmacht erteilt.
    Was sollen,können wir tun ??

    1. anwalt.org

      Hallo Maggy,
      ohne das Einverständnis aller Erben ist eine Veräußerung nicht möglich. Daher sollten Sie mit Ihren beiden Brüdern in Kontakt treten und deren Vorhaben in Erfahrung bringen. Können Sie sich nicht einigen besteht auch die Möglichkeit, das Nachlassgericht als vermittelnde Stelle anzurufen.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Karin

    Hallo,

    meinen Eltern gehörte ein Haus zu je 1/2. Mein Vater ist verstorben. Das Haus gehört nun meiner Mutter, meinem Bruder und mir in Erbengemeinschaft (gesetzliche Erbfolge). Meine Mutter und mein Bruder wohnen in dem Haus. Mein Bruder hat das Haus umgebaut und dementsprechend Darlehen aufgenommen, die grundpfandrechtlich an dem Haus abgesichert sind.

    Wenn unsere Mutter jetzt ins Pflegeheim müsste, können wir dazu gezwungen werden, das Haus zuverkaufen? Meiner Mutter gehören ja 3/4. Mein Bruder wohnt allerdings auch mit seiner Familie darin und hat die Schulden, die aktuell höher sind, als der Anteil von 1/8 des Hauses.

    Vielen Dank im vorraus.

    1. anwalt.org

      Hallo Karin,
      welche Auswirkungen der Pflegefall auf die Immobilie hat, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen. Aufgrund der vorliegenden Informationen ist uns eine Einschätzung nicht möglich.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Stefan

    Der Opa ist vor langer Zeit gestorben und seine Frau lebt noch aber jetzt im Pflegeheim.
    Nun soll das Haus verkauft werden über die Erbengemeinschaft.
    Die Erbengemeinschaft besteht aus:

    Ehefrau des Verstorbenen
    Kind 1
    Kind 2
    3 Enkel (weil Kind 3 verstorben)

    Wer bekommt wie viel Prozent ?

    Mein Denken war wie folgt:

    Die Ehefrau – 50% der Verkaufsumme
    Kind 1 – 1/3 von den anderen 50%
    Kind 2 – 1/3 von den anderen 50%
    3 Enkel – 1/3 von den anderen 50%

    ist das so richtig ?

    Vielen Dank

    1. anwalt.org

      Hallo Stefan,

      in diesem Fall sollten Sie mit einem Anwalt klären, ob der gesetzlichen Erbfolge eventuelle etwas entgegen steht. Dieser kann Sie entsprechend beraten und aufzeigen, wie der Verkaufspreis aufzuteilen ist.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Peter

    Guten Tag!
    Mein Vater und sein Bruder haben letztes Jahr das Haus Ihrer Eltern geerbt nachdem diese verstorben sind. Der Bruder (mein Onkel) wohnt seit der Geburt in diesem Haus aber in einer eigenen Wohnung da dieses ein 2-Stock Haus ist und 2 gleichgroße Wohnungen besitzt. Leider will dieser das Haus nicht verkaufen, mein Vater jedoch schon.
    Da wir die Wohnung nicht vermieten können da dies sein Bruder nicht aktzeptiert, (meines Wissens geht das nur wenn beide Seiten damit einverstanden sind) könnte Ihn mein Vater zur Nutzungsentschädigung bringen/klagen/zwingen?

    Nur zur Information das ganze Szenario wäre der österreichischen Gesetztegebung unterstellt falls es Unterschiede geben würde.

    Vielen Dank im Voraus

    1. anwalt.org

      Hallo Peter,

      zur österreichischen Rechtslage können wir leider keine Aussage treffen. Hier empfehlen wir Ihnen sich vor Ort bei einem Anwalt zu informieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. monika n.

    Hallo
    bei uns ergibt sich folgendes: Durch den Todesfall unserer Eltern erben mein Bruder und ich ein Mietshaus zu unterschiedlichen Teilen.
    Welches wäre der richtige Weg für mich möglichst große Selbstständigkeit in der Verwaltung meines Anteils zu erlangen, falls die Vermietung aufrechterhalten wird?
    Könnte ich mit Grundbucheintrag als Eigentümer ohne Weiteres verkaufen, oder muss ich zuerst meinen Bruder um Erlaubnis fragen?
    VG Monika

    1. anwalt.org

      Hallo monika n.,

      ein Verkauf wäre hier nur mit Zustimmung aller Erben möglich. Sie müssen sich mit Ihrem Bruder einigen, wie die zukünftige Handhabung stattfinden soll. Hier ist die Beratung durch einen Anbwalt eventuell ratsam.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Lilia

    Wir waren eine Erbengemeinschaft, die zwei Grundstücke von der Mutter geerbet hatte. Unsere Mutter hatte im Testament festgelegt, dass es keine gegenseitige Ansprüche geben soll. Wir, die Mitinhaber der Grundstücke wohnten also eine Weile jeder mietfrei in je einem Haus – ohne gegenseitige Ansprüche. Nach einer Weile hatte die andere Partei aber die Zwangversteigerung über die von ihm bewohnte Immobilie beantragt, nachdem er ein neues Haus bezogen hatte. Danach hat der Miteigentümer der Erbgemeinschaft dann auch noch seinen Anteil (1/2) am zweiten Haus an seine Schwester verschenkt. Und diese fordert nun Miete von mir als Miteigentümer und einzigem Bewohner. Es gibt jetzt nur noch ein Haus aus der Erbmasse, in dem ich mietfrei wohne – und von dem 1/2 Anteil verschenkt wurde.
    Gilt die Bestimmung unserer Mutter auch noch für die Rechtsnachfolgerin, für die neue Eigentümerin des Hauses, die beschenkte Schwester – die Bestimmung, dass es keine gegenseitige Ansprüche geben soll? Und hat das Testament unserer Mutter dadurch noch Einfluss auf die beschenkte Schwester oder wird die testamentarische Klausel der Erblasserin durch Schenkung ausgehebelt? Gibt es ggf. so etwas wie Bestandsschutz? Ich waere auch bereit, die Haelfte des Hauses zur Nutzung abzugeben, aber daran hat die Beschenkte kein Interesse. Einziges Interesse ist die Mietforderung. Kann ie Beschenkte damit ggf. vor Gericht Erfolg haben?

    1. anwalt.org

      Hallo Lilia,

      in diesem konkreten Fall sollten Sie sich direkt an einen Anwalt wenden. Wir können keine Beurteilung der Sachlage vornehmen und daher auch keine rechtliche Beratung anbieten. Hier ist zu prüfen, inwieweit die testamentarischen Bestimmungen gelten.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. JH

    Guten Tag!

    Ist eine Erbengemeinschaft bei sofortigem Verkauf des Hauses verpflichtet, sich ins Grundbuch eintragen zu lassen? Oder können sie auch direkt den neuen Eintümer eintragen lassen?

    Danke für Hilfe,
    JH

    1. anwalt.org

      Hallo JH,

      in der Regel müssen die Erben das Grundbuch berichtigen und sich zunächst eintragen lassen bevor ein Verkauf möglich ist. Ohne einen solchen Eintrag ist die Erbengemeinschaft nicht der rechtmäßige Eigentümer und kann einen Verkauf nicht veranlassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Heike

    Hallo Es geht um ein Grundstück das einer erbengemeinschaft gehört. Aber leider die meisten erben überhaupt kein Interesse zeigen das es mal verkauft werden soll und manche erben garnicht zu finden sind oder sich verstritten haben was nun!!!!?

    1. anwalt.org

      Hallo Heike,

      in diesem Fall ist ein Verkauf tatsächlich nur mit der Zustimmung aller Erben möglich. Ist eine Lösung nicht möglich, kann in einigen Fällen auch eine Zwangsversteigerung stattfinden. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und mit diesem Ihre Optionen abklären.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Andreas K.

    Ich möchte die Gelegenheit ergreifen und hätte da auch zwei Fragen: Ich wohne mit meiner Mutter in ihrem Haus. Sollte sie sterben würden mir und meinen drei Geschwistern das Haus zustehen. Ich bin in EM-Rente. Ich bekomme eine staatliche Rente und eine Private. Letzteres aber nur bis ich 60 bin. Ich mache mir Sorgen, das ich irgendwann zu einem Sozialfall werde bzw. eine Sozialwohnung benötige. Das Einkommen ist bereits jetzt niedrig genug um, voraussichtlich, einen Wohnberechtigungsschein zu bekommen. Der Antrag ist derzeit gestellt.

    a) Können mich meine Geschwister im Falle eines Streits rausschmeißen?
    b) Wie würde das Sozialamt reagieren? Würde ich, entsprechende Voraussetzungen erfüllt, eine Sozialwohnung bekommen? Oder würde das Sozialamt sagen: „Du kriegst nix – Du hast ja ein Viertel von einem Haus. Und wenn du da eh schon darin wohnst: Bleib drin.“ Auch in Bezug auf a).

    1. anwalt.org

      Hallo Andreas K.,

      kommt es in einem Erbfall zwischen Ihren Geschwistern und Ihnen zum Streit und können Sie sich dann nicht einigen, kann ein Verkauf oder eine Versteigerung drohen. Dies kann dann durchaus auch dazuführen, dass Sie Ihre Wohnung verlieren und verlassen müssen.
      In der Regel wird das Sozialamt zukünftige eventuelle Erbfälle für eine Berechnung nicht zugrunde legen. Ist der Erbfall allerdings schon eingetreten, könnte das anders sein. Hier sollten Sie sich dann mit dem Amt direkt in Verbindung setzen und sich erkundigen.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Julia

    Guten Tag,
    mein Mann hat mit seiner Schwester ein Haus geerbt jeweils zur Hälfte. Da keiner Interesse hat das Haus zu bewohnen bzw. es zu vermieten, soll es verkauft werden. Mein Mann hat einen Käufer gefunden der auch den angesprochenen Preis für das Haus mit Grundstück bezahlen würde. Dieser und auch mein Mann würden es sehr begrüßen die Angelegenheit ohne Makler über die Bühne zu bringen! Jetzt stellt sich aber die Schwester meines Mannes quer, da sie das Haus nur mit Makler verkaufen möchte. Welche Möglichkeiten hat mein Mann nun? Kann die Schwester darauf bestehen?
    Wie geht man damit um?

    1. anwalt.org

      Hallo Julia,
      grundsätzlich ist für einen Verkauf das Einverständnis aller Erben notwendig. Daher empfiehlt es sich das Gespräch mit den Beteiligten zu suchen. Zeigen Sie im Zuge dessen zum Beispiel auf, welche Kosten durch einen Makler anfallen würde. Rechtssicherheit bietet zudem die notwendige Abwicklung über einen Notar.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. Lydia

    Ich bin Miterbin meines Elternhauses wir sind 9 Kinder und jeder hat ein neuntel erhalten. Alle 9 sind wir im Grundbuch eingetragen. Meine Frage dazu…..kann ich mein neuntel an einen meiner Geschwister abgeben ? Wir haben alle auch Bargeld geerbt wenn ich auf eines verzichte muss ich das andere zurück zahlen?

    1. anwalt.org

      Hallo Lydia,
      es besteht grundsätzlich die Möglichkeit Ihren Erbteil zu verschenken oder zu verkaufen.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Peggy W.

    Guten Tag,
    meine Mutter ist kürzlich verstorben. Sie gehörte einer Erbengemeinschaft an. Es handelt sich um ein Haus und Grundstück. Ihre Mutter lebt noch , Vater verstorben, insgesamt drei
    Kinder. Anteil der Mutter (Oma) 1/2 und die drei Kinder ( meine Mutti und ihre 2 Geschwister) auch je zu 1/2. Nun sind mein Bruder und ich „nachgerückt“ wie hoch ist nun unser Anteil dieser Erbengemeinschaft.

    1. anwalt.org

      Hallo Peggy,

      sofern Sie die beiden einzigen Kinder Ihrer Mutter sind, sollten Sie jeweils die Hälfte des Anteils Ihrer Mutter bekommen. Da ihr Anteil 1/6 betrug (3/6 an Ihren Vater und jeweils 1/6 für jedes der drei Kinder) sollten Sie und Ihr Bruder jeweils 1/16 halten. Dies gilt nur, wenn Sie die einzigen Erben Ihrer Mutter sind.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Sun17

    Hallo
    Meine Großeltern sind beide verstorben, dieses Jahr.
    Jetzt stehen wir zu viert, (meine zwei Geschwister und ich) mit meiner Tante in einer Erbgemeinschaft!
    Wir müssen das Elternhaus verkaufen. Pflegeheim und weitere Stellen bekommen noch Geld.
    Jetzt ist es so das meine Tante 1800€ Vorgelegt hat um die Gas Rechnung zu bezahlen. Bekommt Sie das vorm aufteilen komplett wieder? Meine Schwester meinte nur die Hälfte sonst hätten die Rechnung nur wir drei bezahlt.
    Ich hoffe sie verstehen meine Frage so ?
    Liebe Grüße

    1. anwalt.org

      Hallo Sun,

      Ihre Tante sollte drei viertel des Geldes zurückbekommen.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Neumaier

    Meiner Tochter und mir gehört nach dem tod meines Mannes an der Eigentumswohnung
    Jeweils 50 %. Ich bin 74 Jahre und krank. Kann meine Tochter mich aus der
    Wohnung rausklagen weil sie verkaufen will.ich zähle alles und wohne in der Wohnung
    Sie beteiligt sich an keinen Kosten für Reparaturen dgl. Das Geld sie auszubezahlen habe ich nicht.

    1. anwalt.org

      Hallo,
      können sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen, kann unter Umständen eine Zwangsversteigerung drohen. Welche Möglichkeiten es zu einer gütlichen Einigung gibt, sollten Sie gemeinsam mit Ihrer Tochter und ggf. einem Anwalt abwägen.

      Ihr Team von anwalt.org

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert