Aus der Erbengemeinschaft austreten – so geht’s!

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 26. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wie können Sie aus einer Erbengemeinschaft austreten?
Wie können Sie aus einer Erbengemeinschaft austreten?

Tritt der Erbfall ein und es sind entweder testamentarisch oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge mehrere Erben bestimmt, so treten diese in eine Erbengemeinschaft ein. Der Nachlass wird damit zunächst Gesamteigentum des Erbenverbundes.

Erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung findet die Erbschaft Aufteilung unter den einzelnen Erben – entsprechend der ihnen zustehenden Erbanteilsansprüche. Nach Abschluss ist die Erbengemeinschaft automatisch aufgelöst.

Nicht immer aber soll die Erbauseinandersetzung erfolgen. Gerade bei Unternehmen, die im Anschluss weitergeführt werden sollen, kann sich die Erbengemeinschaft entschließen, im Verbund als Geschäftsführung aufzutreten. Aber nicht jeder Miterbe will das vielleicht und möchte lieber aus der Erbengemeinschaft austreten. Wie aber kann das realisiert werden? Und was gilt es bei der Abschichtung zu beachten? Dies und mehr erfahren Sie im Folgenden.

FAQ: Aus der Erbengemeinschaft austreten

Kann ich aus der Erbengemeinschaft austreten?

Ja. Grundsätzlich können Sie den Miterben gegenüber einen Erbverzicht erklären und somit aus der Erbengemeinschaft austreten.

Wie kann man aus einer Erbengemeinschaft austreten?

Wollen Sie aus der Erbengemeinschaft austreten, müssen Sie eine Absichtungsvereinbarung beim Notar aufsetzen lassen. Hier mehr dazu.

Austritt aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung

Der Austritt aus einer Erbengemeinschaft kann auch formlos erfolgen.
Der Austritt aus einer Erbengemeinschaft kann auch formlos erfolgen.

Will ein Miterbe in der Erbengemeinschaft auf seine Mitgliedschaftsrechte und seinen Erbanspruch verzichten, kann dieser in einer Abschichtungsvereinbarung eine solche Erklärung gegenüber den anderen Erben abgeben. Es handelt sich bei der Abschichtung von der Erbengemeinschaft also um eine Form des Erbverzichts zwischen den Miterben.

Durch die Verzichtserklärung fließen auch die Anteilsansprüche am Nachlass des austretenden Mitgliedes insgesamt an die anderen Miterben – inklusive der Nachlassverbindlichkeiten.

Wenn ein Mitglied aus der Erbengemeinschaft austreten will, verzichtet es zum einen auf seinen Erbteil – zum anderen aber vor allem auch auf sein Mitspracherecht bei der Erbauseinandersetzung oder etwa der Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Erbteilsanspruch geht in seiner Gesamtheit auf die Erbengemeinschaft über.

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Miterbe durch den Austritt aus der Erbengemeinschaft immer komplett leer ausgehen muss. In der Regel wird mit dem Abschichtungsvertrag eine Abfindung geleistet – entweder in Form von Geldleistungen oder der Übertragung einzelner Nachlassgegenstände.

„Wie komme ich aus einer Erbengemeinschaft raus?“ – Die Abschichtungsvereinbarung

Sie können aus der Erbengemeinschaft austreten, indem Sie eine Abschichtungsvereinbarung aufsetzen.
Sie können aus der Erbengemeinschaft austreten, indem Sie eine Abschichtungsvereinbarung aufsetzen.

Wollen Sie aus einer bestehenden Erbengemeinschaft austreten, hat sich der Weg über eine Abschichtungsvereinbarung bewährt. Diese wird gegenüber den anderen Miterben der Gemeinschaft abgegeben und kann – je nach Sachlage – entweder formlos erfolgen oder aber mit Beglaubigung durch einen Notar.

Für den formlosen Austritt aus der Erbengemeinschaft genügt es in aller Regel, einen kurzen Schriftsatz aufzusetzen, in dem der Austrittswillige seinen Verzicht erklärt und seine Ansprüche am Nachlass abtritt. Da es sich hierbei nur um eine Aufgabe des eigenen Erbanspruchs handelt, dieser jedoch nicht an die Miterben übertragen werden muss – da er automatisch an diese übergeht – bedarf es laut Erbrecht grundsätzlich zunächst keiner notariellen Beglaubigung.

Aber: Wenn eine Abfindung für den Erben vereinbart ist, der aus der Erbengemeinschaft austreten will – bedarf es der Beglaubigung durch einen Notar. Die Eigentumsübertragung ist erst dann rechtsgültig. Außerdem kann der Austretende so sicherstellen, dass die Abschichtung erst mit Leistung der Abfindung eintritt.

Vorsicht bei Nachlassverbindlichkeiten

Sind auch Verbindlichkeiten Teil des Nachlasses, ist besondere Vorsicht beim Austritt aus der Erbengemeinschaft geboten. Da die Abschichtung zunächst nur im Innenverhältnis zwischen den Miterben vereinbart wird, hat dies nicht automatisch auch die Auflösung der Verpflichtung gegenüber den Nachlassgläubigern zur Folge.

Im Außenverhältnis kann der ausgetretene Erbe also dennoch in Haftung genommen werden für offene Nachlassverbindlichkeiten. Da der Betroffene nicht mehr Miterbe ist, kann er auch bei überschuldetem Nachlass nicht mehr die Nachlassinsolvenz beantragen und muss auf eine entsprechende Entscheidung der Erbengemeinschaft hoffen.
Wenn Sie aus einer Erbengemeinschaft austreten, achten Sie auf Vereinbarungen mit Nachlassgläubigern.
Wenn Sie aus einer Erbengemeinschaft austreten, achten Sie auf Vereinbarungen mit Nachlassgläubigern.

Sind Teil der Erbmasse damit auch Schulden, muss der Austrittswillige dringend mit den entsprechenden Gläubigern rechtsverbindliche Vereinbarungen treffen, die ihn aus der Schuldenhaftung entlassen. Allerdings sind Gläubiger wie Banken und Versicherungen nicht verpflichtet, dieser Haftungsentlassung zuzustimmen – besonders dann nicht, wenn dadurch die Tilgung der offenen Schulden gefährdet wäre.

Wollen Sie also aus einer Erbengemeinschaft austreten, sollten Sie stets den Rat eines Anwalts für Erbrecht oder Notars einholen, um alle möglichen Stolperfallen zu umschiffen.

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Aus der Erbengemeinschaft austreten – so geht’s!
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

6 Gedanken zu „Aus der Erbengemeinschaft austreten – so geht’s!

  1. Kathrin R

    Mein Vater ist am 20.12.22 verstorben.Meine Stief Geschwister wollen das Erbe nicht antreten,was passiert mit ihrem Anteil.? wir sind eine Erbengemeinschaft und unsere Mutter ist schon 20 Jahre tot.Wie verhalte ich mich.K.R

  2. Tobias R

    Guten Tag komme ich aus ein Erbe wieder raus

  3. Ines

    Also ich habe gerade versucht mit meinem Notar zu regeln das ich aus der Erbengemeinschaft rauskomme das geht nicht . Ich muss jemanden bestimmen der meine Anteil will.

  4. Ines L

    Hallo, ich bin auch froh das ich diese Seite gefunden habe. Ich habe das Erbe von meinen Vater angenommen was ein riesen Fehlerwar. Ich wollte mein Elternhaus retten aber unmöglich. Ich habe selber ein Haus und brauch es eigentlich nicht. Dieses Grundstück wurde von meinen Ur-Ur Großeltern gekauft und ein Haus gebaut die sind verstorben in den 50iger Jahren und es sind viele Nachkommen . Im Grundbuch stehen nur Tote 3Lebende drin. Viele wissen das sie was geerbt haben kümmern sich aber nicht da ja keine Post vom Nachlassgericht kommt oder besser gesagt sie müssen ja ein Erbschein beantragen und der kostet Geld. Wir haben ein kleinen Teil geerbt vom Papa und jetzt bezahlen wir für das Grundstück keine Grundsteuern mehr und es werden andere angeschrien die da auch mit drin stehen .Die fragen sich aber warum soll ich das bezahlen kann ich ja vom Erbe nehmen .Lange Geschichte. Jetzt muss ich nur noch einen Notar finden der mir da weiterhilft.

  5. Krämer

    Ist ein Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft auch ohne Abfindung möglich.

  6. I.Gottschalk

    Hallo, ich bin sehr dankbar, dass ich das lesen konnte. Mein Bruder ist Freitag lt. seinem Anwalt verstorben. Er blockierte die Erbaueinandersetzung (Immobilie der Grosseltern, obwohl alle anderen Erben -11 -.
    verkaufen wollten. Jetzt soll seine Frau alleinige Erbin sehr . Es ist dies eine so unglaubliche Erbgeschichte.
    Durch den Anwalt und seine „Methoden“ habe ich schon mein Elternhaus verloren und nicht einmal, den Pflichtteil erhalten. Nun denn, ich hoffe,es geht aber nun in die Erledigung dieses Erbes. Allerdings stellt wieder dieser Anwalt, eine Nichtauszahlung an meine chwester und mich wegen Steeuerzahlung.
    Jedenfalls werde ich das alles noch einmal lesen und bin nun erst einmal über ie Notarkosten informiert., Anwaltskosten sind ja ohnehin fällig.
    Es ist gut erklärt und man findet einfach durch.

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