Erbauseinandersetzung – Wer bekommt welchen Teil der Erbschaft?

erbauseinandersetzung.
Erbauseinandersetzung – Wer bekommt welchen Teil der Erbschaft?

FAQ: Erbauseinandersetzung

Wie kann der Nachlass geteilt werden?

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Nachlassteilung. Eine ist beispielsweise die Naturalteilung. Welche weiteren Optionen es gibt, lesen Sie hier.

Kann eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden?

Ja. Laut Erbrecht muss sich nur ein Erbe für diesen Schritt entscheiden, damit die Erbengemeinschaft dieser Aufforderung nachkommen muss.

Wie teuer ist die Auflösung der Erbengemeinschaft?

Die Höhe der Kosen wird individuell ermittelt. Hier lesen Sie, welche Faktoren dabei eine Rolle spielen.

Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung: Was gilt es zu beachten?
Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung: Was gilt es zu beachten?

Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er nicht selten mehrere Erben, die einen Anspruch auf den Nachlass erheben können. Ob die Erbfolge nun aber im Rahmen eines Testaments gewillkürt wurde oder aber bei fehlenden Bestimmungen des Erblassers den gesetzlichen Grundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) folgt: Eine bestehende Erbengemeinschaft muss in der Regel die Erbauseinandersetzung durchführen. Erst hiernach erhalten die Miterben laut Erbrecht den ihnen zustehenden Erbteil.

Doch wie genau läuft die Erbauseinandersetzung ab? Welche Kosten können hierfür entstehen? Und ab wann gilt die Erbengemeinschaft als aufgelöst? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

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Erbengemeinschaft durch Auseinandersetzung auflösen

Erbengemeinschaft auflösen: Was bei Haus, Vermögen und Grundstück zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Erbengemeinschaft auflösen: Was bei Haus, Vermögen und Grundstück zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind sämtliche Erben des Verstorbenen, wie sie entweder nach gesetzlicher oder aber nach gewillkürter Erbfolge bestimmt sind. Alle Nachlassempfänger haben dabei einen bestimmten Erbteilsanspruch. Bei Eintritt des Erbfalles geht die Erbschaft jedoch in das gemeinsame Vermögen der Gemeinschaft aus Miterben über, nicht in das eines einzelnen.

Damit nun jeder Erbberechtigte den ihm zugesprochenen oder zustehenden Anteil an der Erbschaft erhält, bedarf es jedoch der Auseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses. Dabei einigen sich die Miterben, wer welchen Anteil am Nachlass erhält. Da es mitunter auch Einigungen über Nachlassgegenstände bedarf, deren Wert sich nicht immer exakt beziffern lässt, sollen die Mitglieder der Gemeinschaft dem Erbrecht nach zumindest eine annähernd korrekte Verteilung ermöglichen.

Haben sich die Erben hinsichtlich der Erbauseinandersetzung abschließend geeinigt und wurde jedem der ihm zustehende Erbteilsanspruch als alleiniges Eigentum übertragen, erfolgt automatisch die Aufhebung der Erbengemeinschaft.

Welche Formen der Teilung des Nachlasses sind möglich?

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die Erbauseinandersetzung durchzuführen:

  1. Naturalteilung (auch Realteilung): Bei dieser Auflösung des Nachlasses als Gesamtvermögen ist die Verteilung der Nachlassgegenstände entsprechend der den Erben zustehenden Erbschaftsteile möglich. Jeder Miterbe erhält hierbei Gegenstände (Haus, Aktien, GmbH-Anteile) aus der Erbmasse, ohne dass Ausgleichsansprüche entstehen. Mitunter kann auch eine teilweise Veräußerung der Werte erfolgen.
  2. Realteilung mit Spitzenausgleich: Die Verteilung der Nachlassgegenstände ist hier nicht dergestalt möglich, dass alle Miterben den ihnen zustehenden Erbanteil erhalten. Es können sich hieraus Ansprüche auf Zahlungsausgleich ergeben. Erben, deren übernommener Nachlassgegenstand den eigentlich zustehenden Erbteil übersteigen, können hierbei eine Ausgleichszahlung an die anderen Miterben leisten.
  3. Erwerb aller Nachlassgegenstände mit Abfindung: Einer der Miterben kann hierbei sämtliche Nachlassgegenstände in sein Eigentum überführen. Damit die anderen Parteien der Erbengemeinschaft hierin zustimmen, leistet der zukünftige Alleineigentümer eine Abfindung, die entsprechend der Erbteilsansprüche auf die anderen Erben der Erbengemeinschaft aufgeteilt wird.
  4. Aufkauf der übrigen Erbteile: Als Abwandlung zu dem Erwerb der Nachlassgegenstände kann ein Miterbe auch die Erbteile der anderen Beteiligten im Zuge der Erbauseinandersetzung aufkaufen. Die ausgelösten Erben erhalten einen Ausgleich für den Erbteilsverzicht, der Käufer wird Alleinerbe bzw. Erbe zu größeren Teilen.
  5. Liquidation: Hierbei werden sämtliche Nachlassgegenstände veräußert. Der Erlös wird gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Dieses kann im Nachgang im Rahmen der Auseinandersetzung entsprechend der Erbquoten Aufteilung unter den Miterben finden.

Wann ist die Erbauseinandersetzung ausgeschlossen?

Nicht in jedem Fall ist die Erbauseinandersetzung jedoch möglich. Unterschiedliche Fallkonstellationen können die Auflösung der Erbengemeinschaft verzögern oder gar gänzlich verhindern.

Verzögernd können sich etwa folgende Aspekte auswirken:

  1. Die Zuweisung der Erbteilsansprüche ist noch nicht abschließend geklärt, als ein Miterbe noch nicht geboren wurde (§ 2043 Absatz 1 BGB). In diesem Falle ist die Erbengemeinschaft ab dem Zeitpunkt der Geburt des Erbberechtigten vollständig. Erst dann kann die Erbauseinandersetzung anvisiert werden.
  2. Die Zuweisung der Erbteilsansprüche ist noch nicht abschließend geklärt, als noch ein Verfahren über die An- oder Aberkennung eines Kindes anhängig ist oder aber eine vom Erblasser errichtete Stiftung noch nicht als rechtsfähig anerkannt wurde (§ 2043 Absatz 2 BGB).
  3. Das Aufgebotsverfahren ist noch nicht abgeschlossen (§ 2045 BGB). In diesem Zuge können Nachlassgläubiger aufgefordert werden, ihre offenen Forderungen gegenüber der Erbschaft des Verstorbenen anzumelden. Häufig werden diesen hierfür etwa sechs Monate eingeräumt (§ 2061 BGB).
  4. Die Nachlassverbindlichkeiten wurden noch nicht abschließend aufgelöst (§ 2046 BGB). Bevor die Erbauseinandersetzung erfolgen kann, müssen sämtliche Forderungen, für die der Erblasser mit seinem Nachlass haftete, mit Hilfe der Erbschaft getilgt werden. Erst die verbleibende Erbmasse kann entsprechend der den Miterben zustehenden Anteile Aufteilung finden. Gegebenenfalls muss bei etwaiger Überschuldung des Verstorbenen gar ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden. Erst wenn alle Nachlassverbindlichkeiten abschließend bereinigt wurden, steht die tatsächlich zu verteilende Erbmasse fest.
Die Erbauseinandersetzung ist hingegen vollständig ausgeschlossen, wenn der Erblasser entsprechendes in einem Testament bestimmt hat (§ 2044 Absatz 1 BGB). Erst 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalles kann eine solche letztwillige Verfügung unwirksam werden (§ 2044 Absatz 2 BGB). Der Ausschluss kann auch nur auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt sein, um so etwa die Zerschlagung eines vererbten Unternehmens zu verhindern. In diesem Fall kann die Erbengemeinschaft z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen, um als rechtsfähige „Person“ aufzutreten und zu handeln.

Wie erfolgt die Auflösung der Erbengemeinschaft?

Für die Auflösung der Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung erforderlich.
Für die Auflösung der Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung erforderlich.

Steht keiner der im Erbrecht benannten Gründe der Erbauseinandersetzung entgegen, kann jeder Miterbe diese verlangen (§ 2042 Absatz 1 BGB). Die Erbengemeinschaft muss sich also nicht geschlossen hierzu entschließen, muss bei Verlangen aber dem Gesuch nachkommen.

Gründsätzlich sollen materielle Nachlassgegenstände „in Natur“ aufgeteilt werden (§§ 2042, 752 BGB). Für die Verteilung der Erbschaft kann es jedoch mitunter vonnöten sein, einzelne Nachlassgegenstände zu veräußern und in geldwerte Mittel umzuwandeln. Diesem Vorhaben dürfen die Miterben nicht widersprechen, wenn eine andere Lösung nicht möglich erscheint.

Besteht hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände jedoch Uneinigkeit, können die Miterben zunächst auch nur die Auseinandersetzung des restlichen Nachlassvermögens bestimmen und die Teilauseinandersetzung der verbleibenden Erbgegenstände im Zweifel durch ein gerichtliches Verfahren anstreben. Hierzu bedarf es in aller Regel einer Erbauseinandersetzungsklage. Eine solche kann auch dann eingereicht werden, wenn einer der Miterben sich weigert, die Erbauseinandersetzung durchzuführen.

Zu berücksichtigen sind aber in jedem Fall etwaig getroffene Festlegungen des Erblassers im Rahmen einer testamentarischen Verfügung. Hat dieser hierin bestimmt, dass einzelne Nachlassgegenstände nur einem bestimmten Erben zukommen sollen, haben derlei Festschreibungen Vorrang.

Im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sind die getroffenen Vereinbarungen nicht an bestimmte Formalien gebunden. Grundsätzlich können sich die Miterben mündlich oder schriftlich hinsichtlich der Aufteilung der Erbschaft einigen. Lediglich bei der Eigentumsübertragung von Nachlassgegenständen wie einer Immobilie, Anteilen an einem Unternehmen u. a. bedarf es der schriftlichen und notariellen Beurkundung in Form eines Erbauseinandersetzungsvertrages.

Wie sieht ein Erbauseinandersetzungsvertrag aus?

Wie bereits angemerkt, ist das Aufsetzen eines Vertrages nicht in jedem Fall zwingend notwendig. Sind jedoch im Rahmen der Erbauseinandersetzung Grundstück, Immobilie oder Unternehmensanteile betroffen, die nur durch notariellen Vertragsschluss übertragen werden können, müssen die Miterben einen entsprechenden immer erstellen.

Grundsätzlich kann zum Ausschluss etwaiger späterer Nachforderungen eines Miterben stets ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen werden. Hierin können die Miterben die Übertragung der einzelnen Nachlassgegenstände und Erbschaftsanteile festlegen, Auszahlungs- und Übertragungsdatum bestimmen. Mit Unterzeichnung aller Miterben wird dieser verbindlich – bei Immobilienübertragungen u. a. ist die zusätzliche notarielle Beurkundung erforderlich. Sofern keine unwirksamen Klauseln enthalten sind, kann im Nachgang auch keiner der Miterben dagegen vorgehen.

Erbauseinandersetzungsvertrag – Ein Muster

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann hilfreich sein, ist aber nicht automatisch immer Pflicht.
Ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann hilfreich sein, ist aber nicht automatisch immer Pflicht.

Im Folgenden stellen wir Ihnen ein kostenloses Muster für einen Erbauseinandersetzungs­vertrag zur Verfügung. Sie können dieses herunterladen und an Ihre jeweilige Situation anpassen.

Beachten Sie jedoch, dass stets der Rat eines Notars einzuholen ist, um unwirksame Vertragsklauseln zu vermeiden.

Sind Immobilien oder andere Nachlass­gegenstände Bestandteil der Vertragsschließung bedarf es ohnehin der notariellen Beurkundung. Ohne eine solche ist die Vermögensübertragung nicht rechtsgültig.

– MUSTER –

– Erbauseinandersetzungvertrag –

über den Nachlass des am [Datum] verstorbenen Herrn [Name].

Durch öffentliches Testament wurde der Erblasser beerbt von

  1. seiner Ehefrau [Name] zur Hälfte des Nachlasses (½).
  2. seinen beiden Kindern
    a. [Name] zu einem Viertel des Nachlasses (¼).
    b. [Name] zu einem Viertel des Nachlasses (¼).

Zum Zwecke der endgültigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt die folgende Vereinbarung:

I. Bestandsverzeichnis des Nachlasses

Die Erben stellen im Einvernehmen fest, dass der Nachlass des Erblassers zum Tag der Vertragsaufsetzung [Datum] wie folgt gegliedert ist:

Barvermögen und Bankguthaben:
Immobilie und Grundstücke (Wert):
Pkw [Marke, Kfz-Brief] (Verkehrswert):

… Euro
… Euro
… Euro

Nach in Abzug zu bringenden Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von

Kreditablösung:
Kosten für die Beerdigung:
Kosten für die Auseinandersetzung:
Kosten für Sachverständigengutachten zur Wertermittlung:
ergibt sich damit ein Nettogesamtvermögen in Höhe von

… Euro
… Euro
… Euro
… Euro
… Euro.

II. Auseinandersetzungsvereinbarung

[Hier können Sie die entsprechende Aufteilung der Vermögensbestände bestimmen.]

BEISPIEL:

Die Parteien beschließen einvernehmlich:

Die Erbin zu 1. übernimmt Grundstück und darauf befindliches Einfamilienhaus. Es geht in ihr alleiniges Eigentum über. Der Erblasser hat dies in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt. Der ermittelte Verkehrswert entspricht dem Erbteilsanspruch der Erbin zu 1. auf die Hälfte des Nachlasses.

Die Erben zu 2. veräußern den Pkw. Das hieraus sich ergebende verbleibende Nettovermögen, das der Hälfte des Gesamtnachlasses entspricht, teilen die Erben zu 2. zu gleichen Teilen.

Aufgrund der in dieser Erbauseinandersetzungsvereinbarung getroffenen Regelungen erhalten die Erbparteien folgende Nachlassgegenstände bzw. Summen aus dem Nachlass:

  • Erbin zu 1. erhält Grundstück und Immobilie im Wert von … Euro als alleiniges Eigentum
  • Erbe zu 2a erhält aus der Auflösung … Euro
  • Erbe zu 2b erhält aus der Auflösung … Euro
  • Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass der Hausstand des Erblassers auf die Erbin zu 1. übertragen wird. Eine Anrechnung auf ihren Erbteilsanspruch erfolgt nicht.

Diese Bestimmungen stimmen mit den Wünschen des Erblassers überein.

III. Übergabe- und Verrechnungsdatum

[Hier können Sie den entsprechenden Zeitpunkt festlegen, bis zu dem die Vermögensmassen an die jeweiligen Miterben ausgezahlt werden sollen bzw. bis zu dem die Übertragung von Immobilie und Grundstück in das Alleineigentum erfolgt sein soll.]

BEISPIEL:

Die Übertragung des Vermögens in das Alleineigentum der Erbin zu 1. erfolgt am [Datum] durch Änderungen des Grundbucheintrags [Urkunden-Nummer].

Die Übertragung der Nachlassanteile an die Erben zu 2. erfolgt durch Auszahlungen am [Datum].

IV. Verzicht

Die Erbparteien einigen sich hiermit einvernehmlich dahingehend, dass alle weitergehenden Ansprüche auf den Nachlass mit Erfüllung der hier getroffenen Vereinbarung abgegolten sind. Die Vertragspartner verzichten gegenseitig auf weitere Forderungen den Nachlass betreffend. Diese wechselseitige Verzichtserklärung wird von allen unterzeichnenden Parteien bestimmt.

[Ort, Datum]
…………………………………….
[Unterschrift Erbin zu 1., Vor- und Zuname]

[Ort, Datum]
…………………………………….
[Unterschrift Erbe zu 2a, Vor- und Zuname]

[Ort, Datum]
…………………………………….
[Unterschrift Erbe zu 2b, Vor- und Zuname]

Bedarf es der notariellen Beurkundung und gegebenenfalls auch Aufsetzung von einem Erbauseinandersetzungsvertrag, entstehen Notarkosten. Im Folgenden erfahren Sie, wie sich diese zusammensetzen.

Im Übrigen: Ist ein Testamentsvollstrecker berufen, so hat dieser die Erbauseinandersetzung voranzutreiben. Im Zuge dessen ist er dazu verpflichtet, einen entsprechenden Teilungsvertrag aufzusetzen – kann dabei aber die Regeln für die Auseinandersetzung dann selbst bestimmen, wenn der Erblasser nichts anderes verfügt hat.

Erbengemeinschaft auflösen – Welche Kosten entstehen?

Für die Erbauseinandersetzung können Notarkosten entstehen, die sich nach dem Geschäftswert richten.
Für die Erbauseinandersetzung können Notarkosten entstehen, die sich nach dem Geschäftswert richten.

Die Kosten für die Erbauseinandersetzung richten sich nach den zu treffenden Regelungen und zu vollziehenden Schritten. Können sich die Miterben dabei einvernehmlich im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages einigen, entstehen in aller Regel nur Gebühren für die Aufsetzung des Vertrages und dessen Beurkundung.

Dieser Vorgang ist – wie schon mehrfach angemerkt – jedoch in aller Regel nur dann verbindlich, wenn auch Nachlassgegenstände Teil der Auseinandersetzung sind, deren Eigentumsübertragung von Amts wegen der notariellen Beurkundung bedürfen.

Aber wie genau setzen sich die Notarkosten bei der Erbauseinandersetzung zusammen? Diese richten sich nach den Angaben im sogenannten Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Nach dem Kostenverzeichnis (KV) können für das Beurkundungsverfahren insgesamt 2,0 Gebührensätze erhoben werden (Nr. 21100 KV GNotKG).

Der einfache Gebührensatz ergibt sich wiederum aus der Aufstellung in Anlage 2 GNotKG (Tabelle B). Hier erfolgt die Festsetzung der einfachen Gebühr auf Grundlage des zugrundeliegenden Gegenstandswert, der sich wiederum aus den im zu beurkundenden Vertrag berücksichtigten Nachlassgegenstände ergibt.

Im Folgenden finden Sie eine Auswahl der Angaben aus Anlage 2 GNotKG:

Geschäfts­wert in EuroGebühr in EuroGeschäfts­wert in EuroGebühr in Euro
10.00075750.0001.335
50.0001651.000.0001.735
110.0002731.500.0002.535
260.0005352.000.0003.335
500.0009353.000.0004.935

Soll zum Beispiel in einem Teilauseinandersetzungsvertrag die Übertragung eines Grundstücks inklusive darauf befindlichem Einfamilienhaus beschlossen werden, stellt der Wert von Grundstück und Immobilie den Geschäftswert dar.

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Liegt der Verkehrswert bei 450.000 Euro, so ist laut Tabelle B in Anlage 2 GNotKG eine einfache Gebühr von 835 Euro festgeschrieben. Bei der teilweisen Erbauseinandersetzung entstünden hier Notarkosten in Höhe von 1.670 Euro (2 x 835 Euro) für das Beurkundungsverfahren.

Bei einem Wert von 1,5 Millionen lägen die Kosten bereits bei 5.070 Euro (2 x 2.535 Euro).

Zusätzlich zu diesen Kosten kann der Notar 19 Prozent Mehrwertsteuer auf seine Rechnung aufschlagen.

Um bei einem Erbauseinandersetzungsvertrag die Kosten für die Beurkundung gering zu halten, bietet es sich in aller Regel an, nur einen Teilauseinandersetzungsvertrag beim Notar aufsetzen zu lassen, der sich ausschließlich auf diejenigen Nachlassgegenstände beschränkt, für die die Beurkundung zwingend erforderlich ist.

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Die Erbauseinandersetzung im Steuerrecht

Für die Erbauseinandersetzung fallen in der Regel keine Steuern an.
Für die Erbauseinandersetzung fallen in der Regel keine Steuern an.

Ebenso wie beim Erbfall selbst handelt es sich bei der Erbauseinandersetzung grundlegend um einen Vorgang, der steuerrechtlich keine Betrachtung findet. Dies gilt in jedem Fall für die Realteilung, bei der keine Ausgleichszahlungen erfolgen. Erstrecken sich die erhaltenen Nachlassgegenstände nur auf den Erbteil nimmt das Erbrecht Unentgeltlichkeit an. In diesem Fall entstehen keine Steuern.

Sobald jedoch eine Veräußerung oder Auszahlung stattfindet, kann eine Steuerverpflichtung entstehen:

Sobald ein Erbe durch die Übertragung eines Nachlassgegenstandes mehr erhält als den ihm zustehenden Erbteil und hieraus eine Ausgleichszahlung an die anderen Erben notwendig wird, kann hieraus eine Steuerpflicht entstehen – sowohl für das Mehr an Erbschaft als auch für die Ausgleichszahlung.

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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

Bildnachweise

30 Gedanken zu „Erbauseinandersetzung – Wer bekommt welchen Teil der Erbschaft?

  1. Sascha Gerhard B

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für diese ausführliche Information. Für mich vollstädig geklährt ist jedoch folgender Sachverhalt noch nicht.

    Ich habe einen Anteil eine Genossenschaft aus einer Erbengemeinschaft gekauft. Der Notar hat allen anderen Erben Ihr Vorkaufsrecht dargelegt und alle haben auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet. Somit ist dieser Anteil an mich als dritter Außerhalb der Erbengemeinschft im Grundbuch eingetragen worden.
    Nach mehreren Jahren habe ich mich entschlossen meinen Anteil an einen Käufer zu veräußern der KEIN Mitglied der ursprünglichen Erbengemeinschaft ist.
    Laut meinem beauftragten Notar müssen nun wieder alle Erben ihren Verzicht erklären.

    Nach § 2037 BGB Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.

    Ich als Käufer übertrage den Anteil auf einen andern (Käufer). Somit sind die Vorschriften §§2033, 2035, 2036 anzuwenden. Soweit klar.
    § 2033 Verfügungsrecht des Miterben
    (1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
    (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

    Da ich kein und auch der Käufer kein Miterbe bin, ist dieser Paragraph für mich unrelevant hat also keine Auswirkungen auf meinen Verkauf durch bzw. bei notariellem Kaufvertrag.

    § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
    (1) Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.
    (2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.

    Dieser Paragraph ist aus meiner Sicht auch nicht mehr wirksam, da der verkaufte Anteil auf mich als Käufer Übertragen wurde und alle Miterben auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet haben. Nun ist der in §2034 zu berücksichtigen.

    § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
    (1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
    (2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.

    Dieser trifft aus meiner Sicht auch nicht zu, da ich kein Miterbe bin. Ich bin der dritte an den schon verkauft wurde.
    Bleibt noch §2036.

    § 2036 Haftung des Erbteilkäufers
    Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

    Ist nicht relevant, da ich Eigentümer geworden bin.

    Nun zum Kern meiner Frage. Wenn ich als dritter aus einer Erbengemeinschft gekauft habe und eine vierte Person verkaufe, muss dann die Erbengemeinschaft erneut ihre Zustimmung geben das sie auf das Vorkaufsrecht verzichtet? Wenn dem so wäre, dann müsste im Erbfall vom vierten Käufer, Übertragung auf die Ehegatten/Kinder, wieder die Erbengemeinschaft auf ihr Vorkausrecht verzichten. Das wäre dann ein Vorgang der quasi nie enden würde und da es immer mehr Beteiligte geben wird irgendwann schier undmöglich wird.

    Vielen Dank im Voraus.

    Beste Grüße Sascha Gerhard B

  2. Hannes

    Ich möchte einen Übergabevertrag aufsetzen lassen. Gut zu wissen, dass hier auch das Datum der Änderung des Grundbucheintrages eingetragen wird. Das ist praktisch.

  3. Andreas

    Guter Beitrag zu Erbauseinandersetzungen. Gut zu wissen, dass die Nachlassverbindlichkeiten zur Verzögerung der Auszahlung führen kann. In diesem Fall kann es sich vielleicht lohnen, eine Beratung zum Erbrecht beim Anwalt in Anspruch zu nehmen.

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