Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

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Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

FAQ: Familiennachzug

Was bedeutet Familiennachzug im Asylrecht?

Eine Familienzusammenführung bedeutet im Asylrecht, dass Asyl- oder Schutzberechtigte, ihren engsten Verwandten nach Deutschland nachholen dürfen. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Auch ist der Nachzug in der Regel nur für Ehegatten, minderjährige Kinder oder Eltern Minderjähriger möglich.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Familienzusammenführung?

Die Familienzusammenführung muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Neben dem Visum für die Familienmitglieder ist eine Aufenthaltsgenehmigung notwendig. Welche Unterlagen neben den Ausweisdokumenten, dem Einreisevisum und Geburtsurkunden noch notwendig sind, haben wir hier zusammengefasst.

Ist Familiennachzug mit subsidiärem Schutz möglich?

Rechtlich geregelt wird der Familiennachzug bei subsidiärem Schutz durch § 36a Aufenthaltsgesetz. Dieser definiert, dass ein Nachzug möglich ist, wenn für Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindern, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind, lesen Sie hier.

Familienzusammenführung in Deutschland

Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!
Familienzusammenführung: Ob Kindernachzug oder Ehegattennachzug, die Familie ist wieder vereint!

Allein in einem fremden Land, während Ehepartner und Kinder im Heimatland warten: Dieses Szenario ist für die meisten Menschen mit Familie ein Alptraum. Doch oftmals lassen nationale Bestimmungen zumindest zeitweilig keine anderen Möglichkeiten offen.

Spätestens, wenn der eigene Status im neuen Land geklärt ist, können viele Ausländer einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und ihre Lieben auf diesem Weg wieder nah bei sich haben.

Doch welche Voraussetzungen gelten für den Familiennachzug nach Deutschland? Dürfen Flüchtlinge einen entsprechenden Antrag stellen? Und welche Rechte haben Ausländer, die dank Nachzug ins Land kommen? In diesem Ratgeber finden Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Familien- und Ehegattennachzug.

Die Familienzusammenführung folgt diesem Grundsatz:

Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert. (§ 27 AufenthG)

Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?

Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.
Zur Familienzusammenführung sind viele Unterlagen nötig.

Eine Voraussetzung des Familiennachzugs ist, dass ein Familienangehöriger eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besitzt. Hier sind zwei Fälle möglich:

  • Derjenige ist Deutscher
  • Derjenige ist Ausländer und hat eine Aufenthaltserlaubnis

Je nachdem, welche Konstellation zutrifft, greifen andere Regelungen.

Grundsätzlich finden sich alle Richtlinien zum Familien- und Ehegattennachzug in den Paragraphen 28 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

  1. Ehegatten eines Deutschen,
  2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. (§ 28 AufenthG)

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

  1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und
  2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (§ 19 AufenthG)

Es wird deutlich, dass eine Familienzusammenführung zu einem deutschen Staatsbürger deutlich leichter zu gestalten ist, als der Familiennachzug zu Ausländern in Deutschland.

Der Familiennachzug zu Deutschen: Ist ein Visum zur Familienzusammenführung nötig?

Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.
Laut Ausländerrecht ist zum Familiennachzug meist ein Visum nötig.

Viele Besucher aus anderen Ländern können nur mit einem gültigen Visum in Deutschland einreisen. Für kurze Besuche eignen sich Touristenvisa, für längere oder dauerhafte Aufenthalte ist diese Visumsform nicht ausreichend.

Vereint sich eine Familie wieder, möchten die im Ausland verbliebenen Angehörigen selbstverständlich unbegrenzt bei ihrem in Deutschland lebenden Familienmitglied bleiben.

Ein entsprechender Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann jedoch meist nur dann erfolgen, wenn sich die Antragsteller schon hierzulande aufhalten.

Aus diesem Grund ist für eine erfolgreiche Familienzusammenführung vorab ein Visum zur Einreise nötig. Dieses muss bei der Auslandsvertretung Deutschlands im Heimatland der Familien beantragt werden – also bei der deutschen Botschaft.

Die entsprechende Behörde verlangt eine Reihe von Nachweisen, bevor Sie eine Entscheidung bezüglich des Visums trifft. Da oftmals Originaldokumente verlangt werden, kann das deutsche Familienmitglied die passenden Nachweise ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen.

Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:

  • Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
  • Kopie des Personalausweises
  • Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde
  • Drei Passbilder des Antragsstellers
Da Ausländerbehörden und Botschaften in Sachen Visum für die Familienzusammenführung Hand in Hand arbeiten, können die notwendigen Unterlagen bei beiden Behörden vorgelegt werden.

Wird dem Visumsantrag zugestimmt, ist eine Einreise nach Deutschland für die Familien möglich. Doch Vorsicht: An diesem Punkt wurde noch keine Aufenthaltserlaubnis erworben – lediglich ein Visum.

Zu Ausländern in Deutschland ziehen: Diese Nachweise sind erforderlich

Das Prinzip funktioniert ähnlich, wenn Familienangehörige zu einem Nicht-Deutschen ziehen möchten, der eine Aufenthaltserlaubnis hierzulande besitzt. Allerdings verlangt das Recht hier nach deutlich mehr Nachweisen, bevor ein entsprechendes Visum zum Ehegatten- oder Kindernachzug erteilt wird.

Zum einen muss ausreichend Wohnraum für die ganze Familie vorhanden sein. Hier können Sie beispielsweise einen Mietvertrag vorlegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Lebensunterhalt für alle gesichert ist. Hier dient in der Regel ein Arbeitsvertrag oder eine Steuererklärung als Nachweis.

Kann die Person, zu welcher Familienmitglieder ziehen wollen, nicht für den Unterhalt aufkommen, wird laut Ausländerrecht die Familienzusammenführung in der Regel verweigert. Dies ist besonders dann der Fall, wenn derjenige Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht. Allerdings können selten Härtefallentscheidungen getroffen werden.

Der Familiennachzug für Flüchtlinge: Voraussetzungen und Fristen

Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.
Flüchtlinge dürfen eine Familienzusammenführung beantragen.

Ist das Asylverfahren endlich durchlaufen, möchten viele Flüchtlinge so schnell wie möglich mit ihrer Familie vereint sein.

Leben beispielsweise Kinder oder Ehepartner noch in ihrem Heimatland, können Asylberechtigte diese auf Antrag nach Deutschland holen.

Allerdings ist dies nicht für jede Form der Aufenthaltsgestattung möglich: Es gelten enge Richtlinien zur Familienzusammenführung für Flüchtlinge.

Welcher Status berechtigt Flüchtlinge zum Familiennachzug?

Flüchtlinge, die sich in Deutschland aufhalten, können verschiedene Status aufweisen:

  • Asylberechtigung nach Art. 16a des Grundgesetzes
  • Anerkannter Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention
  • Subsidiärer Schutz
  • Duldung

Je nachdem, welchen Status Sie haben, können Sie eine Familienzusammenführung beantragen, oder nicht.

Asylberechtigte und Flüchtlingsstatus

Haben Sie eine Asylberechtigung oder einen Flüchtlingsstatus erhalten, dürfen Sie Ihre nahe Verwandschaft auf Antrag in Deutschland einreisen lassen. Dies betrifft allerdings nur Ehepartner und Kinder – bzw. Eltern für minderjährige Flüchtlinge.

Entferntere Verwandte fallen also nicht unter diese Regelung und müssen sich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, regulär um ein Visum bemühen.

Für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sind zwei Fälle voneinander zu unterscheiden:

  • Sie stellen den Antrag auf Familienzusammenführung binnen drei Monate nach der Anerkennung
  • Der Antrag wird nach mehr als drei Monaten gestellt

Im ersten Fall entfallen bestimmte Beschränkungen und Ihre Familienangehörige erhalten ein sogenanntes „Familienasyl“ leichter. Dieses greift im Übrigen auch, wenn sich alle Mitglieder bereits in Deutschland aufhalten, aber manche noch keine eigene Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.

Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind im § 29 AufenthG festgehalten:

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines […] kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

  1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
  2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Experten empfehlen daher, den entsprechenden Antrag so schnell wie möglich zu stellen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.
Dank Kindernachzug bleiben eine Familiengemeinschaft bestehen.

Verstreichen mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der Anerkennung an, müssen Sie deutlich mehr Nachweise erbringen, bevor Ihre Familie sich Ihnen anschließen kann. Es gilt zu beweisen, dass Sie ohne Hilfe für Ihre Familie aufkommen können. Dazu zählt, dass Sie genug Geld verdienen, ausreichend Wohnraum vorweisen können und die gesetzlich verpflichtende Krankenversicherung Ihrer Angehörigen finanzieren können.

Außerdem müssen Ihre Familienmitglieder die deutsche Sprache zu einem gewissen Grad beherrschen und dies auch nachweisen. An dieser Stelle wird darauf geachtet, dass sich diejenigen zumindest rudimentär auf Deutsch verständigen können. Verlangt wird das Sprachniveau A1. Möchten Sie Kinder unter 16 Jahren nach Deutschland holen, entfällt die Pflicht zum Sprachnachweis.

All diese Voraussetzungen sind zu Familienzusammenführung jedoch nicht notwendig, wenn Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Anerkennung Ihres Asylstatus stellen

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Subsidiär Schutzberechtigte: Ist ein Familiennachzug möglich?

Als subsidiär Schutzberechtigter bekommen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, danach muss Ihr Status erneut geprüft werden. Bis Anfang 2016 hatten auch Menschen mit diesem Status das Recht auf Familienzusammenführung.

Gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ist ein Familiennachzug zu Personen, die nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltsgenehmigung als subsidiär Schutzberechtigter erhalten haben, bis zum Stichtag des 16. März 2018 nicht möglich. Das heißt: Personen, denen der subsidiäre Schutz bereits zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. März 2016 erhalten haben, können den Familiennachzug sofort beantragen. Übrigens: Auch, wenn der subsidiär Schutzberechtigte minderjährig und allein in Deutschland ist, hat er in den ersten zwei Jahren kein Anrecht auf eine Familienzusammenführung, sofern die rechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind.

Befinden sich Ihre Angehörige allerdings in einem Flüchtlingscamp in dem Libanon, der Türkei oder in Jordanien, kann Ihre Familie womöglich in einem sogenannten „Kontingent“ Zugang nach Deutschland erlangen.

Neue Regelungen seit 2018: § 36a AufenthG

Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.
Familiennachzug: Subsidiärer Schutz schränkt die Möglichkeiten dafür ein.

Eine sogenannte „humanitäre Entscheidung“ kann dazu führen, dass ein Familien- oder Ehegattennachzug innerhalb der ersten zwei Jahre erlaubt wird. Dies wird von der zuständigen Ausländerbehörde entschieden.

Mit der Schaffung des § 36a im AufenthG wurde Mitte 2018 die derzeit gültige rechtliche Grundlage für den Familiennachzug bei subsidiärem Schutz geschaffen. Hier ist definiert, wann dieser grundsätzlich möglich ist. Es gilt diesbezüglich Folgendes:

Dem Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gleiches gilt für die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzt, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für den genannten Personenkreis nicht. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt.

Was in diesem Zusammenhang unter humanitären Gründen zu verstehen ist, wird im zweiten Absatz des Paragraphen genauer bestimmt. Demzufolge kann ein Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzbedürftigen stattfinden, wenn:

1. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft seit langer Zeit nicht möglich ist,

2. ein minderjähriges lediges Kind betroffen ist,

3. Leib, Leben oder Freiheit des Ehegatten, des minderjährigen ledigen Kindes oder der Eltern eines minderjährigen Ausländers im Aufenthaltsstaat ernsthaft gefährdet sind oder

4. der Ausländer, der Ehegatte oder das minderjährige ledige Kind oder ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers schwerwiegend erkrankt oder pflegebedürftig im Sinne schwerer Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist oder eine schwere Behinderung hat. Die Erkrankung, die Pflegebedürftigkeit oder die Behinderung sind durch eine qualifizierte Bescheinigung glaubhaft zu machen, es sei denn, beim Familienangehörigen im Ausland liegen anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Erkrankung, der Pflegebedürftigkeit oder der Behinderung vor.

Sollte ein Rechtsanwalt die Familienzusammenführung für Flüchtlinge in die Wege leiten?

Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.
Ein Familiennachzug ist mit Rechtsanwalt meist leichter zu erreichen.

Oftmals führt ein Antrag auf Familiennachzug dazu, dass die kontaktierte Ausländerbehörde eine erneute Prüfung des Asylstatus beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erbittet.

Findet beispielsweise eine Re-Evaluierung Ihres Falles statt und Ihr Status wird auf den subsidiären Schutz begrenzt, kann Ihre Familie nicht nachkommen.

Stellt ein Rechtsexperte – etwa ein Fachanwalt für Migrationsrecht – den Antrag an Ihrer Stelle, kann obiges Szenario vermieden werden.

Seit der Verabschiedung des Asylpaket II werden mehr Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt eingestuft – sodass die Zahl derjenigen, die einen Anspruch auf Familiennachzug haben, proportional sinkt.

Antrag stellen: Welche Unterlagen sind für eine Familienzusammenführung notwendig?

Der erste Schritt ist geschafft: Ihre Familie hat ein Visum bekommen und konnte damit in Deutschland einreisen. Nun ist es an der Zeit, eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Familiennachzuges zu beantragen.

An dieser Stelle wird noch einmal geprüft, ob zum Kinder- oder Ehegattennachzug die Voraussetzungen erfüllt sind. Den „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ reichen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde ein.

Folgende Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:

  • Pass – bei Kindern der Kinderpass
  • Gültiges Einreisevisum
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Nachweis der Deutschkenntnisse oder Anmeldung in einer Sprachschule
  • Schulbescheinigung für schulpflichtige Kinder – eine Aufnahmeerklärung einer Schule reicht ebenfalls aus
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Biometrisches Passbild

Findet die Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer statt, müssen die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erneut überprüft werden:

  • Nachweis, dass genug Wohnraum zur Verfügung steht – Mietvertrag o.Ä.
  • Nachweis, dass der Lebensunterhalt Aller gesichert ist – Arbeitsvertrag oder Steuerbescheid
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.
Für eine Familienzusammenführung sind meist Deutschkenntnisse nötig.

Beachten Sie: Jeder einzelne Fall wird genauestens von der Behörde überprüft. Je nach Situation können noch weitere Dokumente verlangt werden.

Ein entsprechender Aufenthaltstitel kann höchstens für die Dauer ausgestellt werden, in welcher der in Deutschland Lebende verweilen darf.

Haben Sie als Familienvater beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, dürfen Ihre nachgezogenen Familienmitglieder nicht länger als Sie hierzulande bleiben. In der Regel enden somit alle Aufenthaltstitel Ihrer Familie zum selben Zeitpunkt.

Wie wird bei einer Familienzusammenführung eine Krankenversicherung erlangt?

Hierzulande gilt eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Ein entsprechender Nachweis muss bei der Antragsstellung auf ein Aufenthaltsrecht vorgelegt werden. Doch wie kommen neu zugezogene Ausländer an eine solche Versicherung?

An dieser Stelle greift die Familienversicherung. Ob Ehepartner oder Kinder: Sie können Ihre Familienmitglieder bei sich mitversichern lassen. Dazu sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald der Zugezogene eine eigene Arbeit aufnimmt, welche mit mehr als 400 Euro vergütet wird, muss er eine eigene Krankenversicherung aufnehmen.

Welche Rechte haben Zugezogene?

Ziel einer Familienzusammenführung ist es nicht nur, eine bestehende Familie wieder zu vereinen – vielmehr sollen alle Mitglieder die Möglichkeit haben, sich hierzulande zu integrieren. Dazu gehört auch, dass eine Arbeit aufgenommen werden kann.

Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.
Ausländerecht: Wie die Familienzusammenführung möglich ist, wird in diesem geregelt.

Sofern jene Person, welche die Familienzusammenführung ermöglichte – indem sie eine Aufenthaltserlaubnis erlangte – arbeiten darf, haben auch Zugezogene ein Recht auf Arbeit. Dies gilt allerdings erst ab Vollzug von dem Familiennachzug – das Visum allein reicht nicht aus.

Die Bürokratie Deutschlands greift allerdings auch bei der Arbeitserlaubnis erneut: Ein entsprechender „Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung“ ist bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen, sobald Sie eine passende Stelle gefunden haben.

Auch bei einer Familienzusammenführung aus Asyl- und Flüchtlingsgründen dürfen in der Regel alle Familienmitglieder arbeiten. In den seltenen Fällen eines Familiennachzugs zu einem subsidiär Schutzberechtigen ist eine Arbeitsaufnahme ebenfalls möglich.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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691 Gedanken zu „Familienzusammenführung: Die Familie wieder vereinen

  1. Mehmet

    Guten Tag.
    Als erstes möchte ich erwähnen dass ich vollstes Respekt davor habe was Sie hier leisten.

    Jetzt würde ich gerne mein Problem erklären. Und zwar bin ich mit einer Ungarin verheiratet die in Österreich lebt, dort arbeitet, Unterkunft hat, eine Aufenthaltsgenehmigung etc.
    Ich komme aus der Türkei und habe eine Familienzusammenführung beantragt, habe allerdings ein Schengen Visum für 90 Tage multi erteilt bekommen.
    Auf meine Frage warum ich nur ein C Visum bekam erhielt ich die Antwort: Dass meine Frau keine Österreichiche Staatsbürgerschaft besitzt und es daher nicht möglich sei beim Konsulat hier in Ankara ein FzV zu bekommen.
    Sie fügte aber hinzu dass ich das Recht habe einen Antrag im Bezirksamt oder im Ausländeramt in Österreich zu Stellen.
    Meine Frage wäre: Ist es wirklich möglich oder habe ich einen Recht einen Antrag auf Aufenthalt auf Grund meiner Frau zu stellen vor Ort mit einem Schengen C Visum.
    Und müsste ich ein Sprachkurs der Stufe A1 belegen wenn ich eigentlich gut im Umgang mit der Deutschen Sprache bin?
    Ich würde mich sehr freuen wenn Sie mir da ein wenig helfen könnten.
    Lg

    1. anwalt.org

      Hallo Mehmet,

      wir können leider keine Aussagen dazu treffen, wie dies in Österreich gehandhabt wird. Unser Ratgeber bezieht sich auf das deutsche Recht und wie eine Familienzusammenführung in Deutschland funktioniert. Am besten klären Sie das direkt mit den österreichischen Behörden ab.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Annie S.

    Hallo!
    Erstmal vorab: tolle Seite! Vielen Dank, dass man sich hier so umfassend informieren kann und auch noch explizite Fragen beantwortet bekommt. Alle Daumen hoch!!

    Ich habe tatsächlich auch Fragen:
    Wir helfen zwei geflüchteten Brüdern aus Syrien (27 und 28 Jahre alt).
    A. (28) hat seinen Aufenthaltstitel für drei Jahre seit März 2016, geht zur Zeit zur Sprachschule und beendet in Kürze den C1-Schein. Er hat eine Ausbildungsstelle in Aussicht. Sein Bruder S. (27) hat seinen Aufenthaltstitel seit September 2016 (sie sind unabhängig voneinander geflüchtet), macht zur Zeit den B2 Schein und den Führerschein. Sie haben zusammen eine Wohnung, gemietet über die Diakonie. Ihr jüngster Bruder in Aleppo soll nun in Assads Armee eingezogen werden und die Brüder möchten ihn unbedngt so schnell wie möglich nach Deutschland holen – ohne dass er sich auf die lebensgefährliche Flucht begeben muss, die die beiden hinter sich haben. Ist eine Familienzusammenführung (und ein Visum hierfür) für einen 18-jährigen Bruder aber überhaupt möglich? Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen! Vielen Dank und liebe Grüße,
    Annie

    1. anwalt.org

      Hallo Annie S.,

      der Nachzug von Geschwistern ist im Rahmen des Familiennachzugs in der Regel nicht möglich, dies trifft auf Kinder, Eltern Minderjähriger und Ehegatten zu. Auch der Nachzug von Volljährigen ist nicht möglich. Hierzu sollten Sie sich auch direkt beim Ausländeramt erkundigen, ob es andere Möglichkeiten gibt.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Abdulwahab

    Liebes Team,

    meine Frau(syrer) und ich(syrer) haben im Juni 2018 in Beirut Libanon geheiratet. Wir möchten ein Familienzusammenführung Visum beantragen bei der deutschen Botschaft in USA.
    Sie wohnt in USA und sie hat ein Green CARD.
    Ich bin selbst ein syrische Flüchtling, habe Aufenhltserlaubnis 25 Abs.2 für 3 Jahre.
    Ich wohne in deutschland seit 4 Jahren. Ich bin Zahnarzt und die deutsche Approbation als Zahnarzt habe ich vor einem Jahr erworben.
    Seitdem habe ich als zahnarzt in einer Praxis gearbeitet und ab Juni bin ich arbeitlos zum Job wechseln.
    Ab Oktober arbeite ich wieder in anderer Praxis.
    Die Frage ob sie zurzeit eine möglichkeit für ein Familienzusammenführungsvisum hat zu bekommen bei der deutschen Botschaft in USA. Da ich keine 3 Monate Lohnabrechnung ab Juni einreichen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo Abdulwahab,

      dass sollten Sie direkt mit de Botschaft abklären. Wir können nicht beurteilen, ob dies bei der Erteilung des Visums für die Botschaft eine entscheidende Rolle spielen wird.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. shaza A.

    Hallo
    danke für Information.
    ich habe eine frage bitte: mein Mann ist in österreich und ich bin in Deutschland.
    wir haben beide einen Aufenthalt“ Asyl“
    ich möchte ein Familiennachzug machen.
    ich habe noch ein Monat, um Familiennachzug nach Deutschland zu machen.
    kann ich meinen Mann nach Deutschland ziehen oder nicht.
    ich freue mich Ihre Antwort.

    1. anwalt.org

      Hallo shaza A.,

      diese Frage können wir pauschal nicht beantworten. Wenden Sie sich am besten an die zuständige Ausländerbehörde in Ihrem Wohnort.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Mario vdk

    Hallo erst einmal finde ich diese Seite hier echt informativ.
    Jetzt mein Problem
    Ich habe in Mexiko gearbeitet und auch dort gelebt.
    Wie es so kommt habe ich dort vor 6 Jahren meine jetzige Frau kennengelernt.
    Wir haben am 30 Oktober 2017 hier in Deutschland geheiratet.
    Sie ist Zahnärztin und ist selbstständig in México.jetzt wollen wir hier in Deutschland leben was auch schon vorher feststand bei uns.
    Ich wohne jetzt wieder in Deutschland und meine Frau kommt alle 3 Monate hier herunter zu mir.
    Sie will jetzt komplett kommen ABER das ist nicht so einfach.
    Sie hat sehr wenig Zeit den A 1 Kurs zu machen weil es so blöde Zeiten hat das sie nichts mehr verdient und ohne diesen Kurs kann sie nicht zu mir kommen. Das deutsche Konsulat sagt das und das mexikanische Konsulat sagt sie könnte auch hier den A 1 Kurs machen.
    Was stimmt denn jetzt ?
    Geld veroiene sehr gutes Geld das ist nicht das Problem sie bräuchte nicht arbeiten gehen aber sie will es.
    Habe eine sehr große Wohnung das ist auch nicht das Problem.
    Sie ist sehr stolz und nimmt auch kein Geld von mir an damit sie weniger Probleme in Mexiko hat geldlich gesehen .
    Jetzt habe ich ein Kurs besorgt der in nur 4 Wochen geht jeden Tag 5 Stunden. Das passt auch zeitlich super.
    Aber
    Sie bekommt nur einen Nachweis das sie den Kurs belegt hat A1 aber sie hat kein Zertifikat darüber nur den Beleg über die Stunden und Wochen A 1 Kurs.
    Gilt das auch oder kann sie auch hier in Deutschland dann noch eine Prüfung ablegen.
    Mein Chef tut auch alles dafür damit sie hier ist. Wie sähe es aus wenn sie eine Arbeitsstelle hier hätte.
    Jetzt war ich gerade bei dem Einwohnermeldeamt weil ich jetzt wieder auf lohnsteuerklasse 1 bin vorher 3. die sagten zu mir melden Sie jetzt wieder ihre Frau hier an dann würde ich wieder meine Klasse 3 bekommen aber ich hatte mich vorher informiert und das Finanzamt sagte ich bekäme nur Steuerklasse 1 wenn sie länger als 1 Jahr im Ausland lebt aber sie ist ja alle 2 bis 3 Monate für 7 Wochen hier.
    Ich verstehe das alles nicht kann ich sie jetzt wieder hier anmelden ? Ohne das sie hier Probleme bekommt.
    Was mache ich nur ich weis auch nicht mehr weiter.
    Ich vermisse sie einfach total weshalb ich sie ja auch geheiratet habe.
    Könnten Sie mir bitte mal einen Tipp geben

    1. anwalt.org

      Hallo Mario vdk,

      in Bezug auf den A1-Kurs sollten Sie bei der deutschen Botschaft und/oder dem zuständigen Ausländeramt an Ihrem Wohnort nachfragen, ob der Nachweis des Besuchs ausreicht oder eine erfolgreiche Prüfung notwendig ist. Wir können nicht beurteilen, ob der reine Besuch ausreichend ist.

      Die Angelegenheit mit der Steuerklasse sollten Sie direkt mit dem Finanzamt klären oder sich von einem Steuerhilfeverein beraten lassen. Eine rechtliche Beratung dürfen wir hier leider nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. Altan A.

    Hallo Liebes Anwalt.org Team,

    meine Frau und ich möchten einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen.
    Wir sind seit dem 28.12.2017 Standesamtlich in der Türkei verheiratet.

    Ich bin seit 2011 deutscher Staatsbürger vorher türkisch (meine Frau hat die türkische Staatsbürgerschaft ) .

    Sie hat bereits den A1 – Test erfolgreich bestanden und auch haben wir einen Termin zur Antragsstellung im Deutschen Konsulat in Ankara erhalten.

    Welche Dokumente werden hier nun benötigt?

    Ich muss ja u.a. auch meinen Ausweis beidseitig fotokopieren. Reicht hier eine Kopie meines deutschen Ausweises oder muss diese beglaubigt werden?

    Auch ist mir bekannt , dass die Unterlagen die meine Frau vorbereitet, in die deutsche Sprache übersetzt werden muss. Müssen die Kopien hier ebenfalls beglaubigt werden?

    Wir bitten Sie höflichst, die benötigten Dokumente uns aufzulisten.

    Auch müssen ja jeweils zwei Kopien von den entsprechenden Originalunterlagen erfolgen. Müssen diese Fotokopien beglaubigt werden?

    Wie sie merken hab ich hier Schwierigkeiten mit den kleinen Details…(Beglaubigung etc.)

    PS:
    Mir wurde unter anderem geraten, gemeinsame Bilder vor unserer Hochzeit , von gemeinsamen Unternehmungen mit Einzureichen bzw. E-Mail verkehr (WhatsApp -Nachrichten etc.) um hier eine sog. „Scheinehe“ auszuschließen.

    1. anwalt.org

      Hallo Altan A.,

      oftmals sind Originaldokumente vorzulegen. Diese können Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen. Reichen Sie Kopien ein, sollten diese beglaubigt sein. Auch die Übersetzungen der Dokumente Ihrer Frau sollten beglaubigt sein.

      Folgende Nachweise sind mindestens zu erbringen:

      – Nachweis, dass der/die Zuziehende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erlangt hat. Verlangt wird hier das Niveau A1 des Goethe-Instituts
      – Kopie des Personalausweises
      – Eine formlose Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds
      – Beim Nachzug eines Ehegatten: Heiratsurkunde#
      – Kopie des Reisepasses des nachziehenden Partners
      – Drei Passbilder des Antragsstellers

      Bei einem Nachzug zu deutschen Staatsbürgern wird in der Regel auf einen Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts verzichtet. Allerdings kann die Behörde einen solchen unter bestimmten Umständen einfordern.
      Wenden Sie sich für genauere Informationen an eine Beratungsstelle, das Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge oder einen Anwalt.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. S.M.

    Guten Tag.
    Ich bin in folgende Situation. Ich habe Visum die dauert 5 Jahren bekommt weil meine Eltern EU Bürger sind. Mein Pass gilt 2 Jahren und in Ausländerbehörde ist mir gesagt dass wenn ich neue Pass mache, einfach in Ausländerbehörde gehe und auch meine Visum verlängern kann.
    Ich komme in Ausländerbehörde und sage dass ich meine Visum verlängern will und Beamtin sagt mir „wir können das nicht mehr machen weil Sie 23 Jahre alt sind“.
    In eine Bescheinigung (und Bescheinigung gilt bis 2016 ) steht dass „…Visum 5 Jahren gültig sein soll“.
    Während dieses Zeit, ich habe Deutsch gelernt und ich habe Arbeit, und verstehe nicht warum kann ich es nicht mehr verlängern. Jetzt wenn ich richtig Gas geben habe, ein Ausbildungsplatz zu finden ich bekomme so eine Nachricht. Jetzt bin ich frustriert weil ich in einem Monat aus Deutschland gehen muss.
    Haben sie irgendwelche Tipp für mich was kann ich sagen

    1. anwalt.org

      Hallo S.M.,

      wir können nicht beurteilen, warum eine Verlängerung nicht möglich ist. Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt, der Sie hier unterstützen kann. Darüber hinaus sind karitative Hilfsorganisationen oftmals ebenfalls ein guter Ansprechpartner. Eine rechtliche Beratung dürfen wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. Charline

    Guten Abend,

    ich habe eine kleine Frage. Mein Mann (Kosovare) hat vor ein paar Tagen sein Visum erhalten und wird bald nach Deutschland einreisen. Im Juli hat er bereits einen Termin bei der Ausländerbehörde zur Anmeldung etc. Nun habe ich bereits vor Monaten Flugtickets im August gekauft, da wir nicht wussten, wann sein Visum kommt. Darf mein Mann zum Urlaubszweck im August wieder in den Kosovo zurück oder gibt es sowas wie eine befristete Ausreisesperre?

    Vielen Dank vorab für die Hilfe!

    1. anwalt.org

      Hallo Charline,

      wenn Ihr Mann eine Aufenthaltserlaubnis hat und einen Reisepass, kann er in der Regel ins Ausland reisen. Am besten klären Sie das jedoch mit der Ausländerbehörde. Diese kann Sie informieren, ob eventuell Beschränkungen bestehen.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. Levent S.

    Hallo,

    meine Frau und ich haben im April 2018 auf den Philippinen geheiratet und meine Frau (Filipina) hat ein Familienzusammenführungsvisum beantragt. Nun habe ich vom Landratsamt eine Unterlagenanforderung bekommen. In diesem fordern Sie mich auf eine Kopie meines Passes welche beim Antrag eigentlich beigefügt war zu schicken und einen Mietvertrag/Wohnraumbescheinigung die beigefügt ist bei der jeder Raum mit m2 angegeben werden muss und einen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung der letzten 3 Monate. Ich dachte das diese nicht nötig seien bei der Familienzusammenführung sondern erst bei dem Permanenten Aufenthaltstitel? Ich bin seit ende Februar Arbeitslos habe aber ab ende Juni anfang Juli etwas in aussicht aber noch keinen Arbeitsvertrag und erst recht keine 3 Monate Lohnabrechnung. Was kann ich da machen. Ist die Wohnraumbescheinigung und die Lohnabrechnung wirklich nötig. Zieht sich dadurch das ganze jetzt 3-4 Monate hinaus? Wenn ich für die neue Arbeits in einen anderen Landkreis ziehen würde, würde es das ganze Prozedere erschweren? Ps. ich bin Deutscher Staatsbürger mit Deutschem Pass

    1. anwalt.org

      Hallo Levent S.,

      der Nachweis über genügend Wohnraum oder einen gesicherten Lebensunterhalt wird in der Regel bei deutschen Staatsbürgern für die Familienzusammenführung nicht verlangt. Hier sollten Sie sich direkt mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und erfragen warum das bei Ihnen der Fall ist. Wir können die Gründe dafür nicht einschätzen. Im Zweifel können Sie sich auch von einem Anwalt beraten lassen. Eine solche rechtliche Beratung dürfen wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. salik

    Hallo zusammen,
    ich habe vor 3 Monat Familienzusammenführung botschaft beantragen und bis heuet habe ich kein Antwort bekommen.Was kann ich dann manchen? Wie lange dauert in der regel bis man das visum bekomme. Meine Ehefrau hat alles unterlagen zuständig behörde geschickt trozdem bekommen immer kein Antwort.

    1. anwalt.org

      Hallo salik,

      wir können nicht beurteilen, wie lange die Bearbeitung eines Antrags dauert. Dies ist von dem jeweiligen Einzelfall abhängig und kann durchaus mehrere Monate in Anspruch nehmen. Sie haben die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde bzw. bei der Botschaft nach dem Stand der Bearbeitung zu fragen.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Susu

    Liebes Team,
    Ich bin im Rahmen einer Familienzusammenführung aus Syrien zu meinem Mann, der hier als Flüchtling anerkannt ist, gekommen. Seit fast drei Jahren lebe ich mit unserer gemeinsamen Tochter in Deutschland. Ich arbeite seit zwei Jahren als Minijobberin. Mein Mann droht mit Trennung und ich weiß nicht wie sich das auf meinen Aufenthaltsstatus auswirken wird, wenn er diese Drohung wahr macht. Kann ich einen eigenständigen Aufenthaltsstatus erlangen, der unabhängig von meinem Mann ist? Und wenn ja, wie? Ich möchte meinen Minijob weiter ausüben und ich möchte, dass meine Tochter bei mir lebt.
    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen , Susu

    1. anwalt.org

      Hallo Susu,

      in der Regel entsteht ein eigenes Aufenthaltsrecht, wenn die Ehe mindestens drei Jahre in Deutschland Bestand hat und gelebt wurde. Bei einer Trennung wird dann die Erlaubnis üblicherweise im ein Jahr verlängert. Vor Ablauf der drei Jahre kann ein gemeinsames Kind einen Aufenthalt trotzdem begründen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen, sollten Sie sich an eine Flüchtlingshilfeorganisation oder einen karitativen Verein wenden. Auch ein Anwalt für Asylrecht wäre hier ein richtiger Ansprechpartner.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. Gernot S.

    Moin Moin. Ich bin Deutscher und meine Frau ist Kenianerin. Sie hat nach Bestehen des A1 Sprachtests ein Visum für die Familienzusammenführung beantragt. Das Einwohner-Zentralamt hat aber von mir eine Erklärung zum gesicherten Lebensunterhalt verlangt und ich musste angeben, mit wie viel Personen ich in meinem Haushalt lebe und welchen Personen ich unterhaltspflichtig bin. Das verstehe ich nicht. Ich dachte für Deutsche gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Auf Nachfrage hatte man mir gesagt, dass überprüft werden soll, ob ich noch größere Unterhaltsverpflichtung offen habe. Mit welcher Rechtsgrundlage wird von mir diese Erklärung verlangt?

    1. anwalt.org

      Hallo Gernot S.,

      in der Regel ist auf den Nachweis zu verzichten, warum bei Ihnen dieser verlangt wird, können wir nicht beurteilen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen, empfehlen wir Ihnen sich in diesem Fall an einen fachkundigen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Amina

    Hallo liebes Anwalt.org Team.
    Ich habe mehrere Fragen über den Familiennachzug in Deutschland.

    Ich lebe in Frankreich und habe einen Aufenthlatstitel, aber einen Bosnischen Pass (nicht EU). Ich möchte nach Deutschland ziehen, dort arbeiten und dann einen Familienachzug führen, mit meinem Ehemann der in Bosnien lebt. Wir haben noch keine Kinder. Wir sind beide in Deutschland geboren (aber ich glaube das hilft nicht.)

    Wenn ich selbst ein Visum bekomme um in Deutschland arbeiten und leben zu können, wann kann ich einen Aufenthaltserlaubnis für mich beantragen und wie lange warte ich darauf?
    Wann kann ich dann eine Familiezusammenführung beantragen für meinen Mann? Wie lange dauert es bis ich eine Antwort bekomme und was sind die Voraussetzungen bzw. wie groß soll die Wohnung sein und wie viel soll ich verdienen? Und wie lange muss ich arbeiten bevor ich die Familiezusammenfügrung beantrage? Weil man in Frankreich zuerst 12 Monate lang arbeiten muss und dass ist zu viel.
    Welche Chancen haben wir für eine Postivie Antwort?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Liebe Grüße

    1. anwalt.org

      Hallo Amina,

      um einen Familiennachzug beantragen zu können, müssen Sie in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis haben und einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen. Dies kann z. B. durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschehen. Bezüglich der Warte- und Antwortzeiten sind pauschale Aussagen nicht möglich, da sich diese je nach Einzelfall unterscheiden. Das Gleiche gilt für die Beurteilung Ihrer Chancen, dies können wir nicht leisten.
      In unserem Ratgeber sind zudem die Voraussetzungen für einen Familiennachzug aufgeführt, sodass Sie sich diese durchlesen können.
      Wenden Sie sich am besten an die Ausländerbehörde bzw. die Deutsche Botschaft für weiterführende Informationen.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Alex

    Hallo,

    Ich hatte da einige Fragen,

    Meine Verlobte wohnt zurzeit noch in Brasilien und wir wurden gerne im Januar heiraten und dann nach Deutschland ziehen. Ich bin Deutscher Staatsburger seit dem ich geboren bin. Welche Vorraussetungen muss ich erfuhlen um hier ein einreisen zu konnen um mit mir zu leben ?

    Hat sie ein anrecht auf Bafog, Hart 4 etc ?
    Sie wurde das erste Jahr lang nur deutsch lernen in sprach kursen ( 25 Studen die woche) sie wurde mit mir leben und ich wurde fur jegliche kosten aufkommen, somit wahre fur sie gesorgt.

    1. anwalt.org

      Hallo Alex,

      in der Regel wird bei einem Nachzug zu einem deutschen Staatsbürger auf den Nachweis des geregelten Einkommens verzichtet. Allerdings können die Behörden einen solchen im Einzelfall dennoch verlangen. Ein Familiennachzug muss beantragt werden, ebenso wie das Visum zur Einreise. Die Formulare sind in der Regle bei der deutschen Botschaft und das Auswärtige Amt erhältlich.

      Sie müssen einen Nachweis über die Eheschließung oder die Absicht zu dieser (z.B. Aufgebot beim Standesamt) vorweisen und ihre Frau Sprachkenntnisse. Ist der Besuch eines Sprachkurses nicht möglich, muss nachgewiesen werden, warum dies der Fall ist. In Bezug auf etwaige Leistungsansprüche Ihrer Frau sollten sie sich bei den zuständigen Ämtern informieren. Dies kann je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen.

      Haben Sie als deutschen Staatsbürgern keinen deutschen Pass, sollten Sie diesen bei der deutschen Botschaft beantragen. Mit diesen können Sie dann einreisen.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Almas

    Hallo
    Mein name ist Almas ich komme aus Afghanistan lebe aber seit 15 jahren in Österreich und hab die Österreichische Staatsbürgerschaft und möchte jetzt nach deutschland ziehen und für meine Frau die in Afghanistan lebt eine Familienzusammenführung beantragen.
    Welche Voraussetzungen gibt es da als EU-Bürger und wielange dauert es in solchen fällen ?
    Danke im Voraus
    LG
    H. Almas

    1. anwalt.org

      Hallo Almas,

      in der Regel können Familienangehörige von Unionsbürgern, wenn sie die Voraussetzungen aus §§ 3 und 4 FreizügG/EU erfüllen, zu ihren Ehepartnern ziehen. Das notwendige Visum zur Familienzusammenführung muss bei der deutschen Botschaft im Heimatland bzw. dem zuständigen in der Region beantragt werden. Ein gültiger Reisepass muss ebenfalls vorhanden sein. Sie als EU-Bürger müssen an Ihrem deutschen Wohnort bei der Ausländerbehörde eine sogenannte Aufenthaltskarte für Ihre Frau beantragen. Nachweise über eigenen Wohnraum, Krankenversicherung und Einkünfte können von der Behörde dann verlangt werden. Informieren Sie sich am besten bei der Ausländerbehörde vor Ort, welche Schritte Sie noch unternehmen müssen.

      Bezüglich der Dauer können wir keine pauschalen Aussagen tätigen, das diese immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist. Es kann durchaus auch einige Monate in Anspruch nehmen.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Vola R.

    Hallo,
    Ich komme aus madagascar und lebe seid ca.8jahren in Deutschland,habe ein unbefristet aufenthalstitel,ich bin seid fast 1jahr mit mein mann verheiratet und er lebt in Sénégal,macht die deutsch kurz a1,jetzt bin ich schwanger in der 7monaten und möchte dass mein mann nach deutschland mit mir lebt,ich habe eine unbefristet arbeitsvertrag,lebe in einer 1zimmer wohnung 35qm mit extra küche und toilette,verdiene 1300€,was muss machen damit mein mann nach deutschland kommen kann,falls ich eingeladen wurde,vielen danke.
    Vola R.

    1. anwalt.org

      Hallo Vola R.,

      Sie können einen Antrag auf Familiennachzug stellen. Die Antragsformulare sind bei den zuständigen Ausländerbehörden, den Botschaften und dem Auswärtigen Amt erhältlich. Zusätzlich muss Ihr Mann das Visum bei der deutschen Botschaft im Senegal beantragen. Die Nachweise welche erbracht werden müssen, sind üblicherweise im Antrag benannt.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. Vola R.

        Hallo,
        Danke für die antwort,ich habe eine dringend frage,mein mann hat die deutsche prüfung a1 schon 2mal gemacht und nicht bestanden jetzt macht er zum 3mal im juni,bis dahin entbinde ich schon unsere kind,aso dass heis wir können erst den antrag stellen nach der geburt und unsere sorge ist ob die 1zimmer 35qm für uns 3 Reichen lauter gesetzlich in bayern oder nicht,wegen einkommen weil ich dann nur kindergeld und elterngeld ça. 999,98€ pro monate bekomme,1jahr im elternzeit geh und möchte keine sozialhilfe annehmen aus dem grund (familiennachzug),die frage ist ob die visum von mein mann trotztdem gehnemigt wird oder nicht,was sollen wir tun in dem fall bitte,weil ich fang erst ab sept 2019 zu arbeiten wenn unsere kind im kita gehen kann.
        Vielen dank,
        Vola R.

        1. anwalt.org

          Hallo Vola R.,

          es kann sein, dass die Wohnung als zu nicht angemessen bewertet wird, allerdings können wir nicht vorhersehen, ob dies wirklich der Fall sein wird. Auch kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Eltern- und Kindergeld zählen in der Regle nicht zu den Sozialleistungen und können als Lebensunterhalt anerkannt werden. Ob dieser ausreichend ist, obliegt der Behörde. Diese Entscheidung können wir ebenfalls nicht vorhersehen.

          Ihr Team von anwalt.org

  17. Lawandorder

    Hallo, folgendes Szenario: eine sogenannte Scheinehe wurde eingegangen und von der ABH als solche enttarnt. Der nicht aus der EU stammende Partner wird dann den Ausweisungsbescheid bekommen. Verlässt Deutschland innerhalb der Frist, gilt dies dann als freiwillige Ausreise? Und ist demzufolge ohne Einreise sperre? Wie würde sich verhalten wenn dieser Partner eine neue „richtige“ Ehe eingehen würde, bezüglich der Wiedereinreise?

    Vielen Dank

    1. anwalt.org

      Hallo Lawandorder,

      das kann als freiwillige Ausreise gelten, dennoch besteht auch hier in der eine Einreisesperre für eine gewisse Dauer. Inwieweit eine weitere Ehe Einfluss auch eine erneute Einreise haben wird, können wir nicht beurteilen. Eine rechtliche Beratung dürfen wir nicht anbieten und empfehlen Ihnen, sich bezüglich der weiteren Vorgehensweise an einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Caro

    Sehr geehrtes Team,

    ich (Staatsbürgerschaft Deutsch) führe über 2 Jahre zu einem Mann lebend in Ghana eine Beziehung.Meinem Freund wurde bis jetzt nur einmal ein Visum erteilt.Die letzten beiden Anträge sind abgelehnt worden.Nun bin ich von meinem Freund schwanger geworden.Welche Möglichkeiten stehen uns jetzt zu das mein Freund weigstens bei der Geburt dabei sein kann?Wir wollten eigentlich das nächste Mal,wenn ich nach Ghana kommen würde heiraten aber jetzt schwanger traue ich mich nicht mehr nach Ghana zu fliegen.Vielen Dank,Caro

    1. anwalt.org

      Hallo Caro,

      in diesem Fall sollten Sie sich an die deutsche Botschaft wenden und genau erklären, warum eine Visum benötigt wird. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt konsultieren, da wir keine rechtliche Beratung anbieten dürfen.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. Abdullah

    Hallo ,
    Ich habe einen subsidiären Schutz und möchte mich mit meiner Familienzusammenführung beantragen .
    Ich bin aus dem Jemen und es gibt keine Botschaft in Yemen, um mich zu bewerben, um mein Recht auf Familienzusammenführung zu schützen.
    Mir wurde gesagt, dass ich eine deutsche Botschaft in einem anderen Land faxen muss, aber ich habe keine Detail wie es geht.
    Gibt es irgendeine Organisation oder Wohltätigkeit, die mir helfen kann?
    Hast du irgendeinen Ratschlag ?
    MFG,

    1. anwalt.org

      Hallo Abdullah,

      wohltätige Vereine wie die Caritas oder das DRK bieten in der Regel auch Hilfe bei der Familienzusammenführung an. Üblicherweise befinden sich auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretungen auch Kontaktadressen für die Botschaften/Konsulate in anderen Staaten, die die Aufgabe übernehmen können. Für die Aufgaben im Jemen ist derzeit unter anderem auch die Botschaft in Amman/Jordanien zuständig. Informationen dazu finden sich auf der Webseite der Botschaft.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Husseini

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin im November 2009 als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach Deutschland gekommen. Im Jahr 2011 habe ich eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §25 Abs 3 aus humanitären Gründen bekommen. Seit September 2015 habe eine Niederlassungserlaubnis. Im Mai 2017 habe ich im Iran geheiratet. Meine Frau befindet sich immer noch im Iran. Ich besuche momentan die Schule und bekomme Bafög in Höhe von 673 Euro im Monat. Den Rest meines Lebensunterhaltes finanziere ich über die Leistungen für die Grundsicherung (Jobcenter). Ich habe eine Wohnung, die 38 qm groß ist. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich meine Frau ohne den gesicherten Lebensunterhalt nach Deutschland holen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    1. anwalt.org

      Hallo Husseini,

      in der Regel ist der gesicherte Lebensunterhalt eine Grundvoraussetzung für den Nachzug von Ehepartnern. Kann dieser nicht nachgewiesen werden, kann die zuständige Behörde den Antrag zum Nachzug ablehnen. Ob das bei Ihnen der Fall sein wird, können wir nicht beurteilen. Hier sollten Sie sich direkt bei der zuständigen Behörde informieren.

      Ihr Team von anwalt.org

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