Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) erließ heute zum Thema digitaler Nachlass ein wichtiges Urteil (AZ: III ZR 183/17). Hintergrund war die Klage einer Mutter gegen den Internet-Giganten Facebook. Ihre 15-jährige Tochter verstarb vor etwa fünfeinhalb Jahren unter ungeklärten Umständen. Die Mutter erhoffte sich Aufklärung aus dem Facebook-Konto ihrer Tochter – das soziale Netzwerk verwehrte ihr jedoch den Zugang.
Das Fernmeldegeheimnis ist keine überzeugende Argumentation

Es gibt zum Thema digitaler Nachlass ein neues Urteil: Der Social-Media-Account geht an die Erben.
Im vorliegenden Fall verwies Facebook auf das Fernmeldegeheimnis und versperrte mit dieser Begründung der Mutter der Verstorbenen den Zugang zum Account ihrer Tochter. Die damals 15-Jährige war von einer U-Bahn erfasst worden. Bis heute ist ungeklärt, ob ihr Tod ein Unfall war oder ob das Mädchen Suizid beging.
Hintergründe: Fernmeldegeheimnis und Nachlassverwaltung auf Facebook

Digitaler Nachlass: Laut Urteil steht dem Anspruch auf Zugang zum Account auch das Fernmeldegeheimnis nicht entgegen.
Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.
Weil dieser Paragraf auch jene schützen soll, die mit den Verstorbenen in Kontakt standen und sich auf den Inhalt derer privaten Nachrichten bezieht, verwies Facebook auf dieses Gesetz im Verfahren zum Thema digitaler Nachlass. Im Urteil heißt es jedoch, dass dies dem Erbrecht nicht entgegensteht.
Auf dem sozialen Netzwerk ist es üblich, das Konto einer verstorbenen Person im sogenannten „Gedenk-Zustand“ einzufrieren. Die Erben können somit auch mit dem richtigen Passwort sich nicht in den entsprechenden Account einloggen. Mittlerweile haben Facebook-Nutzer die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten jemanden zu bestimmen, der nach ihrem Tod Zugriff auf das Konto hat.
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