Nacherbe – Der Letzte macht das Licht aus?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 25. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Nacherbe – Der Letzte macht das Licht aus?

FAQ: Nacherbe

Was sind Nacherben?

Bestimmt der Erblasser einen Nacherben, kann er die Erbschaft an bestimmte Bedingungen, wie zum Beispiel das Erreichen des 18. Lebensjahres knüpfen.

Wann macht es Sinn, Nacherben einzusetzen?

Dieses Modell wird vor allem bei Ehepartner angewendet. Verstirbt einer der beiden, erhält das Partner das gesamte Erbe. Das Kind wird dann als Nacherbe eingesetzt.

Wie kann ich einen Nacherben bestimmen?

Unser Muster zeigt Ihnen, wie eine Eintragung als Nacherbe aussehen kann. Die entsprechende Erklärung sollte allerdings von einem Anwalt oder Notar verfasst werden.

Nacherbe: Im Berliner Testament können Ehegatten z. B. ihre Kinder als Schlusserben einsetzen.
Nacherbe: Im Berliner Testament können Ehegatten z. B. ihre Kinder als Schlusserben einsetzen.

Im Erbrecht tauchen zahlreiche Begriffe auf, die die Stellung der einzelnen Erben beschreiben sollen: Vorerbe, Nacherbe, Ersatzerbe, Schlusserbe. Nicht immer jedoch ist eindeutig klar, welche Rechte und Pflichten der eine oder andere hat, wie sich die einzelnen Erbstatus unterscheiden und wie laut Erbrecht überhaupt derartige Verfügungen möglich sind.

Im Folgenden wollen wir uns intensiv mit der Nacherbfolge beschäftigen und klären, was ein Nacherbe eigentlich ist, wie er eingesetzt wird und wann er tatsächlich Nachlassgegenstände beanspruchen kann. Die entsprechenden Grundlagen hierzu finden sich in den §§ 2100 bis 2146 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Vorerbe und Nacherbe einsetzen gemäß BGB

Wenn Sie das Nacherbe ausschlagen, geht der Anspruch nicht auf Ihre Abkömmlinge über.
Wenn Sie das Nacherbe ausschlagen, geht der Anspruch nicht auf Ihre Abkömmlinge über.

Vergleichsweise häufig kommt die Vor- und Nacherbschaft zum Einsatz, wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament aufsetzen. Im Ehegatten- oder Berliner Testament setzen sich die Partner dabei zunächst gegenseitig als Vollerben ein. Dadurch soll im Falle des Todes eines Ehegatten der gewohnte Lebensstil des anderen aufrechterhalten bleiben können – ohne langwierige Erbauseinandersetzungen.

Haben beide Ehegatten gemeinsame Kinder, werden diese oftmals als Nacherben eingesetzt. Das bedeutet für sie: Zunächst geht der Nachlass des verstorbenen Elternteils in das Eigentum des Überlebenden über. Erst nach dessen Versterben oder zu einem anderen vom Erblasser festgelegten Zeitpunkt geht das Erbe von Vor- auf den Nacherben über. Jedes Kind wird in diesem Fall als Nacherbe zugleich Schlusserbe beider Eltern sein.

Bei der Nacherbeneinsetzung kann der Erblasser frei bestimmen, wann der Nacherbe die Erbschaft erhalten kann. Handelt es sich etwa um ein noch minderjähriges Kind, kann der Erblasser etwa den 18. Geburtstag wählen, bis der Abkömmling die Erbschaft übernimmt. Bis dahin bleibt sie bei einem Vorerben, in der Regel dem anderen Elternteil.

Wichtige Unterscheidung zwischen Ersatzerbe und Nacherbe: Der Ersatzerbe kann vom Erblasser für den Fall eingesetzt werden, dass einer der rechtmäßigen Erben wegfällt. Verstirbt einer der im Testament bedachten etwa vorab, kann der Ersatzerbe dessen Stellung einnehmen. Der Nacherbe hingegen ist in jedem Fall Vollerbe des Erblassers. Die Erbschaftsannahme verzögert sich hier lediglich über den Umweg per Vorerbschaftsregelung. Im Zweifel kann jedoch auch ein Ersatznacherbe eingesetzt werden, sollte der zunächst bestimmte Nacherbe das Erbe nicht annehmen können.

Vorerbe und Nacherbe: Rechte und Pflichten

Weder Vorerbe noch Nacherbe können ein Haus verkaufen, das zur Erbmasse gehört.
Weder Vorerbe noch Nacherbe können ein Haus verkaufen, das zur Erbmasse gehört.

Nacherben können gegenüber den Vorerben bestimmte Ansprüche stellen. Zunächst ist der Vorerbe dazu verpflichtet, die übernommene Erbschaft zu pflegen und in einem angemessenen Zustand zu erhalten. Die Veräußerung von Grundstücken, Immobilien u. a. ist ohne die Zustimmung des Nacherben nicht zulässig.

Über einen entsprechenden Nacherbenvermerk im Grundbuch kann der Nacherbe geschützt werden. Verfügungen des Vorerben werden dadurch unterbunden und die eingeschränkte Handlungsfähigkeit des Vorerben entsprechend nach außen projiziert. Erst mit Eintritt des Nacherbfalls kann der Eintrag gelöscht werden.

Für etwaige Wertminderungen an Nachlassgegenständen oder widerrechtlich erfolgte Verfügungen kann der Nacherbe andernfalls gegenüber dem Vorerben einen Ausgleichsanspruch erheben. Ausgeschlossen sind dabei jedoch normale Abnutzungs- und Gebrauchsspuren an Nachlassgegenständen.

Der Nacherbe hat zwar ein gewisses Mitspracherecht bezüglich der vom Vorerben getroffenen Entscheidungen über den angenommenen Nachlass. Dennoch ist rechtmäßiger Eigentümer bis zum im Testament zur Nacherbenregelung festgelegten Zeitpunkt allein der Vorerbe. Der Nacherbe darf selbst also auch noch nicht über die Erbschaft verfügen, bis der Nacherbfall eintritt. Aus diesem Grund kann vorher noch kein Erbschein für das Nacherbe ausgestellt werden.

Wenn der Erblasser im Übrigen keinen festen Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Nacherben den Nachlass übernehmen sollen, gilt in diesem Fall der Tod des Vorerben als Maßgabe. Mit dessen Versterben tritt der Nacherbfall dann ein.

Im Berliner Testament Vorerbe und Nacherbe bestimmen – Ein Muster

Sowohl Vorerbe als auch Nacherbe müssen Erbschaftssteuer auf den Nachlass entrichten.
Sowohl Vorerbe als auch Nacherbe müssen Erbschaftssteuer auf den Nachlass entrichten.

Da die Bestimmung von Vor- und Nacherbe an eine Verfügung von Todes wegen gebunden ist (Testament oder Erbvertrag), wollen wir Ihnen im Folgenden ein Muster für ein Berliner Testament zur Verfügung stellen, in dem die Ehegatten sich gegenseitig als Vorerben, das gemeinsame Kind als Nacherbe bzw. Schlusserbe einsetzen.

Beachten Sie jedoch, dass es sich hierbei nur um eine Vorlage handelt, die der Veranschaulichung des Vorgangs dienen soll. Wenden Sie sich für die Erstellung an Anwalt und Notar, um ganz sicherzugehen, dass Sie eine rechtswirksame Verfügung von Todes wegen aufsetzen.

Vorerbe und Nacherbe: Anspruch auf Pflichtteil?

Den Pflichtteil können Sie nur bei Ausschlagung der Nacherbschaft einfordern.
Den Pflichtteil können Sie nur bei Ausschlagung der Nacherbschaft einfordern.

Wie verhält es sich nun aber mit dem Pflichtteilsanspruch bei Vor- und Nacherbschaft? Grundsätzlich haben alle Erben, das Recht, ein Erbe anzunehmen oder aber auszuschlagen. Dies gilt auch für Vor- und Nacherbe. Während bei anderen Erben jedoch durch die Erbausschlagung auch der Anspruch auf den Pflichtteil verwirkt ist, gilt dies bei Vor- und Nacherbe nicht.

Vorerben und Nacherben können nur dann ihren Pflichtteil geltend machen, wenn sie die Vor- oder Nacherbschaft ausschlagen (§ 2306 BGB). Will der Nacherbe also nicht erst so lange warten, bis er auf die Erbschaft zugreifen kann, so steht es ihm frei, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil vom Vorerben zu verlangen. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass die Betroffenen grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind (nach gesetzlicher Erbfolge).

Handelt es sich bei dem Nacherben um das gemeinsame Kind des Erblassers und des Vorerben, so kann der Nacherbe den Pflichtteil einfordern, sowie der Verzicht auf die Nacherbschaft erklärt wurde – und auch noch den Vorerben beerben; zumindest wiederum den Pflichtteil.

Dass ein Pflichtteil von einer der Parteien verlangt wird, kann mitunter dadurch verhindert werden, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten entsprechende Pflichtteilsverzichtsverträge mit den Nacherben schließt.

Nacherbe stirbt vor Vorerbe? Der Vorerbe wird in diesem Fall nicht automatisch Schlusserbe. Stattdessen kann das Recht auf die Nacherbschaft ebenfalls vererbt werden, sofern der Erblasser diese Vererbbarkeit der Ansprüche nicht ausgeschlossen hat (§ 2108 Absatz 2 BGB).
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

Ein Gedanke zu „Nacherbe – Der Letzte macht das Licht aus?

  1. N.

    Den Fall verstehe ich noch nicht richtig. Es gibt ein Berliner Testament. Sie hat einen Sohn, er hat einen Sohn. Beim Tode der Mutter lebt nur noch ihr Sohn. Der Ehegatte und sein Sohn sind verstorben. Sein Sohn hinterlässt uneheliche Kinder. Vermutlich haben die Kinder bei ihrem Vater das Erbe ausgeschlagen. Sind sie nun in diesem Erbfall (Opa und Stiefoma) erbberechtigt?

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