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FAQ: Nacherbe
Bestimmt der Erblasser einen Nacherben, kann er die Erbschaft an bestimmte Bedingungen, wie zum Beispiel das Erreichen des 18. Lebensjahres knüpfen.
Dieses Modell wird vor allem bei Ehepartner angewendet. Verstirbt einer der beiden, erhält das Partner das gesamte Erbe. Das Kind wird dann als Nacherbe eingesetzt.
Unser Muster zeigt Ihnen, wie eine Eintragung als Nacherbe aussehen kann. Die entsprechende Erklärung sollte allerdings von einem Anwalt oder Notar verfasst werden.
Im Erbrecht tauchen zahlreiche Begriffe auf, die die Stellung der einzelnen Erben beschreiben sollen: Vorerbe, Nacherbe, Ersatzerbe, Schlusserbe. Nicht immer jedoch ist eindeutig klar, welche Rechte und Pflichten der eine oder andere hat, wie sich die einzelnen Erbstatus unterscheiden und wie laut Erbrecht überhaupt derartige Verfügungen möglich sind.
Im Folgenden wollen wir uns intensiv mit der Nacherbfolge beschäftigen und klären, was ein Nacherbe eigentlich ist, wie er eingesetzt wird und wann er tatsächlich Nachlassgegenstände beanspruchen kann. Die entsprechenden Grundlagen hierzu finden sich in den §§ 2100 bis 2146 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Vorerbe und Nacherbe einsetzen gemäß BGB
Vergleichsweise häufig kommt die Vor- und Nacherbschaft zum Einsatz, wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament aufsetzen. Im Ehegatten- oder Berliner Testament setzen sich die Partner dabei zunächst gegenseitig als Vollerben ein. Dadurch soll im Falle des Todes eines Ehegatten der gewohnte Lebensstil des anderen aufrechterhalten bleiben können – ohne langwierige Erbauseinandersetzungen.
Haben beide Ehegatten gemeinsame Kinder, werden diese oftmals als Nacherben eingesetzt. Das bedeutet für sie: Zunächst geht der Nachlass des verstorbenen Elternteils in das Eigentum des Überlebenden über. Erst nach dessen Versterben oder zu einem anderen vom Erblasser festgelegten Zeitpunkt geht das Erbe von Vor- auf den Nacherben über. Jedes Kind wird in diesem Fall als Nacherbe zugleich Schlusserbe beider Eltern sein.
Bei der Nacherbeneinsetzung kann der Erblasser frei bestimmen, wann der Nacherbe die Erbschaft erhalten kann. Handelt es sich etwa um ein noch minderjähriges Kind, kann der Erblasser etwa den 18. Geburtstag wählen, bis der Abkömmling die Erbschaft übernimmt. Bis dahin bleibt sie bei einem Vorerben, in der Regel dem anderen Elternteil.
Vorerbe und Nacherbe: Rechte und Pflichten
Nacherben können gegenüber den Vorerben bestimmte Ansprüche stellen. Zunächst ist der Vorerbe dazu verpflichtet, die übernommene Erbschaft zu pflegen und in einem angemessenen Zustand zu erhalten. Die Veräußerung von Grundstücken, Immobilien u. a. ist ohne die Zustimmung des Nacherben nicht zulässig.
Über einen entsprechenden Nacherbenvermerk im Grundbuch kann der Nacherbe geschützt werden. Verfügungen des Vorerben werden dadurch unterbunden und die eingeschränkte Handlungsfähigkeit des Vorerben entsprechend nach außen projiziert. Erst mit Eintritt des Nacherbfalls kann der Eintrag gelöscht werden.
Für etwaige Wertminderungen an Nachlassgegenständen oder widerrechtlich erfolgte Verfügungen kann der Nacherbe andernfalls gegenüber dem Vorerben einen Ausgleichsanspruch erheben. Ausgeschlossen sind dabei jedoch normale Abnutzungs- und Gebrauchsspuren an Nachlassgegenständen.
Wenn der Erblasser im Übrigen keinen festen Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Nacherben den Nachlass übernehmen sollen, gilt in diesem Fall der Tod des Vorerben als Maßgabe. Mit dessen Versterben tritt der Nacherbfall dann ein.
Im Berliner Testament Vorerbe und Nacherbe bestimmen – Ein Muster
Da die Bestimmung von Vor- und Nacherbe an eine Verfügung von Todes wegen gebunden ist (Testament oder Erbvertrag), wollen wir Ihnen im Folgenden ein Muster für ein Berliner Testament zur Verfügung stellen, in dem die Ehegatten sich gegenseitig als Vorerben, das gemeinsame Kind als Nacherbe bzw. Schlusserbe einsetzen.
Beachten Sie jedoch, dass es sich hierbei nur um eine Vorlage handelt, die der Veranschaulichung des Vorgangs dienen soll. Wenden Sie sich für die Erstellung an Anwalt und Notar, um ganz sicherzugehen, dass Sie eine rechtswirksame Verfügung von Todes wegen aufsetzen.
Vorerbe und Nacherbe: Anspruch auf Pflichtteil?
Wie verhält es sich nun aber mit dem Pflichtteilsanspruch bei Vor- und Nacherbschaft? Grundsätzlich haben alle Erben, das Recht, ein Erbe anzunehmen oder aber auszuschlagen. Dies gilt auch für Vor- und Nacherbe. Während bei anderen Erben jedoch durch die Erbausschlagung auch der Anspruch auf den Pflichtteil verwirkt ist, gilt dies bei Vor- und Nacherbe nicht.
Vorerben und Nacherben können nur dann ihren Pflichtteil geltend machen, wenn sie die Vor- oder Nacherbschaft ausschlagen (§ 2306 BGB). Will der Nacherbe also nicht erst so lange warten, bis er auf die Erbschaft zugreifen kann, so steht es ihm frei, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil vom Vorerben zu verlangen. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass die Betroffenen grundsätzlich pflichtteilsberechtigt sind (nach gesetzlicher Erbfolge).
Handelt es sich bei dem Nacherben um das gemeinsame Kind des Erblassers und des Vorerben, so kann der Nacherbe den Pflichtteil einfordern, sowie der Verzicht auf die Nacherbschaft erklärt wurde – und auch noch den Vorerben beerben; zumindest wiederum den Pflichtteil.
Dass ein Pflichtteil von einer der Parteien verlangt wird, kann mitunter dadurch verhindert werden, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten entsprechende Pflichtteilsverzichtsverträge mit den Nacherben schließt.
Den Fall verstehe ich noch nicht richtig. Es gibt ein Berliner Testament. Sie hat einen Sohn, er hat einen Sohn. Beim Tode der Mutter lebt nur noch ihr Sohn. Der Ehegatte und sein Sohn sind verstorben. Sein Sohn hinterlässt uneheliche Kinder. Vermutlich haben die Kinder bei ihrem Vater das Erbe ausgeschlagen. Sind sie nun in diesem Erbfall (Opa und Stiefoma) erbberechtigt?