Bußgeldkatalog zur Fahrzeugbeleuchtung
Verstoß | Bußgeld in Euro | Punkte in Flensburg |
---|---|---|
Fahrzeug trotz schlechter Sicht ohne Beleuchtung geführt | 20 | |
… mit Gefährdung | 25 | |
… mit Unfall | 35 | |
Fahrzeug trotz verschmutzter Beleuchtungseinrichtungen geführt | 20 | |
… mit Gefährdung | 25 | |
… mit Unfall | 35 | |
Fahrzeug trotz schlechter Sicht durch Nebel, Regen oder Schneefall ohne Beleuchtung geführt | ||
… innerorts | 25 | |
… innerorts mit Unfall | 35 | |
… außerorts | 60 | 1 |
… außerorts mit Gefährdung | 75 | 1 |
… außerorts mit Unfall | 90 | 1 |
Mit Standlicht gefahren, obwohl Abblendlicht vorgeschrieben war | 10 | |
… mit Gefährdung | 15 | |
… mit Unfall | 35 | |
Ohne Abblendlicht durch Tunnel gefahren | 10 | |
… mit Gefährdung | 15 | |
… mit Unfall | 35 | |
Kraftrad tagsüber ohne Beleuchtung (Abblend- oder Tagfahrlicht) geführt | 10 | |
… mit Gefährdung | 15 | |
… mit Unfall | 35 | |
Fernlicht missbräuchlich eingesetzt | 10 | |
… mit Gefährdung | 15 | |
… mit Unfall | 35 | |
Mit Fernlicht Gegenverkehr geblendet | 20 | |
Fernlicht nicht rechtzeitig abgeblendet (trotz entgegenkommendem oder in geringem Abstand vorausfahrendem Fahrzeug) | 20 | |
… mit Gefährdung | 25 | |
… mit Unfall | 35 | |
Nebelscheinwerfer oder Nebelschlussleuchte missbräuchlich eingesetzt | 20 | |
… mit Gefährdung | 25 | |
… mit Unfall | 35 | |
Warnblinklicht missbräuchlich eingesetzt | 5 | |
Kein Warnblinklicht beim Abschleppen eingeschaltet | 5 | |
Lichthupe missbräuchlich eingesetzt | 5 | |
… dadurch andere belästigt | 10 | |
Scheinwerfer für Abblend- und Fernlicht entsprachen nicht den Vorschriften | 15 | |
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeug oder Anhänger waren nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 20 | |
… mit Gefährdung | 25 | |
… mit Unfall | 35 |
Bußgeldrechner: Kfz-Beleuchtung
FAQ: Kfz-Beleuchtung
Die Kfz-Beleuchtung ist üblicherweise dann zu benutzen, wenn die Sicht aus irgendeinem Grund eingeschränkt ist, z. B. bei Dunkelheit, in der Dämmerung oder bei schlechtem Wetter. Mindestens das Abblendlicht ist dann einzuschalten. Sind Sie mit einem Kraftrad, z. B. einem Motorrad oder Mofa, unterwegs, müssen Sie darüber hinaus auch am Tag und bei guten Sichtverhältnissen mit Beleuchtung fahren.
Nein, grundsätzlich ist dies nicht verboten. Sie sind allerdings gemäß § 23 Abs. 1 StVO verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Ihre Sicht beim Fahren nicht beeinträchtigt wird. Sind Sie in einen Unfall verwickelt, kann Ihnen deshalb möglicherweise eine Teilschuld zugesprochen werden, wenn die eingeschaltete Innenraumbeleuchtung Ihre Sicht beeinträchtigt hat.
Auch Anhänger müssen bestimmte Beleuchtungseinrichtungen aufweisen. Dazu gehören vor allem zwei weiße Rückstrahler an der Vorderseite, gelbe Markierungsleuchten an der Längsseite und diverse Leuchten und Rückstrahler an der Rückseite wie z. B. Bremslicht, Schlussleuchte, Blinker und Nebelschlussleuchte.
Video: Die wichtigsten Infos zur Kfz-Beleuchtung
Verschiedene Kfz-Leuchtmittel für verschiedene Zwecke
Inhalt
Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen erfüllen üblicherweise einen der beiden folgenden Zwecke:
- Sie dienen dazu, anderen Verkehrsteilnehmern etwas anzuzeigen (z. B. Blinker, Bremslicht, Warnblinklicht).
- Sie sollen für eine bessere Sicht des Fahrers sorgen und auch dafür, dass er selbst von anderen Verkehrsteilnehmern besser gesehen wird.
Wann Erstere eingesetzt werden müssen, ist den meisten Fahrzeugführern bekannt. Doch geht es um die Fahrzeugscheinwerfer, die zur Ausleuchtung der Straße dienen, herrscht mitunter Verwirrung. Denn viele Fahrzeuge verfügen über mehrere Arten von Beleuchtung wie Abblendlicht, Nebelscheinwerfer oder Fernlicht. Im Folgenden wollen wir deshalb klären, wann Sie welche Art von Scheinwerfer nutzen müssen bzw. dürfen.
Lkw, Motorrad, Auto: Das richtige Licht für die richtige Sicht
Ob nun Pkw-, Motorrad- oder Lkw-Beleuchtung – das oberste Gebot lautet immer: Ist die Sicht auf der Straße schlecht, müssen die Scheinwerfer am Fahrzeug eingeschaltet werden. Dies kann z. B. in der Nacht, bei Nebel oder bei Regen der Fall sein. Für Krafträder wie Motorrad oder Mofa gilt zudem die Vorschrift, dass diese auch am Tag und bei guter Sicht mit Licht fahren müssen.
Doch auch wenn Sie nun wissen, wann Sie mit eingeschalteter Kfz- bzw. Autobeleuchtung fahren müssen, steht oft noch die Frage im Raum, welche Beleuchtungseinrichtung Sie nun konkret nutzen müssen. Die Antwort darauf ist simpel: Im Zweifelsfall reicht immer das Abblendlicht. Selbst wenn es in der jeweiligen Situation sinnvoller wäre, eine andere Art von Beleuchtung am Auto zu nutzen, wie z. B. das Fernlicht oder eine Tagfahrleuchte, kann Ihnen rechtlich nichts passieren, wenn Sie stattdessen das Abblendlicht nutzen.
Das heißt aber natürlich nicht, dass Sie nicht ggf. auch andere Beleuchtungseinrichtungen einschalten dürfen:
- Das Fernlicht ist erlaubt, wenn die Straße nicht ausreichend beleuchtet ist und Ihnen weder ein anderes Fahrzeug entgegenkommt noch in geringem Abstand vor Ihnen fährt. (Der Einsatz des Fernlichts ist übrigens nicht vorgeschrieben, das Vorhandensein der entsprechenden Scheinwerfer allerdings schon.)
- Nebelscheinwerfer dürfen dann verwendet werden, wenn Ihre Sicht aufgrund von Nebel, Schnee oder Regen erheblich beeinträchtigt ist.
- Nebelschlussleuchten dürfen Sie dann nutzen, wenn die Sichtweite aufgrund von Nebel weniger als 50 m beträgt.
- Das Standlicht ist erlaubt, um ein abgestelltes Fahrzeug auszuleuchten.
- Die Tagfahrleuchten dürfen tagsüber und bei guten Sichtverhältnissen verwendet werden.
Hinweis: Verwenden Sie eine der genannten Beleuchtungseinrichtungen missbräuchlich, droht Ihnen ein Bußgeld.
So muss Ihre Kfz-Beleuchtung beschaffen sein
Falls Sie zu den Fahrzeughaltern gehören, die gerne an Ihrem Kfz herumbasteln, sollten Sie wissen, dass Sie nicht irgendwelche Scheinwerfer einbauen dürfen. Denn die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) hat sehr genaue Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht. So gilt für diese u. a. Folgendes:
- Es ist nur weißes Licht erlaubt.
- Für Krafträder ist ein Scheinwerfer ausreichend. Gleiches gilt für mehrspurige Kfz, die nicht breiter als ein Meter sind. Alle anderen Kfz benötigen zwei Scheinwerfer.
- Die Scheinwerfer müssen einstellbar sein, dürfen sich aber nicht versehentlich verstellen lassen.
- Der niedrigste Punkt der Spiegelkante darf beim Abblendlicht nicht unter 0,5 m über der Fahrbahn liegen. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf sich wiederum nicht höher als 1,2 m über der Fahrbahn befinden.
- Werden Fern- und Abblendlicht paarweise verwendet, müssen sie gleichzeitig abblendbar sein.
Die Nebelscheinwerfer in der StVZO
Für die Beschaffenheit der Nebelscheinwerfer gelten ebenfalls Vorschriften, wie z. B.:
- Das Licht muss weiß oder hellgelb sein.
- Mehrspurige Kraftfahrzeuge benötigen zwei Scheinwerfer, für Krafträder genügt nur einer.
- Die Nebelscheinwerfer müssen unterhalb oder auf Höhe der Scheinwerfer fürs Abblendlicht montiert sein.
- Die Nebelscheinwerfer müssen so eingestellt werden, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.
Darüber hinaus gilt für alle Leuchteinrichtungen, dass diese einsatzbereit sein müssen und nicht verschmutzt sein dürfen. Kontrollieren Sie deshalb Ihre Kfz-Beleuchtung regelmäßig, bevor Sie die Fahrt antreten.