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FAQ: Fake News im Gesetz
Durch das NetzDG sollen Hasskriminalität, strafbare Fake News sowie andere unerlaubte Inhalte in den sozialen Medien bekämpft werden.
Ja, das Gesetz trat am 1. Oktober 2017 in Kraft. Bis zum 1. Januar 2018 galt eine Übergangsfrist.
Verletzen Fake News bestehende Persönlichkeitsrechte, ist eine Anzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung möglich. Eine Strafe kann zudem bei volksverhetzenden Inhalten drohen.
Lassen sich absichtliche Falschmeldungen verbieten?
Deutschland hat von Fake News genug: In einer Umfrage des Forsa-Instituts aus Juni 2017 hielten 80 % der Befragten Gesetze und Richtlinien gegen gezielte Falschmeldungen für notwendig. Allein 8 % vertreten die Meinung, dass Fake News durch die Meinungsfreiheit geschützt sind.
Doch wie lassen sich Fake News per Gesetz verbieten? Justizminister Heiko Maas trieb zu diesem Ziel das sogenannte „Netzwerkdurchsuchungsgesetz“ (NetzDG) voran. Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde bereits verabschiedet.
Folgender Ratgeber erläutert, welche Ziele das NetzDG verfolgt, welche Kritik an dem Gesetzesentwurf besteht und inwieweit Fake News gemäß aktueller Rechtslage bestraft werden können.
Was will das Netzwerkdurchsuchungsgesetz erreichen?
Der Gesetzesentwurf sieht vor, den Betreibern sozialer Plattformen und Netzwerke wie Facebook, Twitter und Co. mehr Verantwortung in der Bekämpfung von Fake News zu geben. Das Gesetz – sollte es in Kraft treten – hält hohe Ahndungen für jene Betreiber bereit, welche „offensichtlich rechtswidrige Inhalte“ nicht innerhalb von 24 Stunden löschen.
Weiterhin sollen die Netzwerkbetreiber dazu verpflichtet werden, im Vierteljahrstakt umfangreiche Berichte über ihren Umgang mit löschungspflichtigen Inhalten zu erstellen. Diese Berichte sollen sowohl auf den jeweiligen Plattformen als auch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Bußgelder von bis zu 5 Millionen Euro sind bei Verstößen möglich.
Fake News per Gesetz verbieten: Zwischen Zensur und Schutz der Demokratie
An Kritik am NetzDG mangelt es nicht: Rechtsexperten, Internetaktivisten und Verbraucherschützer sehen erhebliche Mängel an den Plänen der Bundesregierung und Heiko Maas‘.
Oftmals ist von einer Verschiebung der juristischen Entscheidungsgewalt die Rede. Hiermit meinen Kritiker des NetzDG, dass nicht mehr geschulte und ausgebildete Richter entscheiden, welche Inhalte „offensichtlich rechtswidrig“ sind, sondern Konzernmitarbeiter. Scharfe Zungen bezeichnen dies als institutionalisierte Selbstjustiz.
Weiterhin steht zu befürchten, dass die Anbieter sozialer Plattformen aus Furcht vor den saftigen Bußgeldern im Zweifel zu viel als zu wenig löschen. Verbraucherschützer kritisieren an dieser Stelle, dass der Versuch, Fake News durch das Gesetz zu verhindern, das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Gefahr bringt.
Aktueller Stand: Stehen Fake News über dem Gesetz?
In der aktuellen Debatte verlieren Akteure mitunter den Umstand aus den Augen, dass Fake News zum Teil bereits nach aktueller Rechtslage bestraft werden können. Folgende Optionen sind hierzu möglich:
- Die Fake News verletzen Persönlichkeitsrechte: Eine Person oder beleidigungsfähige Organisation kann den Verfasser wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung vor Gericht ziehen.
- Die Fake News sind volksverhetzend, leugnen den Holocaust oder verherrlichen die nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.
- Gezielte Falschmeldungen werden von organisierten Einheiten verfasst und/oder verbreitet. In diesem Fall ist eine Einschätzung dieser Fake News als Propaganda möglich.