Erbengemeinschaft – Alle Erben an einen Tisch?

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

FAQ: Erbengemeinschaft

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Gemäß Erbrecht handelt es sich bei der Erbengemeinschaft um die Gesamtheit aller hinterlassenen Erben eines Erblassers.

Kann ein Teil der Erbengemeinschaft sein Erbe verkaufen?

Wenn die Erbengemeinschaft beispielsweise mehrere Immobilien erbt, kann ein Mitglied der Gemeinschaft diese verkaufen. Allerdings genießen die übrigen Erben ein Vorkaufsrecht. Mehr dazu lesen Sie hier.

Braucht eine Erbengemeinschaft ein gemeinsamen Konto?

Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft nicht verpflichtet, ein gemeinsames Konto zu eröffnen. Allerdings empfiehlt sich dieser Schritt, da dadurch auch noch bestehende laufende Kosten gedeckt werden können.

Was bedeutet eigentlich "Erbengemeinschaft"?
Was bedeutet eigentlich „Erbengemeinschaft“?

Verstirbt ein Erblasser, so hinterlässt er sein gesamtes weltliches Hab und Gut seinen Erben oder den testamentarisch bestimmten Begünstigten. Unerheblich aber, ob nun gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge Geltung haben: Sind mehrere Erben vorhanden, so treten diese in eine sogenannte ungeteilte Erbengemeinschaft ein.

Auch nach der gesetzlichen Erbfolge ist jedoch nicht jeder automatisch Erbe, der mit dem Verstorbenen verwandt ist. Vielmehr sind klare Hierarchien bestimmt. Sofern Erben in einer höheren Ordnung vorhanden sind, haben diejenigen Anverwandten in aller Regel das nachsehen, die in einem entfernteren Verwandtschaftsverhältnis mit dem Erblasser stehen. Letztere sind dann nicht Erben.

Hat der Erblasser hingegen ein Testament aufgesetzt und so die Erbfolge selbst bestimmt, können auch Erben unterschiedlichen Ranges nebeneinandertreten und so eine Erbengemeinschaft bilden. Ist nur ein Erbe bestimmt, handelt es sich hingegen um einen Alleinerben.

Was nun aber bedeutet Erbengemeinschaft? Welche Rechte und Pflichten hat ein solcher Erbenverbund? Und wer erhält eigentlich den Erbschein, wenn mehrere Erben vorhanden sind? Dies und mehr erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Weiterführende Ratgeber rund um die Erbengemeinschaft

Was bedeutet Erbengemeinschaft? Definition laut BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist Basis sämtlicher zivilrechtlicher Auseinandersetzungen und beinhaltet damit auch umfangreiche Bestimmungen zum Erbrecht. Mit der Erbengemeinschaft setzen sich die Paragraphen 2032 bis 2041 BGB auseinander.

Die Erbengemeinschaft ist die Gesamtheit hinterlassener Erben, die einander als Miterben gegenüberstehen – also etwa bei Vorhandensein mehrerer Geschwister oder aber bei Bestimmung mehrerer in einem Testament bedachten Erben. In einer Erbengemeinschaft stehen Geschwister oft auch neben dem Ehegatten des Verstorbenen.

Nach § 2032 Absatz 1 BGB geht das gesamte Vermögen des Erblassers in das gemeinsame Vermögen der Erbengemeinschaft über, bis die Auseinandersetzung über den Nachlass abgeschlossen und die Erbmasse verteilt ist.

In diesem Zusammenhang ist der Begriff der „Gesamthandgemeinschaft“ zu nennen – einem Begriff, der sich noch dem germanischen Recht verdankt: Jeder Miterbe wird dabei Eigentümer des gesamten Nachlasses, nicht lediglich des ihm zustehenden Erbteils – die Erbengemeinschaft wird Gesamterbe. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Miterbe auch frei über den gesamten Nachlass verfügen darf. Die Gesamtverantwortung der Erben einander gegenüber gibt einem jeden Mitglied der Erbengemeinschaft nur beschränkte Rechte.

Doch welche Rechte und Pflichten hat eine Erbengemeinschaft?

Rechte und Pflichten einer Erbengemeinschaft

Auch wenn die Miterben in einer Erbengemeinschaft den Nachlass „zur gesamten Hand“ erben, dürfen Sie nicht frei über die gesamte Erbmasse verfügen. Diese Verfügungsgewalt ist nämlich nach § 2033 Absatz 1 BGB auf den einem Miterben zustehenden Erbteil beschränkt.

Erbengemeinschaft: Rechte und Pflichten sind im BGB festgeschrieben.
Erbengemeinschaft: Rechte und Pflichten sind im BGB festgeschrieben.

Jede Verfügung muss dabei durch notarielle Beglaubigung festgehalten werden, damit der Miterbe im Nachhinein nicht sagen kann, er hätte seinen Anteil noch nicht zur Gänze erhalten.

Teil der so zustehenden Verfügungsgewalt ist auch, dass ein Miterbe seinen Erbteil an Dritte verkaufen darf. Möchte einer der Miterben jedoch seinen Erbanteil derart veräußern, besteht ein Vorkaufsrecht bei einer Erbengemeinschaft, das den ihr zugehörigen Personen zusteht (§ 2034 BGB). Das bedeutet, dass der Verkäufer nicht absolut frei entscheiden kann, wem er seinen Anteil übertragen möchte. Ist einer der anderen Miterben gewillt, den Erbteil selbst zu übernehmen, kann ein frei gewählter Dritter damit das Nachsehen haben.

Haben die Miterben ihr Vorkaufsrecht jedoch innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab erfolgtem Angebot nicht genutzt, verfällt dieses. Erfolgte die Übertragung des Erbanteils, ohne dass die Miterben darüber in Kenntnis gesetzt wurden, können diese Ihr Vorkaufsrecht auch gegenüber dem Käufer geltend machen (§ 2035 BGB).

Ausgenommen von der Verfügungsgewalt sind im Übrigen Nachlassgegenstände – und damit auch Immobilien oder Unternehmen (§ 2033 Absatz 2 BGB). Entscheidungen, die Nachlassgegenstände betreffen, obliegen laut Erbrecht der Auseinandersetzung über den Nachlass und können nur von der Erbengemeinschaft gemeinsam beschlossen werden. Denn die Verwaltung des Nachlasses obliegt allen Miterben zu gleichen Teilen.

Die Nutzung hingegen kann jeder Miterbe verlangen, sofern der Erblasser dahingehend keine Bestimmungen getroffen hat.

Benutzung von Nachlassgegenständen

Liegt keine Nutzungsvereinbarung vor, die eindeutig bestimmt, wem innerhalb der Erbengemeinschaft die Nutzung eines Nachlassgegenstandes zusteht, kann jeder Miterbe einen Anspruch auf Nutzung erheben. Dies betrifft etwa Immobilien und Fahrzeuge, die zur Erbmasse gehören.

Wohnt in einem zum Nachlass zählenden Haus ein Mitglied der Erbengemeinschaft, muss dieses im Rahmen einer Vereinbarung auch den Miterben auf Verlangen die Nutzung gewähren. Weigert er sich jedoch standhaft, ein solches Nutzungsrecht auszusprechen, dürfen die Mitglieder, denen dies versagt bleibt, einen Nutzungsersatz verlangen. Dieser erfolgt in aller Regel in Form von monetären Gegenleistungen.

Nachlassverwaltung durch die Erbengemeinschaft

Die Nachlassverwaltung obliegt den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen.
Die Nachlassverwaltung obliegt den Mitgliedern der Erben­gemeinschaft zu gleichen Teilen.

Die Erbengemeinschaft ist für den Zeitraum ihres Bestehens gemeinsam für die Verwaltung des Nachlasses zuständig. Zur Vereinfachung können sie gegebenenfalls auch einen Nachlassverwalter einsetzen, bei dem am Ende alle Stränge zusammenlaufen.

Ein wesentlicher Vorteil bei der Einsetzung eines Nachlassverwalters ist, dass dieser für die Erbengemeinschaft in Vertretung handeln kann. Sollten also grundsätzlich Befürchtungen bestehen, dass die Erbengemeinschaft in Streit gerät ob der Verwaltungsfragen oder der Teilung des Erbes, kann die Einsetzung von einem Nachlassverwalter sinnvoll sein.

Zur Bedeutung der Einstimmigkeit

Um zu vermeiden, dass ein Miterbe einen anderen stark benachteiligen kann, müssen bei Rechtsgeschäften, die den Nachlass betreffen, alle Miterben Hand in Hand arbeiten. In aller Regel bedarf es bei sämtlichen Verfügungen hinsichtlich der Erbmasse der Zustimmung aller Miterben.

Es bedarf hingegen bei einer Entscheidung der Erbengemeinschaft keine Einstimmigkeit, wenn durch die Verfügung der generelle Anspruch der Miterben nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall genügt ein Mehrheitsbeschluss.

Das bedeutet: Ein Erbe kann nicht ohne die Zustimmung der anderen Personen einer Erbengemeinschaft einen Nachlassgegenstand veräußern. Will er hingegen lediglich einen Pachtvertrag auflösen, der den generellen Bestand der Erbmasse nicht gefährdet, sondern Ausgaben und Nachlassverbindlichkeiten der Erbengemeinschaft aufhebt, genügt es, wenn die Mehrheit der Miterben dem Vorhaben zustimmt.

Auch wenn die Erbengemeinschaft ein Konto des Erblassers auflösen möchte, genügt in aller Regel die Stimmenmehrheit, sofern es sich im Rahmen der Nachlassverwaltung gebietet.

Ausnahme von der Zustimmungspflicht: Es gibt jedoch auch Maßnahmen, die ein Mitglied einer Erbengemeinschaft ohne die Zustimmung der Miterben treffen darf. Betroffen hiervon sind vor allem Maßnahmen, die zum Erhalt des Nachlasses beitragen sollen (§ 2038 Absatz 1 BGB) – so etwa die Beauftragung von Reparaturen, die eine zum Nachlass gehörende Immobilie erhalten soll (z. B. bei einem undichten Dach o.a.).

Verwaltung der „Früchte“ durch die Erbengemeinschaft

Gemeint ist hier selbstverständlich nicht die Aufteilung von Obstplantagen und die Betätigung der Miterben als Obstbauern. Der Begriff „Früchte“ ist fester Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches und meint den Ertrag eines Gegenstandes oder Vertrages, wie etwa Mieteinnahmen, Zinszahlungen, Renditen usf.

Diese sind zum Eintritt des Erbteils noch nicht Teil der Erbmasse, sondern treten im Verlauf der Erbauseinandersetzung zu dieser hinzu. Dadurch werden die Erträge Teil des Nachlasses, der der Verwaltung der Erbengemeinschaft unterliegt.

Ein Miterbe innerhalb einer Erbengemeinschaft darf Verfügungen nur über seinen eigenen Erbteil gestalten.
Ein Miterbe innerhalb einer Erbengemeinschaft darf Verfügungen nur über seinen eigenen Erbteil gestalten.

Einen Anspruch auf die Auszahlung der „Früchte“ kann dabei keiner der Erben erheben, da die Zuteilung erst im Rahmen der Auseinandersetzung erfolgt. Soll die Erbauseinandersetzung jedoch erst frühestens ein Jahr nach Eintritt des Erbfalls erfolgen, kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft die Auszahlung des ihr zustehenden Anteils an dem jährlichen Reinertrag verlangen (§ 2038 Absatz 2 Satz 2 BGB).

Gemeinsames Konto der Erbengemeinschaft

Im Zuge der Verwaltung, die der Erbengemeinschaft obliegt, kann diese auch ein gemeinsames Konto errichten, auf das zum Beispiel laufende Zahlungen aus Mietverhältnissen erfolgen. Auch andere Verbindlichkeiten können auf diesem Wege leichter eingezahlt und auch beglichen werden.

Denn auch das zählt zur Nachlassverwaltung: Die Erben müssen auch bestehende Verpflichtungen des Erblassers aus dem Nachlass ablösen, sofern der Schuldner gegenüber den Gläubigern auch mit seinem Nachlass haftete. Dies kann etwa Kreditverträge betreffen.

Besaß der Erblasser etwa mehrere Konten, kann die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich beschließen, diese aufzulösen und ein eigenes Konto für die Erbengemeinschaft zu errichten. Auf dieses können sämtliche Zahlungen umgeleitet, das Guthaben der Nachlasskonten übertragen werden. Das erleichtert dann in aller Regel nicht nur die Nachlassverwaltung, sondern auch die Auseinandersetzung, da nur ein Konto mit Geldmitteln zu betrachten ist.

Erbengemeinschaft verklagen

Hat ein Gläubiger noch offene Forderungen gegenüber dem Erblasser, mit dem dieser mit seinem Nachlass haftete, und weigert sich die Erbengemeinschaft, diesen Verpflichtungen nachzukommen, ist auch eine Klage möglich.

Dabei darf sich die Klage gegen jedes einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft richten.

Das Vermögen des Erblassers wird Vermögen der Erbengemeinschaft.
Das Vermögen des Erblassers wird Vermögen der Erbengemeinschaft.

Aber: Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig. Das bedeutet, dass eine Forderungen gegen ein Mitglied einer Erbengemeinschaft stets nur gegenüber diesem, nicht aber gegenüber der Erbengemeinschaft im Ganzen geltend gemacht werden kann. Für Verträge, die ein Miterbe allein abschließt, können damit nicht automatisch die anderen Erben in Haftung genommen werden.

Ein Anwalt, der die gerichtliche Vertretung der Erbengemeinschaft übernimmt, muss dementsprechend ebenfalls gemeinschaftlich von dieser beauftragt werden.

Wer erhält den Erbschein bei bestehender Erbengemeinschaft?

Grundsätzlich können Erben gegenüber Banken, Grundbuchämtern & Co. nur dann Verfügungen und Verwaltungsakte durchführen (Konten auflösen, Grundbucheinträge abändern lassen usf.), wenn sie im Besitz eines Erbscheins sind. Dabei gibt es unterschiedlichste Formen.

Bei einer Erbengemeinschaft kommen als Erbschein in aller Regel in Frage:

  • der gemeinschaftliche Erbschein für Miterben: Dieser wird grundsätzlich nur auf Antrag bei dem zuständigen Nachlassgericht erteilt und enthält neben den allgemeinen Angaben zum Erbfall auch die Namen der Mitglieder der Erbengemeinschaft und deren Erbanteile in Quoten.
  • der Teilerbschein für einzelne Miterben: Diesen kann einer der Erben beantragen. Die Verfügungsgewalt beschränkt sich dabei jedoch nur auf den ihm zustehenden Erbteil.

Ein Erbschein ist grundsätzlich nicht vonnöten, wenn durch ein Testament ein der Erbengemeinschaft zugehöriger vom Erblasser zu derlei Rechtsgeschäften befähigt und bevollmächtigt wurde.

Achtung: Die Erbengemeinschaft ist dem Testamentsvollstrecker untergeordnet. Dieser wurde – in der Regel durch den Erblasser selbst – dazu bestimmt, die Verwaltung und Teilung des Nachlasses vorzunehmen. So obliegen diese Aufgaben nicht mehr der Erbengemeinschaft. Er ist dabei der Erbengemeinschaft gegenüber verpflichtet, handelt jedoch vor allem im Interesse des Erblassers.

Ist die Verjährung einer Erbengemeinschaft möglich?

Eine Erbengemeinschaft kann auch eine GbR gründen, um den Nachlass - z. B. ein Unternehmen - gemeinsam weiterzuführen.
Eine Erbengemeinschaft kann auch eine GbR gründen, um den Nachlass gemeinsam weiterzuführen.

Grundsätzlich besteht eine Erbengemeinschaft nicht ewig fort. Eine Verjährung ist in dieser Form jedoch nicht möglich. Stattdessen endet die Erbengemeinschaft mit Abschluss der Erbauseinandersetzung.

Die Auseinandersetzung über das Erbe bezeichnet die gemeinschaftliche Einigung über die Verteilung des Nachlasses. Dabei ist in aller Regel auch zu beurteilen, wer welchen Nachlassgegenstand, wer im Ausgleich dafür geldwerten Nachlass erhält, um am Ende jedem den ihm zustehenden Erbteil zuzusprechen.

Aber: Die Erbengemeinschaft muss sich nicht entschließen, die Erbauseinandersetzung durchzuführen. Demgegenüber können sie stattdessen auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen und in dieser Form das Erbe fortführen. Dies kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn etwa die gesamte Erbengemeinschaft als Unternehmensnachfolger auftreten will.
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Erbengemeinschaft – Alle Erben an einen Tisch?
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englischen Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht und Datenschutz.

77 Gedanken zu „Erbengemeinschaft – Alle Erben an einen Tisch?

  1. Manfred

    Bis zum Jahr 2011 lebten Bruder und Schwester als Erbengemeinschaft im eigenen Haus
    mit Grundbucheintrag und vorliegender Erbscheine. Ab 2011 hat meine Schwester unser
    Haus verlassen und ihre Gesamtwohnung mit Garage vermietet und einen eigenen Miet-
    vertrag abgeschlossen. Ich habe Kostenbelastungen durch diese Vermietung, erhalte
    jedoch keine, auch nicht anteilige, Miete.
    War es rechtens, einen eigenen Mietvertrag abzuschließen unter dem Gesichtspunkt:
    „Das ist meine Wohnung und damit auch mein Mieteinkommen !“
    Es bestehen Streitfälle bei der Heiz – Kostentrennung für Mieter / Miteigentümer (Bruder)

    1. anwalt.org

      Hallo Manfred,
      Sie sollten sich mit Ihrem Anliegen ggf. an einen Anwalt wenden. Wir dürfen keine kostenlose Rechtberatung geben.

      Ihr Team von anwalt.org

  2. Jester

    Hallo liebes Team von Anwalt.org

    Ich habe eine Frage, deren Antwort ich hier leider nicht finden konnte.

    Meine Schwester hat das Haus meiner Eltern, nach dem Tod unserer Mutter, durch meinen und den Verzicht meiner weiteren drei Geschwister 2009 geerbt.

    Die Immobilie lag unter 400.000 € und so war das Erbe für meine Schwester steuerfrei.

    Muss meine Schwester jetzt trotzdem 10 Jahre (bis 2019) im Haus wohnen und ihren Lebensmittelpunkt haben, oder kommt diese „Residenzpflicht“ nur zum tragen, wenn die Immobilie den Wert von 400.000 Euro überschritten hätte, damit das Erbe steuerfrei bleibt?

    Kann meine Schwester außerdem das Haus ihrem Ehemann jeder Zeit steuerfrei überschreiben, solange die Immobilie unter 400.000 € Wert liegt, ganz egal, ob nun diese „Residenzpflicht“ vorliegt, oder nicht?

    Vielen Dank für Ihre Mühe

    Beste Grüße

    Jester

    1. anwalt.org

      Hallo Jester,
      laut § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz können Kinder von ihren Eltern im Zuge einer Erbschaft Vermögenswerte in einem Wert von bis zu 400.000 Euro steuerfrei erwerben. Eine Nutzung als Familienwohnsitz sollte in der Regel bei der Immobilie somit nicht notwendig sein. Da eine Übertragung auf den Ehemann Ihrer Schwester nur mithilfe eines Notars möglich ist, sollte sich diese von diesem beraten lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  3. Julius

    Hallo an das Team und danke für den wirklich verständlichen Artikel.
    All Ihren Autoren ein gutes Jahr 2018.

    Fakten:
    Gemeinschaftlicher Erbschein 2017 erstmalig ausgestellt für einen 1972 (!) verstorbenen Erblasser. 10 Erben, E1 – E10, alle verstorben.
    E1 – E10 sind untereinander Miterben (ME), aber tot.
    A ist Erbe nach E1.
    A kennt von E3 den Nachkommen C und nimmt an, dass C Erbe nach E3 geworden sein könnte. Auf Bitte nach Auskunft reagiert C nicht.

    ME haben untereinander Mitwirkungspflicht. Ein ME könnte einen anderen ME sogar auf Mitwirkung verklagen, so die Theorie.

    A und C sind zueinander aber KEINE ME, selbst dann nicht, wenn C tatsächlich Erbe nach E3 geworden sein sollte. A und C sind Nachkommen und/oder bestenfalls Erben NACH den im Erbschein genannten bereits verstorbenen ME E1-E10.

    Nachlassgericht von E3 erteilt KEINERLEI Auskünfte an A (gibt es Testament/Erbschein nach E3 usw.)

    Frage:
    Wo und wie kann A weiterkommen also in Erfahrung bringen, wer Erbe NACH E2-E10 geworden ist?

    Für einen hilfreichen Hinweis wäre ich dankbar.

    1. anwalt.org

      Hallo Julius,
      der von Ihnen dargelegte Fall ist sehr komplex, daher sollten Sie sich an einen fachkundigen Anwalt für Erbrecht wenden. Bitte beachten Sie, dass wir keine kkostenlose Rechtsberatung geben dürfen.

      Ihr Team von anwalt.org

  4. G.

    Ist es als Böswilligkeit zu sehen wenn Mitglieder einer Erbgemeinschaft nicht Komuzieren?
    Meine Mutter hatte schon vor ihrem Tod meien Schwester und einen ihrer Enkel den größten Teil des Erbes überschrieben. Es hantelt sich nun um Kontoauflösung und Verkauf ihres noch vorhandenen Nachlasses.
    Meine Schwester ( Mutter des Enkel ) und meine Schwester welche vor dem Tot Haus und Land überschrieben bekommen haben reagieren auf keine Anfragen.

    1. anwalt.org

      Hallo G.,

      dies können wir nicht beurteilen. Eine rechtliche Einschätzung kann hier nur ein Anwalt geben und daher empfehlen wir Ihnen, einen zu konsultieren. Wir bieten keine rechtliche Beratung an.

      Ihr Team von anwalt.org

  5. Ursula K.

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Mein vor 8 Jahren verstorbener Vater hat meine Mutter als Alleinerbin bedacht. Weder meine Schwester noch Ich haben ihr Pflichtanteil in Anspruch genommen. Die Erbfolge wurde so geregelt, dass nach dem Tod meiner Mutter meine Schwester Alleinerbin werden sollte. Vor 4 Jahren ist allerdings meine Schwester verstorben. Vor 3 Jahren wurde eine mir nicht namentlich bekannte Erbengemeinschaft gegründet. Auch ist mir nicht bekannt, ob ich als Tochter dieser Gemeinschaft angehöre. Wie würde im Fall eines Todes meiner Mutter die Erbfolge für mich geregelt sein.
    Mein Schwager hat vor ca.2 Jahren ein Haus auf einem vermessenen angrenzenden Nachbargrundstück gebaut.Dessen Sohn lebt nun im 2 Familienhaus meiner Mutter.
    Meine 92 jährige Mutter lebt aus gesundheitlichen Gründer seit 2 Monaten in einem Pflegehein im Ort.

    1. anwalt.org

      Hallo Ursula K.,

      in diesem besonderen Fall ist es zu empfehlen, sich an einen Anwalt zu wenden, um die Sachlage abklären zu lassen. Wir können eine rechtliche Beratung nicht anbieten und daher auch keine Einschätzung abgeben.

      Ihr Team von anwalt.org

  6. Axel S.

    Sehr gute und für einen Laien verständliche Erklärungen. Ich habe aber keine Antwort auf meine aktuelle Frage gefunden. Wenn ich darf, möchte ich sie hier stellen:

    Ich bin Mitglied einer fünfköpfigen Erbengemeinschaft (mehrere Grundstücke) und möchte meinen Anteil an ein anderes Mitglied oder an einen Dritten verschenken. Geht das so ohne weiteres?

    Danke für Ihre Antwort.

    1. anwalt.org

      Hallo Axel S.,

      ein in Erbteil kann in der Regel grundsätzlich verschenkt oder auch veräußert werden. Dafür benötigen Sie dann jedoch eine notarielle Beurkundung. Beim Verkauf haben die Miterben zudem ein Vorkaufsrecht, allerdings besteht dieses bei einer Schenkung nicht.

      Ihr Team von anwalt.org

  7. The..

    Von meinen Vater ist die Tante gestorben, keine Geschwister Mann oder Kinder mehr da, von mein Vater nur die Schwestern 2, mein Vater ist leider auch vor 10 Jahren gestorben wer trit jetzt sein Erbe an, meine Schwester und ich / Mutter .

    1. anwalt.org

      Hallo,
      gemäß der gesetzlichen Erbfolge rücken Sie und Ihre Schwester als Abkömmlinge Ihres Vaters an seiner Stelle nach.

      Ihr Team von anwalt.org

  8. elmar b.

    hallo muss ich als erbe einen kaufvertrag, beim hausverkauf zustimmen.

    1. anwalt.org

      Hallo elmar b.,

      um ein geerbtes Haus verkaufen zu können, müssen in der Regel alle Erben einer Erbengemeinschaft zustimmen. Sind Sie mit dem Vertrag nicht einverstanden, können Sie üblicherweise Ihre Zustimmung verweigern. Kommt es zu Problemen, sollten Sie einen Anwalt konsultieren.

      Ihr Team von anwalt.org

  9. B.N.

    Guten Tag,
    zwischen meinem Mann (1/4) und seinem Vater (3/4 eines Hauses) bestand eine Erbengemeinschaft. Mein Mann hat sich nie auszahlen lassen, in der Annahme, dass er den restlichen Teil des Hauses ohnehin einmal erben wird.
    Jetzt hat der Vater seine Lebensgefährtin zu seiner Erbin eingesetzt, mit einem Vermächtnis, mein Mann könne das Haus behalten oder verkaufen, aber auf jeden Fall stünde der Lebensgefährtin 1/3 des Gesamtwertes (also einschließlich des Viertelwertel) als Auszahlung zu.
    Mein Frage: hatte der Vater nicht eine Verpflichtung gegenüber meinem Mann dieses Erbteil auszubezahlen und geht diese Verpflichtung nicht auf die Erbin über, also muss sie nicht vorher dieses Viertel auszahlen, bevor das Vermächtnis erfüllt wird?

    Ich danke für Ihre Antwort!
    Schöne Grüße
    B.N.

    1. anwalt.org

      Hallo B.N.,

      ist das Erbe testamentarisch geregelt, steht den Erben, die nicht bedacht sind, in der Regel nur der Pflichtteil zu. Dieser muss durch die Rechtsnachfolger des Erblasser berücksichtigt werden. In Ihrem besonderen Fall ist es empfehlenswert, einen Anwalt zu konsultieren und die Sachlage mit diesem zu klären. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von anwalt.org

  10. Dora

    Mein Frage geht um folgenden Sachverhalt: Verstorbene Person war verschuldet – mangels Unterlagen war es nicht möglich, über die Höhe der Verschuldung einen genauen Überblick zu bekommen. Hinterbliebene sind 3 erwachsene Kinder, davon 2 mit Familie, die 3. Person ist ledig. Es haben ausgeschlagen: 2 erwachsene Kinder und deren bereits volljährigen Kinder – das 3. erwachsene Kind und dessen erwachsene Tochter haben nicht ausgeschlagen – erwachsenes Kind 3 hat Erbschein beantragt.

    Erwachsenes Kind 2 erklärt sich mit dem anderen erwachsenen Kind 3 (trotz der Tatsache der Erbausschlagung solidarisch) und zahlt alle Kosten und die Schulden der verstorbenen Person mit.
    Erwachsenes Kind 1 – die alleinstehende Person hat zeitnah (5 Tage nach Todestag) die Erbschaft ausgeschlagen und sich mit 1/3 an den Kosten für die Bestattung beteiligt und lehnt die Tragung weiterer – darüber hinausgehenden Kosten und Verbindlichkeiten ab. Kann erwachsene Person 1 durch die beiden anderen Personen in Haftung genommen werden?

    1. anwalt.org

      Hallo Dora,

      nach einer Erbausschlagung bestehen keine Ansprüche auf Anteile des Erbes und es müssen demnach auf die Kosten, die mit dem Erbe einhergehen, getragen werden. In erste Linie sind die Erbe in die Pflicht zu nehmen. Im Zweifel sollten Sie dies mit einem Anwalt klären.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Nicole

    Hallo,

    angenommen eine Pärchen würde eine Immobilie zu je 50 % von einer Erbengemeinschaft für 8.000 € kaufen und ein Erbe bekommt die Hälfte des Erbes und zwei weitere Erben bekommen jeweils ein Viertel des Erbes. Muss das Pärchen dann Grunderwerbssteuer bezahlen?

    Vielen Dank im Voraus.

    1. anwalt.org

      Hallo Nicole,

      die Grunderwerbssteuer muss in der Regel entrichtet werden, wenn ein Grundstück oder Anteile an einem solchen erworben werden. Dies ist in §§ 873ff BGB geregelt. Im Zweifel sollten Sie einen Steuerexperten kontaktieren und sich rechtlich beraten lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. S. Pasternack

    Hallo,

    hier von uns auch eine Frage, wir haben einen Nachlassverwalter eingesetzt. Es ist eine Erbengemeinschaft mit 5 Erben. Zu verschiedenen Anteilen. Der Erbschein ist ausgestellt. Einer der Erben reagiert nun weiterhin nicht auf die Anschreiben des Nachlassverwalters.
    Da nun seine Unterschriften fehlen, kommt es nicht zur Auszahlung des Erbes. Gibt es dort gesetzliche Fristen? Wie kann man dort weiter verfahren?

    Beste Grüße

    S. Pasternack

    1. anwalt.org

      Hallo,
      es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einen Betreuer zu beauftragen, welcher den Erbteil des nicht reagierenden Miterben verwaltet. Dies ist allerdings nur auf Antrag bei Gericht möglich. Wägen Sie diese Option ggf. mit dem zuständigen Nachlassverwalter oder einem Anwalt für Erbrecht ab.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. B. Schanding

    Werte Damen und Herren

    Ich habe eine Frage zur Erbengemeinschaft. Meine Eltern haben sich 1958 ein kleines Haus zu gleichen Teilen gekauft. Mein Vater ist 1961 plötzlich verstorben. Es wurde kein Testament gemacht. 1988 ist meine Schwester verstorben, sie hat drei Kinder hinterlassen. Voriges Jahr ist meine Mutter verstorben. Sie hat testamentarisch festgelegt,dass ich das Haus mit Grundstück erhalte. Die drei Kinder meiner Schwester einen Geldbetrag erhalten sollen und auch erhalten haben. Wie verhält es sich mit den Anteilen aus der Erbfolge? Jetzt soll Abwasser verlegt werden, wie teilen sich die Kosten auf?
    Im voraus danke für Ihre Antwort.

    B.Schanding

    1. anwalt.org

      Hallo,
      für die Kosten für Abwasser muss in der Regel die im Grundbuch eingetragenen Person aufkommen.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. B.Schanding

        Hallo, danke für Ihre schnelle Antwort.
        Ich möchte gerne noch eine Frage stellen.
        Wenn es nach der Erbfolge geht (Testament meiner Mutter), habe ich 13/16 und meine Nichten und mein Neffe je 1/16 Anteile am Grundstück. Müssen die Kosten für das Grundstück nach Anteilen oder gleicher Anteil für alle vier Erben entrichtet

        1. anwalt.org

          Hallo,
          die Erbengemeinschaft muss zusammen Grundsteuer, Müll-, Wasser- und Abwassergebühren tragen. Kann oder will ein Mitglied nicht zahlen, müssen die übrigen Erben eintreten. Denn jedes Mitglied haftet mit seinem ganzen Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der übrigen Miterben.

          Ihr Team von anwalt.org

  14. Sophie

    Hallo,

    Mein Freund ist seit 12 Jahren Mitglied in einer Erbenhemeinschaft. Er zahlt seitdem Unterhalt für das Elternhaus indem noch seine Mutter lebt. Er will das Haus verkaufen aber die anderen nicht. Auszahlen können sie ihn angeblich auch nicht. Muss er bis in alle Ewigkeit zahlen oder sich anderweitig da raus ziehen? Klagen etc?

    1. anwalt.org

      Hallo Sophie,
      es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Teilung durch eine Klage zu erzwingen. Diese wird dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt. Ob dies in speziellen Fall sinnvoll ist, sollte mit einem Anwalt für Erbrecht besprochen werden. Dieser kann ggf. weitere Optionen für eine gütliche Einigung aufzeigen.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Andreas

    Hallo wir sind eine Erbengemeinschaft von 6 Personen. Es geht um das leer stehende Elternhaus. Zwei von uns sind gegen den Verkauf ohne einen eigenen Vorschlag zu machen was weiter damit passieren soll. Was können wir dagegen unternehmen?

    1. anwalt.org

      Hallo Andreas,
      ist eine Teilung nicht möglich, müssen die Erben diesen Gegenstand verkaufen oder unter Umständen zwangsversteigern lassen. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Erbrecht.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Maydeck

    Was gibt es für Möglichkeiten, wenn ein Miterbe Geld vom Nachlasskonto ausgegeben hatt, ohne dazu berechtigt zu sein. Muss man ihn auffordern das Geld zurückzuzahlen oder muss man ihn Verklagen?

    1. anwalt.org

      Hallo,

      Sie können das zu Unrecht verwendete Geld in der Tat zurückfordern.

      Ihr Team von anwalt.org

  17. D. Riedel

    Guten Morgen,

    Eine Antwort für meinen Fall finde ich leider nicht.
    Ansonsten eine gute Erklärung hier wo ich für mich bestimmt etwas rauspicken könnte.

    Aber vielleicht kann mir hier jemand darauf eine Antwort geben

    – wann muss ein TV an die Miterben Geld aus den Erbengemeinschaftskonto auszahlen wen durch Grundstücksverkäufen Geld geflossen ist?

    TV meint: erst wen alles juristisch untern Dach und Fach ist (Grundbucheintrag)

    Gelder liegen seit Dez/2017 auf dem Konto.

    Gibt es da eine Gesetzesvorlage?

    Möchte gerne das Geld in einen Schreiben einfordern.

    Ist das so rechtens die Aussage der TV?

    Danke

    1. anwalt.org

      Hallo D. Riedel,

      oft ist es so, dass der Zeitpunkt der Auszahlung im Kaufvertrag festgelegt ist. Prüfen Sie die Unterlagen diesbezüglich. Im Zweifel ist der Rat eines Anwalts empfehlenswert. Dieser kann Sie bezüglich der richtigen Vorgehensweise beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  18. Tina

    Hallo,
    meine Schwester und ich haben gemeinsam einen Erbschein beantragt. Ich wohne zur Zeit noch im Haus unseres verstorbenen Vaters. Meine Schwester bewohnt eine Wohnung zur Miete. Die Kosten ( Grundbesitzabgabe, Gebäude Haftpflicht, Stadtwerke,…) betragen ca. 600,00 € im Monat.Muss ich diese Kosten alleine tragen oder muss meine Schwester zu ihrer mtl. Miete auch die Hälfte der Kosten von dem Haus mittragen? Sie ist in der Privatinsolvenz und dadurch können wir kein gemeinschaftliches Konto nehmen, wo diese Kosten abgezogen werden können. Ich möchte Kosten sparen und darum keinen Nachlassverwalter oder Notar nehmen. Welche Optionen gibt es dafür? Kann ich mit ihrer Vollmacht ein Konto auf meinen Namen eröffnen, wo sie und ich die erforderlichen Beträge einzahlen und die Kosten getilgt werden?

    1. anwalt.org

      Hallo Tina,

      diese Angelegenheiten können Sie im privaten Rahmen mit Ihrer Schwester abklären und regeln. Es ist jedoch empfehlenswert, wenn Sie sich von einem Anwalt beraten lassen und klären welche Vorgehensweise für Sie die richtige ist.

      Ihr Team von anwalt.org

  19. cg

    Hallo „anwalt.org“ ;-)
    eigentlich ein toller Überblick. Ich habe trotzdem eine Frage….
    4 von 6 Erben sind sich einig und haben anteilig (4/6) z.B. an angefallen Kosten Gericht/Betreuer… angewiesen. Kann sich das Gericht trotzdem weiterhin an alle halten oder müssen säumige (Rest-)Verbindlichkeiten dann von den anderen – gemessen an ihrem Anteil – übernommen werden?
    Und: Kann ich mir mit einem Teilerbschein vorhandenes Vermögen z.B. bei einer Bank anteilig auszahlen lassen?
    Danke und viele Grüße

    1. anwalt.org

      Hallo cg,

      in diesem Fall empfehlen wir Ihnen, dies mit einem Anwalt abzuklären. Dieser kann mit Ihnen die weitere Vorgehensweise besprechen und alle rechtlichen Umstände prüfen.

      Ihr Team von anwalt.org

  20. Fritsche

    hallo,

    alles super erklärt.
    Dennoch habe ich eine Frage: kann ein Richter andersweitig, also gegen das Gesetz der Erbengemeinschaft urteilen.
    Zum Bsp.. ein Erbschaftsmitglied hat einen Teil vom gesamten Grundstück( nicht vermessendem Grundstück) eingezäunt. Das Mitglied hält sich an keine Regeln, laut Erbschaftsgesetz. Jetzt soll es zu einer Klage kommen, kann der Richter sagen, der Zaun bleib?

    1. anwalt.org

      Hallo Fritsche,

      es handelt sich dabei sicherlich um eine Einzelfallentscheidung, die immer die Würdigung der Gesamtumstände voraussetzt. Eine pauschale Antwort lässt sich hierzu nicht geben.

      Im Zweifel können Sie sich Rat von einem Anwalt einholen.

      Ihr Team von anwalt.org

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