Kopierschutz: Drohen fürs Umgehen Sanktionen?

Darf ich eine DVD kopieren, die mit einem Kopierschutz ausgestattet ist?
Darf ich eine DVD kopieren, die mit einem Kopierschutz ausgestattet ist?

Für Urheber und Unternehmen, die die Rechte von urheberrechtlich geschützten Werken erworben haben, stellen unerlaubte Vervielfältigungen ein großes Problem dar. Denn dadurch befürchten sie insbesondere bei CDs und DVDs einen Rückgang der Verkäufe und somit finanzielle Einbußen.

Daher suchen die betroffenen Unternehmen ständig nach neuen Möglichkeiten, um die Vervielfältigungen einzuschränken. So lassen sich zum Beispiel Datenträger mit einem Kopierschutz erstellen.

Doch mit welchen Maßnahmen lassen sich ungewollte Kopien verhindern? Lässt sich ein bestehender Kopierschutz legal umgehen? Und mit welchen Sanktionen müssen Personen ggf. rechnen, die den Kopierschutz einer CD/DVD umgehen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ zum Kopierschutz

Wozu dient der Kopierschutz?

Hierbei handelt sich um Maßnahmen, die verhindern sollen, dass Daten – die häufig dem Urheberrecht unterliegen – vervielfältigt werden. Die Methoden können sich dabei je nach Medium unterscheiden.

Ist es erlaubt, einen bestehenden Kopierschutz zu entfernen?

Nein, der unerlaubte Eingriff in die technischen Schutzmaßnahmen kann eine Straftat darstellen.

Welche Sanktionen drohen, wenn Hacker bei einer DVD den Kopierschutz rippen?

Werden Methoden genutzt, um einen bestehenden Kopierschutz zu umgehen und eine DVD zu vervielfältigen, müssen Privatpersonen mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen.

Kopierschutz: Was das Gesetz besagt!

Unter der Bezeichnung „Kopierschutz“ sind grundsätzlich alle Maßnahmen zu verstehen, die dazu beitragen, die Vervielfältigung von Daten zu verhindern. Von großer Relevanz ist der Kopierschutz vor allem bei urheberrechtlich geschützten Werken, weshalb sich die dazugehörigen Vorschriften auch im Urheberrechtsgesetz (UrhG) finden lassen. In § 95a Abs. 1 UrhG heißt es dazu:

Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

Aus diesem Zitat geht hervor, dass die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen grundsätzlich untersagt ist. Somit müssen Personen, die einen bestehenden Kopierschutz knacken, mit Konsequenzen rechnen.

Welche Möglichkeiten des Kopierschutzes gibt es?

Software, DVD oder CD kopieren: Ein Kopierschutz soll dies häufig verhindern.
Software, DVD oder CD kopieren: Ein Kopierschutz soll dies häufig verhindern.

Beim Kopierschutz denken die meisten Menschen vermutlich vor allem an technische Wege, die das Kopieren von CDs und DVDs unterbinden. Allerdings ist ein Kopierschutz grundsätzlich bei allen Medien auf die eine oder andere Art möglich.

Es gibt unter anderem verschiedene Möglichkeiten, um einen Kopierschutz in Papier einzuarbeiten. Da das Lesevergnügen davon nicht beeinträchtigt werden soll, handelt es sich dabei häufig um Methoden, die vor allem die Unterscheidung von Original und Kopie ermöglichen. Dazu können zum Beispiel sogenannte Mikro-Punkte zum Einsatz kommen, die erst auf Kopie sichtbar werden. Zudem lässt sich ein gewisser Kopierschutz durch ein Wasserzeichen erzeugen.

Mittlerweile ist es keine Seltenheit mehr, dass die Inhalte von Internetseiten von Dritten kopiert und als eigenen ausgegeben werden. Als technischen Kopierschutz für eine Website können unter anderem eine Markiersperre und eine Rechtsklicksperre dienen. Allerdings sind die Inhalte noch immer über den Quelltext verfügbar, dass die Schutzwirkung nur begrenzt ist. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Nutzer dadurch vergrault werden.

Auch Fernsehsender können ihr ausgestrahltes Programm mit einem Kopierschutz versehen. Durch diese Maßnahme wird verhindert, dass Recorder entsprechend markierte Inhalte aufzeichnen. Auf dem Speichermedium wird dann nur eine Fehlermeldung angezeigt.

Um DVDs vor dem Kopieren zu schützen, werden den Daten häufig fehlerhafte Informationen hinzugefügt. Der DVD-Player überliest diese und kann den Film problemlos abspielen, wohingegen ein Computer Probleme hat, mit dieser Abweichung umzugehen. Dabei müssen ständig neue Methoden entwickelt werden, um den Hackern einen Schritt voraus zu sein. Im Gegensatz dazu wurde bei der CD der Kopierschutz für Musik mittlerweile weitestgehend aufgegeben, da dadurch zum Beispiel die Übertragung auf Mp3-Player oder Handys verhindert wurde.

Kopierschutz umgehen: Ist das illegal?

Kopierschutz mit einem Programm umgehen? Dafür können Sanktionen drohen.
Kopierschutz mit einem Programm umgehen? Dafür können Sanktionen drohen.

Im Alltag kann ein bestehender Kopierschutz durchaus lästig sein. So wird dadurch zum Beispiel verhindert, dass wir eine gekaufte DVD vervielfältigen, um uns den Film unterwegs auf dem Handy anzusehen. Dabei besteht technisch in der Regel die Möglichkeit, einen Kopierschutz zu umgehen und eine CD, DVD oder einen sonstigen Datenträger zugänglich zu machen.

Doch darf ich den Kopierschutz mit Software knacken? Der Gesetzgeber wertet ein solches Vorgehen gemäß § 108b UrhG als unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, für welche Privatpersonen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe rechnen müssen.

Ein höheres Strafmaß sieht der Gesetzgeber vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. In diesem Fall müssen Personen, die einen Kopierschutz aufheben, davon ausgehen, dass diese Straftat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich zieht.

Wer sicherstellen möchte, dass Inhalte für eine Privatkopie vervielfältigt werden dürfen, sollte daher auf der Verpackung nach Hinweise zu einem bestehenden Kopierschutz suchen und diese ggf. meiden. Zudem ermöglicht es häufig auch ein Logo, einen Datenträger mit Kopierschutz zu identifizieren.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (63 Bewertungen, Durchschnitt: 3,71 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

Bildnachweise

6 Gedanken zu „Kopierschutz: Drohen fürs Umgehen Sanktionen?

  1. T.

    P.s: es geht nicht um die Weiter-Nutzung einer andererseits erstellten Privat-Kopie,- da diese bereits u.U. eine Weitergabe darstellt, also das Äquivalent zu Drogenbesitz v.s. Drogenverkauf. Es geht bei Umgehung des Kopierschutzes bei z.B. Erstellung einer eigenen Kopie ausschließlich um die anschließende Privatnutzung dieser Kopie. Erst bei Nachweis derselben in Form z.B. auch einer privaten, aber eben seitens mehrerer Privatpersonen genutzten Vorführung nebst anschließender Anzeige des/der Vorführenden seitens der Zuschauenden besteht eine strafbare Handlung.

  2. Ramesch

    Das heißt also: Wenn auf einer DVD-Hülle steht, dass man die DVD zum Privatgebrauch auf einen PC kopieren darf, dann ist es erlaubt diese DVD mithilfe einer speziellen Software auf einen PC zu überspielen?

  3. Jana

    Hab ja keine Ahnung, aber in § 108b UrhG steht dass das Umgehen eines Kopierschutzes nur Konsequenzen hat wenn es nicht für den eigenen privaten Gebrauch geschieht.

    Find das schon sehr wesentlich. Das dürfte imo auf die meisten privaten User zutreffen die sich was kopieren wollen.

    1. anwalt.org

      Hallo Jana,

      das Thema Privatkopie ist im Artikel erwähnt. Umgehen Privatpersonen den Kopierschutz, wenn es sich nicht um eine Pivatkopie handelt, kann das Konsequenzen haben.

      Ihr Team von anwalt.org

      1. T.

        Sorry, da verstehe ich Jana, bei Recherche stieß auch ich unter dem Zusatz „b“ dieses §108 des UrhG auf die Privatnutzungs-Ausnahme für die keine Aufhebung wegen des Kopierschutz‘ existiert. Bitte nochmal die unterschiedlichen Ausführungen o.g. § suchen/finden. Wie SIE den hier zitieren haben Sie natürlich recht: weil der unsererseits erwähnte Privat-Zusatz fehlt.

    2. T.

      Hi Jana, wo steht das explizit mit der Privatnutzung im § 108b des UrhG und wie weist man bei Handlungsbedarf keine kommerzielle Nutzung nach ?

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert