Bußgeldkatalog: Helmpflicht beim Motorrad
Tatbestand | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Verstoß gegen die Helmpflicht | 15 € | |
… bei einem Kind | 60 € | 1 |
… bei mehreren Kindern | 70 € | 1 |
FAQ: Helmpflicht beim Motorrad
Ja, in der Regel ist das Tragen eines Helms bei Krafträdern vorgeschrieben. Allerdings gibt es auch vereinzelte Ausnahmen, in denen ein Motorrad ohne Helmpflicht auskommt. Hier finden Sie Informationen zu den Sonderfällen.
Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Motorradfahrer einen „geeigneten Schutzhelm“ tragen. Was diese Formulierung konkret bedeutet, klären wir hier.
Wer gegen die Helmpflicht für Motorradfahrer verstößt, begeht in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldkatalog sieht dafür ein Verwarngeld in Höhe von 15 Euro vor. Was droht, wenn Sie Kinder ohne geeigneten Schutzhelm auf dem Motorrad mitnehmen, verrät diese Tabelle.
Was besagt das Gesetz zur Helmpflicht für Motorradfahrer?
Inhalt
Der Aspekt der Sicherheit ist bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr von besonders großer Bedeutung. Allerdings sehen sich Motorradfahrer bei diesem Thema gegenüber anderen motorisierten Verkehrsteilnehmern im Nachteil. Schließlich verfügen Krafträder weder über lebensrettende Airbags noch über eine schützende Knautschzone.
Um dennoch das Ausmaß der Verletzungen infolge eines Verkehrsunfalls zu reduzieren, schreibt der Gesetzgeber für Motorradfahrer das Tragen von Schutzhelmen vor. Die gesetzlichen Vorgaben zur Helmpflicht beim Motorrad definiert die StVO. Unter § 21a Abs. 2 heißt es dazu:
Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
Wie dieser Auszug zeigt, beschränken sich die gesetzlichen Vorgaben nicht nur auf die Helmpflicht beim Motorrad, sondern gelten für alle Krafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h. Darüber hinaus können die Vorschriften auch für Trikes und Quads gelten, wenn diese offen sind und nicht über Sicherheitsgurte verfügen. Sind Gurte hingegen vorhanden, greift die gesetzliche Anschnallpflicht.
Helmpflicht beim Motorrad: Seit wann gibt es sie?
Eingeführt wurde die Helmpflicht fürs Motorrad in der BRD im Jahre 1976. Sanktionen mussten Helmmuffel allerdings zuerst nicht befürchten, denn für das Motorradfahren ohne Helm war ein Bußgeld erst seit 1. August 1980 vorgesehen. Die Geldsanktion betrug damals 30 DM. In der DDR galt die Helmpflicht für die Führer von Krafträdern ab 1980.
Wann gilt ein Schutzhelm als „geeignet“?
Damit ein Schutzhelm den Anforderungen zur Helmpflicht beim Motorrad entspricht, muss dieser gemäß StVO „geeignet“ sein. Konkrete Informationen welche Merkmale dafür notwendig sind, gibt der Gesetzgeber allerdings nicht. Auf Anfrage des Instituts für Zweiradsicherheit aus dem Jahre 2008 teilte das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung folgendes mit:
Geeignet werden vielmehr Schutzhelme sein, die eigens für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Kopf des Motorradfahrers während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen. Ob tatsächlich eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch von dem Zustand des jeweiligen Helmes ab.
Als besonders sicher gelten Helme, die den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 22 entsprechen und auch Experten raten grundsätzlich zu entsprechenden Modellen. Gesetzlich vorgeschrieben ist ihre Verwendung in Deutschland allerdings nicht.
Ausnahmeregelungen: Ist der Motorradhelm wirklich immer Pflicht?
Wie so oft im deutschen Verkehrsrecht sieht der Gesetzgeber auch für die Helmpflicht beim Motorrad Ausnahmen vor. Diese können zum einen durch die baulichen Besonderheiten des Kraftrades, zum anderen aber auch aufgrund von Umständen, die den Fahrer betreffen, begründet sein.
Sind Motorräder oder andere Krafträder zum Beispiel mit Sicherheitsgurten ausgestattet, kann dies dazu führen, dass die Helmpflicht nicht mehr besteht. Ein Beispiel wäre der C1 von BMW. Dieser Motorroller verfügt über eine Überdachung, die gleichzeitig als Sicherheitszelle fungiert und in Verbindung mit den Gurten für einen besseren Unfallschutz sorgen soll.
Darüber hinaus können Fahrzeugführer gemäß § 46 StVO auch die Befreiung von der Helmpflicht beim Motorrad beantragen. Diese Option besteht allerdings meist nur, wenn das Tragen des Schutzhelms wegen gesundheitlicher Gründe nicht möglich ist. Die medizinische Begründung ist dabei mithilfe eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Die zuständige Behörde prüft dann, ob eine Befreiung tatsächlich notwendig ist oder ob die betroffene Person nicht etwa auf andere Verkehrsmittel zurückgreifen kann.
Sie sollten grundsätzlich auch bedenken: Wird die Ausnahmegenehmigung erteilt, geht diese unter Umständen mit Gebühren einher. Informieren Sie sich dahingehend bei der zuständigen Behörde.
Ohne Helm mit dem Motorrad fahren: Droht eine Strafe?
Verkehrsteilnehmer, die sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten, drohen Sanktionen. Allerdings müssen Personen, die die Helmpflicht beim Motorrad missachten, keine Strafe befürchten, sondern lediglich ein Verwarnungsgeld bezahlen. Laut Bußgeldkatalog beläuft sich die Geldsanktion dabei auf 15 Euro.
Allerdings beschränken sich die Konsequenzen nicht nur auf den Fahrzeugführer. Verstößt der Sozius gegen die Helmpflicht beim Motorrad, ist ein Bußgeld in gleicher Höhe fällig. Dieses müssen volljährige Mitfahrer selbst begleichen.
Anders gestaltet sich die Angelegenheit, wenn minderjährige Kinder auf dem Kraftrad befördert werden und keinen geeigneten Schutzhelm tragen. In diesem Fall sieht der Bußgeldkatalog mindestens ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einen Punkt in Flensburg vor. Dabei gehen diese Sanktionen grundsätzlich zulasten des Fahrzeugführers, da dieser die Verantwortung trägt.
Wichtig! Sind Motorradfahrer an einem Unfall beteiligt, kann ein Verstoß gegen die geltende Helmpflicht weitreichende Konsequenzen haben. Denn auch wenn der Biker grundsätzlich keine Schuld an der Kollision trägt, kann die Versicherung den Verzicht auf einen geeigneten Schutzhelm als fahrlässiges Verhalten bewerten. Dadurch trägt dieser eine Mitschuld und die Gegenseite kann Schadenssumme reduzieren oder ggf. die Schadensregulierung vollständig verweigern.
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