Während einer Ehe soll sich das Paar sowohl in guten als auch in schlechten Zeiten gegenseitig unterstützen. Dabei kann insbesondere Untreue die Beziehung auf eine harte Probe stellen und ggf. sogar zu einer Scheidung führen. Aber auch wenn nach dem Tod des Ehegatten eine geheime Geliebte bzw. ein Liebhaber Anspruch auf den Nachlass anmeldet, können dadurch die gemeinsamen Jahre in einem anderen Licht erscheinen. Nicht selten streben die Hinterbliebenen in einem solchen Fall die Anfechtung vom Geliebtentestament an.
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FAQ: Geliebtentestament
Bei einem Geliebtentestament wird die Ehefrau bzw. der Ehemann zugunsten eines Liebhabers bei der Erbfolge übergangen.
Durch diese Verfügung von Todes wegen erhält der Ehegatte nur noch den Pflichtteil.
Es besteht die Möglichkeit, ein Geliebtentestament anzufechten, wenn es sittenwidrig ist. Von vorherein ist ein solches Testament das jedoch nicht.
Was ist ein Geliebtentestament?
Als Geliebten- bzw. Mätressentestament bezeichnen Juristen eine Verfügung von Todes wegen, die dazu dient, nahe Angehörige – insbesondere Ehegatten und Kinder – zugunsten einer bzw. eines Geliebten zu übergehen.
Das Geliebtentestament hat zur Folge, dass die Ehefrau oder der Ehemann ebenso wie die Kinder aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind – sie werden also enterbt. Damit reduziert sich der Anteil am Nachlass für die Angehörigen auf den gesetzlichen Pflichtteil.
Wie hoch der gesetzliche Pflichtteil ausfällt, hängt vom verwandtschaftlichen Verhältnis und dem ehelichen Güterstand ab. Grundsätzlich ist beim Pflichtteil allerdings die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils gemäß §§ 1922-1934 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu veranschlagen.
Ist ein Geliebtentestament sittenwidrig?
Insbesondere hinterbliebene Ehegatten, die ggf. den Verlust des Familienwohnsitzes befürchten, stellen sich nicht selten die Frage, ob ein solches Geliebtentestament überhaupt zulässig ist. Grundsätzlich gilt es dabei zu beachten, dass das deutsche Erbrecht dem Testierwilligen bei seinem letzten Willen und der Verteilung des Nachlasses viele Freiheiten einräumt.
Allerdings besteht die Möglichkeit, ein Testament anzufechten, wenn dieses sittenwidrig ist. Gemäß der in § 138 BGB formulierten Definition, sind Rechtsgeschäfte, welche gegen die guten Sitten verstoßen, grundsätzlich nichtig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dadurch eine Zwangslage, die Unerfahrenheit oder auch die erhebliche Willensschwäche einer Partei ausgenutzt wird.
Gemäß der Einschätzung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 31. März 1970 (Az.: III ZB 23/68) ist eine Verfügung von Todes wegen allerdings nicht schon allein deshalb sittenwidrig, weil zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten des Testamentes ein außereheliches Liebesverhältnis bestand.
In der Entscheidung wird aber auch darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehen kann, dass ein Geliebtentestament sittenwidrig ist. Dies kann dann der Fall sein, „wenn die Zuwendung ausschließlich den Zweck hatte, geschlechtliche Hingabe zu belohnen oder zu fördern“.
Wie lässt sich ein Geliebtentestament verhindern?
Das Risiko von einem ggf. heimlichen Geliebtentestament, welches überraschend die vermeintliche Erbfolge über den Haufen wirft, lässt sich unter anderem mit einem Berliner Testament minimieren.
Denn bei dieser Form des Testamentes setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und können diese Verfügung von Todes wegen auch nur gemeinsam anpassen bzw. aufheben. Nach dem Tod des ersten Gatten besteht zudem in der Regel keine Möglichkeit mehr, dass der Hinterbliebene das Testament noch verändert.