Bußgelder für Verstöße gegen Gefahrgutvorschriften
Verstoß | Geldbuße | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Sie unterließen es als Beförderer (in der Funktion des Fahrzeughalters), dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben. | 800 € | 1 | nein |
Sie unterließen es als tatsächlicher Verlader, Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten,/ unverpackte gefährliche Gegenstände durch geeignete Mittel, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, zu sichern. | 500 € | 1 | nein |
Sie unterließen es als tatsächlicher Verlader, bei der Beförderung von gefährlichen Gütern, die mit anderen Gütern befördert wurden, alle Güter so zu sichern oder zu verpacken, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | 500 € | 1 | nein |
Sie unterließen es als Fahrzeugführer, Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten,/ unverpackte gefährliche Gegenstände durch geeignete Mittel, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, zu sichern. | 300 € | 1 | nein |
Sie unterließen es als Fahrzeugführer, bei der Beförderung von gefährlichen Gütern, die mit anderen Gütern befördert wurden, alle Güter so zu sichern oder zu verpacken, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. | 300 € | 1 | nein |
Sie nahmen den Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb oder ließen diesen nicht fristgerecht prüfen. | 15 € | 0 | nein |
Sie kamen der Weisung einer zuständigen Person nicht nach, eine der festgestellten Überlastung entsprechende Um- oder Entladung des Fahrzeuges durchzuführen. | 50 € | 0 | nein |
Sie befuhren eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern gesperrte Straße (Zeichen 261). | 100 € | 1 | nein |
.. bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen Zeichen 261 im FAER. | 250 € | 1 | 1 Monat |
Sie überholten mit einem kennzpfl. Kfz. m. gef. Gütern/KOM Fahrgästen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug. | 180 € | 1 | nein |
.. mit Gefährdung | 300 € | 2 | 1 Monat |
.. mit Unfall | 360 € | 2 | 1 Monat |
Sie nahmen den kennzeichnungspflichtigen Lastkraftwagen mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibus mit Fahrgästen bzw. dessen Anhänger in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand in Betrieb. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. | 270 € | 1 | nein |
.. mit Gefährdung | 330 € | 1 | nein |
.. mit Unfall | 397,50€ | 1 | nein |
Sie ordneten die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Lastkraftwagens mit gefährlichen Gütern/Kraftomnibusses mit Fahrgästen bzw. dessen Anhängers an, obwohl die Verkehrssicherheit durch einen nicht vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt war, bzw. ließen sie zu. | 405 € | 1 | nein |
.. mit Gefährdung | 487,50€ | 1 | nein |
.. mit Unfall | 585 € | 1 | nein |
Sie haben die Kursbescheinigung (Basis- oder Aufbaukurs) nicht mitgeführt | 500 € | - | nein |
Sie haben die orangene Tafel nicht oder nicht sichtbar angebracht | 300 € | - | nein |
Sie haben ein ordnungswidrige Zusammenladung durchgeführt | 250 € | - | nein |
Inhalt
FAQ: Gefahrgut im LKW
Als Gefahrgut werden allgemein Stoffe und Gegenstände bezeichnet, die beim Transport für Menschen, Tier und Umwelt eine Gefahr darstellen können. Das meist aufgrund ihrer chemischen oder physikalischen Eigenschaften der Fall. Für die Beförderung gelten daher besondere Vorschriften, nicht nur im LKW, sondern auch auf der Schiene oder Schifffahrtsstraßen.
Ja. Fallen Stoffe oder Gegenstände unter die Gefahrgutklassen, müssen sie beim Transport eine Kennzeichnung aufweisen. Das ist dann sowohl an der Verpackung als auch am Fahrzeug und in den Fahrzeugpapieren notwendig. Informationen zu den unterschiedlichen Gefahrgutklassen finden Sie hier.
Werden die Vorschriften zum Gefahrgut nicht beachtet, können sowohl für den Fahrer als auch für den Beförderer (also das Transportunternehmen) Bußgelder bis zu 500 Euro drohen. Einen Überblick zu möglichen Sanktionen finden Sie in der Tabelle hier.
Gefahrguttransport: Hohe Verantwortung für LKW-Fahrer
Wer Gefahrgut versenden oder transportieren will, muss zunächst wissen, was als solches gilt und an welche gesetzlichen Vorschriften sie sich bei der Beförderung halten müssen.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen bilden hier unter anderem das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), die Gefahrgutverordnung (GGVSEB) sowie das internationale Abkommen zur Beförderung von gefährlichen Gütern (ADR).
Eine gesetzliche Definition dafür, was gefährliche Güter sind, ist im GGBefG zu finden. Bereits in Paragraph 2 findet sich die Begriffsbestimmung für Gefahrgut. Demnach gilt Folgendes:
Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.
Zum Gefahrgut können unter anderem also auch Gemische, Lösungen und Säuren sowie feste Gegenstände wie bestimmte Batterien zählen. Um den Transport dieser Güter so sicher wie möglich zu gestalten, sind verschiedenste gesetzliche Vorschriften zu befolgen. Bestimmte Regelungen sind sowohl vom Verlader und Beförderer als auch vom Fahrer und Empfänger zu beachten.
LKW-Fahrer mit gefährlichen Gütern an Bord müssen besonders vorsichtig und verantwortungsvoll fahren. Für sie gilt während der gesamten Fahrt und den Arbeiten am Transport ein striktes Alkoholverbot. Bei entflammbaren und explosiven Stoffen kommt ein Rauchverbot hinzu.
Vor einer Fahrt sind verpflichtende Kontrollen durchzuführen. Hierzu zählen:
- Check der Verpackung auf Beschädigungen
- Optimale Ladungssicherung
- Gegebenenfalls Ladung nachsichern
- Menge und Anzahl Güter prüfen
- Kennzeichnung prüfen
Voraussetzungen für LKW-Fahrer: Qualifikation nach ADR ist Pflicht
LKW-Fahrer, die beruflich eine gefährliche Ladung befördern, müssen dafür qualifiziert sein. Hierzu ist eine besondere Schulung zu absolvieren, die mit dem Erwerb des ADR-Scheins nachgewiesen wird.
Haben Fahrer die Schulung durchlaufen und die Prüfung nach dem dreitägigen Kurs erfolgreich bestanden, dann erhalten sie einen Gefahrgüterführerschein. Die Bescheinigung ist stets mitzuführen, wenn Gefahrgut transportiert wird. Kommt es zu einer Kontrolle und liegt keine Bescheinigung vor oder ist die Bescheinigung abgelaufen, dann wird ein saftiges Bußgeld von mehreren Hundert Euro fällig.
Wer einen solchen Schein besitzt, kann nachweisen, dass er die im ADR zum Gefahrgut festgelegten Vorschriften kennt und anwenden kann. Ohne diesen ADR-Schein und die vorgeschrieben ADR-Ausrüstung darf ein Fahrer kein Gefahrgut transportieren. Darüber hinaus müssen Fahrer alle fünf Jahre eine erneute Schulung besuchen und die Prüfung ablegen. In jedem Transportunternehmen, in dem Gefahrgut transportiert wird, muss ein Gefahrgutbeauftragter tätig sein. Dieser steht den LKW-Fahrern bei Fragen rund um die Ladungssicherheit und Vorschriften zur Verfügung.
Jede Menge Ausrüstung: Was schreibt das ADR vor?
Wie bereits erwähnt, müssen LKW-Fahrer eine optimale und vollständige Ausrüstung mitnehmen, wenn sie Gefahrgut transportieren. Im europäischen ADR-Abkommen wurde festgelegt, welche Dinge zur Hand sein müssen. Eine Warnweste gehört allgemein schon zur Standardausrüstung.
Doch bei der Beförderung von Gefahrgut gemäß ADR müssen noch weitere Dinge vorhanden sein. Hierzu zählen dann:
- Schutzhandschuhe und Schutzbrille
- Taschenlampe und Unterlegkeil
- Augenspülflüssigkeit und zwei Warnzeichen
- Feuerlöscher nach ADR (ABC-Pulverlöscher)
- Erste-Hilfe-Ausrüstung nach DIN 13164
- Schaufel (z. B. ein Klappspaten)
- Besen
- Auffangbehälter
- Kanalisationsabdeckung (z. B. Matten)
Je nach Gefahrgutklasse kann es durchaus passieren, dass noch weitere Ausrüstungen während des Transports vorgeschrieben sind. Für diesen Zweck gibt es ein spezielles Unfallmerkblatt, in dem erläutert wird, welche Ausrüstung wann und zu welchem Zweck mitzuführen ist.
Gefahrgutklassen – wichtige Regelungen beim Transport beachten
Bei der Beförderung von Gefahrgut, was per Definition unter die Vorschriften des ADR fällt, muss eine Gefahrgutkennzeichnung erfolgen. Diese dient zuallererst der Information über die beförderten Güter und im nächsten Schritt auch dazu, im Ernstfall dann die richtigen Maßnahmen ergreifen zu können.
Wichtig für eine solche Kennzeichnung ist die Einteilung der Stoffe und Gegenstände in unterschiedliche Kategorien. Gefährliche Stoffe werden generell in insgesamt neun Gefahrgutklassen unterteilt. Alle Gefahrgutklassen sind nochmals in Unterklassen untergliedert.
Die Gefahrgutklassen werden folgendermaßen eingestuft:
Klasse | Stoff |
---|---|
1 | Explosive Stoffe |
2 | Gase und gasförmige Stoffe |
3 | Entzündbare Flüssigstoffe |
4 | Entzündbare Feststoffe |
5 | Stoffe mit entzündender Wirkung |
6 | Giftstoffe |
7 | Stoffe mit radioaktiven Bestandteilen |
8 | Ätzende Stoffe |
9 | Andere gefährliche Stoffe |
Werden also derartige Stoffe transportiert, müssen Fahrer darauf achten, dass sie orangefarbene Warntafeln für Gefahrgut gut sichtbar an der Karosserie befestigen. Zudem sind Aufkleber anzubringen und auch die Gefahrgutverpackung entsprechend zu kennzeichnen. Auf dem Gefahrgutaufkleber sind ein Zahlencode sowie die UN-Nummer vermerkt. Dieser Code gibt Aufschluss über die Gefahrgutklasse. Eine komplette Übersicht zu den UN-Nummern ist im ADR unter 1.1.3.6. zu finden.
Wird Gefahrgut als LQ (Limited Quantity oder Mindermenge) befördert, kann es sein, dass diese nicht unter die Kennzeichnungspflicht fallen, da geringe Mengen bestimmter Stoffe nicht gefährlich sind. Ob ein Gefahrgut-Zeichen notwendig ist, müssen sowohl Fahrer als auch Unternehmer vor der Beförderung klären.
Für den Ernstfall ist in der ADR neben der Kennzeichnung auch festgelegt, dass das erwähnte Unfallmerkblatt in allen Sprachen der Länder, durch die der Gefahrguttransport führt, vorhanden sein muss. Generell ist es wichtig, dass der Fahrer genau darüber informiert wird, was er transportiert. Nur so kann er richtig handeln, wenn es zu einem Verkehrsunfall mit gefährlichen Stoffen kommen sollte. Im Merkblatt wird genau erläutert, wie im Falle eines Unfalls zu verfahren ist, um den Folgeschaden möglichst gering zu halten.
Sanktionen bei Verstößen gegen die Gefahrgut-Regeln
Es gibt zahlreiche Regelungen, an die sich LKW-Fahrer und Verlader halten müssen, um weder die Umwelt noch sich oder andere Verkehrsteilnehmer auf der Straße zu gefährden. Kommt es zu Verstößen, dann gibt es laut dem Bußgeldkatalog für Gefahrgut relativ hohe Bußgelder. Je nach Verstoß können 150, 250 oder sogar bis zu 585 Euro fällig werden. Hinzu kommen Punkte oder sogar ein Fahrverbot. Von daher sollten sich LKW-Fahrer genauer mit dem Bußgeldkatalog, den Gefahrgut-Vorschriften und der Straßenverkehrsordnung (StVO) auseinandersetzen.
Auch die Fahrzeuge, mit denen ein Gefahrguttransport durchgeführt wird, unterliegen bestimmten Anforderungen und müssen ohne Mängel sein. Wartungen und regelmäßige Checks sind nötig und dürfen nicht vergessen werden. Dafür ist natürlich nicht nur der Fahrer zur Verantwortung zu ziehen, wenn das Fahrzeug nicht im optimalen Zustand ist. Bei Mängeln muss auch der Vorgesetzte beziehungsweise das Unternehmen mit einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen.