Fahrradbeleuchtung: Wichtig für die Verkehrssicherheit

Ist eine bestimmte Fahrradbeleuchtung gesetzlich vorgeschrieben?
Ist eine bestimmte Fahrradbeleuchtung gesetzlich vorgeschrieben?

Bußgeld für Fahren ohne Fahrradbeleuchtung

VerstoßGeld­bußePunkte
Sie führten ­ein Fahrrad, ­obwohl die ­lichttechnischen ­Einrichtungen nicht­ den Vorschriften entsprachen.20 €0

FAQ: Fahrradbeleuchtung

Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Fahrradbeleuchtung?

Ja. In § 67 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) ist definiert, welche Beleuchtung am Fahrrad angebracht sein muss, damit dieses als verkehrssicher gilt.

Wann muss die Beleuchtung am Fahrrad vorhanden sein?

Die Beleuchtung am Fahrrad muss zu jeder Zeit funktionsbereit sein. Das gilt unabhängig von den Licht- oder Sichtverhältnissen. Die Beleuchtung darf jedoch batterie- oder akkubetrieben und abnehmbar sein. Welche Leuchten und Reflektoren vorgeschrieben sind, haben wir hier zusammengefasst.

Was droht, wenn Sie ohne passende Beleuchtung mit dem Fahrrad fahren?

Ist das Licht an Ihrem Fahrrad nicht funktionsfähig oder fehlt, droht ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro. In der Tabelle finden Sie einen Überblick zu den möglichen Sanktionen.

Fahrrad: Licht ist gesetzlich vorgeschrieben

Die Beleuchtung am Fahrrad muss den Vorgaben der StVZO entsprechen.
Die Beleuchtung am Fahrrad muss den Vorgaben der StVZO entsprechen.

Damit Radfahrer sicher am Straßenverkehr teilnehmen, müssen auch sie einige gesetzliche Vorgaben beachten, so zum Beispiel die Vorschriften zum verkehrssicheren Fahrrad. Diese sind in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) festgehalten.

Einer der wichtigsten Punkte in diesem Zusammenhang ist die Fahrradbeleuchtung. Ein Fahrrad ohne Licht stellt nicht nur für den Radler ein Sicherheitsrisiko dar, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer. Welche lichttechnischen Einrichtungen für die Sicherheit aller am Fahrrad vorhanden sein müssen, ist in § 67 StVZO definiert.

Demnach gilt zunächst folgender Grundsatz:

Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind.

Entspricht die Fahrradbeleuchtung diesen Vorgaben nicht, müssen Sie mit einem Verwarngeld rechnen. Wichtig ist, dass neben dem Fahrradlicht auch Reflektoren zu den vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen gehören. Alle Leuchten und Rückstrahler dürfen gemäß § 67 StVZO abnehmbar sein, müssen jedoch bei Dämmerung, Dunkelheit oder eingeschränkten Sichtverhältnissen wieder montiert und funktionsbereit sein.

Wie die Beleuchtung betrieben wird, ist nicht mehr so streng geregelt, wie es noch vor der Anpassung der StVZO von 2013 der Fall war. Eine Pflicht, einen Dynamo am Fahrrad zu haben, besteht nicht mehr. Fahrradlichter dürfen also neben dem Dynamo auch über Batterien oder Akkus betrieben werden.

Welche Beleuchtung darf am Fahrrad montiert sein?

Eine Fahrradlampe kann auch abnehmbar und batterie- oder akkubetrieben sein.
Eine Fahrradlampe kann auch abnehmbar und batterie- oder akkubetrieben sein.

Die Fahrradbeleuchtung dient nicht nur dazu, den Fahrtweg auszuleuchten, sondern auch der Sichtbarkeit anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber.

Sind beispielsweise nur Reflektoren vorhanden, ist das meist zu wenig, um auf einen Radfahrer aufmerksam zu machen. Das Vorhandensein von beidem, Scheinwerfer und Rückstrahler, erhöht die Verkehrssicherheit um einiges.

Folgende Fahrradlichter sind gemäß StVZO vorgeschrieben:

  • Mindestens ein nach vorn wirkender weißer Scheinwerfer
  • Ab einer Breite von mehr als 1000 mm zwei weiße Scheinwerfer vorn
  • Mindestens eine nach hinten wirkende rote Schlussleuchte
  • Ab einer Breite von mehr als 1000 mm zwei rote Rücklichter

Nicht vorgeschrieben, aber nach § 67 StVZO erlaubt, sind vorn auch weiße Scheinwerfer, die mit einem Tagfahrlicht- und einer Fernlichtfunktion ausgestattet sind. Ist das der Fall, müssen Lichtstärke und Lichtverteilung der Richtlinie Nr. 87 UN/ECE entsprechen.

Neben den Scheinwerfern und Rücklicht sind, wie erwähnt, auch bestimmte Reflektoren am Fahrrad anzubringen. Neben einem weißen Rückstrahler vorn und einem roten Rückstrahler hinten müssen folgende Reflektoren am Fahrrad vorhanden sein:

  • Großflächiger roter Rückstrahler mit dem Großbuchstaben Z
  • Nach vorn und hinten wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen
  • An den Rädern: weiße reflektierende Streifen an Reifen bzw. Felge oder weiß reflektierende Speichen/Speichenhülsen oder jeweils zwei gelbe Rückstrahler pro Rad (Katzenaugen)
Laut StVZO gehören zur Fahrradbeleuchtung auch bestimmte Reflektoren.
Laut StVZO gehören zur Fahrradbeleuchtung auch bestimmte Reflektoren.

Bei modernen Rädern sind die Scheinwerfer und kleinen Rückstrahler vorn und hinten meist in einem Gerät verbaut, was gemäß StVZO auch zulässig ist. Falls das Fahrrad mit einem Beiwagen oder Anhänger versehen ist, dann benötigten diese ebenfalls einen Rückstrahler, um rechtzeitig von anderen Verkehrsteilnehmern gesehen zu werden.

Wichtig ist in jedem Fall, dass die Beleuchtung der Norm entspricht, für den Straßenverkehr zugelassen ist und niemanden blendet. Daher ist auch definiert, in welcher Höhe Scheinwerfer zu montieren sind. Diesbezüglich gelten folgend Vorgaben:

  • Scheinwerfer vorn: mindestens 400 mm, maximal 1.200 mm
  • Weiße Rückstrahler vorn: mindestens 400 mm, maximal 1.200 mm
  • Rotes Rücklicht, rote Rückstrahler hinten: mindestens 250 mm, maximal 1.200 mm

Die Höhenangaben beziehen sich auf den Abstand zur Straßenoberfläche. Das ist insbesondere bei abnehmbarer Fahrradbeleuchtung von Bedeutung. Diese muss zudem auch so am Rad befestigt sein, dass sie während des Betriebs nicht verrutschen oder abfallen kann.

Regelungen zur Nennleistung wurden mit der Änderung von 2017 abgeschafft. Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur, dass die Fahrradbeleuchtung gemäß StVZO den Regelungen aus § 67 Absatz 1 entsprechen:

Alle lichttechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme von Batterien und wieder aufladbaren Energiespeichern, müssen den Anforderungen des § 22a genügen. Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein.

Am Fahrrad ist eine LED-Beleuchtung somit ebenfalls erlaubt, sofern sie den Anforderungen und nicht zur Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führt.

Sanktionen bei fehlender oder Defekter Fahrradbeleuchtung

Wer am Fahrrad weder Rücklicht noch Scheinwerfer oder Reflektoren hat, muss mit Sanktionen rechnen.
Wer am Fahrrad weder Rücklicht noch Scheinwerfer oder Reflektoren hat, muss mit Sanktionen rechnen.

Radfahrer, die ohne Licht fahren, müssen zwar nicht mit einem Bußgeldbescheid rechnen, aber ein Verwarngeld kommt dennoch auf sie zu. Dieses liegt zwischen 20 und 35 Euro.

Radfahrer können sich die Sanktionen ersparen, wenn sie nach den Vorschriften der StVO fahren und alle Beleuchtungen angebracht haben. Punkte oder Fahrverboten bekommen Verkehrssünder in diesem Fall nicht.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

1 Gedanke zu „Fahrradbeleuchtung: Wichtig für die Verkehrssicherheit

  1. Tobias C.

    Hallo.

    Darf man eigentlich das Hinterrad zumindest zur oberen Hälfte verdecken?
    Denn sonst wäre Fahrradtaschen verboten.
    Man muss ja zwei Katzenaugen pro Rad haben, weil zwei Stück die sich drehen von weitem als Fahrrad von der Seite erkannt werden soll.
    Aber mit Tasche sähe man immer nur einen Reflektor unten vorbeiziehen.

    Ich habe hier das Beispiel der Fahrradtasche genutzt, obwohl es eigentlich um eine Komplettverkleidung als Infofläche ginge, weil niemand auf die Idee käme zu sagen „das ist verboten.
    Evtl. würden aber Einige die nicht so weit denken sagen, „das darf man nicht“.
    Evtl. nur aus „das gefällt mir nicht“-Denken (gegen Werbung oder soziale/politische Belange).

    Kann es sein, dass Fahrradtaschen verboten sind, es aber niemand juckt?
    Aber man mit kompletter Abdeckung der Seiten bis hinten Ärger bekäme?

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