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FAQ: Verwarnungsgeld
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. einem Verstoß beim Parken, kann die zuständige Behörde lediglich eine Verwarnung aussprechen und ein sogenanntes Verwarnungsgeld in Höhe von maximal 55 Euro verhängen. Ein solches erhält der betroffene Fahrer in der Regel in Form eines Strafzettels. Es wird demzufolge kein Bußgeldverfahren eröffnet.
Nein, es existiert kein separater Katalog, in dem geringfügige Ordnungswidrigkeiten inklusive der darauf folgenden Geldsummen zusammengefasst sind. Jegliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr sowie die dazugehörigen Sanktionen sind im Bußgeldkatalog festgehalten, demzufolge auch Verwarnungsgelder.
Nein, diese Möglichkeit gibt es nicht. Wenn Sie jedoch die Zahlungsfrist von einer Woche untätig verstreichen lassen, leitet die Behörde ein Bußgeldverfahren gegen Sie ein, in dessen Zuge Sie einen Bußgeldbescheid erhalten. Gegen diesen können Sie dann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.
Wann kann ein Verwarnungsgeld verhängt werden?
Bußgelder, Fahrverbote, Punkte in Flensburg, Verwarnungsgelder: Es ist gar nicht so einfach, sich im Dschungel der Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog zurechtzufinden.
In diesem Ratgeber widmen wir uns dem Verwarnungsgeld, welches zum Teil auch als Verwarngeld bezeichnet wird. Wann es drohen kann, legt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in § 56 fest.
Dem genannten Paragraphen zufolge hat die zuständige Behörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr die Option, es bei einer Verwarnung zu belassen und dem betroffenen Fahrer ein Verwarnungsgeld aufzuerlegen. Inwiefern sich diese Sanktionsform von einem Bußgeld unterscheidet und wie eine schriftliche Verwarnung mit Zahlungsaufforderung aussehen könnte, erfahren Sie im Folgenden.
Wo liegen die Unterschiede zwischen Verwarngeld und Bußgeld?
Es gibt einige Punkte, die deutlich machen, inwiefern sich Bußgeld und Verwarnungsgeld voneinander unterscheiden. Die folgende Zusammenfassung verschafft Ihnen einen Überblick:
- Höhe: Um ein Verwarnungsgeld handelt es sich normalerweise bei Beträgen bis zu 55 Euro. Erst ab 60 Euro wird von einem Bußgeld gesprochen.
- Zahlungsfrist: Innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen, nachdem Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, müssen Sie das darin vermerkte Bußgeld begleichen. Bei einem Verwarnungsgeld, das Ihnen in der Regel durch einen Strafzettel auferlegt wird, liegt die Frist für die Zahlung hingegen meist bei einer Woche.
- Gebühren und Auslagen: Ein Verwarnungsgeld ist weder mit Auslagen noch mit Gebühren verbunden, da kein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Es bleibt also bei dem genannten Betrag. Bei einem Bußgeld werden in der Regel weitere Kosten fällig.
- Einspruch: Gegen ein Verwarnungsgeld in einem Strafzettel können Sie keinen Einspruch einlegen. Dies ist in diesem Zusammenhang lediglich bei einem Bußgeld in einem Bußgeldbescheid möglich.
Möchten Sie sich gegen einen Strafzettel wehren und diesen anfechten, müssen Sie daher zunächst einmal die Frist von einer Woche verstreichen lassen, ohne eine Zahlung vorzunehmen. Dies fasst die zuständige Behörde anschließend so auf, als wären Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden, woraufhin sie ein Bußgeldverfahren gegen Sie einleitet. In diesem Zuge wird sie Ihnen einen Bußgeldbescheid zukommen lassen, gegen den Sie Einspruch einlegen können. Ob Sie ein Verwarnungsgeld bezahlen sollten oder nicht, hängt demzufolge davon ab, ob Sie die Verwarnung akzeptieren oder dagegen vorgehen möchten.
Bedenken Sie jedoch: Sobald Sie die Zahlungsfrist verstreichen lassen, kommen Auslagen und Gebühren auf Sie zu und auch der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann mit Kosten verbunden sein, sollte es zu einer Verhandlung vor Gericht kommen. Wird Ihr Einspruch abgewiesen, müssen Sie demzufolge weitaus mehr zahlen als es beim ursprünglichen Verwarnungsgeld der Fall gewesen wäre.
Verwarnung mit Verwarnungsgeld: Ein Muster
Je nachdem, in welcher Gemeinde oder Stadt Sie gegen geltendes Verkehrsrecht verstoßen und daraufhin ein Verwarnungsgeld erhalten haben, kann der dazugehörige Bescheid anders aussehen. Im Folgenden stellen wir Ihnen daher nur ein Muster zur Verfügung, an dem Sie sich grob orientieren können:
Verwarnung mit Verwarnungsgeld (Muster)
Musterstadt
Der Oberbürgermeister
Ordnungsamt
Musterweg 2
12345 Musterstadt
Frank Mustermann
Musterweg 5
12345 Musterstadt
[xx.yy.zzzz]
Auskunft gibt Ihnen:
Frau Mustermann
Musterweg 7
12345 Musterstadt
Telefon: 12345/678910
Aktenzeichen XYZ
Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung zur Ordnungswidrigkeit
Sehr geehrter Herr Mustermann,
Ihnen wird vorgeworfen, am [xx.yy.zzzz] um [xx:xx] Uhr in [Ortsangabe] als Fahrer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
[Tatvorwurf]
Allgemeine Hinweise/Bemerkungen
[Beweismittel, z. B. Blitzerfoto oder Zeuge]
Sie werden hiermit unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes von XYZ Euro verwarnt.
[Belehrung]
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift.
Mit freundlichen Grüßen
Frau Mustermann
Hallo, habe eine Verwarnung/Anhörung erhalten, 25,00 Euro, weil ich angeblich im eingeschränkten Halteverbot geparkt habe.
Aber dort gibt es kein Halteverbotsschild, trotz intensiver Suche. Was tun?
Ich habe eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung bekommen, wobei als Zeuge ein Herr XY, Ortspolizei, Gemeinde XY war aber das Bild auf der Verwarnung ist so unscharf, dass weder mein Auto noch mein Kennzeichen zu erkennen ist. Soll man in dem Fall auf den Bußgeldbescheid warten und dann Einspruch einlegen oder wie soll man da vorgehen?
Habe eine Verwarnung vom 25.01.24 wegen angeblichen Falschparken auf einem Gehweg über 55,00 € erhalten und umgehend bezahlt. Am 16.04.24 erfuhr ich durch einen Beitrag in der Tageszeitung (Gießener Allgemeine), dass lt. einem Urteil des OLG Düsseldorf, daß die Verwarnung unrechtmäßig war, weil der Gehweg nicht durch einen Bordstein kenntlich abgegrenzt war.
Meine Rückforderung des Verwarnungsgeldes blieb erfolglos, weil durch die Bezahlung von mir die Ordnungswidrigkeit anerkannt worden war.
Wenn der Polizei schon nicht bekannt ist, dass die Verwarnung unrechtmäßig war, wie soll ich denn als „Ottonormalverbraucher“ die Gesetzeslage kennen. Bei der gleichzeitigen Androhung eines Bußgeldverfahrens, dazu auch noch kurzfristig, schaffe ich dieses eigentlich rel. kleine Problem aus der Welt. Dies im Vertrauen auf Korrektheit.
Es geht mir nicht an erster Stelle um die 55,00 € , sondern ich fühle mich von der Polizei durch deren Unwissenheit und dem RP in Kassel wegen Ablehnung der Korrektur, betrogen !!! Die ausgesprochene Ordnungswidrigkeit ist Betrug gewesen.
Ich habe mein Auto ca.10m von einem Bushalteschild geparkt. An dieser „Bushaltestelle“ hat seit ca 15 Jahren weder ein Linienbus noch ein Schulbus vorbeigefahren oder hat gehalten ( es gibt auch keinen Anschlag von Fahrzeiten) die Stelle wird nur von eine telefonischen Anruftaxi (Zwischen 21 Uhr und 6 Uhr ) bei Bedarf benutzt.