Eigenbedarf anmelden und nachweisen: Was sagt das Mietrecht?

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf löst häufig Streit aus.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf löst häufig Streit aus.

Es ist nicht leicht, geeigneten Wohnraum zu bezahlbaren Preisen zu finden. Insbesondere in Ballungsgebieten gestaltet sich die Wohnungssuche immer schwieriger. Nicht selten kommt es vor, dass zwanzig oder mehr Parteien sich für ein und dieselbe Wohnung interessieren. Die Wohnungssuche verkommt mehr und mehr zu einem Langzeitprojekt, welches geprägt ist von zahlreichen Kompromissen.

Glück hat, wer bereits seine Wohnung gefunden und sich eingelebt hat. Letztlich ist sie nicht nur das „Dach über dem Kopf“, sondern ein Lebensraum, der zum Teil über Jahre gepflegt wurde. Es verwundert nicht, wenn Mieter empört und enttäuscht sind, wenn sie eine Kündigung der Mietwohnung wegen Eigenbedarf im Briefkasten finden.

Dieser Ratgeber informiert Sie darüber, was im Mietrecht zum Thema Eigenbedarf festgeschrieben ist, wie Eigenbedarf angemeldet werden kann und was Mieter tun können, um sich gegen eine Kündigung wegen Eigenbedarf zu wehren.

FAQ: Eigenbedarf

Was bedeutet Eigenbedarf?

Eigenbedarf ist ein heutiger Kündigungsgrund von Vermietern. Er kündigt in diesem Fall, weil er die Wohnung für sich selbst zu Wohnzwecken benötigt oder für eine andere Person, die zu seinem Hausstand gehört. Näheres lesen Sie hier.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Eigenbedarfskündigung wirksam?

Laut Mietrecht muss der Vermieter vernünftig und nachvollziehbar begründen können, warum er oder eine andere Person die Wohnung nutzen will. Der Wunsch allein genügt nicht.

Für wen darf der Vermieter Eigenbedarf anmelden?

Der Vermieter darf die Wohnung nur für sich oder zugunsten engerer Familienangehöriger kündigen, z. B. für seine Eltern, Kinder oder Geschwister.

Was ist Eigenbedarf?

Das Mietrecht kennt den Eigenbedarf als ordentlichen Kündigungsgrund.
Das Mietrecht kennt den Eigenbedarf als ordentlichen Kündigungsgrund.

Beim Eigenbedarf handelt es sich um den häufigsten Grund für eine Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter.

Ist eine Wohnung bzw. eine Immobilie vermietet und es ergibt sich die Situation, dass der Vermieter selbst diesen Wohnraum für sich oder einen seiner Angehörigen benötigt, kann er Eigenbedarf anmelden und dem Mieter kündigen. Dabei handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, die gesetzlich festgeschrieben ist.

Der Eigenbedarf als Kündigungsgrund steht allerdings nur natürlichen Personen offen. Eine GmbH, AG oder andere juristische Person kann dies nicht als Begründung anführen. Bei Personengesellschaften ist allerdings zu differenzieren. Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) sind nicht berechtigt, wegen Eigenbedarf zu kündigen. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist dies aber unter Umständen möglich.

Mieter, die eine Eigenbedarfskündigung erhalten haben, müssen folglich die Wohnung bzw. die Immobilie räumen und sich einen neuen Lebensmittelpunkt suchen. Die sogenannte Eigenbedarfskündigung ist allerdings an zahlreiche Regeln gebunden, um einen Missbrauch durch den Vermieter zu vermeiden. Grundsätzlich gilt Deutschland als besonders mieterfreundlich, weshalb eine Kündigung durch den Vermieter wegen Eigenbedarf gut vorbereitet sein muss. Nicht selten kommt es zum Streit und Gerichte müssen eine Klärung herbeiführen.

§ 573 BGB Ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarf

Im Mietrecht ist der Eigenbedarf genau geregelt. Grundlage für die Eigenbedarfskündigung ist § 573 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es:

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
  2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
  3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will. […]

Mit diesem Paragraphen wird besonders das Interesse der Mieter geschützt, in einer vermieteten Wohnung dauerhaft leben zu dürfen. Nur drei Gründe sieht das Gesetz vor, welche  eine ordentliche Kündigung ermöglichen.

Gründe für eine ordentliche Kündigung vom Mietvertrag:

  • Der Mieter begeht eine schwere Verfehlungen.
  • Der Vermieter möchte die Räumlichkeiten selbst nutzen.
  • Die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks wird eingeschränkt. (z. B. Notwendigkeit einer Kernsanierung)

Explizit kein Grund ist eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung. Ein Vermieter hat zwar noch die Möglichkeit, sonstige berechtigte Gründe anzuführen (§ 573 Abs. 1), diese müssen aber ähnlich schwerwiegend wie die genannten sein.

Im dritten Absatz des genannten Paragraphen gibt es eine weitere Einschränkung für den Vermieter. Dieser darf nicht schlicht auf Eigenbedarf plädieren, sondern muss im Kündigungsschreiben, seine Gründe genau niederschreiben. Im Wortlaut heißt es:

Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

Eigenbedarf anmelden – wie geht das richtig?

Meldet der Vermieter berechtigt Eigenbedarf an, müssen Mieter ausziehen.
Meldet der Vermieter berechtigt Eigenbedarf an, müssen Mieter ausziehen.

Die Kündigung durch den Vermieter ist juristisch gesehen ein Akt, bei dem nicht selten Fehler passieren, die sich letztlich nachteilig auswirken können. Zunächst muss die Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung vorliegen.

Im § 573 BGB wird der Personenkreis der Begünstigten eingeschränkt auf Familienangehörige bzw. Angehörige des Haushalts des Vermieters. Nur für sie bzw. für sich selbst kann der Vermieter Eigenbedarf anmelden.

Für welche Familienmitglieder kann Eigenbedarf angemeldet werden?

  • Kinder und Schwiegerkinder
  • Enkel
  • Eltern und Schwiegereltern
  • Großeltern
  • Geschwister
  • Neffen und Nichten

Bei weiterem Verwandtschaftsgrad kommt es auf die persönliche Beziehung und die glaubhafte Darlegung desgleichen an. Aber auch für Pflegekräfte oder Haushaltshilfen kann Eigenbedarf angemeldet werden. Diese müssen aber im Haushalt des Vermieters wohnen und  dürfen keinen eigenen Hausstand haben.

Der Vermieter muss eindeutige, vernünftige sowie nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf nachweisen. Es ist aber nicht notwendig, dass sich der Vermieter oder die Bedarfsperson in einer Notlage befinden.

Als nachvollziehbar gelten für den Eigenbedarf nur Gründe, welche sich auch realisieren lassen. Benötigt der Vermieter selbst den Wohnraum, weil seine eigentliche Wohnung beispielsweise nicht mehr bewohnbar ist bzw. er selbst gekündigt wurde, gilt eine Eigenbedarfskündigung als berechtigt. Auch der Ausbau der Wohnung zu  seinem Alterswohnsitz ist denkbar. Möchte ein naher Angehöriger eine Familie gründen und benötigt den Wohnraum, ist dies auch verständlich.

Nicht realisierbar ist aber, wenn eine Person in eine Wohnung einziehen soll, die pflegebedürftig ist und die Wohnung für diesen Zweck nicht ausgelegt ist, weil sie beispielsweise nicht barrierefrei ist.

Bereits im Kündigungsschreiben müssen die Gründe für den Eigenbedarf schlüssig dargelegt werden. Geschieht das nicht, weißt die Kündigung formelle Fehler auf und ist dadurch unwirksam. Der Mietvertrag bleibt also gültig.

Wann ist die Anmeldung von Eigenbedarf nicht möglich?

Wer Eigenbedarf anmelden möchte, braucht gute Gründe.
Wer Eigenbedarf anmelden möchte, braucht gute Gründe.

Generell steht es dem Vermieter frei, seine eigene Immobilie zu bewohnen bzw. einem Angehörigen Wohnraum anzubieten, dennoch gibt es einiges zu beachten. Das Ziel muss es sein, dass die Wohnung bzw. die Immobile tatsächlich vom Vermieter bzw. der begünstigten Person bewohnt werden soll. Es muss notwendig und sinnvoll sein. Der reine Wunsch, in der eigenen Wohnung leben zu wollen, ist also nicht ausreichend.

Der Wohnbedarf muss darüber hinaus auch als angemessen gelten. Eine über 100 Quadratmeter große Wohnung für beispielsweise einen Schüler oder Studenten ist sicherlich unverhältnismäßig. Außerdem darf zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. während der Kündigungsfrist keine andere zweckdienliche Wohnung frei sein bzw. frei werden. Ist dies doch der Fall, muss der Vermieter seiner Anbietepflicht nachkommen und dem Mieter eine vergleichbare Wohnung im selben Gebäude bzw. derselben Wohnlage zur Verfügung stellen. Versäumt er dies, ist die Kündigung aufgrund von Rechtsmissbrauch ungültig.

Der Eigenbedarf muss zwar noch nicht zum Zeitpunkt der Kündigung akut vorliegen, allerdings nach Ende der Kündigungsfrist schon. Ungültig sind auch Gründe, welche nur wahrscheinlich oder möglicherweise eintreten. Steht die Wohnung länger als sechs Monate im Jahr leer oder soll nur als Arbeitszimmer bzw. Hobbywerkstatt genutzt werden, ist eine Kündigung aufgrund Eigenbedarfs ebenfalls unzulässig.

Eigenbedarf: Welche Frist gilt es zu beachten?

Bei einer in Eigentum umgewandelten Wohnung muss beim Eigenbedarf unter Umständen eine Sperrfrist beachtet werden.
Bei einer in Eigentum umgewandelten Wohnung muss beim Eigenbedarf unter Umständen eine Sperrfrist beachtet werden.

Wie bei jeder ordentlichen Kündigung, müssen auch bei einer Kündigung aufgrund von Eigenbedarf bestimmte Fristen eingehalten werden. Für einen Mieter gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei dem Vermieter richtet sich diese Frist aber nach der Dauer des Mietverhältnisses. Sie beträgt allerdings maximal neun Monate.

Werden die Kündigungsfristen nicht entsprechend eingehalten, kann die Kündigung wegen Eigenbedarf unwirksam sein. Die Fristen sollten also genau beachtet werden.

Staffelung der Kündigungsfrist vom Vermieter:

  • Bis 5 Jahre: 3 Monate
  • Zwischen 5 und 8 Jahren: 6 Monate
  • Länger als 8 Jahre: 9 Monate

Maßgebend ist der § 573c BGB, welcher die Fristen der ordentlichen Kündigung festschreibt:

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Wie lässt sich für eine Wohnung der Eigenbedarf nachweisen?

Im Kündigungsschreiben müssen Vermieter den Eigenbedarf nachweisen.
Im Kündigungsschreiben müssen Vermieter den Eigenbedarf nachweisen.

Entscheidend ist das Kündigungsschreiben. Hier gilt es, sämtliche Gründe, welche den Eigenbedarf rechtfertigen, aufzuführen. Die Begründung muss schlüssig und nachvollziehbar sein. Nachträglich können nur Gründe angeführt werden, die auch erst nach Aussprechen der Kündigung vom Mietvertrag aufgekommen sind.

Zu beachten ist ebenfalls, dass der Eigenbedarf erst nach Beginn des Mietverhältnisses auftreten darf. Steht schon vor Unterzeichnung des Mietvertrags fest, dass der Wohnraum später anderweitig genutzt werden soll, ist eine Eigenbedarfskündigung ungültig, sollte das dem Mieter nicht auch so mitgeteilt worden sein. In diesem Fall hätte der Mietvertrag zeitlich begrenzt werden müssen.

Beispiele für anerkannte Gründe für die Anmeldung von Eigenbedarf:

  • Vermieter möchte die Immobile selbst bewohnen, weil die Kosten für die gegenwärtige zu hoch sind bzw. die Wohnung eine ungünstige Lage hat.
  • Angehörige benötigen eine Wohnung.
  • Veränderte Lebensumstände verändern den Bedarf an Wohnraum (z. B. Geburt, Hochzeit, Scheidung, Arbeitsplatzwechsel, Krankheit, Zusammenziehen mit Partner).

Vorgetäuschter Eigenbedarf und Schadensersatz

Wird für eine Mietwohnung Eigenbedarf angemeldet, muss die gesetzliche Kündigungsfrist beachtet werden.
Wird für eine Mietwohnung Eigenbedarf angemeldet, muss die gesetzliche Kündigungsfrist beachtet werden.

Der Gesetzgeber verbietet Kündigungen zur schlichten Mieterhöhung und steht in diesem Fall eindeutig auf Seite der Mieter, allerdings kommt es immer wieder vor, dass die Anmeldung von Eigenbedarf missbräuchlich verwendet wird, um unliebsame Mieter loszuwerden. Häufig werden dazu konstruierte Begründungen für den Eigenbedarf verwendet. Ist die Begründung für den Mieter nicht schlüssig, sollte er in den Widerspruch gehen.

Vorgetäuschter Eigenbedarf stellt einen Rechts- und Vertragsbruch dar, welcher schadensersatzpflichtig ist. Die Kündigung ist juristisch unwirksam. Teil des Schadensersatzes kann also auch die Fortführung des Mietverhältnisses sein. In der Regel besteht die Wiedergutmachung bei einem vorgetäuschten Eigenbedarf aber eher in einer Geldleistung, welche die finanziellen Schäden des Mieters mindert. Die Beweispflicht eines vorgetäuschten Eigenbedarfs liegt allerdings beim Mieter. Entsprechend schwierig kann der Nachweis sich gestalten. Ratsam ist es, sich in einer solchen Situation an einen Anwalt für Mietrecht zu wenden.

Ersatzfähig beim vorgetäuschten Eigenbedarf sind beispielsweise:

  • Rechtsanwaltskosten
  • Umzugskosten
  • Renovierungskosten
  • Aufwendungen für die Wohnungssuche (auch Urlaubstage)
  • Mehrkosten für die Wohnung
Eine Mitschuld des Mieters an entstandenen Kosten kann zum Wegfallen eines Schadensersatzanspruches führen. Dies wäre der Fall, wenn z. B. ein Mieter sich gegen eine Kündigung juristisch zur Wehr hätte setzen müssen, weil kein Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben vermerkt war. Zieht er dennoch um, kann das eine Minderung oder gar die Versagung von  Schadensersatz bedeuten.

Ist es möglich, ein vermietetes Haus zu kaufen und Eigenbedarf anzumelden?

Grundsätzlich gilt nach § 566 BGB, dass für den Mieter zunächst die Situation weitgehend unverändert bleibt, sollte die Immobilie verkauft werden. „Kauf bricht nicht Miete“ heißt der Grundsatz aus dem Mietrecht.

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Der Mietvertrag hat also grundsätzlich Bestand und kann vom neuen Eigentümer nicht einfach verändert werden. Der neue Vermieter muss entsprechend auch in Sachen Eigenbedarf die gesetzlichen Regeln beachten. So muss der Eigenbedarf schlüssig und nachvollziehbar begründet und die Kündigungsfrist eingehalten werden. Hinzu kann noch eine Sperrfrist, welche je nach Bundesland drei bis zehn  Jahre dauern kann, hinzukommen, sollte zuvor die Wohnung in Wohneigentum umgewandelt worden sein.

Gleiches gilt, wenn Personen eine vermietete Wohnung kaufen und Eigenbedarf anmelden wollen, um die Mietwohnung im Anschluss selbst zu nutzen. Die Kündigungsfrist ist zu beachten und ggf. eine Sperrfrist gemäß § 577a BGB einzuhalten. Bei der Begründung von Eigenbedarf für eine Wohnung sind zudem die Interessen von Mieter und Vermieter abzuwägen.

Der Kauf einer vermieteten Immobilie stellt also stets ein Risiko dar, sollte diese nicht ausschließlich als Investitionsobjekt herhalten. Wer selbst einziehen möchte, sollte sich im Vorfeld genau über die geltende Sperrfrist und Kündigungsfrist informieren.

Widerspruch zur Kündigung wegen Eigenbedarf

Eigenbedarf kann nicht durchgesetzt werden, wenn ein Härtefall vorliegt.
Eigenbedarf kann nicht durchgesetzt werden, wenn ein Härtefall vorliegt.

Mieter haben grundsätzlich das Recht, sich gegen eine ordentliche Kündigung der Mietsache zu wehren. Sind die Gründe für den Eigenbedarf nicht einleuchtend, existiert eine vergleichbare Wohnung im Haus oder die begünstigte Person, für die Eigenbedarf angemeldet wird, ist nur entfernt verwandt, ist ein fristgerechter Widerspruch durchaus zu empfehlen.

Fristgerecht ist der Widerspruch, wenn der Mieter spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses der Kündigung widerspricht. Maßgebend ist der § 574b BGB:

1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.

(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Eine korrekte und gut begründete Eigenbedarfskündigung kann zudem abgewendet werden, wenn ein sogenannter Härtefall vorliegt. Typische Härtefälle sind z. B.:

  • Besonders langes Mietverhältnis
  • Erkrankung oder Behinderung
  • Schwangerschaft
  • Hohes Alter des Mieters
  • Angemessener Ersatzwohnraum kann nicht beschafft werden

Im Wortlaut heißt es im § 574 BGB:

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Mit einer Räumungsklage den Eigenbedarf durchsetzen

Mit einer Räumungsklage kann der Eigenbedarf durchgesetzt werden.
Mit einer Räumungsklage kann der Eigenbedarf durchgesetzt werden.

Bei einer korrekten Eigenbedarfskündigung, bei der kein Härtefall vorliegt, muss der Mieter nach der Kündigungsfrist den Wohnraum verlassen und die Mietsache an den Vermieter übergeben.

Immer wieder kommt es aber vor, dass Mieter die Wohnung nicht räumen. Zieht der Mieter nicht aus, bleibt dem Vermieter in der Regel nur der Weg über das Gericht mittels Räumungsklage. Diese muss beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Erlangt der Vermieter einen sogenannten Räumungstitel, kann die Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher geräumt werden.

Zu beachten ist aber auch, dass der Mieter neben dem Recht zum Widerspruch zur Kündigung auch die Möglichkeit hat, eine Räumungsfrist gemäß § 721 Zivilprozessordnung (ZPO) zu beantragen. Häufig gewähren Richter drei bis sieben Monate zusätzlich zur gesetzlichen Kündigungsfrist. In dieser Zeit ist eine Räumung legal nicht möglich.

Vermieter sollten sich davor hüten, die Wohnung des Mieters selbstständig räumen zu lassen. Ohne Rechtstitel handelt es sich um Hausfriedensbruch, sollten Sie die Wohnung eigenmächtig betreten bzw. räumen.
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

181 Gedanken zu „Eigenbedarf anmelden und nachweisen: Was sagt das Mietrecht?

  1. Markus

    Hallo,

    ich habe auch eine Frage zum Thema. Wie verhält es sich, wenn ein Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt wird, er daraufhin aber selbst kündigt, gilt dann die Eigenbedarfskündigung oder kann der Vermieter sich umentscheiden und die Wohnung dann doch anderweitig vermieten. Beim Vermieter haben sich nach der Kündigung vom Mieter andere Umstände ergeben, so dass er doch nicht in die Wohnung ziehen möchte.

    Liebe Grüße
    Markus

  2. Rainer

    Hallo,
    ich plane mit einem Bekannten den Kauf eines Zweifamilienhauses in Bruchteilsgemeinschaft. Beide Wohnungen sind vermietet.
    Kann ich nach der Grundbucheintragung Eigenbedarf anmelden und greift dann eine Sperrfrist?
    Eine klare Aufteilung der Wohnungen im Grundbuch ist geplant, aber nicht zwingend erforderlich.
    Wie kann ich mich verhalten ohne in eine Sperrfrist zu geraten.

  3. Lisa

    Hallo,

    Erst mal danke für den guten Beitrag.
    Also ich habe im Moment folgende Situation: mein Freund und ich wohnen beide noch zuhause wir wollen zusammenziehen in die vermietete Wohnung meines Vaters. Diese ist eine Einliegerwohnung in meinen Elternhaus und seit circa einem Jahr vermietet. Kann der Mieter aus dem Grund das wir zusammenziehen wollen und eine Familie gründen wollen wegen Eigenbedarf von meinen Vater gekündigt werden?

    Danke schon mal im Voraus :)
    Lisa

  4. Rita

    Hallo,ich bin 48 aleinerziehende Mutter mit 2 Kindern 14 und 16 Jahren wir wohnen seit 2 Jahren in meiner Mietwohnung in einem Bauernhof leider habe ich nie einen Mietvertrag erhalten und da ich hier aufgewachsen bin und man die Vermieter kennt sind wir nur mit müntlichem Vertrag hier,mehrmals habe ich die Vermieter angesprochen da sie 4 Kinder haben ob keines von ihnen in diese Wohnung möchte und immer haben sie gesagt das ganze sei besorochen ich müsse keine angst haben ,am 27.2 2021 kam der Vermieter vorbei und sagte mir ich müsse die wohnung bis 1.6 spätestens 1.7 verlassen da eine tochder nachhause kommen möchte ,sie habe ein Haus gekauft und müssen es für hochstens 2 Jahre umbauen das ganze hat uns sehr schwer getroffen …was meint ihr dazu ….wir räumen das feld aber das ganze ist nicht nett.

  5. Wera

    Sehr geehrtes team,
    mein Sohn und seine Partnerin haben vor sechs Wochen eine Wohnung angemietet. Diese musste laut Vereinbarung mit dem Vermieter und Vormieter durch sie als neue Mieter komplett renoviert werden. Jetzt hat der Vermieter vorab zwar nur mündlich Eigenbedarf für seinen Neffen angemeldet. Gilt hier auch nur die dreimonatige Kündigungsfrist, oder gibt es noch andere Bestimmungen?
    Mit Dank für einen ersten Rat

  6. Emily

    Hallo,

    ich habe eine Frage: ich bin 23 und wohne nun seit16 Jahren in der Eigentumswohnung meiner Mutter. Bis vor 4 Jahren habe ich mit meiner Mutter und meinem Bruder die Wohnung bewohnt. Nachdem meine Mutter ausgezogen ist haben wir das leerstehende Zimmer (3 Zimmer Wohnung) an eine Studentin vermietet. Dann, nachdem mein Bruder ausgezogen ist haben wir das andere leere Zimmer ebenfalls an eine Studentin vermietet. Meine Frage ist ob meine Mutter den Mitbewohnern wegen Eigenbedarf kündigen kann, wenn ich mit meinem Freund zusammen die Wohnung bewohnen möchte. Da ich ja bereits hier wohne bin ich mir da unsicher.

    Danke im voraus für eine Antwort

    Viele Grüße
    Emily

  7. susanne

    unser mieter wohnt seit zehn jahren in der wohnung.allerdings hat er 2016 einen neuen mietvertrag bekommen als seine freundin dazu gezogen ist.reicht nun die 3 monatige kündigungsfrist?

  8. Doris

    Ich bin mit meinem Freund zusammengezogen (135 qm) und habe meine Eigentumswohnung (77 qm) vermietet.
    Im Mietvertrag ist vermerkt, dass eine ordentliche Kündigung für den Mieter sowie Vermieter in den ersten drei Jahren nicht möglich ist. Leider ist er mir fremd gegangen, also möchte ich gerne ausziehen und zwar in meine alte Wohnung. Kann ich überhaupt Eigenbedarf anmelden?
    Danke schon mal

  9. Sergej

    Hallo. Wir haben eine eigenbedarfskündigung bekommen. Wir haben in dem Haus 15 monate gewohnt.
    Wir sind aus dem haus ausgezogen und nach knapp 2 monaten stellt der vermieter das haus zu verkaufen. Darf er das machen? Das ist doch vorgetäuscht eigenbedarf.
    Entschuldigung wegen schreibfehler.
    Mit freundlichen Grüßen
    Sergej

  10. Sheyar

    Liebes Anwalt.org-Team,

    Meine Frau und ich wohnen in einer 3 zimmer Wohnung (70qm) und wollen wir eine Wohnung kaufen, wir haben eine Wohnung gefunden 90 qm, aber diese ist seit 9 Jahren zur einen Familie (5 Personen) vermitet worden, hier laut Gestzt ( kündigungsfrist ist 9 Monate ). Wir schwirig is es, den Mietwertrag zu Kündigen wegen Eigenbedarf.

    Viele Grüße
    Sheyar B

    1. anwalt.org

      Hallo Sheyar,

      Sie müssen einen bestehenden Bedarf in der Kündigung ausführlich und nachvollziehbar begründen. Ob in Ihrem Fall Eigenbedarf nach einem Kauf angemeldet werden kann, können wir rechtlich nicht Beurteilen. Lassen Sie sich am besten ausführlich von einem Anwalt für Mietrecht beraten und besprechen Sie mit diesem die richtige Vorgehensweise.

      Ihr Team von anwalt.org

  11. Martin V.

    Liebes Anwalt.org-Team

    Wie sieht es aus, wenn von einer 5 Zimmer Wohnung (100qm) nur 1 Zimmer vom Vermieter „benötigt“ wird.

    Uns wurden wegen Eigenbedarf gekündigt und wir wissen, das die Vermieter, unser ehemaliges Wohnzimmer zu deren Wohnung dazu nehmen wollen.
    Zur kurzen Erklärung: die Wohnung war im OG einer Doppelhaushälfte, das Schlafzimmer vom Vermieter neben unserem Wohnzimmer.
    Nun wird ein Durchbruch vom Schlafzimmer zum Wohnzimmer gemacht, die Tür vom Wohnzimmer zu gemacht.

    Auch weiß ich, durch heutige Übergabe der Wohnung, das unsere ehemaligen Vermieter für die restlichen Zimmer in der Wohnung neue Mieter sucht.
    Zudem habe ich den Verdacht (leider keinen Beweis), dass das alte Wohnzimmer als Büro genutzt werden soll.

    Lange Rede, kurzer Sinn: greift auch der Eigenbedarf, wenn nur ein einziges Zimmer vom Vermieter am Ende bewohnt wird? Oder ist dies ein vorgetäuschter Eigenbedarf?

    Beste Grüße und guten Rutsch ins Neue Jahr :-)

    Martin V.

    1. anwalt.org

      Hallo Martin V.,

      diese spezielle Situation sollten Sie rechtliche mit einem Anwalt oder bei einem Mieterverein abklären. Wir können nicht einschätzen, ob der Bedarf besteht und sich nur auf ein Zimmer beziehen darf, wenn die gesamte Wohnung vermietet wurde. Es kann sein, dass der Bedarf tatsächlich für den gesamten Wohnraum bestehen muss. Diese sollten Sie jedoch wie gesagt, rechtliche klären lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  12. SMS

    Hallo,

    ich habe eine Eigenbedarfskündigung von meinem Vermieter bekommen. Sein Sohn möchte am 01.10.2020 studieren in meiner Stadt, allerdings hat er sich noch nicht an der Uni beworben, bzw. hat er keine Zusage von der Uni das er einen Studienplatz hat. Ich soll die Wohnung bis zum 15.08.2020 räumen. Muss nicht der Eigenbedarf während bzw. am Ende der Kündigungsfrist bestehen? Rechtfertigt die Kündigung das sein Sohn anstrebt ein Studium zu beginnen?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    MFG

    1. anwalt.org

      Hallo SMS,

      der angemeldete Eigenbedarf muss in der Regel entweder bei der Kündigung bereits bestehen oder während der Kündigungsfrist eintreten. Eine Kündigung auf Vorrat, wenn der Bedarf in der Zeit nicht entsteht oder vorliegt, ist in der Regel nicht zulässig.
      Ob die Begründung für den angemeldeten Bedarf in Ihrem ausreichend ist, dürfen wir rechtlich nicht beurteilen. Hier empfehlen wir Ihnen, sich an einen Mieterverein zu wenden und die Kündigung prüfen zu lassen.

      Ihr Team von anwalt.org

  13. Lutz B

    Unser Vermieter meldet Eigenbedarf für seinen Sohn an, der selber eine Eigentumswohnung hat (die auch vermietet ist).
    ??????????

    1. anwalt.org

      Hallo Lutz B,

      ist der angemeldete Bedarf berechtigt, kann dieser als Begründung für eine Kündigung ausreichen. Ob das hier der Fall ist, dürfen wir rechtlich nicht beurteilen und empfehlen Ihnen, sich an einen Anwalt oder einen Mieterverein zu wenden. Diese können Sie entsprechend beraten.

      Ihr Team von anwalt.org

  14. Nicole

    Hallo
    Unser Mieter hat Eigenbedarf angemeldet. Wir haben eine Kündigungsfrist von 9 Monaten erhalten. Wenn wir angenommen schon in 2 Monaten ausziehen,wie lange müssen wir dann die Miete weiter bezahlen?
    Und muss man den Vermieter noch wärend der Mietzeit in die Wohnung lassen für Ausbauarbeiten? Wenn ja darf man dann MietKürzung vornehmen?
    Danke
    MfG

    1. anwalt.org

      Hallo Nicole,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. mit Ihrem Anliegen an den Mieterverein oder einen Anwalt für Mietrecht.

      Ihr Team von anwalt.org

  15. Claudia

    Guten Tag,

    Ich bin Vermieterin und möchte in meinem bewohnten Einfamilienhaus die Einliegerwohnung für meinen 18 jährigen Sohn Beanspruchung. Bisher ist die Einliegerwohnung fremd vermietet. Da mein Sohn in der Ausbildung ist, kann es passieren, dass er wegziehen muss.
    Gibt es eine festgelegte Zeit, die die Wohnung nach Anmeldung von Eigenbedarf eigengenutzt werden muss? Ich freue mich über eine Antwort, mfg Claudia

    1. anwalt.org

      Hallo Claudia,

      in der Regle muss der Bedarf bei der Anmeldung bereits bestehen oder während der Kündigungsfrist anfallen. Kann der Bedarf begründen werden. ist kein pauschaler Zeitraum bestimmt, in dem die Nutzung beginnen muss. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Lassen Sie sich am besten ausführlich von einem Anwalt beraten, wie Sie bei der Kündigung richtig vorgehen.

      Ihr Team von anwalt.org

  16. Strauch

    Guten Tag
    Unser Vermieter hat sich von seiner Frau getrennt und möchte sein Haus weil es ihm zu groß ist verkaufen und uns eigenbedarf Ankündigungen obwohl diese Wohung noch größer ist als sie vorherige. Wir machen uns große Sorgen. Wir sind ein 5 Familien aushalt ( 3 Kinder) zudem meinte er er würde nächstes Jahr/dieses Jahr neu bauen. Und diese Wohnungen dann vermieten aber diese wären für uns zu klein.

    Darf ich das so einfach

    LG

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