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FAQ: Cold Calls
Als Cold Calls gelten unerwünschte Werbung per Anruf oder Spam-Anrufe, die ohne Einwilligung des Angerufenen erfolgen. Sie dienen in erster Linie dazu, Verträge und Abos zu verkaufen.
Cold Calls durch Gewerbetreibende sind in Deutschland verboten. Es muss die ausdrückliche Einwilligung zu Werbeanrufen vorliegen, damit diese erfolgen dürfen. Betroffene können entsprechende Telefonnummern melden.
Die Bundesnetzagentur erlässt Bußgelder, wenn Cold Calls angezeigt werden. Sanktionen bis zu 300.000 Euro sind bei unerwünschter Werbung möglich.
Wie funktionieren Cold Calls?
Als Cold Calls oder Kaltakquise werden unerwünschte Werbeanrufe bezeichnet, die ohne die ausdrückliche Zustimmung des Angerufenen erfolgen. Wörtlich übersetzt heißt „Cold Call“ „Kalter Anruf“ und bedeutet, dass Personen ohne persönliche Beziehung oder Einwilligung angerufen werden.
Unternehmen nutzen diese Art der Kontaktaufnahme, um Privatpersonen Produkte, Abonnements, Verträge oder Dienstleistungen zu verkaufen. Aber auch Anrufe bei anderen Unternehmen, um Partnerschaften zu erschaffen oder Produkte zu verkaufen, fallen unter diese Kategorie der Werbung. In Deutschland sind Cold Calls verboten und haben bei einer Meldung an die Bundesnetzagentur ein Bußgeld zur Folge.
Kunden müssen ihre Zustimmung zu Werbeanrufen ausdrücklich erteilen. Ohne eine solche, ist die Art der Werbung nicht zulässig. Die gesetzliche Grundlage bildet die EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, welche die Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt haben. Welche Aspekte des Artikel 13 der Richtlinie zur Anwendung kommen, bestimmten die Staaten selbst.
In Bezug auf Cold Calls sieht die Richtlinie zwei Varianten vor:
- Opt-out (aktiver Widerspruch des Angerufenen notwendig)
- Opt-in (aktive Einwilligung zu Anrufen notwendig)
Bei der ersten Variante sind also Anrufe solange zulässige, bis der Angerufene dieser Art der Werbung widerspricht. Die zweite Variante hingegen setzt eine Einwilligung voraus, sodass eine Kaltakquise per Telefon verboten ist, wenn die Zustimmung nicht vorliegt. Das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung, wenn der Angerufene bereits Kunde beim Unternehmen ist, reicht nicht mehr aus, eine Zustimmung anzunehmen. Es muss eindeutig und unmissverständlich zugestimmt werden.
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt in Deutschland die nationale Grundlage für das Verbot von Cold Calls dar. Registriert werden unerwünschte Werbeanrufen bei der Bundesnetzagentur (BNetzA), wenn Betroffene diese Cold Calls anzeigen. Das funktioniert über das Formular auf der Webseite der Bundesnetzagentur: bundesnetzagentur.de .
Was gilt nicht als Cold Call?
Anders als bei unerwünschter Werbung, ist die Lage bei Meinungs- oder Marktforschungsanrufen nicht so eindeutig. Dennoch sieht die Rechtsprechung hier Parallelen. So haben sowohl das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, 17. Januar 2002, Az. 2 U 95/01) und das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, 30. Juni 2006, Az. 309 S 276/05) entschieden, dass auch unerwünschte Anruf zu Marktforschungszwecken als Cold Calls angesehen werden können.
Dennoch können Anrufe zu Befragungen zulässig sein, wenn sie nicht wettbewerbswidrig sind und rein wissenschaftlichen Zwecken dienen. Fühlen sich Betroffene bei diesen Anrufen von versteckter Werbung allerdings gestört, haben sie auch in diesen Fällen die Möglichkeit, diese zu melden.
Bußgelder der Bundesnetzagentur: Ein Cold Call kann teuer werden
Cold Calls ziehen gemäß den Bestimmungen in § 8 UWG einen Unterlassungsanspruch nach sich ziehen. Da diese Anrufe eine Belästigung darstellen, können sowohl Privatpersonen als auch Verbände, Mitbewerber oder Handels- und Handwerkskammern einen solchen Anspruch geltend machen.
Halten sich Unternehmen nicht an das gesetzliche Verbot von Cold Calls, kann die zuständige Behörde Bußgelder verhängen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 20 UWG. Der Paragraph bestimmt zudem auch, welche Behörde überhaupt zuständig ist:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Wie sieht es bei Cold Calls vonR gemeinnützigen Vereinen aus?