Antiterrordatei: Datenübermittlung zur Terrorismusbekämpfung

Die Antiterrordatei dient der Abwehr des internationalen Terrorismus.
Die Antiterrordatei dient der Abwehr des internationalen Terrorismus.

73 % der Deutschen glauben daran, dass es in nächster Zeit einen Terroranschlag in ihrem Land geben wird. Zu diesem drastischen Ergebnis führte eine im Oktober 2016 durchgeführte Umfrage (Quelle: Statista). Von Angst und Panik auf den Straßen fehlt dennoch jede Spur.

Der Grund dafür liegt in einem sehr hohen Sicherheitsempfinden der Bürger. Denn satte 62 % gaben auch an, dass in Deutschland genügend Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung ergriffen werden.

Eine dieser Strategien stellt die sogenannte Antiterrordatei dar. Doch was ist das überhaupt für eine Datei? Wer führt diese Liste und was beinhaltet sie? In unserem Ratgeber gehen wir diesen Fragen auf den Grund und erklären außerdem, welche Funktion die Antiterrordatei erfüllt.

FAQ: Antiterrordatei

Was genau ist die Antiterrordatei?

Es handelt sich dabei um ein Mittel zur Terrorismusbekämpfung. Die Antiterrordatei ist eine Datenbank von verschiedenen deutschen Sicherheitsbehörden.

Welche Daten werden dort gespeichert?

Hier erhalten Sie eine ausführliche Übersicht, welche persönlichen Daten in der Antiterrordatei vermerkt werden.

Ist die Antiterrordatei konform mit dem Datenschutz?

Welche Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz zu gewährleisten, können Sie hier nachlesen.

Was ist die Antiterrordatei?

Eine der wesentlichen Aufgaben des Staatsschutzes besteht in der Sicherung der Bundesrepublik vor inneren und äußeren Gefahren. Seit 2007 existiert zu diesem Zweck eine Antiterrorliste (teilweise auch in der Schreibweise: „Anti-Terror-Liste“).

Bei der Antiterrordatei (kurz: ATD) handelt es sich um eine Datenbank verschiedener deutscher Sicherheitsbehörden.

Ziel ist die Vernetzung der deutschen Polizeien und Nachrichtendienste des Bundes und der Länder, die im Bereich des internationalen Terrorismus tätig sind. Die Informationssammlungsverfahren und die Zugriffsrechte sind dabei streng geregelt, um nicht mit dem Datenschutz in Konflikt zu geraten und zugleich den Quellen- und Geheimschutz zu wahren.

Plattformen, die so funktionieren wie diese Datei, werden teilweise auch als Fusion Center bezeichnet, also als Zentrale, in der alle Daten zu Personen und Objekten fusionieren bzw. zusammenlaufen.

Insgesamt wirken 38 Behörden an der Pflege und Informationseinspeisung der in Deutschland gültigen Antiterrordatei mit. Diese setzen sich aus folgenden Ämtern und Abteilungen zusammen:

Die Antiterrordatei basiert auf der Einspeisung und der Abfrage von Daten durch bestimmte Behörden.
Die Antiterrordatei basiert auf der Einspeisung und der Abfrage von Daten durch bestimmte Behörden.

All diese Einrichtungen speisen Fakten in die Datei ein und rufen diese bei Bedarf ab. Nur im Ausnahmefall ist es auch anderen Polizeivollzugsbehörden gestattet, auf den Datenpool zuzugreifen. Um den Datenschutz zu wahren, erhalten generell nur derlei Personen eine Befugnis dazu, die auf dem Gebiet des internationalen Terrorismus arbeiten und daher besonders ermächtigt sind, solch sensible Auskünfte einzuholen.

Die gesetzliche Grundlage zu diesem Informationsnetzwerk liefert das Antiterrordateigesetz (ATDG). Darin sind unter anderem die zu speichernden Datenarten ebenso definiert wie die damit zusammenhängenden Zugriffs- und Verwendungsrechte.

2013 erklärte des Bundesverfassungsgericht die Antiterrordatei als solche zwar mit dem Staatsrecht vereinbar. Allerdings wurde die Ausgestaltung einiger Einzelpunkte als verfassungswidrig angesehen.

Im April 2014 wurde daher ein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes vorgelegt, welcher vom Bundesminister des Innern verabschiedet wurde.

Zu speichernde Auskünfte

Die Antiterrordatei dient nicht dazu, willkürlich Auskünfte über Einzelne anzusammeln. Es werden nur Personen und Objekte erfasst, die mit dem internationalen Terrorismus im Zusammenhang stehen. In dieser Funktion reihen sich die Antiterrordatei und dessen rechtliche Grundlage also neben das in Deutschland herrschende Antiterrorgesetz ein.

Immer dann, wenn eine der deutschen Behörden bereits Daten zu einer Person gespeichert hat, finden diese auch Einzug in die Antiterrordatei. Es geht also nicht darum, neue Ermächtigungsgrundlagen zur Datenerhebung zu schaffen, sondern es soll lediglich eine zentrale Bündelung existierender Informationen erfolgen.

Neben personenspezifischen Auskünften fließen in die Antiterrordatei außerdem Angaben zu Folgendem ein, sofern Bezüge zum internationalen Terrorismus vorliegen:

  • Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen
  • Sachen
  • Bankverbindungen
  • Anschriften
  • Telekommunikationsanschlüssen und –endgeräten
  • Internet- und E-Mail-Adressen
Auf die Datensammelplattform der Antiterrordatei haben insgesamt 38 deutsche Behörden Zugriff.
Auf die Datensammelplattform der Antiterrordatei haben insgesamt 38 deutsche Behörden Zugriff.

Bei den gespeicherten Fakten wird laut Antiterrordateigesetz zwischen einfachen und erweiterten Grunddaten unterschieden. Erstere sind bei einer Suchanfrage im Trefferfall sofort sichtbar. Es erscheinen direkt die wichtigsten Daten, die es ermöglichen, die betreffende Person zu identifizieren. Zudem werden andere Behörden aufgeführt, die ebenfalls personenbezogene Auskünfte zu diesem speziellen Fall besitzen.

Erweiterte Grunddaten sind in der Datei nicht automatisch abrufbar. Diese bedürfen einer Freischaltung durch die Institution, welche die Auskünfte in die Antiterrordatei eingefügt hat.

Verwertung der Informationen aus der Datei

Erweisen sich die abgerufenen Auskünfte aus der Datei als unerlässlich zur Terrorismusbekämpfung, ist es der Behörde gestattet, weitere Erkenntnisse einzufordern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person dadurch abgewehrt oder eine besonders schwere Straftat, zum Beispiel Mord, verfolgt werden kann.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass sämtliche Informationsflüsse in der Antiterrordatei zu protokollieren sind. Jegliche Speicher-, Aktualisierungs-, Lösch- oder Abfragevorgänge müssen nachvollziehbar sein. Zudem sind jederzeit datenschutzrechtliche Kontrollen durch die Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Datenschutzbehörden der Länder möglich.
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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