§ 201a StGB: Wenn unerlaubtes Fotografieren zur Straftat wird

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 2. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

§201a StGB: Fremde Personen zu fotografieren ist laut Gesetz verboten, wenn deren Einverständnis fehlt.
§201a StGB: Fremde Personen zu fotografieren ist laut Gesetz verboten, wenn deren Einverständnis fehlt.

Durch Handys und immer kleiner werdende Digitalkameras können wir praktisch jeden Moment unseres Lebens für die Nachwelt festhalten. Mithilfe solcher Bilder rufen wir uns schöne Momente wieder in Erinnerung oder teilen diese mit Familie, Freunden oder Bekannten.

Doch die technischen Möglichkeiten haben auch ihre Schattenseiten. So erleichtern sie ein heimliches und daher unerlaubtes Fotografieren von Personen. Dieses Verhalten stellt allerdings einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar und ist deshalb gemäß Strafrecht strafbar.

Doch welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit unerlaubtes Fotografieren als Straftat gilt? Welche Sanktionen sieht Paragraph 201a Strafgesetzbuch (StGB) in einem solchen Fall vor? Und wie können sich Personen, welche von der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch Fotografieren betroffen sind, wehren? Antworten liefert der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: § 201a StGB

Was definiert § 201a StGB?

In § 201a StGB geht es um die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.

Was droht bei einem Verstoß gegen § 201a StGB?

Verstoßen Sie gegen § 201a StGB müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.

➥ Literatur zum Thema Recht am eigenen Bild

Wann handelt es sich um unerlaubtes Fotografieren gemäß StGB?

Unerlaubt Fotos machen: Als Strafe drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug.
Unerlaubt Fotos machen: Als Strafe drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug.

Das im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 201a aufgeführte Vergehen mit der offiziellen Bezeichnung „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ dient dem Schutz der Privatsphäre. Denn dieser Paragraph untersagt unerlaubte Bildaufnahmen im besonders geschützten Raum – zu dem unter anderem auch das eigene Schlafzimmer zählt.

Gleiches gilt auch für Fotos oder Videos, welche die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen. Als hilflos gelten dabei auch Personen, welche unter dem Einfluss von Alkohol bzw. Drogen stehen.

Gemäß § 201a StGB machen sich Personen, welche Fotos von anderen aufnehmen, strafbar, wenn diese unerlaubt hergestellt oder verbreitet werden. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um ein unerlaubtes Filmen oder Fotografieren von Privatpersonen handelt.

Strafbar ist zudem auch eine Veröffentlichung von Aufnahmen im Internet – zum Beispiel auf Facebook oder über einen Livestream – wenn diese Handlung bewusst gegen den Willen der abgebildeten Person verstößt.

Umgangssprachlich wird § 201a StGB auch als Paparazzi-Paragraph bezeichnet.

Welche Sanktionen drohen bei einem Tatvorwurf gemäß Paragraph 201a StGB?

Kann ein strafbares Verhalten im Sinne von § 201a StGB nachgewiesen werden – wurden also unerlaubt Aufnahmen hergestellt oder verbreitet – muss der Täter mit einer Strafe rechnen.

Die Höchststrafe liegt in diesem Fall bei zwei Jahren Freiheitsentzug, wohingegen es sich bei der Mindeststrafe um eine Geldstrafe handelt. Welches Strafmaß dabei im Einzelnen droht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Bei der Strafbemessung fließen zudem weitere Gesichtspunkte – wie vorhandene Vorstrafen oder Reue – ein.

Unerlaubte Fotos von Personen: So können sich Opfer wehren!

Eine Straftat nach § 201a StGB ist ein Antragsdelikt.
Eine Straftat nach § 201a StGB ist ein Antragsdelikt.

Erlangen Sie Kenntnis über eine Rechtsverletzung gemäß § 201a StGB, ist ein Strafantrag zu stellen. Denn bei einer Straftat nach § 201a StGB handelt es sich um Antragsdelikt, welches ansonsten nicht strafrechtlich verfolgt wird.

Aus diesem Grund sollten Sie auch unbedingt Beweise sichern. Bei der Verbreitung und Veröffentlichung im Internet – wie es zum Beispiel bei Cybermobbing der Fall sein kann – eignet sich unter anderem ein Screenshot.

Als Geschädigter können Sie neben einem Strafantrag bei der Polizei bei einem Vergehen nach § 201a StGB auch Ihren Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Dieser besteht nicht nur gegenüber der Person, welche das Foto gemacht bzw. hochgeladen hat, sondern auch gegen den Betreiber einer entsprechenden Internetplattform.

Darüber hinaus können Sie bei einem Vergehen gemäß § 201a StGB auch Schmerzensgeld und Schadensersatz fordern. Diese Ansprüche können unter anderem vor Gericht durchgesetzt werden. Ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher:

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§ 201a StGB: Wenn unerlaubtes Fotografieren zur Straftat wird
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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

47 Gedanken zu 㤠201a StGB: Wenn unerlaubtes Fotografieren zur Straftat wird

  1. Manuela

    Hallo

    Ich hab mal eine Frage
    Ich habe eine Kamera im Fenster stehen die nachts mein Auto filmt. Das auf einer öffentlichen Straße steht. Die Kamera ist so eingestellt das sie nur Nacht filmt und jeder der vorbeigeht maximal die Beine zu sehen sind. Mach ich mich damit strafbar?

  2. A Person

    Ich habe eine Frage zu diesem Thema.
    Ist es eben so unerlaubt eine Person von hinten zu Fotografieren ohne das Gesicht zu sehen und ohne das Einverständnis.

  3. Philipp

    Hallo,
    Ich habe auf Instagram heute gesehen wie manche Seiten sich darauf spezialisieren Fotos von Schuhen auf der Toilette zu machen und hochzuladen (hierbei ist immer nur der Schuh zu sehen und die Person ist nicht identifizierbar).
    Nun frage ich mich ist das strafbar?

    LG

  4. Daniela

    Ich habe eine Frage und zwar darf die Lebensgefährtin von meinem Vater obwohl ich wohlgemerkt 21 bin das Zimmer von mir fotografieren oder nicht ?

  5. Sabine

    Die Affäre meines Mannes postet Bilder auf Instagram wo sie im Kleidchen in seinem Auto sitzt. Dann machte sie ein Bild als sie ihn zuhause besuchte woraus ersichtlich ist das sie dort zum essen war am gedeckten Tisch. Personen sind nicht drauf aber sie macht das um mich zu verletzten wenn ich es sehe.

  6. KEINEAUFNAHME

    Guten Tag liebes Anwalt-Team,

    ich habe eine heikle Frage, im Internet finde ich hierzu keine passenden Aussagen:

    Angenommen jemand hält ein Handy oder eine Kamera auf mich um offensichtlich Aufnahmen (Fotos oder Videos) von mir zu machen.
    Inwieweit darf ich hier selbst reagieren, damit soweit wie möglich KEINE Aufnahmen von mir gemacht werden? Beispielsweise wenn ich den „Täter“ auffordere, keine Aufnahmen von mir zu machen – darf ich dann mit Gewalt drohen und diese anschließend auch umsetzen und z.B. das Smartphone entwenden/zerstören/die Daten löschen?

    Denn wie sonst soll denn gewährleistet werden, dass diese Aufnahmen auch nirgendwo landen? Bis das bei der Polizei landet können Aufnahmen schon auf der ganzen Welt verteilt und vervielfacht werden.

  7. Andrea

    Guten Tag,
    Meine Tochter (6) hat gestern mit dem Nachbarnmädchen im Garten gespielt und auf dem Trampolin gehüpft. Heute hat sie erzählt dass der Nachbar vom 1 OG sie mehrmals vom Fenster mit dem Handy fotografiert hat.
    Ich habe das andere Mädchen auch gefragt und sie hat auch das gleiche erzählt.
    Ich habe keine Beweise nur was die Kinder erzählt haben.
    Die Frage ist, ob ich rechtlich irgendetwas dagegen tun kann?
    Danke für eine Antwort
    Andrea

  8. Adrian P

    Eine Frage..
    Vorhin hatte ich streit mit meiner mutter.
    Darauf hin hat sie die polizei gerufen.
    Darauf hin bin ich extra raus gegangen um auf die polizei zu warten.
    Da kam die putzkraft runter und hat mich mit ihrem handy gefilmt.
    Ich habe sie mehrmals gebeten das handy wrg zu packen und auch die Videos zu löschen.
    Nach mehrmaligen auffordern habe ich ihr handy aus der hand genommen und auf dem boden geschmissen.
    Die polizei selbst meinte, dass es nicht strafbar sei, jemand anderes zu Filmen, wobei ich mir da nicht sicher bin.
    Bitte um Antwort.
    Mfg

  9. Nurettin

    Guten Tag

    Vor genau einem Jahr haben Leute Fotos von mir gemacht wo ich auf der Toilette bin sie haben mich davor noch nicht mal nach meiner erlaubniss gefragt also habe ich eine Frage uns zwar wie lange darf ich eine Anzeige machen also darf ich die Anzeige auch noch heute machen oder ist da Zuviel Zeit vergangen

  10. Leon

    Hallo
    ich betreibe eine Instagramm seite wo ich Landwirtschaftliche maschienen fotografiere und hochlade.
    Ist dies rechtlich ok auch wenn ich den Fahrer nicht frage obs ok ist? ( Kennzeichen werden unkenntlich gemacht)

  11. Löchl

    ein Hausbewohner hat uns zum wiederholten Male mit Handy fotografiert einmal beim grillen mit dem Nachbarn im Hof, weit weg vom Haus und dann vor der Garage beim reparieren eines Heissluft Gebläses.

    1. René

      Generell ist das ungefragte Fotografieren von fremden Personen verboten und auf Antrag strafbar. Es gibt hierbei enge Grenzen, wo das erlaubt ist. Du könntest beim wiederholten Male sofort hingehen und die Löschung vor deinen Augen verlangen. Du solltest kurz erklären, dass dies dein Persönlichkeitsrecht verletz und strafbar sei. Ich verstehe, dass man nicht unbedingt die Polizei rufen und damit Ärger haben möchte! Als Tipp: Man könnte von illegalen Fotos und Verurteilungen kurz berichten, wenn Paparazzis illegal Fotos von Prominenten gemacht haben und eine Strafe für ein einziges Bild sich auf mehrere Hunderttausend belief. Bei einigen Gesellen unserer Zeit schreckt so was dann doch noch ab. Am besten, auch gleich fragen, warum er euch fotografiert hat! So kann man dann evtl. gleich etwas klären und später fotografiert man nicht von Weitem, sondern kommt und begrüßt sich mit Handschlag. Einen Versuch wäre das vielleicht mal wert.

  12. Erich

    Für ein geplantes Buch möchte ich in einer großen öffentlich zugängigen Kirche ein Detail eines Kirchenfenster fotografieren und im Buch abdrucken, selbstverständlich mit genauer Quellenangabe. Das Kirchenfenster stammt aus 1913. Im Inneren der Kirche gibt es kein Fotografie-Verbot. Muss ich dennoch bei um Druckfreigabe ersuchen?
    Danke herzlich für Ihre Antwort.

    1. René

      Innenansichten sind höchstwahrscheinlich genehmigungspflichtig. Eigentümerin des Hauses ist die Kirche. Anders verhält es sich mit Außenansichten von öffentlichen Gebäuden, sofern man keine sicherheitsrelevanten Details erkennen kann. Aber auch bei Finanzämtern kann ein Schild mit einem Fotografie-Verbot aufgestellt werden. Ich würde bei der Kirchgemeinde erklären, was ich damit vorhabe und um Erlaubnis fragen. Im Buch nicht den Quellennachweis und Hinweis aufs Fotorecht vergessen! Bedenke auch, solltest du nichts gegen eine Weiterverwendung deines Buches haben, so müssen deine von dir erworbenen Rechte dies auch mit einbeziehen. Bsp.: Du kannst Dir was ausleihen, heißt aber lange nicht, dass du das weiterverleihen darfst. – Meine Aussage stellt aber nur mein laienhaftes Rechtsverständnis und gesunden Menschenverstand dar.

  13. Reinhard

    Wir wurden ohne gefragt zu werden einfach auf der Arbeit fotografiert.
    Die Bilder wurden dann in einem Firmen eigenen Newsletter abgelichtet. Obwohl ich für ein nicht eröffnen von Bilder verboten habe
    wurde dagegen verstoßen. Welche Rechte haben ich und meine
    Mitarbeiter.

  14. Thomas H.

    Hallo,
    ich befahre mit meinem KFZ und behördlicher Genehmigung 3-4x wöchentlich einen mit Schranken abgesperrten Waldweg. Den Schlüssel habe ich ganz offiziell von der Behörde. Gelegentlich treffe ich bei der Durchfahrt auf einen älteren Spaziergänger, der mich und mein Fahrzeug grundsätzlich fotografiert. Ich habe bereits polizeilich seine Personalien feststellen lassen und die Beamten haben ihn darüber aufgeklärt, dass ich diesen Weg so oft ich möchte benutzen kann. Dennoch lässt er das Fotografieren nicht bleiben. Eine Anzeige meinerseits wurde mangels öffentlichem Interesse eingestellt. Als Retourkutsche habe ich von ihm eine Gegenanzeige erhalten, weil ich ihn einstauben würde. Dies entspricht nicht den Tatsachen und mit allen anderen Spaziergängern auf dem Weg gab es auch noch nie Probleme. So wurde dann auch dieses Verfahren mangels öffentlichem Interesse eingestellt. Sowohl das Ordnungsamt als auch die Forstverwaltung tun die Sache damit ab, dass er das halt nicht verstehen wolle. Und das Fotografieren geht lustig weiter. Muss ich mir das wirklich gefallen lassen?
    Was kann ich dagegen unternehmen?

  15. uensal m

    ich wurde angegriffen von ein mann und beschimpft habe dies vorgehen auf handy aufgenommen.
    habe dann ihn angezeigt und die aufnahmen an die Polizei gegeben.
    was wir jetzt passieren?

  16. Lena

    Hey, ich mache im Altenheim mein Praktikum und hatte zwei Videos gemacht von den älteren Leuten und dies in einem Video mit anderen Videos von mir zusammen gemischt und dies aus Spaß verbreitet. Nun wurde ich von der Schule angerufen das ich auf der Arbeit ein Gespräch habe wegen der Sache und in der Schule ebenfalls, was auf mich zukommt weiß ich nicht aber ich habe nicht mit den Konsequenzen gerechnet. Nun weiß ich nicht was meine Konsequenzen sind ob ich aus dem Praktikum rausgeschmissen werde und ob’s genauso in der Schule läuft? Oder ich ein verweis Kriege? Falls ich angezeigt werde was könnte auf mich zukommen? Bin 16 Jahre alt. Würde mich um eine schnelle Antwort freuen

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