Schmähkritik: Beleidigung oder freie Meinungsäußerung?

Erreicht die Meinungsfreiheit bei der Schmähkritik ihre Grenze?
Erreicht die Meinungsfreiheit bei der Schmähkritik ihre Grenze?

FAQ: Schmähkritik

Was ist eine Schmähkritik?

Als Schmähkritik wird laut Definition eine kritische Äußerung zu einer Person verstanden, die diese herabwürdigen und diffamieren soll. Eine thematische Auseinandersetzung zu einer bestimmten Thematik oder Angelegenheit erfolgt dabei nicht.

Deckt die Meinungsfreiheit die Schmähkritik?

Nein, grundsätzlich unterliegt eine Schmähkritik nicht der Meinungsfreiheit. Wann aber im Einzelfall tatsächlich die Grenze zwischen einer zulässigen Meinungsäußerung und einer unerlaubten Schmähung überschritten ist, muss in der Regel ein Gericht entscheiden.

Ist eine Schmähkritik strafbar?

Es besteht die Möglichkeit, Schmähkritik gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) als Beleidigung zu ahnden. Bei einer Verurteilung droht dem Täter eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Definition zur Schmähkritik

Ein Grundpfeiler der Demokratie ist die Meinungsfreiheit, denn diese ermöglicht eine kritische Auseinandersetzung mit politischen und gesellschaftlichen Angelegenheiten und Personen. Allerdings gilt das Recht auf eine freie Meinungsäußerung nicht uneingeschränkt. So heißt es dazu unter Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz (GG):  

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Eine Schmähung genießt in Deutschland nicht den Schutz der Meinungsfreiheit.
Eine Schmähung genießt in Deutschland nicht den Schutz der Meinungsfreiheit.

Ein solcher Eingriff in die persönliche Ehre ist die sogenannte Schmähkritik. Hierbei handelt es sich um unzulässige, kritische Äußerungen zu einer Person, die nicht auf einer thematischen Auseinandersetzung beruhen. Stattdessen zielen die Aussagen auf die Herabwürdigung und Diffamierung der betroffenen Person ab.

Damit unterscheidet sich die Schmähkritik in der Theorie klar von der Satire, die durch Übertreibung und Verfremdung auf gesellschaftliche Missstände hinweist. In der Praxis ist die Abgrenzung zur Differenzierung mitunter schwierig , sodass sich die Gerichte damit befassen müssen. Dabei gelten allerdings hohe Anforderungen für die Einschränkung der Redefreiheit.

Liegt eine Schmähkritik vor, kann die geschädigte Person rechtlich gegen diese und den Urheber vorgehen. Das Strafgesetzbuch sieht in einem solchen Fall den Tatbestand der Beleidigung vor. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, die bei einer Verurteilung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach sich zieht. Erfolgt die Beleidung öffentlich, etwa weil die Schmähkritik im Internet veröffentlicht wurde, ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren möglich.

Personen müssen eine Schmähung also nicht widerstandslos hinnehmen. Zudem kann unter Umständen auch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Der richtige Umgang mit solchen Äußerungen ist auch ein Bestandteil des Reputation-Marketings.

Die Böhmermann-Affäre: Die Grenze der Satire

Schmähkritik: Das Beispiel von Böhmermann zeigt, dass nicht nur der Inhalt, sondern auch die Umstände relevant sind.
Schmähkritik: Das Beispiel von Böhmermann zeigt, dass nicht nur der Inhalt, sondern auch die Umstände relevant sind.

Jan Böhmermann wollte am 31. März 2016 in einer Folge der Sendereihe Neo Magazin Royal die Grenzen der Satire aufzeigen und trug dafür ein Gedicht mit dem Titel „Schmähkritik“ vor. Dieses besteht vor allem aus Diffamierungen und politischen Behauptungen über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan.

Der türkische Präsident hatte daraufhin im April 2016 bei der Staatsanwaltschaft Mainz einen Strafantrag wegen Beleidung gegen den Moderator gestellt, die zuständige Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren allerdings im Oktober 2016 ein und begründet dies in einer Pressemeldung unter anderem wie folgt:

Ferner findet sich in dem Text des so genannten „Schmähgedichts“ selbst eine geradezu absurde Anhäufung vollkommen übertriebener, abwegig anmutender Zuschreibungen negativ bewerteter Eigenschaften und Verhaltensweisen, denen jeder Bezug zu tatsächlichen Gegebenheiten – offensichtlich beabsichtigt – fehlt. Mit Blick auf die somit bewusst vorgenommenen, in der Tat „unsinnig“ und absurd wirkenden Übertreibungen wird mangels entgegenstehender Erkenntnisquellen nicht zu belegen sein, dass der Beschuldigte einen ernstlichen Angriff auf den personalen oder sozialen Achtungs- und Geltungsanspruch des türkischen Staatspräsidenten billigend in Kauf nahm.

Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung drohte dem Moderator demnach nicht. Allerdings ging der türkische Präsident auch zivilrechtlich gegen die Schmähkritik vor. Das Landgericht Hamburg verbot im Zuge eines Zivilverfahrens 18 von 24 Zeilen des Spottgedichtes, allerdings konnte auch dies die weitere Verbreitung nicht verhindern. Denn um die unzulässigen Passagen zu kennzeichnen, wurde im Urteil der Volltext veröffentlicht.

Dadurch gilt Böhmermanns Schmähkritik als ein Beispiel für den Streisand-Effekt. Denn erst durch die Klage des türkischen Präsidenten und die Diskussionen verschiedenster Politiker wurde die breite Öffentlichkeit auf die Äußerungen des Satirikers aufmerksam.

Übrigens! Aufgrund der Böhmermann-Affäre wurde der Straftatbestand „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“ (§ 103 StGB) zum 1. Januar 2018 gestrichen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Seit 2016 verstärkt Nicole die Redaktion von anwalt.org. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie in Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen unter anderem die verschiedenen Aspekte des Verkehrs- und insbesondere des Urheberrechts.

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