
FAQ: Entlastungsbudget
Für das Entlastungsbudget werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengelegt, um bei der Pflege eine flexiblere Nutzung der Leistungen zu ermöglichen.
Das Entlastungsbudget trat vollständig zum 01. Juli 2025 in Kraft und gilt für alle Menschen mit mindestens Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen versorgt werden.
Beim Entlastungsbeitrag handelt es sich um eine andere Leistung für Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege. Ab Pflegegrad 1 stehen diesen bis zu 131 Euro pro Monat zu, um etwa Leistungen der Tages- und Nachtpflege oder ggf. der ambulanten Pflege zu finanzieren.
Inhalt
Was hat es mit dem Entlastungsbudget auf sich?

Das Entlastungsbudget stammt aus dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) und trat zum 1. Juli 2025 in Kraft. Das Entlastungsbudget gehört zur Pflegereform und soll die Organisation der Pflege erleichtern und der Entlastung der pflegenden Angehörigen dienen.
Es handelt sich beim Entlastungsbudget aber nicht um eine zusätzliche Leistung der Pflegekasse, sondern um einen gemeinsamen Jahresbetrag für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege in Höhe von 3.539 Euro. Ein Anspruch auf diesen besteht bei einer Versorgung durch häusliche Pflege ab Pflegegrad 2.
- Kurzzeitpflege: Ersatzpflege im Pflegeheim zur Überbrückung von Notsituationen
- Verhinderungspflege: Vertretung der Pflegeperson bei Krankheit, Urlaub, Reha etc. im eigenen Zuhause durch eine Privatperson oder einen Pflegedienst bzw. im Pflegeheim
Wollten pflegebedürftige Menschen bisher die Zuschüsse der Pflegekasse für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, galt es mitunter komplizierte Übertragungsregelungen zu beachten. Diese entfallen durch die Gesetzesänderung und zudem wurden die Voraussetzungen der Leistungen angeglichen. So können nun Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege für acht Wochen pro Jahr beansprucht werden. Während dieser Zeit wird das Pflegegeld hälftig weitergezahlt.
Zudem entfällt bei der Verhinderungspflege die sogenannte Vorpflegezeit. Das bedeutet, dass vor der Einführung des Entlastungsbudgets eine pflegebedürftige Person mindestens für sechs Monate durch Angehörige gepflegt werden musste, bevor die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden konnte. Nun gibt es keine Wartezeit mehr.
Übrigens! Für Pflegebedürftige bis 25 Jahren, die über Pflegegrad 4 oder 5 verfügen, wurde die Anpassung des Pflegerechts vorgezogen. Diese konnten seit dem 01. Januar 2024 bereits ein vorgezogenes Entlastungsbudget beanspruchen. Dadurch wurden Familien mit pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen schneller entlastet.
Entlastungsbudget beantragen: Was gilt es zu beachten?

Wer Leistungen aus dem Entlastungsbudget in Anspruch nehmen will, muss dafür einen entsprechenden Antrag stellen. Idealerweise sollte dies frühzeitig und im Voraus erfolgen, wobei bei einer spontanen Verhinderung – etwa bei Krankheit der Hauptpflegeperson – meist auch eine nachträgliche Abrechnung über die Pflegekasse möglich ist.
Dabei gilt es zu beachten, dass sich die Zusammenlegung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bislang ausschließlich auf den Aspekt der Finanzierung bezieht. Es ist somit weiterhin separate Anträge für die Leistungen zu stellen.
In den Antragsformularen – welches die zuständige Pflegekasse bereitstellt – sind Angaben zum Pflegebedürftigen, der Dauer der Abwesenheit der Hauptpflegeperson und ein Grund für die Verhinderung zu machen. Zudem ist mitzuteilen, wer die Pflege übernimmt. Bei der Kurzzeitpflege ist die Unterbringung in einem Pflegeheim vorgesehen, wohingegen bei der Verhinderungspflege darüber hinaus auch ein Pflegedienst oder eine Privatperson infrage kommt. Bei letzterer ist dann anzugeben, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die Privatperson zur pflegebedürftigen Person steht.