Die ärztliche Untersuchung

Eine ärztliche Untersuchung von angehenden Azubis ist vor Arbeitsbeginn vorgeschrieben.
Eine ärztliche Untersuchung von angehenden Azubis ist vor Arbeitsbeginn vorgeschrieben.

FAQ: Ärztliche Untersuchung

Ist eine ärztliche Untersuchung verpflichtend?

Ja. Sie müssen vor dem Beginn der Ausbildung eine Erstuntersuchung absolvieren. Im ersten Ausbildungsjahr müssen Sie zudem an einer Nachuntersuchung teilnehmen.

Wie läuft die Untersuchung ab?

Hier können Sie ausführlich nachlesen, wie die Erstuntersuchung üblicherweise abläuft und welch Kriterien wichtig sind.

Bis wann ist die ärztliche Erstuntersuchung gültig?

Die ärztliche Erstuntersuchung darf nicht länger als 14 Monate zurückliegen, wenn Sie die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten beginnen.

Die ärztliche Untersuchung ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) festgelegt – Erstuntersuchung genannt. Eine solche Untersuchung betrifft in erster Linie minderjährige Auszubildende. Doch was genau sollten Sie als Azubi beachten? Wen betrifft es im Detail? Was sagt die gesetzliche Grundlage? Müssen Sie dafür bezahlen? Und warum ist eine solche Untersuchung überhaupt notwendig? Gilt diese ärztliche Untersuchung auch für Rechtsanwaltsfachangestellte? Im Folgenden haben wir für Sie ein paar wichtige Informationen zum Thema zusammengestellt.

Ein minderjähriger Auszubildender, der vor dem Beginn seiner Ausbildung noch nicht gearbeitet hat, muss sich untersuchen lassen. Dies kann bei einem Arzt seiner Wahl passieren. Er stellt dem Auszubildendem eine Bescheinigung aus, die dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen ist. Am ersten Arbeitstag sollte die Untersuchung nicht länger als 14 Monate zurückliegen. Die Kosten werden entweder vom Land oder der jeweiligen Gemeinde übernommen.

Wichtig! Die ärztliche Untersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die ärztliche Untersuchung in der Ausbildung

Die ärztliche Untersuchung für die Ausbildung ist im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert.
Die ärztliche Untersuchung für die Ausbildung ist im Jugendarbeitsschutzgesetz verankert.

Die ärztliche Untersuchung ist für die Ausbildung elementar wichtig. Denn der Arzt kontrolliert, ob der Azubi für den gewünschten Beruf geeignet ist und weist auf Grundlage seiner Diagnose auf Aspekte hin, die womöglich beachtet werden sollten. Kann ein Azubi eventuell aufgrund von angeborenen Knochenstrukturen bestimmte Tätigkeiten nicht ausführen? Gibt es Allergien, die die Arbeit mit bestimmten Substanzen vollkommen ausschließen?
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) greift dieses Thema nur im Zusammenhang der Eintragung, Änderung und Löschung des Ausbildungsvertrags auf, in § 35:

Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sin in das Verzeichnis einzutragen, wenn (3) für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetztes zur Einsicht vorgelegt wird.

Daneben beschäftigt sich das Jugendarbeitsschutzgesetz mit der Untersuchung sehr ausführlich und umfangreich. Der § 32 definiert die sogenannte Erstuntersuchung in der Ausbildung:

Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.

Die erste Nachuntersuchung

Ebenso wie die ärztliche Untersuchung vor der Ausbildung ist auch die sogenannte Nachuntersuchung gesetzlich vorgeschrieben und geregelt. Spätestens ein Jahr nach dem Beginn der Ausbildung muss ein Azubi sich nochmals untersuchen lassen. Nach knapp neun Monaten sollte der Ausbilder den Auszubildenden daran erinnern. Nach diesem Jahr darf die ärztliche Untersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegen. Liegt dem Arbeitgeber die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nicht vor, muss er den Azubi innerhalb eines Monats schriftlich auf ein mögliches Beschäftigungsverbot bei weiterem Fehlen der Bescheinigung hinweisen.

Wichtig! § 33 JArbschG: Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.

Sollte ein Auszubildender in diesem ersten Lehrjahr seinen Ausbildungsbetrieb wechseln, muss dem neuen Arbeitgeber entweder die Bescheinigung über die Erstuntersuchung oder der ersten Nachuntersuchung vorgelegt werden.

Wann kommt eine außerordentliche Nachuntersuchung infrage?

In der Ausbildung ist die Untersuchung durch eine Bescheinigung beim Arbeitgeber nachzuweisen.
In der Ausbildung ist die Untersuchung durch eine Bescheinigung beim Arbeitgeber nachzuweisen.
  • Wenn festgestellt wird, dass der Entwicklungsstand des Minderjährigen nicht seinem Alter entsprechend ist.
  • Wenn gesundheitliche Schwächen oder sogar Schäden diagnostiziert werden.
  • Wenn die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung nicht abzusehen sind.

Die ärztliche Untersuchung – Inhalt und Ablauf

Wichtig! Eine ärztliche Untersuchung für die Ausbildung umfasst:

  1. Gesundheitszustand
  2. Entwicklungsstand
  3. Körperliche Beschaffenheit
  4. (Nachuntersuchung) Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung

Zur Vorbereitung erfordert die ärztliche Untersuchung in der Ausbildung folgendes Formular: den Erhebungsbogen. Dieser ist vom Personensorgeberechtigten auszufüllen und dem Arzt vorzulegen.

Für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz muss der zuständige Arzt feststellen, ob die Entwicklung sowie die Gesundheit des Azubis zu einer bestimmten Zeit in der Ausbildung gefährdet sein könnten. Des Weiteren muss geklärt werden, ob besondere Maßnahmen notwendig sind. Das kann unter anderem auch die Auffrischung des Impfstatus sein. Schließlich sollte festgestellt werden, ob eine außerordentliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Die ärztliche Bescheinigung für die Ausbildung

Der Arzt hält Folgendes fest: den Untersuchungsbefund, diejenigen Arbeiten, die die Gesundheit gefährden, die Maßnahmen, die ergriffen werden sollten und eine etwaige außerordentliche Nachuntersuchung. Dies wird im Untersuchungsbogen festgehalten, der zehn Jahre lang vom Arzt aufbewahrt werden sollte. Auch eine sogenannte Ergänzungsuntersuchung kann notwendig sein, wenn der Arzt möglicherweise eine Zweitmeinung braucht oder die Einschätzung eines Zahnarztes.

Die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung für den Arbeitgeber enthält hingegen nur, dass die ärztliche Untersuchung stattgefunden hat und den Vermerk, dass eventuell gewisse Arbeiten die Gesundheit des Azubis gefährden.

Zunächst darf der Auszubildende mit einem solchen Vermerk diese Tätigkeiten nicht ausführen. Die Aufsichtsbehörde kann unter Rücksprache mit dem Arzt eine Zulassung erteilen. Das passiert mit aller Wahrscheinlichkeit dann unter festen Auflagen, an die sich sowohl der Auszubildende als auch der Ausbilder halten müssen.

Noch ein paar letzte wichtige Hinweise für die Erstuntersuchung (Ausbildung) für unter 18 Jahre alte Azubis:

In der Ausbildung muss die ärztliche Untersuchung innerhalb festgelegter Fristen geschehen.
In der Ausbildung muss die ärztliche Untersuchung innerhalb festgelegter Fristen geschehen.
  • Das Ergebnis der Erstuntersuchung ist nach § 39 Jugendarbeitsschutzgesetz den Sorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen.
  • Die ärztliche Bescheinigung für eine Ausbildung ist vom Arbeitgeber aufzubewahren, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Azubis oder bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.
  • Die Aufsichtsbehörde und die Berufsgenossenschaft haben das Recht auf Einsicht in diese Unterlagen.
  • Im Falle eines Wechsels des Ausbildungsbetriebs oder einer Kündigung ist dem Jugendlichen die Bescheinigung auszuhändigen.
  • Schließlich ist der Auszubildende für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung freizustellen.

Übrigens: Auch für Rechtsanwaltsfachangestellte gilt nach Jugendarbeitsschutzgesetz die ärztliche Untersuchung. Wenn Sie minderjährig bei der Ausbildungsaufnahme sind, müssen Sie auch hier zur ärztlichen Erstuntersuchung. Wenn die Bescheinigung nicht rechtzeitig vorliegt, wird Ihr Ausbildungsverhältnis nicht eingetragen.

Generell gilt also für die medizinischen Untersuchungen:

  1. Die ärztliche Erstuntersuchung muss bei Beginn der Ausbildung stattgefunden haben und darf nicht länger als 14 Monate zurückliegen.
  2. Nach dem ersten Ausbildungsjahr muss der Ausbilder eine Bescheinigung zur Nachuntersuchung vorliegen haben, die nicht mehr als drei Monate zurückliegen darf.
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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Bildnachweise

2 Gedanken zu „Die ärztliche Untersuchung

  1. Laura T

    Hallo,
    Vielen Dank für diese Webseite.
    Ich wollte Sie nur darauf hinweisen, dass Sie Jugendarbeitsschutzgesetz mit JArschG minimal falsch abgekürzt haben und es beträchtlich zur Seriosität Ihres Internetauftritts beiträgt, wenn Sie das fehlende B einfügen.
    https://www.anwalt.org/aerztliche-untersuchung/
    Anbei der Link auf die Unterseite, auf dienlich mich beziehe.

    Mit freundlichen Gruß

    1. anwalt.org

      Hallo Laura T,

      vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den Text entsprechend angepasst.

      Ihr Team von anwalt.org

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