Urheberrecht & Medienrecht – Vom Schutz eines Urhebers bis hin zu Regelungen zur medialen Vielfalt

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 21 Minuten

Das Urheberrecht und das Medienrecht können als eine Gemeinschaft angesehen werden und bilden damit ein komplexes Rechtsfeld

Was ist ein Medium? – Das ist eine Frage, die vorzugsweise in kommunikationswissenschaftlichen oder medienwissenschaftlichen Studiengängen gefragt wird. Tatsächlich umfasst der Begriff des Mediums eine Masse von physischen wie auch materiellen Dingen.

So ist das Medium Sprache eines der ersten und ältesten Medien. In der Geschichte ist der Medienumbruch mit Erfindung des Buchdrucks durch Johannes Gutenberg zu sehen, da diese Revolution eine Normierung des Sprachbildes mit sich brachte. Die Reproduktion von Wissen wurde dadurch, wenn auch langsam, gefördert – ebenso wie die Alphabetisierung und die Beschleunigung der Informationsvermittlung.

Heutzutage wird der Medienbegriff eher als ein Zeichensystem (Sprache) betrachtet, aber auch als Zeichenträger. So sind zum Beispiel Papier oder Schallwellen als Medium zu sehen. Doch auch technische Apparate zur Kommunikation wie das Radio, der Fernseher oder das Internet gelten als Medium. Personale Vermittler, wie Redaktionen oder andere Medienunternehmen sind ebenso ein Medium wie die Produkte dieser Institutionen (Zeitung, Radioprogramm).

Das Urheberrecht und das Medienrecht können als eine Gemeinschaft angesehen werden, da die gesetzlichen Bestimmungen relativ fließend ineinander übergehen. So gilt das Urheberrecht als eine wichtige Grundlage im Medienrecht.

Dieser Ratgeber möchte Ihnen einen Überblick über alle Gesetze und die dazugehörigen Rechtsbereiche verschaffen, welche mit dem Medien- und Urheberrecht in Berührung sind. Das Inhaltsverzeichnis kann Ihnen bei der Suche nach dem richtigen Gesetz oder Rechtsbereich behilflich sein, da es einen Schnellzugriff bietet.

FAQ: Urheberrecht

Was ist das Urheberrecht?

Hierbei handelt es sich um ein Schutzrecht für geistiges Eigentum. Darüber hinaus regelt das Urheberrechtsgesetz die Verwertung der Werke und die Ahndung von Urheberrechtsverletzungen.

Was droht bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht?

In der Regel erfolgt eine außergerichtliche Einigung mithilfe einer Abmahnung.

Wie lassen sich Werke durch das Urheberrecht schützen?

Der Schutz entsteht automatisch mit der Fertigstellung des Werkes. Somit ist im Gegensatz zum Patent- oder Markenrecht keine Anmeldung bei einem Register oder ähnliches notwendig.

Der Nachweis des eigenen Urheberrechts ist manchmal jedoch schwierig. Insbesondere, wenn auch jemand anderes die Urheberschaft für sich beansprucht. Um diesem Fall vorzubeugen, kann es im Vorfeld hilfreich sein, das eigene Werk mit einem Zeitstempel zu versehen, der Ihr Urheberrecht nachweist. Neben einer Hinterlegung beim Notar in der Nähe ist es z. B. auch möglich, das eigene Werk beim Online-Anbieter PriorMart hochzuladen und dort einen Prioritätsnachweis (inkl. notarieller Hinterlegung) zu erhalten.

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Grundzüge vom Urheberrecht und Medienrecht

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum eines Schöpfers

Das Urheberrecht ist ein subjektives Recht. Es schützt den Urheber und dessen geistige sowie persönliche Schöpfung (Werk).

Darin einbezogen ist die gesamte mentale und persönliche Beziehung zwischen Werk und Urheber, daher sind auch die Nutzung und Verwendung dessen geschützt.

Das Urheberrecht findet insbesondere Regelungen durch das Urheberrechtsgesetz aus dem Jahre 1965.

Geschützte Werke sind mitunter Schöpfungen aus der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst, wie zum Beispiel:

  • Sprachwerke, wie Computerprogramme, Schriften oder Reden
  • Werke aus der Musik
  • Werke aus der Pantomime
  • Kunstwerke, wie Baukunst, angewandte Kunst etc.
  • Fotografien
  • Film-, Fernseh- und Theaterwerke
  • Wissenschaftliche oder technische Darstellungen (Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Karten)

Geschützt sind dabei auch Teile der Werke sowie Bearbeitungen, wie beispielswiese Übersetzungen. Vom Schutz des Urhebers ausgeschlossen sind hingegen amtliche Werke.

Als Träger des Urheberrechts gilt der Werksschöpfer, also derjenige, der das Werk geschaffen hat. Daran können auch mehrere Personen beteiligt gewesen sein; diese gelten dann als Miturheber. Jeder Urheber behält sein selbstständiges Urheberrecht, falls sich ein verbundenes Werksstück auch trennen und gesondert verwerten lässt.

Im Gegensatz zu den USA steht in Deutschland das Urheberrecht auch demjenigen zu, der etwas innerhalb eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses erschaffen hat.

Das Urheberrecht besitzt eine Frist, die sich bis 70 Jahre nach dem Tod eines Urhebers hinzieht. Solange untersteht ein Werk der Schutzfrist.

Gesetze, die für das Urheberrecht und Medienrecht von Relevanz sind

Dem Medien- und Urheberrecht unterliegen verschiedene Gesetze, die rechtliche Vorschriften zu diesen Rechtsbereichen enthalten. Diese sollen nun erläutert werden.

Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Viele Marken sind durch ein „C“ in einem umrahmenden Kreis gekennzeichnet (¨). Dieses „C“ steht für den Begriff Copyright. Das Copyright-Zeichen steht für das Urheberrecht, welches ein geschütztes Gut darstellt. Das deutsche Urheberrecht unterliegt im Urheberrechtsgesetz besonderen Regelungen und enthält zahlreiche Paragraphen. Es trat 1965 in Kraft und ist in fünf Teile gegliedert:

  • Urheberrecht
  • Verwandte Schutzrechte
  • Besondere Bestimmungen für Filme
  • Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  • Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz

Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung von Nutzungsrechten, Vergütungsansprüchen und Einwilligungsrechten, welche sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Verwertungsgesellschaften, wie die GEMA – die wohl bekannteste dieser Institutionen – nehmen die Urheberrechte und Schutzrechte für die Urheber wahr. Verwertungsgesellschaften basieren hauptsächlich auf Gesetzen sowie Verordnungen.

Die GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Seit 1933 kümmert sich die GEMA laut Urheberrecht um die Wahrnehmung bzw. Einhaltung der Nutzungsrechte von ihren Mitgliedern. Zu den Mitgliedern zählen sich Komponisten, Verleger sowie Texter von musikalischen Werken. Die GEMA ist ein wirtschaftlicher Verein.

Das Gesetz über die Wahrnehmung des Urheberrechts und verwandten Schutzrechten ist in vier Abschnitte geteilt. Dabei befasst es sich u. a. mit folgenden Themen:

  • Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
  • Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaften
  • Wahrnehmungszwang
  • Tarife
  • Pflichten der Veranstalter
  • Vergriffene Werke
  • Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften durch Aufsichtsbehörden

Kunsturhebergesetz

Fotografien dürfen laut Kunsturhebergesetz nur mit Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden

Ebenso sind im Urheberrecht Bilder von Bedeutung. Das Kunsturhebergesetz befasst sich im Urheberrecht mit Werken der bildenden Kunst und Fotografien. Das Gesetz wurde bereits 1907 erlassen und ist seit 1965 im Urheberrechtsgesetz geregelt. Darin festgehalten sind insbesondere die Bildrechte an einem Werk. Werke der bildenden Kunst sind seit 1934 50 Jahre lang geschützt.

Fotografien bzw. Bilder oder Bildnisse bedürfen zur öffentlichen Verbreitung laut § 22 der Einwilligung des Abgebildeten. Erhielt der Abgebildete dafür eine Entlohnung, dann gilt dies bereits als Einwilligung. Verstirbt der Abgebildete, darf das Bildnis noch zehn weitere Jahre zur Schau gestellt werden, wenn Angehörige darin einwilligen. Angehörige sind in dem Fall der überlebende Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder des Verstorbenen. Erst, wenn keiner dieser Angehörigen vorhanden ist, bedarf es der Einwilligung der Eltern.

§ 23 beschreibt, wer und was genau verbreitet werden darf:

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Verlagsgesetz

Das Verlagsgesetz regelt im Medienrecht die rechtliche Beziehung zwischen dem Autor und seinem Verleger. 1901 trat das Gesetz in Kraft. Kernbereich des Verlagsgesetzes ist der Verlagsvertrag. Dieser verpflichtet in § 1 einen Verfasser eines Werkes der Literatur oder Tonkunst,

dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Es ist daher auch erforderlich, dass der Verleger beispielsweise Werbung für das Werk betreibt. Der Verfasser hat das Recht auf ein Honorar. Wiederum darf der Verleger den Ladenpreis des Werkexemplars festlegen.

Zudem ist es üblich, dass Urheber Verlagen das Verlagsrecht an einem Werk erteilen, wofür dann der Verlagsvertrag abgeschlossen wird. Bisher nicht geregelt ist die elektronische Einspeicherung. Diese bedarf einer Sondervereinbarung. Erlaubt ist lediglich die Vervielfältigung in „Papierform“.

Uneingeschränkt gelten neben den Verlagsvertrag die verpflichtenden Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes. Darin festgehalten ist u. a. die angemessene Beteiligung an den Erträgen, die mit seinem Werk zusammenhängen.

Telekommunikationsgesetz (TKG)

Dieses Bundesgesetz trat 1996 in Kraft. Das TKG dient der Regulierung des Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation. Zudem sind ihm die Rechte und Pflichten der jeweiligen Kunden der Telekommunikationsunternehmen innewohnend. So regelt es zum Beispiel, dass eine Person bei einem Umzug ohne eine Verlängerung der Laufzeit seine Verträge mit an die neue Adresse mitnehmen kann (bzw. diese mit umziehen). Auch ist es bei einem Anbieterwechsel dem alten Anbieter nicht gestattet, den Anschluss vor dem eigentlichen Wechsel abzuklemmen. So darf es lediglich zu einer Versorgungsunterbrechung von maximal einem Kalendertag kommen.

Die GEMA kümmert sich im Urheberrecht darum, dass Künstler für die Vergabe ihrer Nutzungsrechte ausreichend entlohnt werden

Weiterhin gilt seit dem 1. Juni 2013 zusammen mit dem Telekommunikationsgesetz die Regelung für sogenannte Warteschleifen. Sie besagt, dass bei Servicerufnummern während der Wartezeit keine Kosten anfallen dürfen.

Auch der Mobilfunk fällt in den Bereich des Telekommunikationsgesetztes. Hier wird beispielweise geregelt, dass es jederzeit möglich sein muss, seine eigene Rufnummer mit zu einem anderen Anbieter zu nehmen. Dabei ist der alte Anbieter verpflichtet, für die Vertragsrestlaufzeit eine neue Nummer einzurichten.

Markengesetz

Das Markenrecht unterliegt dem Kennzeichenrecht und dies wiederum dem gewerblichen Rechtsschutz. Die Marke ist eine Bezeichnung für ein Mittel oder ein Produkt, das im Geschäftsverkehr besonderem Schutz unterliegt. Eine solche Markenkennzeichnung dient der Unterscheidung von Dienstleistungen oder Waren eines bestimmten Unternehmens von jenen anderer Unternehmen.

Das Markenrecht wird deutschlandweit durch das Markengesetz geregelt, welches 1994 in Kraft trat. Es schützt neben Marken auch:

  • Geschäftliche Bezeichnungen (bspw. Unternehmensbezeichnungen) und
  • Geografische Herkunftsangaben (bspw. „Thüringer Rostbratwurst“).

Eine Marke zählt ebenso wie ein Patent zum geistigen Eigentum eines Inhabers. Es existieren unterschiedliche Arten von Marken; es sind insbesondere Zeichen, wie:

  • Wörter
  • Personennamen
  • Abbildungen
  • Buchstaben
  • Zahlen
  • Hörzeichen
  • Dreidimensionale Gestaltungen
  • Formen von Waren oder Produkten oder der Verpackung
  • Alle Aufmachungen, wie Farben und Farbzusammenstellungen

Markenschutz entsteht, wenn man diese im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eintragen lässt. Keinen Schutz erhalten nicht grafisch darzustellende Zeichen, irreführende Zeichen oder solche, denen die Unterscheidungskraft fehlt sowie Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die gute Sitte verstoßen und staatlichen Hoheitszeichen ähnelnde Darstellungen.

Wird die Marke beim Patentamt angemeldet, dann wirkt hier schon der Prioritätsschutz gegenüber anderen Zeichen, welche identisch oder verwechselungsfähig sind.

Nur der Markeninhaber darf die Marke im geschäftlichen Verkehr benutzen. Sollte sie jedoch ein Dritter verwenden (oder ähnliche Zeichen), so steht dem Inhaber der Marke ein Anspruch auf Unterlassung zu; bei einer vorsätzlichen Handlung sogar auf Schadensersatz.

Eine Marke kann auch verkauft und gekauft werden. Die Übertragung einer Marke kann einzeln, aber ebenso zusammen mit der Firma oder dem Produkt passieren. Durch eine Lizenz können auch Dritte die Rechte zur Benutzung der Marke erhalten.

Ein Markenschutz beträgt zunächst zehn Jahre und kann danach jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden.

Patentgesetz

Ein Patent schützt die Erfindung eines Erfinders (oder seinen Rechtsnachfolger). Patentfähig sind dabei lediglich technische Erfindungen – deren Erzeugnis und das Verfahren an sich, ist zu schützen. Der Inhaber eines Patents erhält mit ihm ein zeitlich begrenztes Privileg, diese patentierte Erfindung zu nutzen und zwar nur er allein. Dabei besitzt er zugleich das Recht, die gewerbliche und wirtschaftliche Nutzung der Erfindung anderen zu verbieten.

Das Urheberrecht besitzt eine Schutzfrsit, die noch bis 70 Jahre nach dem Tod vom Urheber andauert

Das deutsche Patentrecht ist im Patentgesetz aus dem Jahre 1936 geregelt. Oftmals ist aber der Erfinder gar nicht derjenige, der Inhaber des Patents ist. Denn er kann sich auf das absolute Recht berufen, welches ihm als geschützten Erfinder kennzeichnet (Erfinderrecht). Genau dieses Recht kann der Entwickler allerdings auf andere übertragen.

Nur neue Entwicklungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, können einem Patent unterliegen. Neu ist diese, wenn sie über den aktuellen Stand der Technik hinausgeht.

Daneben müssen Erfindungen auch gewerblich verwendbar sein. Das sind zum Beispiel Erzeugnisse, Vorrichtungen, Verfahren, Verwendungen/Mittel oder Anordnungen, wie u. a. eine elektrische Schaltung. Nicht patentfähig sind beispielsweise:

  • Entdeckungen (wie Pflanzensorten oder Tierarten)
  • Wissenschaftliche Theorien
  • Mathematische Methoden
  • Ästhetische Formschöpfungen
  • Pläne
  • Regeln und Verfahren für gedankliche Aktivitäten
  • Schöpfungen für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten
  • Programme für Datenverarbeitungsanlagen
  • Informationswiedergaben

Schwierig ist allerdings die Abgrenzung von Computerprogrammen und technischen Erfindungen.

Ein Patent ist sinnvoll, da der Inhaber damit gegen Verletzungen vorgehen und Schadensersatz verlangen kann. Hinzukommend wird dadurch erleichtert, dass der Patentinhaber einen wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Patent ziehen kann, um somit seine Entwicklertätigkeit weiter zu finanzieren.

Entscheidend ist oft das Datum der Patentanmeldung, die beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgt. So ist der Ablauf eines Patentanmeldungsverfahrens:

  1. Offensichtlichkeitsprüfung: die Vorprüfungsabteilung prüft die Erfindung auf formale Mängel
  2. Offenlegung: geschieht nach 18 Monaten vom Anmeldetag an, in Unabhängigkeit vom Verfahrungsstand
  3. Prüfungsantrag: dieser wird vom Anmelder oder einer dritten Person gestellt; innerhalb von sieben Jahren ab dem Anmeldetag
  4. Prüfungsverfahren: Durchführung erfolgt durch einen Prüfer der Prüfstelle; weist die Erfindung Mängel auf, dann wird die Anmeldung zurückgewiesen
  5. Patenterteilung: diese erfolgt durch die Prüfstelle
  6. Einspruch: innerhalb von drei Monaten nach der Erteilung, kann durch einen Dritten Einspruch dagegen eingelegt werden
  7. Einspruchsverfahren: die Patentabteilung prüft, ob patenthindernde Mängel vorliegen, sollte dies der Fall sein, erfolgt ein Widerruf des Patents
  8. Nichtigkeitsklage: möglich ist eine Klage beim Bundespatentgericht gegen die Patenterteilung

Sofern das Patentamt eine Erfindung für schutzbedürftig und materiell patentfähig hält, wird das Patent erteilt. Dann wird diese Nachricht sowohl im Patentblatt als auch in der Patentschrift veröffentlicht – damit tritt die gesetzliche Wirkung eines Patents ein.

Sollten mehrere Personen eine Erfindung entwickelt haben – unabhängig voneinander – so erhält derjenige das Patent, der es zuerst beim Patentamt angemeldet hat.

Ein Patent kann verfallen. Daher sind ab dem dritten Jahr dafür Jahresgebühren zu entrichten. Die Gebühr verringert sich, wenn der Erfinder Lizenzen herausgibt und die Erfindung für jedermann entgeltlich zur Benutzung bereitstellt.

Die Dauer des Schutzes für ein Patent beträgt in der Regel 20 Jahre. Durch ein ergänzendes Schutzzertifikat kann dieser Schutz verlängert werden. Das Zertifikat hängt sich daran direkt nach Ablauf des Patents an die Zeit. Unterliegt das Patent dem öffentlichen Interesse kann durch eine Nichtigkeitsklage eine Zwangslizenz errungen werden.

Für Patentstreitigkeiten gelten gesonderte Zuständigkeiten. Patentverletzungen können sogar strafrechtlicher Ahndung unterliegen. Ein Patent ist vererblich. Die häufigste Form, einer Nutzbarmachung ist es, eine Lizenz dafür zu erteilen.

Rechtsgebiete, die dem Urheberrecht und Medienrecht unterliegen

Urhebervertragsrecht

Im Urhebervertragsrecht werden Normen festgehalten, die dazu dienen, im deutschen Urheberrecht das Verhältnis zwischen dem Urheber und seinen Vertragspartnern zu regeln. 2002 wurde dafür das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urheber und ausübenden Künstlern erlassen. Dieses ist nun im Urhebervertragsrecht festgehalten.

Darin enthalten sind u. a. Punkte zum Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auch, dass diese höher ausfällt, wenn das Werk zu einem Bestseller avanciert. Die Definition von „Bestseller“ ist ebenfalls im Urhebervertragsrecht festgehalten.

Sach- oder Sachenrecht

Das im Urheberrecht beherbergte Sachenrecht regelt die Beziehung einer Person zu einer bestimmten Sache bzw. dem Eigentum

Eine Sache bezeichnet laut bürgerlichem Recht einen körperlichen und räumlich begrenzten Gegenstand. Gemeint sind damit nach §§ 90 ff. feste, flüssige und gasförmige Körper, nicht aber die Sachgesamtheit, wie es zum Beispiel in einer Bibliothek der Fall ist.

Diese Definition einer Sache ist das Maß für das Sachenrecht oder auch dingliches Recht. Daher ist Eigentum nur an einzelnen Sachen möglich. Es gibt nur wenige Ausnahmefälle, in welchen zusammengesetzte Objekte als einheitlich angesehen werden. Das ist zum Beispiel bei Grundstücken so, auf denen ein Haus errichtet wurde.

Zwar sind Tiere seit einer Neuregelung von 1990 nicht mehr als Sache anzusehen, allerdings sind weiterhin die für Sachen geltenden Bestimmungen auf sie anzuwenden.

Laut BGB werden folgende Sachen unterschieden:

  • Bewegliche Sachen: fahrende Habe, zum Beispiel PKWs
  • Unbewegliche Sachen: Grundstücke
  • Vertretbare Sachen: Dinge, die nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden
  • Verbrauchbare Sachen: Lebensmittel (sind ebenso als bewegliche Sachen anzusehen, jedoch unterliegen sie einem bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. Verbrauch)

Das Sachenrecht enthält Vorschriften, die die Beziehung einer Person zu einer Sache beschreiben. Das Sachenrecht ist im dritten Buch des Bürgerlichen Gesetz Buches festgeschrieben (§§ 854 – 1296). Es bezieht sich immer nur auf eine einzige Sache; so muss beispielweise bei der Übereignung einer Bibliothek jedes einzelne Buch übereignet werden.

Bestimmt ist zudem, dass es nicht genügt, bei der Übertragung des Eigentums an einer Sache nur einen Kaufvertrag abzuschließen. Stattdessen muss ein weiterer Vertrag geschlossen werden, der die dingliche Einigung beschreibt, dass das Eigentum an den Vertragspartner oder an einen Dritten übergehen soll.

Urheberpersönlichkeitsrecht

Innerhalb vom Urheberrechtsgesetz ist das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 – 14 UrhG) geregelt. Es schützt vor allem das geistige und persönliche Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk. Dahinein spielt der Anspruch auf Anerkennung (Namensnennungsrecht) sowie das Veröffentlichungsrecht. Hinzu kommt, dass sich der Urheber gegen Entstellungen seines Werkes zur Wehr setzen darf.

Verwertungsrecht

Es besteht ein ausschließlicher Anspruch im Urheberrecht, ein Werk lediglich in körperlicher Form und unkörperlicher Form zu gebrauchen. Das Körperliche bezieht sich dabei auf:

  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Ausstellungsrecht
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Mit dem Unkörperlichen ist gemeint:

  • Vortragsrecht
  • Aufführungsrecht
  • Vorführungsrecht
  • Senderecht

Das setzt voraus, dass sämtliche Bearbeitungen eines Originals allein mit der Einwilligung der oder des Urhebers veröffentlicht oder genutzt werden darf.

Das Urheberrecht ist vererblich, jedoch nicht übertragbar. Das heißt, dass der Urheber anderen die Verwertungsrechte einräumen kann, dafür wird in der Regel eine Lizenz erteilt.

Folgerecht

Das Folgerecht ist im Urheberrechtsgesetz in § 26 festgehalten. Es schreibt vor, dass der Urheber einen gesetzlichen Anspruch auf Erlösbeteiligung hat, wenn sein Kunstwerk durch einen Kunsthändler weiterverkauft wird. Das ist dann sinnvoll, wenn das Kunstwerk einen Wertzuwachs erfährt. Dann soll der Schöpfer auch daran beteiligt werden. Damit bestätigt der Gesetzgeber die hohe Bedeutung von kreativen Leistungen.

Die Ansprüche auf die Beteiligung können jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Urheber Mitglied einer Verwertungsgesellschaft wie der GEMA ist.

2006 wurde in Deutschland die EG-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks umgesetzt. Dies ist eigentlich ein EU-Recht, welches 2001 erarbeitet wurde. Es legt fest, wie hoch die Beteiligung des Urhebers am Weiterverkaufserlös ist. Zum Beispiel beträgt diese 4 % bei Verkäufen bis zu 50.000 Euro. Danach sinkt diese stufenweise.

Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht spielt auch eine Rolle im Urheberrecht. Es bezeichnet das Recht eines Urhebers, einem anderen einzelne oder alle Nutzungsarten über sein Werk einzuräumen. Dabei kann die Nutzung sowohl räumliche als auch zeitliche oder inhaltliche Beschränkungen erfahren. Zudem gibt es:

  • das einfache Nutzungsrecht und
  • das ausschließliche Nutzungsrecht.
Zitate dürfen laut Urheberrechtsgesetz nicht einfach so übernommen werden, sie müssen durch eine Quellenangabe belegt sein

Einfach ist ein Nutzungsrecht, wenn der Urheber sowie andere Berechtigte das Werk auf die ihnen erlaubte Art und Weise nutzen dürfen. Beim ausschließlichen Nutzungsrecht darf allein der Nutzungsrechteinhaber (den Urheber eingeschlossen) das Werk auf die ihm erlaubte Art benutzen, allerdings unter Ausschluss anderer Personen.

Unter gewissen Umständen sind Nutzungsrechte durch den Urheber auch zurückzurufen. Das Nutzungsrecht ist mit der Lizenz vergleichbar. Hinzu kommt, dass dem Urheber für die Nutzungsrechte eine angemessene Vergütung zu zahlen ist.

Zitatrecht

Das Zitatrecht ist auch durch das Urheberrecht geregelt; es ist im Urheberrechtsgesetz unter § 51 zu finden. Ein Zitat ist eine wortwörtlich übernommene Textstelle. Daneben können auch Bilder oder Musik als Zitat verwendet werden. Nicht mehr rekonstruierbare Zitate, deren anfänglicher Kontext verloren gegangen ist, nennt man Fragmente. Im Journalismus wird ein in wörtlicher Rede direkt verwendetes Zitat auch O-Ton (für Originalton) genannt.

Im Regelfall sind Zitate durch eine Quellen- oder Literaturangabe zu belegen. In solcher sind der Autor sowie die genaue Textstelle und der Texttitel zu benennen (Zitation).

Die Verwendung von Zitaten findet ohne Erlaubniseinholung des Urhebers statt. Auch eine Vergütung muss dem Urheber dafür nicht gezahlt werden. Denn es ist zu erwarten, dass Zitate einem bestimmten Zweck dienen, nämlich dem, der wissenschaftlichen und kulturellen Weiterentwicklung einer Gesellschaft.

Bei Zitaten ist zwar eine Kürzung zulässig, jedoch unterliegen sie dem Änderungsverbot. Der Sinn des Zitats darf nicht verändert werden. Zu unterscheiden sind:

  • Großzitate (Zitieren eines ganzen Werkes)
  • Kleinzitate (Zitieren von Auszügen, einzelnen Gedankengängen oder Sätzen)
  • Bild-, Musik- und Filmzitate
  • Freie Zitate (der genaue Wortlaut wird nicht eingehalten)

Schutzrecht

Das Schutzrecht bietet im Urheberrecht rechtlichen Schutz für Erfindungen, geistiges Eigentum, Handelsmarken, Gebrauchsmuster oder ähnliches. Im Grunde ist das Schutzrecht aber ein Sammelbegriff für alle verwandten Schutzrechte, welche in einer engen Beziehung zum Urheberrecht stehen. Im Urheberrechtsgesetz selbst gibt es eigens den Teil „Verwandte Schutzrechte“ (§§ 70 bis 87h).

So gibt es verschiedene Arten von Schutzrechten:

  • Technische, wirtschaftliche und organisatorische Schutzrechte: bspw. Patente, Schutz des Sendeunternehmens
  • Persönliche Schutzrechte: bspw. Schutz des ausübenden Künstlers

Medienrecht und Presserecht: Verfassungsrechtliche Grundlagen

Da es im national geschriebenen Recht bisher keine alles umfassende Definition zum Medienbegriff gibt, können unter dem Medienrecht verschiedene Rechtsgebiete verstanden werden. Im Groben ist das Medienrecht außerrechtlich zu verstehen, da es sich um einen Teil der Kommunikation handelt. Primär befasst es sich daher mit der Kommunikation über technische Hilfsmittel. Diese Kommunikation trennt sich in:

  • Individualkommunikation (umfasst einen bestimmten Teilnehmerkreis) und
  • Massenkommunikation (umfasst einen unbestimmten Teilnehmerkreis und benutzt dafür distanzüberwindende technische Hilfsmittel).

Die Medien sind hierbei die Instrumente zur Vermittlung von geistigen, optischen sowie akustischen Signalen/Inhalten. Zudem findet sich das deutsche Medienrecht in unterschiedlichen Rechtsquellen, darunter:

  • Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union
  • Bundesverfassungsrecht (Grundgesetz)
  • Einfaches Bundesrecht (u. a. Europäische Menschenrechtskonvention, Grundsätze des Völkerrechts)
  • Landesverfassungsrecht
  • Staatsverträge der Bundesländer untereinander
  • Satzungsrecht der Selbstverwaltungskörperschaften
  • Ortsrecht der politischen Gemeinden und Landkreise
  • Landespressegesetze
  • Länderstaatsverträge (Rundfunkrecht im Zusammenhang mit dem Rundfunkstaatsvertrag)
Publikationen müssen laut Medienrecht ein Impressum – eine Herkunftsangabe – enthalten

Im Medienrecht spielt das Presserecht bzw. die Pressegesetze eine bedeutende Rolle. Diese schreiben unter anderem vor, dass in sämtlichen Publikationen eine gesetzlich vorgeschriebene Herkunftsangabe zu finden sein muss – das sogenannte Impressum.

Ein solches Impressum gilt als Pflichtangabe und sollte leicht zu erreichen bzw. leicht zu erkennen und permanent verfügbar sein. Regelungen zum Impressum sind daneben auch in § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Telemediengesetz in § 5 und im Rundfunkstaatsvertrag in § 55 zu finden.

Die Pressefreiheit ist ohne Frage der wichtigste Grundsatz des Presserechts. Sie ist im Grundgesetz verankert. Die Pressefreiheit ist in einem wichtigen Kontext zu anderen verfassungsrechtlichen Grundlagen zu sehen; dahin zählen:

  • Meinungsfreiheit
  • Informationsfreiheit
  • Rundfunkfreiheit
  • Filmfreiheit
  • Kunstfreiheit
  • Wissenschaftsfreiheit
  • Demonstrationsfreiheit

Die Wahrung und Achtung der Grundrechte hat beim Umsetzen von medienrechtlichen Ansprüchen Priorität. Alle staatlichen Gewalten haben diese Grundrechtsbindung zu beachten. Daher ist die Durchsetzung des Medienrechts auch mit Verfassungsprinzipien verknüpft.

Demokratieprinzip

Das Demokratieprinzip folgt der Willensbildung des Volkes, welche frei ist und unbeeinflusst von staatlicher Gewalt. Deshalb ist es von Bedeutung, dass diese Willensbildung durch eine freie Presse sowie die Freiheit der Meinungsäußerung gefördert wird, da ohne sie ansonsten keine demokratische Willensbildung zustande käme. Die Medien folgen daher dem Grundsatz der Staatsfreiheit.

Das bedeutet, dass für die moderne Demokratie eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse unentbehrlich ist. Denn in der Presse artikuliert sich die öffentliche Meinung. Zudem ist sie ein ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan.

Sozialstaatsprinzip

Das Sozialstaatsprinzip bestimmt, dass Menschen menschenwürdig leben können und einen möglichst freien Zugang zu den Medien haben sollen. Daher muss der Staat Einrichtungen schaffen, die bewirken, dass Menschen insbesondere leicht zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelangen können.

Bundesstaatsprinzip

Bund und Länder teilen sich die Gesetzgebungskompetenzen. In Sachen medienrechtliche Vorschriften sind daher Freiräume geschaffen, die die Gesetzgebungsorgane nutzen können, um ihr Programm individuell zu gestalten.

Rechtsstaatsprinzip

Das Rechtsstaatsprinzip sagt aus, dass jeder Bürger den Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz hat. So auch die Medien. Sie können sich innerhalb der gesetzlichen Regelungen frei entfalten. Einschränkungen von Grundrechten müssen gesetzlich legitimiert sein. Grundrechte können zwar durch andere Grundrechte eingeschränkt werden, aber das kann nicht einfach so passieren, da oftmals noch weitere Schranken bestehen.

Zur Umsetzung vom Medienrecht bedarf es aber auch der genauen Kennung der Grundrechte aus dem Grundgesetz (GG), die mit dem Medienrecht einhergehen. Sie finden in den folgenden Abschnitten Erläuterung.

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG)

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.

Die Wahrung der Grundrechte, wie dem Persönlichkeitsrecht hat im Urheberrecht und Medienrecht oberste Priorität

Die freie Meinungsäußerung bildet eines der wichtigsten Menschenrechte überhaupt. Es ist quasi die Grundlage der Freiheit eines Menschen. Jeder Mensch ist Träger der Meinungsfreiheit. Eine Meinung beinhaltet Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens und der geistigen Auseinandersetzung.

Der Schutz der Meinungsfreiheit endet oftmals bei Tatsachenbehauptungen. Aber nur dann, wenn diese zur verfassungsrechtlichen Meinungsbildung nichts beitragen können. Um eine Tatsachenbehauptung von einer Meinung abzugrenzen, bedarf es der Beweisbarkeit. Es ist also im Streitfall zu untersuchen, ob die Behauptung erwiesen ist oder bewusst falsch geäußert wurde. Dafür ist in der Regel der Kontext der Äußerung von Bedeutung und welchen Sinn sie für ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum besitzt.

Vom Schutz ausgenommen ist hingegen die sogenannte Schmähkritik oder Formalbeleidigung, also Äußerungen, die lediglich den Sinn verfolgen, den Adressaten oder eine dritte Person in seiner Ehre herabzusetzen.

Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 GG)

Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Die Informationsfreiheit ist ein selbstständiges Grundrecht, das den Bereich schützt, Informationen zu gewinnen, die auf Grundlage einer Meinungsbildung geschaffen sind. Geschützt ist hier das menschliche Urbedürfnis nach Informationen. Jeder Einzelne ist dazu aufgerufen, sich diese Informationen selbst zu beschaffen, da sich dadurch jeder Mensch an der öffentlichen Meinungsbildung beteiligen kann.

Um der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen, bedarf es allgemein zugänglichen Quellen, welche technisch dafür geeignet und bestimmt sind. Daher besteht für die Allgemeinheit auch der Anspruch auf die Zulassung der für den Zugang (zu den Informationen) erforderlichen Hilfsmittel.

Der Zugang zu den allgemein zugänglichen Quellen hat ungehindert zu sein. So darf der Staat den Zugriff darauf nicht versperren, behindern oder verzögern.

Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)

Die Pressefreiheit wird gewährleistet.

Um einen freiheitlichen Staat zu konstruieren sind eine freie Presse und die damit verbundene politische Willensbildung maßgeblich. Ist beispielsweise vor einer Wahl der Bürger dazu aufgerufen, eine politische Entscheidung zu treffen, so muss er umfassend informiert werden, um sich eine Meinung bilden zu können und andere Meinungen gegeneinander abzuwägen.

Wie oben bereits erwähnt, artikuliert sich die öffentliche Meinung in der Presse und agiert als Kontroll- und Verbindungsorgan zwischen dem Volk und seinen von ihm gewählten regierenden Vertretern. Dafür trägt die Presse alle sich bildenden Meinungen und Forderungen kritisch zusammen und trägt diese den handelnden Staatsorganen zu, damit diese dementsprechend handeln können.

Film und Rundfunk sind im Medienrecht vom Presserecht zu unterscheiden

Damit fällt der Presse eine öffentliche Aufgabe zu. Daher ist es auch wichtig, dass sich Presseunternehmen im gesellschaftlichen Raum frei bilden können. Diese Unternehmen stehen untereinander in geistiger und wirtschaftlicher Konkurrenz, in welche der Staat nicht eingreifen darf.

Geschützt wird der Inhalt der Presse durch die Meinungsäußerung, weshalb Meinungsfreiheit und Pressefreiheit auch nebeneinander stehen. Die Pressefreiheit schützt im Allgemeinen:

  • Die Institution der freien Presse
  • Die im Pressewesen tätigen Personen samt ihrer Funktion
  • Das Presseerzeugnis
  • Die institutionell-organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen

Presse an sich ist zum einen die an die Allgemeinheit gerichtete Information, welche vervielfältigt vorhanden ist (auch digitale Informationen). Zum anderen ist die Presse die zur Vervielfältigung und Verbreitung von Informationen ausgerichtete Organisation an sich. Rundfunk und Film sind hingegen von der Presse abzugrenzen.

Das Grundrecht der Pressefreiheit bildet ein klassisches Abwehrgrundrecht jedes Einzelnen gegen den Staat. Denn der Staat darf nur wenig bis keinen Einfluss auf den Inhalt der Presse nehmen. Stattdessen ist der Staat sogar verpflichtet, die Presse vor Angriffen von Dritten in Schutz zu nehmen.

Es ist notwendig, dass die Pressefreiheit das Erzeugnis von der Beschaffung der Information bis hin zur Verbreitung der Nachricht schützt, um das Vertrauensverhältnis zwischen Informant und Presse zu wahren.

Wiederum ist die Presse aber dazu verpflichtet, eine wahrheitsgemäße Berichterstattung zu leisten. Aus diesem Grund unterliegen offensichtlich oder bewusst falsche Berichterstattungen nicht der Pressefreiheit. Es gilt jedoch der Grundsatz: Je weniger Wahrheitsgehalt, umso weniger ist die Nachricht schützenswert. Also können auch noch Gerüchte und Halbwahrheiten unter den Schutz fallen, da es ja im Wesen der in der Presse tätigen liegt, eigenständig zu ermitteln und sich über Sachverhalte zu informieren und zu berichten, welche allgemeinhin noch nicht bekannt sind. Es ist jedoch verboten, sich Informationen rechtswidrig zu beschaffen.

Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)

Die […] Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk […] [wird] gewährleistet.

Auch die Rundfunkfreiheit dient der Gewährleistung einer freien individuellen öffentlichen Meinungsbildung, denn letztere vollzieht sich innerhalb eines Kommunikationsprozesses. Der Rundfunk ist ein Medium. Deshalb ist mit Rundfunkfreiheit auch Meinungsfreiheit gemeint. Mit ihr ist auch der Begriff Massenkommunikation in Verbindung zu bringen. Die Massenkommunikation verstärkt die Freiheit zur freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk.

Die Rundfunkfreiheit steht auch neben dem Grundrecht der Meinungsfreiheit. Denn auch hier schützt sie den Inhalt der Rundfunksendungen. Die Rundfunkfreiheit sorgt wiederum für den Schutz der Voraussetzungen, die ein Funktionieren des Rundfunks für den öffentlichen Kommunikationsprozess möglich machen.

Wer im Urheberrecht eine Urheberrechtsverletzung begeht, dem droht eine Unterlassungsklage

1949 trat das deutsche Grundgesetz in Kraft. Beim Rundfunk handelt es sich um das Radio und das Fernsehen. Damit gemeint sind die Beschaffung, Aufbereitung, Verbreitung von Informationen auf elektronische Art und Weise sowie die zu diesem Zweck erfolgte Organisation.

Die Rundfunkfreiheit ist ebenfalls vor staatlicher Einflussnahme geschützt. Der Staat trägt die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Freiheit des Rundfunks erhalten bleibt. Geschützt ist somit auch die gesamte Programmgestaltung, also die Inhalte und genauso die Sendezeitverteilung.

Dem Rundfunk kommt durch seine Breitenwirkung eine hohe Bedeutung unter den Medien zu. Trotzdem muss seine Berichterstattung umfassend und wahrheitsgemäß sein.

Allgemeinhin herrscht in Deutschland ein duales Rundfunksystem, da es zum einen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gibt und zum anderen die privaten. Auch die privaten Rundfunksender sind dazu verpflichtet, die breite Meinungsvielfalt zu fördern. Die einzelnen Regelungen finden sich für die öffentlich-rechtlichen im Rundfunkstaatsvertrag und für die privaten Rundfunkanstalten in den einzelnen Landesrundfunkgesetzen.

Schranken und Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit

Der Meinungsfreiheit sind aber auch Grenzen gesetzt. So ist es u. a. verboten, nationalsozialistische Propaganda zu betreiben. Das Recht zur Meinungsfreiheit muss ebenso zurücktreten, wenn Interessen von Schutzwürdigen verletzt werden. Einen höheren Rang besitzt daher das Persönlichkeitsrecht oder der Jugendschutz. Eine Einschränkung kann aber nicht völlig willkürlich geschehen. Sie wird vom Bundesverfassungsgericht ganz genau abgewogen und durchdacht.

Jugendschutzgesetz und FSK

Mittlerweile auf der Rechtsgrundlage des Jugendschutzes (Ursprünge aus dem Jahr 1951) basierend, hat sich 1948 die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) gegründet. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, freiwillige Altersfreigabenprüfungen im Sinne des Jugendschutzes für Filme, Trailer und andere Medien durchzuführen. Innerhalb dieses Prüfverfahrens werden dann die sogenannten FSK-Alterskennzeichen vergeben. Diese sind:

  • Freigegeben ab 0 Jahren
  • Freigegeben ab 6 Jahren
  • Freigegeben ab 12 Jahren
  • Freigegeben ab 16 Jahren
  • Freigegeben ab 18 Jahren

Rundfunkrecht (Rundfunkstaatsvertrag)

Das Rundfunkrecht ist dem Medienrecht angehörig. Es regelt alle rechtlichen Bedingungen für die Rundfunkveranstalter. Als Verfassungsgrundlage dient die Rundfunkfreiheit, die, wie oben bereits erwähnt, ein Grundrecht darstellt. Als Kernbereiche im Rundfunkrecht gelten:

  • Rundfunkstaatsvertrag
  • Landesrundfunkgesetze (je Bundesland)
  • Landesmediengesetze (je Bundesland)

Die Bundesländer besitzen die Kompetenzen zum Erlassen von Rechtsvorschriften für den Rundfunkbereich. Doch die Länder haben auch mit dem Rundfunkstaatsvertrag eine gemeinsame Normierung für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk geschaffen, welche zum Kernstück in der Rundfunkregelung avancierte.

Viele Marken sind im Urheberrecht durch eine Copyright-Kennzeichnung geschützt und dürfen daher nicht widerrechtlich kopiert werden

In diesem Staatsvertrag werden den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten Garantien zur Finanzierung zugesichert. Zudem ergänzt er die durch die Bundesländer geregelten Landesrundfunk- und Landesmediengesetze.

Ein Bestandteil des Rundfunkstaatsvertrages sind die Programmgrundsätze. Sie gelten für den privaten als auch für den öffentlich rechtlichen Bereich. Dabei ist die Würde des Menschen stets zu achten. Dazu soll der Rundfunk seinen Auftrag zur allumfassenden Informierung der Gesellschaft beitragen. Doch auch Unterhaltung ist ein Anspruch an den Rundfunk. So muss die Vielfalt der Sendungen stets gegeben sein.

Geregelt sind auch Werbung und Teleshopping. Im Programm der öffentlich-rechtlichen Sender ist Teleshopping verboten und auch Werbung an sich stark reduziert. Denn sie besitzen im Gegensatz zu den privaten Sendern einen Grundversorgungsauftrag. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll nicht durch den Wettbewerb mit anderen Sender daran gehindert sein, seinen Auftrag zur allgemeinen allumfassenden Berichterstattung zu nationalen, internationalen und europäischen Nachrichten durchzuführen.

Daher ist auch die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme anhand der Rundfunkgebühren geregelt. Dieser Beitrag wird regelmäßig nach dem Bedarf der Sender berechnet. Werbung darf hier also nicht die Haupteinnahmequelle darstellen.

Der Rundfunkstaatsvertrag regelt daneben zusammen mit den Pressegesetzen der Länder und den Rundfunk- und Mediengesetzen der Länder den medienrechtlichen Gegendarstellungsanspruch. Eine Gegendarstellung stellt eine Art Richtigstellung eines zuvor in den Medien berichteten Sachverhaltes dar, der davor als falsche Information an die Öffentlichkeit drang. Wurde damit mitunter das Persönlichkeitsrecht verletzt, so ist das jeweilige Medium in der Pflicht, schleunigst eine Gegendarstellung zu publizieren. Denn das Persönlichkeitsrecht verspricht das Recht auf Selbstbestimmung über die öffentliche Darstellung der eigenen Person.

Ist also eine Person von einer Tatsachenbehauptung betroffen, so kann sie sein Recht wahrnehmen, eine Gegendarstellung zu verlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tatsachenbehauptung falsch oder wahr ist. Neben dem Anspruch auf Gegendarstellung könnte ein Betroffener aber auch eine Berichtigung, eine Unterlassung oder Schadensersatz geltend machen.

Bestrafung bei Verstößen gegen das Urheberrecht und Medienrecht

Im Urheberrechtsgesetz ist laut § 97 der Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz geregelt. Denn wer das im Urheberrechtsgesetz geschützte Urheberrecht verletzt, weil er zum Beispiel ohne Einwilligung des Schöpfers ein Werk kopiert, der begeht eine Urheberrechtsverletzung und diese ist strafbar.

Raubkopien und illegale Downloads sind laut Urheberrecht verboten und auch beim Filesharing kann es zu einer unerlaubten Handlung kommen

Zu einer Bestrafung im Sinne des Medien- und Urheberrechts kommt es immer dann, wenn Inhalte, wie Musik, Bilder, Filme, Computerprogramme etc. unberechtigter Weise kopiert und/oder verbreitet werden. Diese sogenannte Raubkopie, die bei digitalen Medien oft mit einer Umgehung vom Kopierschutz einhergeht, ist nach §§ 106, 108 Abs. 1 Nr. 4 und 5 UrhG strafbar, da der Urheber hier in dem meisten Fällen keine Lizenz zur Nutzung vergeben hat.

Zwar ist in Deutschland durch § 53 UrhG die Privatkopie erlaubt, jedoch stellt die Verbreitung des oben genannten Materials in jedem Fall eine Urheberrechtsverletzung dar. Eine Privatkopie ist eine legale Kopie eines durch das Urheberrecht geschützten Werkes, das aber nur für private Zwecke und nicht etwa von gewerblichen Nutzen ist.

Jedoch kommt es beim Filesharing unweigerlich zu einer illegalen Verbreitung. Filesharing kommt aus dem Englischen und bedeutet so viel wie „Dateien teilen“. Viele verstehen darunter eine Art Dateifreigabe oder einen gemeinsamen Zugriff auf Dateien. Dabei werden also unter Benutzern des World Wide Web die verschiedensten Dateien weitergegeben.

Doch da diese Tauschbörsen meist nur funktionieren, wenn beim Download von Dateien, diese auch gleichzeitig angeboten werden, kommt es hier zu einer illegalen Kopie bzw. Weitergabe des jeweiligen Werkes. Diese Verbreitung führt wiederrum dazu, dass Täter oftmals eine Abmahnung vom Rechteinhaber erhalten, welcher durch seine Anwälte vertreten ist.

Die Abmahnung wird an den über die IP-Adresse ermittelten Anschlussinhaber versandt. Hier wird oft von den Rechteinhabern das Mittel der Störerhaftung benutzt. Die Störerhaftung besagt, dass der Anschlussinhaber fahrlässig gehandelt (beispielsweise keine oder unzureichende Sicherung des WLAN-Netzes) und nicht alles versucht hat, um den Missbrauch zu verhindern.

Das Abmahnschreiben enthält neben der eigentlichen Abmahnung (mit Zeitpunkt und Namen des verbreiteten Werks), an dem die Rechte verletzt worden sind, auch eine zu unterzeichnende strafbewährte Unterlassungserklärung.

Diese strafbewährte Unterlassungserklärung soll dem Abmahnenden dazu dienen, dass sich der Abgemahnte verpflichtet, ein bestimmtes wiederholt rechtswidriges Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Ist bei diesem Verhalten dem Urheber ein Schaden entstanden, so hat dieser auch das Recht Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Bei einer Zuwiderhandlung droht laut Urheberrecht ferner eine hohe Vertragsstrafe bis hin zu einer Unterlassungsklage. Mit einer Unterlassung oder Unterlassungsklage wird, wie der Name schon sagt, dem Täter auferlegt, seine urheberrechtlich verletzenden Handlungen zu unterlassen.

Ab diesem Punkt, ist es sehr wichtig, einen Fachanwalt einzuschalten, der Sie bei den nun folgenden Schritten berät. In keinem Fall sollten Sie die Abmahnung ignorieren, jedoch auch nicht blind die Schuld zugeben und die Unterlassungserklärung unterzeichnen. Der Rechtsanwalt wird Ihnen unter anderem dabei behilflich sein, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung zu erstellen. Diese dient dazu, die eigentliche Forderung zu mindern. So kann diese enthalten, dass es sich nicht um ein Schuldeingeständnis handelt oder dass keine Kosten anerkannt werden.

Bei einer Urheberrechtsverletzung kommt es oft zu einer Abmahnung oder einer Unterlassungsklage

Aber nicht nur das unerlaubte Kopieren von geschütztem Material stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, sondern auch das Erstellen von Plagiaten. Ein Plagiat ist das Ausgeben fremder Werke oder Teile daraus als eigene. Dazu zählen Texte (auch im Rahmen eines Studiums), Bilder, Film- und Tonaufnahmen. Genauso ist das Nachmachen von Kleidungsstücken, Uhren oder der Nachbau von Elektronikgeräten als ein Plagiat anzusehen. Die daraus entstehenden Ansprüche werden neben dem Urheberrecht noch von anderen Rechtsgebieten, wie dem Patentrecht, abgedeckt.

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Urheberrecht & Medienrecht – Vom Schutz eines Urhebers bis hin zu Regelungen zur medialen Vielfalt
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

Ein Gedanke zu „Urheberrecht & Medienrecht – Vom Schutz eines Urhebers bis hin zu Regelungen zur medialen Vielfalt

  1. Mario

    Interessant, dass es ein Telekommunikationsgesetz gibt, was besagt, dass bei Servicerufnummern während der Wartezeit keine Kosten anfallen dürfen. Ich möchte meine Arbeit urheberrechtlich schützen lassen. Am besten richte ich mich dafür an einen seriösen Anwalt für das Urheberrecht.

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