Urheberrecht am Bild: Der Schutz von Abbildungen

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 27. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 11 Minuten

Das Urheberrecht am Bild soll verhindern, dass ein Werk ohne Zustimmung vom Urheber verwertet wird.
Das Urheberrecht am Bild soll verhindern, dass ein Werk ohne Zustimmung vom Urheber verwertet wird.

Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, oder kurz das Urheberrechtsgesetz (UrhG), regelt in Deutschland den Umgang mit und die Verwendung von geistigem Eigentum und geschaffenen Werken.

Ein Werk ist dabei eine schützbare (oder geschützte) Schöpfung beispielsweise der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Fotografie. Die Schöpfer der Werke, also die Urheber, haben ein Recht auf besonderen Schutz ihrer Erzeugnisse.

Während sich der erste Teil des Urheberrechts mit dem Schutz des Urhebers selbst und seines Werkes befasst, beinhaltet der zweite Teil der verwandten Schutzrechte (auch Nachbarrechte oder Leistungsschutzrechte) den Schutz des Schaffensprozesses. Das bedeutet, der erste Teil bezieht sich auf das Leistungsergebnis, der zweite auf die Leistungserbringung.

FAQ: Urheberrecht am Bild

Wann gilt bei einem Bild das Urheberrecht?

Damit ein Bild auch durch das Urheberrecht geschützt ist, müssen verschiedene Anforderungen erfüllt werden. Hier lesen Sie, welche das sind.

Wie wird eine Urheberrechtsverletzung am Bild sanktioniert?

Liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor, kann der Urheber seinen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.

Hab ich ein Recht am eigenen Bild?

Grundsätzlich haben Sie das Recht an Bildern von Ihnen. Welche Ausnahmen es dabei geben kann, lesen Sie hier.

Bildrecht: Wann gilt ein Bild als schutzfähiges Werk?

Damit Bilder dem Urheberrecht nach als Werke gelten, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Damit Bilder dem Urheberrecht nach als Werke gelten, müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Ein Werk muss dem Gesetz nach bestimmte Vorgaben erfüllen, damit es urheberrechtlich relevant ist und Anspruch auf Schutz gemäß des Urheberrechts genießt. Zuallererst ist nur das fassbare, sichtbare und greifbare Werk eines Menschen geschützt, nicht jedoch die bloße Idee oder Gedanken, die nicht dokumentiert werden. Es muss also sinnlich wahrnehmbar sein.

Neben der wahrnehmbaren Formgestaltung sind die anderen Anforderungen, damit das Urheberrecht ein Bild als geschütztes Werk ansieht:

  • Persönliche geistige Schöpfung: Das Werk ist durch eine menschlich-geistige beziehungsweise menschlich-gestalterische Tätigkeit zu Stande gekommen, also z. B. durch Malen. Erzeugnisse, die beispielsweise durch einen Computer-Algorithmus enstanden, gehören demnach nicht dazu.
  • Geistiger Gehalt: Das Werk teilt etwas mit, das über das sinnlich Wahrnehmbare hinausgeht. Bestimmte Gedanken- oder Gefühlsinhalte, Ästhetik oder Botschaften werden dabei unmittelbar vermittelt und offenbaren den schöpferischen Geist des Werkes. Diese müssen sich nicht jeder Person erschließen, allerdings ohne weitere Anleitung durch den Schöpfer erfassbar sein.
  • Individualität und Gestaltungshöhe: Je mehr ein individueller Charakter im Werk zum Ausdruck kommt, desto eher wird es als urheberrechtsfähig angesehen. Dadurch soll im Urheberrecht beim Bild auf Alltägliches und Beliebiges verzichtet werden, wie z. B. ein automatisch aufgezeichnetes Bild einer Überwachungskamera. Der Umfang der Individualität bestimmt die Gestaltungs- oder Schöpfungshöhe, die wiederum den Schutzumfang des Werkes determiniert.
Auch Gebrauchsgrafiken und Logos können urheberrechtlich geschützte Bilder sein.
Auch Gebrauchsgrafiken und Logos können urheberrechtlich geschützte Bilder sein.

Die Gestaltungshöhe als Kriterium für die Schutzwürdigkeit eines Werkes bezog ehemals lediglich zweckfrei entstandene Erzeugnisse ein. Dies hat sich mit einem Urteil durch den Bundesgerichtshof (BGH) vom 13.11.2013 geändert. Seitdem sind auch zweckgebundene Werke der angewandten Kunst als Werk urheberrechtlich schützbar. Hierzu zählen etwa Gebrauchsgrafiken oder Logos, die von einem Gestalter beziehungsweise Grafik-Designer erstellt wurden.

Urheberrecht: Verwertungsrechte für Bilder

Unterabschnitt 3 des Urheberrechtsgesetzes regelt die so genannten Verwertungsrechte durch den Urheber. Diese sollen sicherstellen, dass nur der Schöpfer allein die Entscheidungsgewalt über eine wirtschaftliche Verwertung seines Werkes trägt und dadurch seine materiellen Interessen gewahrt werden. Besonders für hauptberufliche Fotografen, Grafiker oder Künstler, aber auch eventuell Wissenschaftler stellen die Verwertungsrechte bei Bildern die Grundlage ihres wirtschaftlichen Schaffens dar.

Die Verwertungsrechte teilen sich auf in drei Unterkategorien:

Die Verwertungsrechte beim Bildrecht sollen eine angemessene Vergütung für den Urheber gewährleisten.
  1. Das Vervielfältigungsrecht des Urhebers soll bewirken, dass dieser für eine mögliche Vervielfältigung angemessen entlohnt wird. Somit bedarf beispielsweise das Kopieren, Scannen, Drucken, Herunterladen und Brennen eines geschützten Bildes der Zustimmung des Urhebers und gegebenenfalls eines finanziellen Ausgleichs. Wird das Bild aber nur über einen Monitor betrachtet beziehungsweise auf eine Leinwand projiziert, handelt es sich dabei nicht um eine Vervielfältigung. Allerdings stellen die Speichermedien (wie Festplatten oder USB-Sticks), auf denen es zu diesem Zweck gespeichert wird, eine Vervielfältigung dar.
  2. Das Verbreitungsrecht soll sicherstellen, dass der Urheber das alleinige Recht hat, das Original wie auch die Vervielfältigungen seines Werkes zu verbreiten, also der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Schon Werbemaßnahmen sind davon betroffen. Somit sind Ankündigungen auf ein neues Werk ohne Zustimmung durch dessen Schöpfer strafbar. Ebenso kann er die Verbreitung des Originals wie der Vervielfältigungen untersagen sowie zeitlich, räumlich oder inhaltlich einschränken. Eine inhaltliche Einschränkung bedeutet dabei, dass der Urheber die Verbreitung zu bestimmten Zwecken untersagen kann, z. B. politisch motivierte, die ihm nicht zusagen.
  3. Das Ausstellungsrecht besagt, dass es der Person des Urhebers obliegt zu entscheiden, ob und wie das bisher unveröffentlichte Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Es bezieht sich lediglich auf Werke der Bildhauerei, der Malerei, der Grafik und der Fotografie und erlischt mit der Veröffentlichung des Werkes.

Der so genannte Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht beim Bild besagt, dass sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, sobald dieser das Bild erstmalig in Verkehr gebracht hat. Er kann nach dieser Veräußerung eine Weiterverbreitung des Werkes nicht mehr unterbinden. Nur das Verbreitungsrecht unterliegt der Erschöpfung.

Es besteht die Möglichkeit, dass der Urheber, beispielweise ein Fotograf, seine Bilder zum Druck freigibt. Dadurch überträgt er dem Drucker das Recht zur Vervielfältigung, der mit Herstellung der Vervielfältigungen der Bilder Eigentümer an selbigen wird. Er darf die Bilder aber nicht verbreiten, da das Recht auf Verbreitung grundsätzlich dem Urheber zusteht.

Urheberrecht bei Fotos: Fotorecht

Das Urheberrecht bei einem Foto bezieht sich auf so genannte Lichtbildwerke, also solche, die als Werk im urheberechtlichen Sinne schutzfähig sind, da sie oben genannte Anforderungen erfüllen. Obwohl ein Foto ein technisches Erzeugnis ist, kann es den Urheberrechtsschutz genießen, wenn es einer besonders kreativen, ästhetischen oder künstlerischen Leistung durch den Fotografen entspringt, also eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweist. Aber nicht jedes Foto folgt dem Urheberrecht am Bild.

Das Urheberrecht unterscheidet beim Foto zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild.
Das Urheberrecht unterscheidet beim Foto zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild.

Davon abgegrenzt werden Lichtbilder, also Fotos, die unter die verwandten Schutzrechte beziehungsweise Leistungsrechte fallen. Diese nicht schöpferischen Erzeugnisse der Fotografie weisen keine ausreichende Gestaltungshöhe auf, wie z. B. „Schnappschüsse“ der Alltagsfotografie.

Der Unterschied zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern liegt lediglich in der Schutzdauer, ansonsten gilt für beide beinahe der gleiche Rechtsschutz. Während urheberrechtlich geschützte Bilder, also Lichtbildwerke, eine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers genießen, erlischt der Schutz bei Lichtbildern 50 Jahre nach Erscheinen beziehungsweise Herstellung der selbigen.

Beispiele für Lichtbilder und Lichtbildwerke:

LichtbilderLichtbildwerke
Fotografien einer VeranstaltungPressefotos
Fotos in einer BedienungsanleitungReportagefotografien
SatellitenaufnahmenArchitekturfotografien
Röntgenbilder/UltraschallbilderKunstfotografien
Schnappschüsse/ Urlaubsfotos
Gewerbliche Fotos
Der Unterschied zwischen dem Urheberrecht an sich und den verwandten Schutzrechten ist der Adressat. Während ersteres sich an der Person des Urhebers ausrichtet und somit nur natürliche Personen einschließt, richten sich letztere auch an juristische Personen, wie z. B. Unternehmen.

Urheberrecht: Bilder der bildenden Künste

Zu den bildenden oder gestaltenden Künsten zählen unter anderem die Kunstgattungen der Malerei und Zeichnung. Im Gegensatz zur Literatur oder Musik ist die Bedeutung des Urheberrechtsschutzes in diesem Bereich weitaus geringer, da der Künstler als Urheber meist Einzelstücke, also das Original, verkauft. Die Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst engagiert sich für die Stärkung der Urheberrechte von Bildurhebern in Deutschland und unterstützt diese, ihre gesetzlichen Vergütungsansprüche geltend zu machen.

Auch ein Werk der bildenden Kunst fällt unter das Urheberrecht für Bilder.
Auch ein Werk der bildenden Kunst fällt unter das Urheberrecht für Bilder.

Eine Mitgliedschaft in einer solchen Verwertungsgesellschaft ist die Vorrausetzung dafür, dass Kunstschaffende ein so genanntes Folgerecht wahrnehmen können. Dieses ermöglicht es ihnen, auch nach dem Erstverkauf ihres Werkes, beispielsweise an einen Galeristen, am Weiterverkauf finanziell beteiligt zu werden.

Der Galerist, der zeitgenössische Werke handelt, muss demnach eine Sonderabgabe seines Umsatzes an den Urheber abführen. Davon unberührt bleibt aber das Urheberpersönlichkeitsrecht auch nach dem Erstverkauf bestehen, wodurch der Urheber beispielsweise Entstellungen seines Werkes verhindern kann.

Urheberrecht: Bilder der wissenschaftlichen oder technischen Darstellung

Auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art sind unter Umständen nach dem Urheberrecht schützbare Bilder. Dazu gehören Lehr- und Anschauungsmaterialien, wie z. B. Skizzen, Tabellen, Statistiken, Schaubilder, Stadtpläne, Karten oder architektonische Entwürfe. Um den Urheberechtsschutz genießen zu können, müssen sie veranschaulichend oder unterrichtend sein und in ihrer Art eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Ist eine ausreichende Schöpfungshöhe erreicht, darf das Werk ohne Einwilligung des Schaffers nicht durch Dritte vervielfältigt, verbreitet oder ausgestellt werden.

Architektonische Entwürfe, die eine ausreichende Schöpfungshöhe haben, sind urheberrechtlich geschützte Bilder.
Architektonische Entwürfe, die eine ausreichende Schöpfungshöhe haben, sind urheberrechtlich geschützte Bilder.

Auch technisch erstellte Grafiken oder Illustrationen können Schutz genießen nach dem Urheberrecht am Bild. Für sie gelten die gleichen Vorgaben wie für die anderen Darstellungen technischer Art. Da bei Gebrauchsgrafiken der Gestaltungsspielraum allerdings meist sehr gering ist, liegt hier selten eine persönliche geistige Schöpfung vor.

Solche zweckgebundenen, angewandten Künste beispielsweise als Werbe-Illustration, die nicht als Werk geschützt sind, können aber einen anderen gesetzlichen Schutz in Anspruch nehmen: das so genannte Geschmacksmusterrecht, das ein eigenes gewerbliches Schutzrecht darstellt.

Urheberrecht: Bilder, die als Marken-Logos eingetragen sind

Damit eine grafische Darstellung den besonderen Schutz einer Marke z. B. als Logo genießt, muss vom Urheber, beispielsweise einem Unternehmen, eine Eintragung ins Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgen.

Im Unterschied zum Urheberrecht beim Bild, wo die Rechte bereits durch die Schaffung des Werkes erlangt werden, handelt es sich beim Markenrecht um ein so genanntes Registerrecht. Erst durch die Eintragung als Marke wird der Schutz gültig und der Inhaber kann juristisch gegen Verletzungen des Markenrechts durch Dritte vorgehen.

Auch beim Abfotografieren eines Marken-Logos kann es zu einer Markenrechtsverletzung kommen, wenn dadurch ein eigenes Produkt beworben oder eine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber suggeriert wird. Eine ausschließlich private Nutzung stellt hingegen keine Verletzung des Markenrechts dar.

Urheberrecht: Bilder im Internet

Gerade in Zeiten der zunehmenden Digitalisierung und des alltäglichen privaten wie auch dienstlichen Gebrauchs des Internets wird die Frage nach der Urheberschaft und den Rechten für Internet-Bilder immer drängender. Viele sind der Meinung, Fotos zu posten, beispielsweise auf Facebook, stelle allein schon den Verzicht auf den urheberechtlichen Schutz an den eigenen Bildern dar. Dieses Gerücht nährt die Plattform selbst, indem sie in ihren Nutzungsbedingungen den Hinweis auf ein teilweises Abtreten der Rechte an den geteilten Inhalten durch den Nutzer gibt. Das deutsche Urheberrecht sieht aber keine vollständige Übertragung des selbigen an eine andere Person vor.

Fremde Fotos zu posten oder zu teilen, kann schnell eine Urheberrechts­verletzung dieser Bilder darstellen.
Fremde Fotos zu posten oder zu teilen, kann schnell eine Urheberrechts­verletzung dieser Bilder darstellen.

Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass geteilte Inhalte, wie z. B. Fotos nicht ohne weiteres weiterverbreitet werden dürfen. Da die Reichweite auf sozialen Netzwerken wie Facebook in der Regel sehr hoch ist, kann hier auch nicht mehr von einem privaten Rahmen gesprochen werden, in dem die Verbreitung fremder Bilder noch zulässig wäre.

Nutzer können nichts falsch machen in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen, wenn sie fremde Inhalte nicht posten beziehungsweise teilen oder sich im Vorfeld die Genehmigung des Urhebers einholen. Bilder aus dem Internet zu kopieren – beispielweise Fotos von Stars oder Comicfiguren – und diese als eigenes Profilbild zu benutzen kann schnell eine Urheberrechtsverletzung darstellen, da diese Profilbilder generell öffentlich sind.

Auch bei Bearbeitungen von Bildern bleibt das Urheberrecht des Schöpfers am Originalbild bestehen. Allein die farbliche Veränderung, die Freistellung eines Objektes aus dem Bild oder die Vergrößerung beziehungsweise Verkleinerung reicht in der Regel nicht aus, um eine eigene schöpferische Leistung hervorzubringen, die schutzfähig wäre. Soll eine Bearbeitung, die sich nicht ausreichend vom Original abhebt, veröffentlicht werden, muss dafür die Zustimmung des Urhebers eingeholt werden. Teilweise gilt dies schon bei der Herstellung.

Urteil zu Google Thumbnails: Der BGH hat entschieden, dass es sich im Rahmen der Google Bildersuche bei den verwendeten Thumbnails (Vorschaubilder) zwar um eine Urheberrechtsverletzung handelt, diese aber nicht rechtswidrig ist. Der Urheber muss die Verwendung durch Google dulden, wenn er sein Werk im Internet darstellt und keine weiteren technischen Maßnahmen zum Schutz dieser ergreift.

Nutzungsrechte für Bilder nach dem Urheberrecht

Das Urheberecht am Bild ist nicht übertragbar, aber vererblich. Außerdem steht es dem Urheber frei, so genannte Nutzungsrechte zur Verwertung seines Werks an andere abzutreten. Diese Lizenzen können einfach oder exklusiv sein sowie einer zeitlichen, räumlichen oder inhaltlichen Beschränkung unterliegen. Nutzungsrechte bei Fotos werden beispielsweise von Redaktionen genutzt, die Werke von verschiedenen Fotografen verwerten.

Im Gegensatz zum Urheberrecht für Bilder kann das Copyright gekauft werden.
Im Gegensatz zum Urheberrecht für Bilder kann das Copyright gekauft werden.

Dies soll sicherstellen, dass der Urheber, auch wenn er selbst sein Werk nicht ausreichend verwerten kann, eine angemessene Vergütung dafür erhält. Ein einfaches Nutzungsrecht bedeutet, dass der Urheber auch weiterhin das Werk verwerten kann oder an andere Verwerter Rechte abtreten kann. Bei einem exklusiven beziehungsweise ausschließlichen Nutzungsrecht ist eine Verwertung durch den Urheber oder andere Personen unterbunden.

Das aus den englischsprachigen Ländern bekannte Copyright für Bilder trägt einen wesentlichen Unterschied zum deutschen Urheberecht für Bilder inne. Letzteres zielt auf den Schutz der Person des Urhebers und dessen Verbindung zu seinem Werk ab. Das Copyright hingegen kennt die Einstufung als Werk nach einer bestimmten Schöpfungshöhe nicht und soll eine Gelegenheit bieten, unabhängig vom Urheber ein Werk gewinnbringend zu verwerten. Dadurch ist es auch möglich, das gesamte Copyright für ein Werk zu kaufen, was im deutschen Urheberrecht nicht geht.

Urheberrechtsfreie Bilder: Alternative Lizenzen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Bilder zu verwenden, ohne das Urheberrecht anzugreifen. Doch ist dies auch mit Originalen und im Sinne einer öffentlichen Verwertung möglich? Alternative Lizenzen, wie beispielsweise durch die gemeinnützige Organisation „Creative Commons“ entwickelt, erlauben dem Urheber eines Bildes, sein Werk unentgeltlich anderen zur Verfügung zu stellen.

Urheberrechtsfreie Bilder durch alternative Lizenzen räumen der Öffentlichkeit Nutzungsrechte ein.
Urheberrechtsfreie Bilder durch alternative Lizenzen räumen der Öffentlichkeit Nutzungsrechte ein.

Allerdings unterliegen auch solche kostenlosen Inhalte dem Urheberrecht. Ein Bild, das nach einem solchen Lizenzvertrag verfügbar gemacht wird, darf also auch nicht einfach ohne weiteres verwertet werden. Creative-Commons-Lizenzen stellen im Grunde Nutzungsrechte für die allgemeine Öffentlichkeit dar, der Urheberrechtsschutz bleibt weiterhin bestehen.

Der Urheber hat damit die Möglichkeit, die Bedingungen für die Nutzung oder Verbreitung seines Werkes selbst zu bestimmen. Er kann beispielsweise anordnen, dass das Werk nur unter Nennung seines Namens und nur zu nichtgewerblichen Zwecken verwendet werden darf. Des Weiteren kann er auch Einschränkungen für die Bearbeitung und Weiterentwicklung des Bildes festlegen. Persönlichkeitsrechte von eventuell abgebildeten Personen bleiben davon aber unberührt.

Das Recht am eigenen Bild

Das Bildrecht beziehungsweise einzelne Rechte am Bild beziehen sich nicht ausschließlich auf den Ersteller des Bildnisses. Neben dem Urheberecht für Bilder, welches die Person des Schöpfers schützt, regelt das Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) das so genannte Recht am eigenen Bild. Dieses stellt den Schutz der abgebildeten Personen dar, denn auch hier gibt es gesetzliche Regelungen.

Das Recht am eigenen Bild basiert auf dem Persönlichkeitsrecht.
Das Recht am eigenen Bild basiert auf dem Persönlichkeitsrecht.

Die Basis bildet das Persönlichkeitsrecht, welches im Grundgesetz verankert ist und dem Schutz der Persönlichkeit vor Eingriffen in den Lebens- und Freiheitsbereich dient. Es besteht auch über den Tod hinaus und ist Teil des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Kunsturheberrechtsgesetz, das eigentlich „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ heißt, besagt in § 22:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.

Das Recht am eigenen Bild wird nicht berührt von Bildern mit Menschen als Beiwerk.
Das Recht am eigenen Bild wird nicht berührt von Bildern mit Menschen als Beiwerk.

Ein Bildnis kann dabei als Fotografie, Karikatur, Gemälde oder Skizze vorliegen. Eine öffentliche Zurschaustellung ergibt sich, wenn es für einen unbegrenzten Personenkreis sichtbar gemacht wird. Es gibt allerdings Ausnahmen, die eine Verwertung von Bildnissen auch ohne die ausdrückliche Zustimmung der abgebildeten Person ermöglichen, sofern ein berechtigtes Interesse dieser nicht verletzt wird.

Diese Ausnahmen sind:

  • Bilder mit Personen der Zeitgeschichte: Es besteht ein öffentliches Interesse an solchen Personen, das die Verbreitung dieser Bilder ohne Einwilligung zulässig macht. Allerdings muss hier eine Abwägung erfolgen zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Recht auf Privatsphäre der Person.
  • Bilder von öffentlichen Versammlungen, Veranstaltungen etc.: Sofern die Veranstaltung selbst im Vordergrund des Bildes steht und keine Hervorhebung einzelner Teilnehmer erfolgt, ist dies zulässig.
  • Bilder, die einem höheren Interesse der Kunst dienen: Wann dieses besteht, muss im Einzelfall geprüft werden, allerdings darf somit kein finanzieller Zweck im Vordergrund stehen.
  • Bilder mit Menschen als Beiwerk: Werden beispielsweise Sehenswürdigkeiten fotografiert, lässt es sich oft kaum vermeiden, fremde Menschen mit abzulichten.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es grundsätzlich keine Rechte am Bild der eigenen Sache gibt. Das bedeutet, dass Fotografien fremder Gegenstände und deren nichtgewerbliche Veröffentlichung in der Regel zulässig sind; dazu gehören auch Tierfotos.

Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzung: Bilder, die missbräuchlich genutzt werden

Das Urheberecht gibt dem Urheber eines Bildes die Möglichkeit, beispielsweise gegen einen Fotoklau oder einen Bilderklau im Internet rechtlich vorzugehen. Fotografen, die z. B. ihre Fotos auf ihrer Website ausstellen, laufen oft Gefahr, dass diese von anderen Internetnutzern kopiert und weiterverbreitet werden. Beides stellt, wenn es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, Verletzungen des Urheberrechts dar. Auf der einen Seite wird hier das Recht auf Vervielfältigung verletzt, auf der anderen Seite das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung.

Bei einer Urheberrechtsverletzung kann eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke erfolgen.
Bei einer Urheberrechtsverletzung kann eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke erfolgen.

Der Urheber kann darauf reagieren, indem er von seinem Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung sowie dem Auskunftsanspruch auf Informationen Gebrauch macht. Ebenso hat er einen Anspruch auf Schadensersatz. Er kann sich an eine Kanzlei beziehungsweise einen Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht wenden, mit dessen Hilfe eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke erfolgt.

Reagiert der Verletzer nicht auf solch eine Abmahnung bezüglich der Bildrechte, besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung oder einer Klage auf Unterlassung, Auskunft und/oder Schadensersatz.

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Urheberrecht am Bild: Der Schutz von Abbildungen
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Über den Autor

Autor
Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

9 Gedanken zu „Urheberrecht am Bild: Der Schutz von Abbildungen

  1. Wolfgang K

    Guten Tag. Ein Museum in Frankreich hat Interesse an ein paar Fotos, die ich 1967 in dessen Museum gemacht habe. Die Menschen, die zu sehen sind, müssen heute so um die 100 Jahre alt sein. Auf einem Bild ist nur eine Frau zu sehen. Sie dürfte heute ein Alter von 75 Jahren haben, wie auch ich. Leider kenne ich den Namen der Frau nicht. Im Vertrag des Museum steht, dass ich das Museum von allen Rechten Dritter freihalten muss. Sollte irgendwelche Forderungen an das Museum gestellt werden, muss ich mich darum kümmern. Das Museum hat eine Website, auf der das Foto zu sehen sein kann. Das Museum hat das Recht, von dem Foto (z.B. Postkarten) bis zu einer Auflage von 1500 Stück zu drucken. Sollte also diese Frau sich im Internet oder auf einer Postkarte finden, könnte sie Ansprüche am Gewinn der Karten anmelden. Ich selbst muss die Bilder dem Museum kostenlos überschreiben.
    Bin nicht sicher, ob ich dieses Risiko eingehen kann.

  2. Norbert J

    Frage: Auf einem Datenträger befindet sich ein Film mit Musik. Es erscheinen je Film und Musik getrennt unterschiedliche Urheber. Wie muss das berücksichtigt werden?

  3. Michael

    Sehr geerhte Damen und Herren,
    ich möchte einen Vlog starten, bzw. Videos erstellen und bei Youtube oder Instagramm posten, in dem ich FIlme (DVDs und BluRays) vorstelle und rezensiere. Zu diesem Zweck würde ich selbstverständlich auch die Filmcover in die Kamera halten, über das Design sprechen, usw.. Ist dies erlaubt oder eher problematisch?
    Ich bedanke mich bereits jetzt für Ihre Antwort.

  4. Daniel

    Hallo

    eine Bekannte postet unerlaubt meine selbstgemachten Fotos (Lichtbildwerke) auf Facebook und vermarktet diese als ihre eigenen. Inklusive all der Arbeit die damit in Zusammenhang steht. Desweiteren stellte sich heraus, das sie meine Stalkerin ist. Pol, sowie Weisser Ring sind bisher nur mündlich informiert. Desweiteren verbreitet die Person Lügen über das Internet. (In Ortschaften hat sie es versucht, ist aber vorher bereits aufgeflogen).

    Wie genau sollte ich vorgehen, da keine Rechtschutzvers. besteht?
    Lieben Dank im voraus.

    1. Mira

      Hallo,
      ich bin Lehrerin an einer Berufsschule und habe in Kunst von den SchülerInnen Kunstwerke zu „Kunst und Quarantäne“ (ein Gemälde etc. wird mit einfachen Mitteln nachgestellt) gestalten lassen. Dürfen diese Bilder auf die Schulhomepage oder werden dabei Urheberrechte verletzt? Es geht um die benutzten „Gemälde“ der SchülerInnen.
      Über eine Antwort würde ich mich freuen,
      liebe Grüße
      Mira

      1. Ralf B

        Hallo,

        im Rahmen einer Studentischen Anstellungen an der UNI haben wir aus eigener Initiative Erklärfilme für Ausstauschstudent:innen gedreht, auf denen wir zusehen sind. Nun verlassen wir die UNI und wollen nicht das unsere Filme weiterhin genutzt werden.

        Dürfen wir das verlangen?

        Vielen Dank! :)

  5. MiKa

    Hallo
    Dürfte ich ein LP-Cover (das reale oder gezeichnete Personen zeigt) komplett im Comic-Style nachzeichnen und diese dann auf T-Shirts verkaufen?
    Ähnliches wurde schon oft vom Werk der Mona Lisa gemacht.
    Gruß
    MiKa

  6. Johannes H.

    War 35 Jahre bei der US Army als Fotograf tätig.
    Habe analoges (Negative : zB. Elvis in der Army) und digitales Material
    bis Sep. 2014.
    Ist es mir erlaubt diese Images zu vermarkten?

    1. anwalt.org

      Hallo Johannes H.,

      inwieweit Fotos oder Aufnahmen von Militärangehörigen bzw. dem Militär an sich veröffentlicht werden dürfen, sollten Sie mit einem Anwalt abklären bzw. auch das betreffende Militär befragen. Wir bieten keine Rechtsberatung an.

      Ihr Team von anwalt.org

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