Unterlassungsanspruch: In welchen Fällen ist dieser gegeben?

Von Jennifer A.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

FAQ: Unterlassungsanspruch

Wann besteht ein Unterlassungsanspruch?

Der Unterlassungsanspruch setzt eine rechtswidrige Handlung voraus und ist in zahlreichen Rechtgebieten verankert. So kann dieser zum Beispiel bei Beleidigungen, Verleumdung oder Verstößen gegen das Urheberrecht bestehen.

Wie lässt sich dieser Anspruch durchsetzen?

Er kann durch eine Unterlassungserklärung und eine Unterlassungsklage geltend gemacht werden.

Was unterscheidet Unterlassungserklärung und Unterlassungsklage?

Bei der Unterlassungserklärung handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag. Ist eine solche außergerichtliche Einigung nicht möglich, kann der Anspruch auf Unterlassung aber auch vor Gericht eingeklagt werden.

Wann ergibt sich ein Anspruch auf Unterlassung?

Einen Anspruch auf Unterlassung hat jeder bei bestimmten rechtswidrigen Handlungen eines Störers.
Einen Anspruch auf Unterlassung hat jeder bei bestimmten rechtswidrigen Handlungen eines Störers.

Ein Unterlassungsanspruch ist der berechtigte Anspruch zur Unterlassung rechtswidriger Handlungen gegenüber einem Störer. Die entsprechende Handlung muss also bereits stattgefunden haben oder findet gerade statt.

Im deutschen Recht wird davon gesprochen, dass ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch besteht, wenn eine Beeinträchtigung absoluter Rechte vorliegt. Das kann beispielsweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffen, sodass ein Unterlassungsanspruch etwa bei Beleidigung besteht.

Die Störung kann nicht nur abgewehrt werden, indem deren Unterlassung verlangt wird. Der Unterlassungsanspruch kann auch durch eine Klage geltend gemacht werden. Dies geschieht etwa, wenn eine Unterlassungserklärung ignoriert wird oder der Empfänger einer Abmahnung sich weigert, eine Erklärung zu unterschreiben – beispielsweise, weil ihm die Höhe des Schadensersatzes oder die Vertragsstrafe nicht gerechtfertigt erscheinen.

Ein Unterlassungsanspruch besteht grundsätzlich nicht, wenn ein Betroffener der Duldungspflicht unterliegt.

Der Unterlassungsanspruch ist Bestandteil zahlreicher Rechtsgebiete

Der Unterlassungsanspruch ist insbesondere im bürgerlichen und öffentlichen Recht sowie im Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- und Medienzivilrecht von Bedeutung. So regelt etwa das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) denUnterlassungsanspruch in § 1004:

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Die Formulierung „weitere Beeinträchtigungen“ bezieht sich auf die Gefahr der Wiederholung einer rechtswidrigen Handlung. Ursprünglich war diese Vorschrift nur auf das Eigentum bezogen, sie wurde jedoch auf alle absoluten Rechte ausgedehnt.

Der Unterlassungsanspruch ist im BGB geregelt – gleiches gilt für die Möglichkeit der Unterlassungsklage.
Der Unterlassungsanspruch ist im BGB geregelt – gleiches gilt für die Möglichkeit der Unterlassungsklage.

Bedeutend ist der Unterlassungsanspruch auch, wenn das Recht an immateriellen Gütern verletzt wird, also an geistigem Eigentum. Hierdurch kann beispielsweise effektiv gegen Filesharing vorgegangen werden. Vergleichbare Unterlassungsnormen, die das Urheberrecht vorsieht, sind auch im Patentgesetz, im Markengesetz sowie im Gebrauchsmustergesetz festgeschrieben.

Das Medienrecht sieht einen Unterlassungsanspruch für denjenigen vor, der in seinem Persönlichkeitsrecht durch eine unzulässige Äußerung in der Berichterstattung verletzt wird. Gleiches gilt für eine widerrechtliche Veröffentlichung seines Bildes. Unter Umständen kann hierbei nicht nur der Verursacher haftbar sein, sondern auch der Verbreiter der entsprechenden Äußerung bzw. des Bildes.

Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kennt den Unterlassungsanspruch. § 8 UWG bedingt den Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung unlauterer geschäftlicher Handlungen und unzumutbarer Belästigungen.

Der Unterlassungsanspruch kann zu einer Abmahnung führen

Der Unterlassungsanspruch wird dem Störer in der Regel durch eine Unterlassungserklärung mitgeteilt.
Der Unterlassungsanspruch wird dem Störer in der Regel durch eine Unterlassungserklärung mitgeteilt.

Besteht ein Unterlassungsanspruch gegen Sie, wird Ihnen in der Regel eine Abmahnung zugestellt, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beiliegt. Indem Sie diese unterschreiben, erkennen Sie Ihre Schuld an und verpflichten sich, das abgemahnte Handeln zukünftig zu unterlassen.

Ging Ihr Handeln mit finanziellen Einbußen des Abmahnenden einher, verpflichten Sie sich mit Ihrer Unterschrift weiterhin zur Zahlung von Schadensersatz und gegebenenfalls zur Übernahme der gegnerischen Anwaltskosten.

Verstoßen Sie künftig noch einmal gegen Punkte, die in der Unterlassungserklärung aufgeführt sind, müssen Sie eine zuvor festgelegte Vertragsstrafe zahlen.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollten Sie nicht in ihrer vorgelegten Form unterschreiben. Es ist zulässig, sie zu modifizieren, gegebenenfalls gemeinsam mit einem Rechtsanwalt. In der Regel beschneidet die Erklärung des Abmahnenden Ihre Rechte zu weit.

Wie hängen Streitwert und Unterlassungsanspruch zusammen?

In einem Abmahnschreiben ist stets auch der Streitwert aufgeführt. Dieser stellt den Wert des Streitgegenstandes dar. Er entspricht den geltend gemachten Forderungen und ist auch die Basis der Vergütung der Rechtsanwälte. Somit ist er maßgeblich für die Berechnung der Abmahnkosten.

Der Streitwert ist beim Unterlassungsanspruch auf unterschiedlichen Rechtsgebieten nicht immer eindeutig.
Der Streitwert ist beim Unterlassungsanspruch auf unterschiedlichen Rechtsgebieten nicht immer eindeutig.

Unter Umständen kann der Streitwert vom Abmahnenden geschätzt werden, wenn sich der entstandene Schaden nicht eindeutig bestimmen lässt. Daher ist es nicht unwahrscheinlich, dass einem Abgemahnten die genannte Summe außergewöhnlich hoch vorkommt.

Ob die Höhe in Relation zu der rechtswidrigen Handlung steht, kann gegebenenfalls mit einem Anwalt geprüft werden. Nicht selten kann durch eine modifizierte Unterlassungserklärung die Zahlung einer geringeren Summe vereinbart werden.

Abhängig ist der Streitwert nicht nur von der Art der rechtswidrigen Handlung, sondern auch von dem Rechtsgebiet, in dem der Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Im Falle des Urheberrechts etwa werden die Anwaltskosten nach einem Streit- bzw. Gegenstandswert in Höhe von 1.000 Euro berechnet. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich bei dem Abgemahnten um eine natürliche Person handelt, die bisher noch nicht zur Unterlassung verpflichtet ist.

Auf anderen Rechtsgebieten wird teilweise ein fiktiver Streitwert bestimmt: Dies gilt etwa bei einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch, dessen Grundlage eine Beleidigung ist. In der Regel liegt er hier zwischen 500 und 1.000 Euro.

Wurde eine Unterlassungsklage eingereicht, richten sich die Gebühren bei Gericht ebenso nach dem Streitwert.

Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch

Wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletzt, kann sich hieraus nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern auch ein Anspruch auf Schadensersatz ergeben. Dieser ist trotz der immateriellen Natur des Schadens als Geldentschädigung zu zahlen. Den entsprechenden Anspruch regelt § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Abs. 1 der Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes.

Die besonderen Persönlichkeitsrechte umfassen beispielsweise den Schutz des Namens und der persönlichen Ehre. Daher kann etwa ein Unterlassungsanspruch bei Beleidigung bestehen. Weiterhin sind das Recht am eigenen Bild und das Urheberrecht besonders geschützt. Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich in diesen Fällen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den entsprechenden Schutzgesetzen.

Die Verjährung beim Unterlassungsanspruch

Eine Verjährung beim Unterlassungsanspruch gibt es, eine Unterlassungserklärung ist jedoch lebenslang gültig.
Eine Verjährung beim Unterlassungsanspruch gibt es, eine Unterlassungserklärung ist jedoch lebenslang gültig.

Ein Unterlassungsanspruch verjährt nach drei Jahren zum Jahresende. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Unterlassungsanspruch entstanden ist. Dies geschieht erst, wenn der Rechteinhaber von der Verletzung seines Rechts erfährt und Kenntnis von der Person des Störers erhält. Die gleiche Verjährungsfrist gilt dementsprechend für die Einforderung der Abmahnkosten.

Eine Unterlassungserklärung, die unterzeichnet wurde, unterliegt hingegen keiner Verjährung. Hierbei ist es unerlässlich, ob die Erklärung zuvor modifiziert wurde oder nicht. Fälschlicherweise ist die Annahme verbreitet, eine Unterlassungserklärung sei lediglich 30 Jahre lang verbindlich. Laut Bundesgerichtshof handelt es sich aber tatsächlich um einen lebenslang gültigen Vertrag. Das bedeutet, dass eine Vertragsstrafe auf Sie zukommt, wenn Sie das abgemahnte Verhalten wiederholen, unabhängig davon, wann dies geschieht.

Fazit zum Unterlassungsanspruch

Ein Unterlassungsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn die Rechte eines Einzelnen durch einen Störer missachtet bzw. eingeschränkt werden. Um den Anspruch durchzusetzen, kommt die Unterlassungserklärung im Zuge einer Abmahnung in Betracht. Gegebenenfalls kann auch eine Unterlassungsklage bei Gericht folgen.

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

3 Gedanken zu „Unterlassungsanspruch: In welchen Fällen ist dieser gegeben?

  1. Anne

    Ich wurde im Früjahr diesen Jahres von einer Person schwerstens beleidigt und persönlich angegriffen. Mein Problem bei der Sache ist jedoch, dass der zusätzlich anwesende Zeuge befangen ist und im Interesse der mich beleidigenden Person handeln muss, da sie ein direkter Vorgesetzter ist. Ich habe das Gespräch zumindest schriftlich dokumentiert und datiert.

    Mein Beruf, meine Familie und ich persönlich wurden während eines Gespräches massiv angegriffen und herablassend und entwertend behandelt. Es handelte sich um ein Gespräch, ob ich „eine Impfung überhaupt verdient hätte“, „ob ich es wert wäre, diese zu erhalten.“

    Kann ich in einem solchen Fall überhaupt etwas tun?

    Sobald mir diese Person begegnet habe ich Schweißausbrüche. Da ich ihr auch unterstellt bin, wird die Mitwirkung beim Dienst schwierig, weil ich mich nicht mehr mit dieser Person in einem Raum aufhalten kann. Psychologische Betreuung habe ich bereits.

  2. Jürgen

    In regelmassigen Abständen entledigtmein Nachbar seinen Müll (aller getrennten Variationen) in meine oder in die Tonne eines älteren Mitbewohners, denn seine großen Tonnen sind schnell voll!
    Ich sprach ihn drauf an, er wurde wütend, ließ mich nicht mehr zu Wort kommen und drohte/beleidigte auch noch.
    Er meinte nur, die Tonnen seien städtisches Eigentum, halb leere Tonnen dürften bei Anderen noch gefüllt werden.
    Eine weitere Diskussion mit ihm war unmöglich. Was kann man tun???

  3. Kim

    Ich habe jemanden bei der Polizei angezeigt, der meinem Exfreund gegenüber behauptete, ich hätte eine Affaire, die bereits während meiner Beziehung bestand. Nun erhalte ich eine Rechnung über die anwaltliche Beratung des Anwalts des „Täters“die ich verpflichtet sei zu bezahlen, muss ich das?

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