Der Umgangston ist rauer geworden und das politische Klima aufgeheizt. Flüchtlinge, Juden, Deutsche mit türkischen Wurzeln, aber auch Menschen, die sich politisch engagieren und äußern, werden sehr oft angegriffen, beleidigt und bedroht.
Wer sich im Internet umschaut, bekommt schnell das Gefühl, in einer bösartigen, hasserfüllten Welt zu leben. Die im Internet kursierenden Hassreden überschreiten immer häufiger die Grenzen des Erlaubten. Hier geht es nicht mehr um freie Meinungsäußerung, sondern um Straftaten wie Beleidigung, Verleumdung, Bedrohung und Volksverhetzung.
Der folgende Beitrag will etwas mehr Klarheit schaffen: Wo endet Meinungsfreiheit, wo beginnt Volksverhetzung? Was sind Hass-Postings? Und warum stehen derartige Äußerungen unter Strafe?
Inhalt
FAQ: Volksverhetzung
Als Volksverhetzung gelten laut StGB verschiedene Handlungen, die sich gegen bestimmte nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppen bzw. Bevölkerungsteile richten. Eine solche Handlung ist z. B. das Aufstacheln zu Hass oder die Aufforderung zu Gewalt gegen diese Personen. Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen Volksverhetzung ist dabei, dass die Tat geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Auch die Holocaust-Leugnung ist demnach strafbar. Näheres zum Tatbestand lesen Sie hier.
Welche Strafe in Betracht kommt, hängt insbesondere davon ab, welchen konkreten Tatbestand der Täter erfüllt hat. Näheres zu der für Volksverhetzung vorgesehenen Strafe erfahren Sie hier.
Der Gesetzgeber sieht eine Strafe für Volksverhetzung vor, weil er u. a. verhindern will, dass in Deutschland ein feindseliges und hasserfülltes Meinungsklima entsteht. Er möchte so der Gefahr entgegenwirken, dass bestimmte Menschen oder Personengruppen derart aggressiv ausgegrenzt werden, dass sie zu Gewaltopfern werden können.
Was ist Volksverhetzung?
Der strafrechtliche Paragraph zur Volksverhetzung, § 130 Strafgesetzbuch (StGB), ist sehr lang und etwas unübersichtlich. Die einzelnen Absätze stellen verschiedene Verhaltensweisen unter Strafe. Gewöhnlich handelt es sich dabei um Straftaten, die im Zusammenhang mit Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Rechtsextremismus stehen.
Absatz 1 Nr. 1: Störung des öffentlichen Friedens durch Aufruf zu Hass und Gewalt
Die erste Handlungsalternative, die der Gesetzgeber als Volksverhetzung unter Strafe stellt, ist der Aufruf zu Hass und Gewalt gegenüber bestimmten Gruppen. Das heißt konkret: Jemand …
- stört den öffentlichen Frieden,
- indem er zu Hass aufstachelt oder
- zu Gewalt und Willkürmaßnahmen aufruft
- gegen nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen, Teile der Bevölkerung oder Einzelne
- wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppe/Bevölkerung.
Mit Teilen der Bevölkerung sind in diesem Zusammenhang inländische Gruppen gemeint, die aufgrund ihrer weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bzw. durch wirtschaftliche oder soziale Verhältnisse besonders erkennbar sind. Opfer der Volksverhetzung können z. B. in Deutschland lebende Ausländer, Juden, Christen, Muslime, Deutsche, Soldaten, Arbeitslose oder Arbeiter sein.
§ 130 Abs. 1 StGB enthält zwei Handlungsmöglichkeiten: das Aufstacheln zum Hass und den Aufruf zu Hass und Gewalt.
- Beim Aufstacheln zum Hass geht es dem Täter darum, die Gefühle Anderer dahingehend zu beeinflussen, dass sie eine besonders feindselige Haltung gegen die betroffene Gruppe einnehmen. Dabei muss diese Feindseligkeit über eine reine Ablehnung oder Verachtung hinausgehen. Ob dem Täter das tatsächlich gelingt, ist für die Strafbarkeit wegen Volksverhetzung unerheblich. Hierunter fallen z. B. Parolen oder Flugblätter mit der Aufschrift: „Kauft nicht bei Juden“.
- Mit der Aufforderung zu Gewalttaten gibt der Täter Dritten gegenüber zu erkennen, dass jede beliebige Person Gewalt oder willkürliche Maßnahmen gegen die angefeindeten Gruppen bzw. Personen ausüben soll. Danach sind beispielsweise Hetzjagden strafbar.
§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB stellt besondere Angriffe auf die Menschenwürde unter Strafe, die sich gegen den „Persönlichkeitskern des Opfers, gegen das Menschsein als solches“ richten. Diese gelten ebenfalls als Volksverhetzung, wenn sie geeignet sind, das Ansehen einer Gruppe oder eines Bevölkerungsteils herabzusetzen.
Dem Täter kommt es aus verwerflichen Beweggründen darauf an, andere Menschen als besonders minderwertig, unwürdig und verachtenswert darzustellen.
Die Rechtsprechung sieht dies insbesondere bei jenen Tätern als gegeben, die sich mit der Rassenideologie identifizieren oder damit in Zusammenhang stehende Äußerungen machen.
Andererseits ist z. B. nicht jede ausländerfeindliche Äußerung eine Volksverhetzung. Die Plakataufschrift „Die Überfremdung ist ein Kreuzzug gegen das eigene Volk“ etwa ist nicht als volksverhetzend strafbar, weil es hier an einer Aufforderung zu Hass oder Gewalt gegen eine bestimmte Gruppe fehlt.
Absatz 3: Billigen, Leugnen und Verharmlosen von Völkermorden
Auch die sogenannte Auschwitzlüge bzw. das Leugnen des Holocaust ist eindeutig eine Volksverhetzung. Derartige Äußerungen sind nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Wer den Holocaust leugnet, verbreitet absichtlich Unwahrheiten. Solch falsche Tatsachenbehauptungen bzw. unrichtigen Informationen stehen aber nicht unter dem Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit des Art. 5 Grundgesetz (GG).
Das stellt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 13.04.1994 (1 BvR 23/94, Rn 34) ausdrücklich klar:
Bei der untersagten Äußerung, dass es im Dritten Reich keine Judenverfolgung gegeben habe, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die nach ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und den Erkenntnissen der Gesichtswissenschaft erwiesen unwahr ist. […] genießt eine Behauptung dieses Inhalts daher nicht den Schutz der Meinungsfreiheit.
Allgemeiner gesprochen gilt als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB
- jedes öffentlich bzw. in einer Versammlung stattfindende
- Billigen, Leugnen oder Verharmlosen
- einer „unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art und Weise“,
- das geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Das Verharmlosen, Billigen und Leugnen des Holocaust ist seit 1994 durch den Paragraphen zur Volksverhetzung verboten.
Absatz 4: Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft
Im Jahre 2005 fügte der Gesetzgeber einen neuen Absatz 4 in den Straftatbestand zur Volksverhetzung ein. Grund dafür war die zunehmende Anzahl rechtsextremistischer Versammlungen.
Diese glichen in ihrer Ausgestaltung, der Themenwahl und dem Veranstaltungsort immer mehr den historischen Aufmärschen des NS- Regimes. Als Beispiel seien nur die jährlich stattfindenden Rudolf-Heß-Gedenkmärsche der Neonazi-Szene genannt.
Nach § 130 Abs. 4 StGB gilt als Volksverhetzung jedes …
- öffentliche oder auf Versammlungen stattfindende
- Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen
- der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft
- in einer „die Würde der Opfer verletzenden Weise“.
Das Bundesverfassungsgericht hat übrigens diesen Teil des Straftatbestands ausdrücklich für verfassungsmäßig erklärt. In seinem Beschluss vom 04.11.2009 (1 BvR 2150/08) nennen die Richter historische Gründe. Die nationalsozialistische Herrschaft brachte Unrecht und Schrecken über Europa und viele andere Länder, welche sich allen Kategorien entziehen.
Die Entstehung der Bundesrepublik mit ihrer Verfassung ist als Gegenentwurf hierzu zu verstehen. Deswegen erlaube die in Art. 5 GG verbürgte Meinungsfreiheit Ausnahmen vom „Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze“ für Äußerungen, die auf propagandistische Weise Gewalt und Willkür des NS-Regimes gutheißen.
Schutz des öffentlichen Friedens
In all den vorgenannten Fällen liegt Volksverhetzung nur dann vor, wenn die jeweilige Tat „geeignet [ist], den öffentlichen Frieden zu stören“.
Dieser sehr unbestimmte Rechtsbegriff des öffentlichen Friedens meint ein friedliches Zusammenleben aller – noch so unterschiedlicher – Bevölkerungsgruppen, ohne dass sich Menschen vor Willkür, Gewalt und der Verletzung ihrer Menschenwürde fürchten müssen. Was das konkret heißt, lässt sich nur schwer in Worte fassen.
Aber jeder kann erahnen, was es bedeutet, wenn der öffentliche Friede abhanden kommt, die Gesellschaft von Drohungen und Gewalt aufgestachelt ist und Hass zwischen den verschiedenen religiösen, ethnischen und nationalen Bevölkerungsgruppen herrscht.
Volksverhetzung: Beispiele und Urteile zu den Grenzen der Meinungsfreiheit
Durch fremdenfeindliche Provokationen und immer stärker aufgeheizte Diskussionen wird das Grundrecht der Meinungsfreiheit auf eine harte Probe gestellt. Auf hasserfüllte Kommentare können Terror und böse Taten folgen. Schon deshalb stellt sich die Frage, wo die Grenzen der Meinungsfreiheit zu ziehen sind. Dies lässt sich nicht immer einfach beantworten.
Fakt ist, dass die (Meinungs-)Freiheit dort endet, wo sie die Freiheiten anderer beeinträchtigt. In Deutschland bedeutet das unter anderem, dass die Meinungsfreiheit dort eingeschränkt wird, wo die „Meinung“ in der Verherrlichung des Nationalsozialismus, in der Leugnung oder Billigung des Holocaust oder der Hetze gegen Minderheiten besteht.
Schwieriger gestaltet sich die Einstufung hasserfüllter Kommentare im Internet als Volksverhetzung. Die folgende Übersicht stellt einige Taten gegenüber, die strafbar bzw. nicht zwingend volksverhetzend sind. Dennoch muss jeder Einzelfall stets genau betrachtet und bewertet werden.
Volksverhetzung | Keine Volksverhetzung |
---|---|
Bezeichnung als „Untermensch“ oder „minderwertiger Mensch“ | Ausländern wird das Aufenthaltsrecht abgesprochen |
Menschen werden mit Tieren oder Sachen auf eine Stufe gestellt, z. B.: „Widerlich, diese Halbaffen“ oder „undankbare Kanalratten“ | NPD-Wahlkampfplakat mit dem Slogan „Migration tötet“ (BVerfG, Beschl. v. 24.5.2019, Az.: 1 BvQ 45/19) |
Parolen wie „Türken raus“ oder „Juden raus“, verbunden mit NS-Symbolik oder militantem Auftreten | Parolen wie „Türken raus“ oder „Juden raus“ |
Wahlwerbespot der NPD, in der die Partei behauptet, Deutsche würden "seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner". (Beschl. v. 27. 04.2019, Az. 1 BvQ 36/19) | Äußerungen des AfD-Politikers Björn Höcke über das „Denkmal der Schande“ (Holocaust-Mahnmal) und der „dämlichen Bewältigungspolitik“ |
Hate Speech auf Facebook und Volksverhetzung im Internet
Ein nach wie vor aktuelles Thema sind sogenannte Hass-Postings in den sozialen Medien. Viele dieser Äußerungen fallen unter die Meinungsfreiheit, auch wenn sie politisch unkorrekt, skandalös oder fremdenfeindlich sind. Es kommt immer darauf an, in welchem Kontext sich jemand äußert. Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht, das auch zugespitzte, polemische, provokante und sehr drastische Äußerungen schützt.
Hass-Kommentare sind in erster Linie Beleidigungen, Bedrohungen, fremdenfeindliche Äußerungen und Nötigungen. Sie erfüllen dann den Tatbestand der Volksverhetzung, wenn der Kommentator damit die Menschenwürde Anderer angreift bzw. seine Äußerungen die oben erläuterten Bedingungen erfüllen.
Wegen Volksverhetzung auf Facebook haben sich zum Beispiel diese beiden Männer strafbar gemacht:
- Ein Mann postete auf Facebook das Bild von Adolf Hitler und schrieb Folgendes: „Drecksyrerpack, einfach abschlachten die Schweine, da werden unsere Steuern verschleudert, und wir müssen für unsere Kinder Essengeld zahlen“. Er bekam eine Geldstrafe für Volksverhetzung und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
- Ein ehemaliger Berufssoldat beschimpfte Ausländer und Flüchtlinge auf Facebook. Er kommentierte u. a. einen Artikel über einen arabischstämmigen Ladendieb: „Irgendwann wird auch das kriminelle Regierungspack merken dass die Integration für dieses Gesochse voll in die Hose gegangen ist und dieses Ungeziefer nur unsere Geld haben will. Denn wenn die wirklich Hilfe brauchen würden sieht Dankbarkeit meiner Meinung aber ganz anders aus.“ Der Ex-Soldat wurde wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt (Beschl. v. 07.09.2017; Az. 4 RVs 103/17).
Was kann ich gegen Hate Speech tun?
Zunächst sollten Sie derartige Hasskommentare beim jeweiligen sozialen Netzwerk melden. Diese sind aufgrund des Netzwerkdurchsuchungsgesetzes (NetzDG) verpflichtet, eindeutig rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu löschen. Des Weiteren können Sie auch eine Anzeige wegen Volksverhetzung erstatten.
Wer persönlich von volksverhetzenden Kommentaren und Äußerungen betroffen ist, kann auch vor dem Zivilgericht auf Unterlassung und Schadensersatz klagen. Das wird jedoch dann schwierig, wenn der Täter anonym im Internet unterwegs ist.
Volksverhetzung per WhatsApp
Ebenso strafbar sind volksverhetzende Anmerkungen und Fotos, die jemand zum Beispiel in einer WhatsApp-Gruppe teilt. Dass es sich dabei um eine interne Gruppe handelt, schützt den Täter nicht vor Strafe. Dies belegt der sogenannte Giemaul-Prozess aus Würzburg.
In diesem Strafverfahren musste sich ein ehemaliger Faschingsfunktionär wegen Volksverhetzung verantworten. Er verbreitete in einer WhatsApp-Gruppe ein Bild, das eine Bundeswehrsoldaten zeigte – mit der Maschinenpistole im Anschlag. Darunter der Kommentar: „Das schnellste deutsche Asylverfahren lehnt 1.400 Anträge in der Minute ab.“
Der im Juni 2019 zu einer Geldstrafe von 7.200 Euro verurteilte Mann sah darin keine Volksverhetzung. Grobe Witze seien in der Gruppe ständig an der Tagesordnung. Das Amtsgericht ließ diese Schutzbehauptung jedoch nicht gelten.
Jeder Nutzer von sozialen Netzwerken sollte sich vor einem Post genau überlegen, welche Aussage hinter seinem Beitrag steckt, und bedenken, dass auch Inhalte aus einer geschlossenen Gruppe jederzeit weitergeleitet und verbreitet werden können.
Volksverhetzung: Strafmaß und Strafzumessung
Wer eine Strafanzeige wegen Volksverhetzung erhält, muss je nach Straftatbestand mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. Der § 130 StGB sieht insbesondere folgende Strafen vor:
Tatbestand | Strafrahmen |
---|---|
Aufstachelung zu Hass oder Aufforderung zu Gewalt und Willkür gegen bestimmte Gruppen (Abs. 1 Nr. 1) | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren |
Angriff auf die Menschenwürde (Abs. 1 Nr. 2) | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren |
Billigen, Leugnen und Verharmlosen von Völkermorden – insbesondere Leugnen des Holocaust (Abs. 3) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren |
Billigung oder Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft (Abs.4) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren |
Achtung! Auch Jugendliche müssen sich wegen Volksverhetzung verantworten. Das Jugendstrafrecht sieht verschiedene Formen von Maßregelungen vor. Der Richter kann z. B. die Auflage erteilen, dass der Täter einen bestimmten Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Organisation zahlen muss. Im schlimmsten Fall kommt auch eine Jugendstrafe im Gefängnis in Betracht. Dies ist jedoch das letzte Mittel, wenn aufgrund der „schädlichen Neigung des Jugendlichen“ oder der Schwere der Schuld andere Maßregeln nicht mehr ausreichen würden (§ 17 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz).
Könnten Sie mir bitte einmal juristisch erklären wie es sein kann das es einen Straftatsbestand „Volksverhetzung“ geben kann wenn es laut unserer Regierung so etwas wie ein „Volk“ doch gar nicht geben würde (laut Vizekanzler Habeck).
Fällt damit nicht der gesamte Tatsbestand „Volksverhetzung“ in sich zusammen?
Ebenso die Aussage: „Es gibt keine Rassen! – Nur Menschen!“
Dementsprechend kann es de Jure ja auch keinen „Rassimus“ oder „rassischtiche Aussagen“ geben.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo, ich habe eine Anzeige wegen Volksverhetzung bekommen. Ich teilte einen Bericht vom Holocaust Historiker Richard Rege. Dieser Bericht hatte ich von Telegram. Darunter stand geschrieben. Lügen, Lügen, Lügen, was kommt da noch auf uns zu
Ich teilte diesen Bericht weil ich der Meinung war dass sich der Kommentar darunter auf den Historiker berief. Ich habe noch nie den Holocaust geleugnet da ich von meiner Oma viel erzählt bekam. Jetzt soll ich 6000 Euro bezahlen. Der Strafbefehl kam am 15.6.22.danach bekam ich nichts mehr bis 30.11.22, auch keine Zahlungsaufforderung. Was kann ich jetzt tun
Für eine Info wäre ich dankbar
Mfg Lorena H.