München. Im Jahre 2010 war über das freie WLAN-Netz eines Netzaktivisten und Politikers illegal ein Song heruntergeladen worden. Aufgrund dieser Urheberrechtsverletzung wurde er daraufhin von der Plattenfirma abgemahnt, wogegen er gerichtlich vorging. Nachdem die Verantwortlichkeit von WLAN-Betreibern inzwischen abgeschafft wurde, urteilte nun das Oberlandesgericht München, dass diese sogenannte Störerhaftung für Altfälle noch gelte.
Störerhaftung beim WLAN: Altfälle können abgemahnt werden

WLAN-Störerhaftung gilt für Altfälle: Verstöße aus der Vergangenheit unterliegen der Haftung.
Nach der vor dem 13. Oktober 2017 geltenden Regelung muss dafür der Betreiber des Netzes haften. Dieser klagte jedoch gegen die Abmahnung. Das Gericht stellte nun fest, dass er zurecht abgemahnt worden sei, da die Störerhaftung für Altfälle noch gelte.
Gericht bestätigt Abschaffung der Störerhaftung

Zwar gilt die Störerhaftung für Altfälle, doch freie WLAN-Netze wurden nun gestärkt.
Der Musikkonzern hatte nämlich eine Unterlassungserklärung gefordert. Hierfür sah das Gericht jedoch nach der Gesetzesänderung keinen Anspruch mehr. Zudem folgte es nicht der Auffassung, die neue Fassung des Telemediengesetzes sei europarechtswidrig.
Somit kann die Störerhaftung auf Altfälle zwar noch angewendet werden, doch ansonsten können Betreiber freier WLAN-Netze aufatmen: Sie haften nun nicht mehr, wenn ein Dritter sich über ihr Netz etwa mittels einer Internet-Tauschbörse urheberrechtlich geschütztes Material illegal herunterlädt.
Im Gesetz heißt es nun nämlich (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Telemediengesetz):
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.
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