Bochum. Im November 2013 wurde ein dunkelhäutiger Deutscher am Hauptbahnhof Bochum von Polizeibeamten aufgefordert, seinen Ausweis vorzuzeigen. Der betroffene Mann reichte später Klage gegen die Polizei ein: Die Beamten hätten ihn lediglich aufgrund rechtswidrigem Racial Profiling ausgewählt, was gegen das Diskriminierungsverbot verstieße. Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) gab dieser Klage nun in zweiter Instanz statt.
Racial Profiling ist nur unter bestimmten Umständen zulässig

Racial Profiling: Weil dies von der Polizei grundlos eingesetzt wurde, ist es rechtswidrig.
Die Statistiken, die in diesem Fall vorgelegt wurden, zeigten jedoch eindeutig, dass die Mehrzahl der Straftaten am Bochumer Hauptbahnhof von weißen Deutschen begangen wurden. Aus diesem Grund erklärte das OVG Münster das Racial Profiling der Beamten für rechtswidrig (Az. 5 A 294/16).
Was ist Racial Profiling genau und wie sieht die Rechtslage dazu aus?

Justitia ist eigentlich blind – deswegen ist Racial Profiling in vielen Ländern geächtet, wenn nicht gar verboten.
In Deutschland gibt es hingegen keine eindeutigen Gesetze zu diesem Thema. Zwar ist Racial Profiling durch die Bundespolizei untersagt, weil es gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt. Racial Profiling kommt jedoch auch in folgenden Situationen vor:
- Bekämpfung von illegaler Einwanderung bspw. an Bahnhöfen – im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht relevant, da die Beamten eindeutig sehen konnten, dass der Betroffene von außen das Gebäude betrat
- Terrorismusbekämpfung (bspw. Personenkontrollen von Moscheebesuchern)
- Wenn die Strafverfolgungsbeamten in entsprechenden Fällen gegen ethnisch definierte (weil überproportional häufig vorkommende) Verdächtige vorgehen
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