München. Der Ballermann ist deutschlandweit bekannt – Urlaub auf Mallorca mit Sonne, Strand, Schlager und sehr viel Party. Doch vor etwa 20 Jahren hatte ein Ehepaar aus Niedersachsen die Idee, den Begriff Ballermann als Marke schützen zu lassen. Seither muss jeder, der eine Ballermann-Party schmeißt oder etwas anderes mit dem Begriff Ballermann bewirbt, Lizenzgebühren an das Ehepaar zahlen. Das könnte demnächst ein Ende haben.
Diskothek-Betreiberin weigert sich, Lizenzgebühren zu zahlen

Ein Begriff für Party und Schlager auf Mallorca: Aber Ballermann ist als Marke geschützt.
Die Richter bei der Verhandlung am Donnerstag kamen allerdings noch zu keiner Entscheidung und vertagten das Urteil auf den 27. September. Zwar hatten die Lizenzinhaber bereits etwa 400 ähnliche Prozesse geführt und nach eigenen Angaben alle gewonnen. Diese lägen jedoch bereits einige Zeit zurück, so das OLG.
Kann jedes Wort geschützt werden?

Zwar ist Ballermann als Marke geschützt, Gesetze verhindern aber das willkürliche Eintragen von Wortmarken.
- Worte bzw. Namen, die sich im allgemeinen Sprachgebrauch bereits durchgesetzt haben
- Wörter, die sich nicht vom Namen unterscheiden lassen (bspw. lässt sich „Pasta“ nicht durch einen Konzern patentieren, der Nudeln verkauft)
- Beschreibende Angaben zu Menge, Bestimmung, Ort, Zeit, Art und Wert einer Herstellung
- Namen, die gegen die öffentliche Ordnung und guten Sitten verstoßen
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