Bundesverwaltungsgericht erlaubt Abschiebungen nach Griechenland

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Eine Abschiebung nach Griechenland ist bei gesunden und arbeitsfähigen Migranten zulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Zuvor hatten zwei Männer gegen abgelehnte Asylanträge geklagt. Das Urteil klärt die bislang umstrittene abschiebungsrelevante Lage im Zielstaat Griechenland.

Migration: Abschiebung nach Griechenland ist konform mit dem EU-Recht

Abschiebungen nach Griechenland sind laut des Bundesverwaltungsgerichts mit dem EU-Recht vereinbar.
Abschiebungen nach Griechenland sind laut des Bundesverwaltungsgerichts mit dem EU-Recht vereinbar.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwei Klagen von Flüchtlingen abgewiesen, die über Griechenland nach Deutschland gekommen sind. Die Migranten seien gesund und erwerbsfähig. Außerdem drohe bei einer Abschiebung nach Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation.

Die beiden Kläger kamen aus dem nördlichen Teil des Gazastreifens und aus Somalia. Sie hatten Ihre Heimat 2017 bzw. 2018 verlassen. Über die Türkei gelangten sie nach Griechenland, wo ihnen internationaler Flüchtlingsschutz gewährt wurde. Außerdem erhielten sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis.

Anschließend reisten die Männer weiter nach Deutschland. Die gestellten Asylanträge wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) jedoch abgelehnt. Gegen die Abschiebung zurück nach Griechenland klagten die Migranten. In den Vorinstanzen blieben sie erfolglos.

Auch das Bundesverwaltungsgericht rechtfertigte die Abschiebungen nach Griechenland gemäß § 29 Abs. 1 Nr. Asylgesetz (AsylG). Der Paragraf erklärt Asylanträge für unzulässig, wenn ein anderer EU-Mitgliedsstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat. Die Entscheidung fiel im Einklang mit geltendem Unionsrecht.

„Brot, Bett und Seife“ – Richter begründet Entscheidung

Es sind keine unzumutbaren Verhältnisse bei einer Abschiebung nach Griechenland zu erwarten.
Es sind keine unzumutbaren Verhältnisse bei einer Abschiebung nach Griechenland zu erwarten.

Eine Abschiebung nach Griechenland sei vor allem deshalb zulässig, weil die Grundrechte der Migranten nicht verletzt werden würden. Der hessische Verwaltungsgerichtshof ging zuvor bereits davon aus, dass keine menschenrechtsverletzende Behandlung zu befürchten wäre.

In der Urteilsverkündigung verwies Richter Robert Keller auf die „Brot-Bett-Seife“-Regelung. Diese drei Grundbedürfnisse stünden Migranten in Griechenland zur Verfügung. Das sei der Maßstab, an dem man sich orientieren müsse, so Keller, auch wenn dieser sehr hart sei.

In der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts wurde ebenfalls auf die zu erwartende Lebenssituation in Griechenland hingewiesen. Auch wenn nicht sofort auf staatliche Hilfsleistungen zurückgegriffen werden könne, wies das Gericht auf folgenden Umstand hin:

Sie können […] voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen, die unter anderem auf kommunaler Ebene und durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen betrieben werden.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Mohamed El Zaatari (Rechtsanwalt)
Mohamed El-Zaatari

Mohamed El-Zataari absolvierte sein Jura-Studium an der Universität Bremen und legte 2020 das 2. Staatsexamen ab. Nachdem er zwei Jahre lang als Referatsleiter in einer Bremer Landesbehörde tätig war, erhielt er 2022 seine Zulassung zum Rechtsanwalt. Er befasst sich vor allem mit dem Ausländer- und Sozialrecht.

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