BGH entschied über Gender-Sprache bei Sparkasse

News von anwalt.org, veröffentlicht am 14. März 2018

Karlsruhe.Eine Kundin wollte von der Sparkasse auch so genannt werden und klagte auf diesen Anspruch. Vor dem Amtsgericht Saarbrücken und dem Landgericht Saarbrücken scheiterte sie noch. Nun entschied der Bundesgerichtshof (BGH), ob die Gender-Sprache der Sparkasse verpflichtend auferlegt werden muss.

Vertragsunterlagen gesetzeswidrig?

Das Gender benutzt die Sparkasse bei der Ansprache weiblicher Kunden bislang nicht

Das Gender benutzt die Sparkasse bei der Ansprache weiblicher Kunden bislang nicht

Das Anliegen der Klägerin zog bereit im Vorfeld mediale Aufmerksamkeit auf sich. Sie wollte es gerichtlich durchsetzen, dass Gender von der Sparkasse Saarbrücken ernst genommen wird. Sie wollte als Frau in den Vertragsunterlagen nicht länger als Kunde, Kontoinhaber oder Einzahler bezeichnet werden.

Die Frau klagte auf Grundlage des § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), dass die Gleichstellung aller sozialen und geschlechtlichen Gruppen enthält.

BGH sieht keine Benachteiligung

Der BGH wies die Klage zurück. Eine Benachteiligung für die Frau sei durch die Verwendung des generischen Maskulinums nicht zu erkennen. Dessen Verwendung sei eher allgemeiner Sprachgebrauch und bringe daher keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, die nicht männlich sind. Dass Gender von der Sparkasse unberücksichtigt bleibe, sei daher gerechtfertigt.

Das generische Maskulinum umfasst grammatisch männliche Personenbezeichnungen und dabei im Sprachgebrauch auch Personen dessen natürliches Geschlecht nicht männlich ist. Er wird daher auch als „geschlechtsblind“ bezeichnet. Kritiker sehen diese „Geschlechtsblindheit“ nicht gegeben.

Aus diesem Grund habe die Frau auch keinen Anspruch auf grammatisch weibliche Personenbezeichnungen wie Kontoinhaberin oder Kundin. Eine Gender-Formulierung der Sparkasse ist Umkehrschluss nicht notwendig.

Auf die Berücksichtigung des Gender verzichtet die Sparkasse nicht als Einzige

Das Urteil wies die Verpflichtung vom Benutzen der Gender-Sprache der Sparkasse ab

Das Urteil wies die Verpflichtung vom Benutzen der Gender-Sprache der Sparkasse ab

Auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liege nicht vor, so die Richter. Der Schutz der geschlechtlichen Identität, den die Frau vermisse, sei durch die Ansprache als „Frau …“ in den Vordrucken gewährleistet.

Es ist nicht das erste Mal, dass sich ein Gericht mit der Frage der Geschlechterungleichheit beschäftigt. Die Richter wiesen hier in ihrem Urteil (VI ZR 143/17) zur ausbleibenden Gender-Sprache der Sparkasse allerdings darauf hin, dass selbst in zahlreichen Gesetzen das generische Maskulinum verwendet wird.

Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers ist zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.

Die Richter stützten sich bei dem Urteil auf § 28 Satz 1 des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetz, der keinen individuellen Anspruch begründet. Damit ließen sie allerdings offen, ob ebendiese Vorschrift auch verfassungskonform ist.

Sparkassen-Kunde möchte weiterklagen

Die Klägerin hat nach dem Urteil des BGH angekündigt, die Klage weiter zu verfolgen und vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu ziehen. Dieser fällt dann mutmaßlich das letzte Urteil darüber, ob das Gender von der Sparkasse in den Formularen und Vordrucken berücksichtigt werden muss.

Bildnachweise: fotolia/guruXOX, istockphotos.com/Marilyn Nieves

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