Unternehmen tricksen oft mit Produktverpackungen, deren Größe über den Inhalt täuscht. Ein Verbraucherschutzverband hat jetzt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen eine Mogelpackung geklagt – und gewonnen. Eine Verpackung, die nur zu zwei Dritteln gefüllt ist, verstößt laut den Karlsruher Richtern gegen das Lauterkeitsrecht. Das Urteil gilt auch für Onlinekäufe.
Verpackung ohne Inhalt
Mogelpackungen sind Verbraucherschützern schon seit langem ein Dorn im Auge. Auf den ersten Blick sehen große und hübsche Verpackungen nach einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis aus. Nach dem Kauf folgt für Kunden dann aber die bittere Enttäuschung: Ein Großteil des Inhalts ist einfach nur Luft.
Dass diese Art des Vertriebs nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich verwerflich ist, hat der BGH in einem neuen Urteil noch einmal bestätigt. Konkret ging es um ein Herrenwaschgel des Kosmetikriesen L’Oréal. Das Unternehmen warb auf seiner Website mit einer Tube, die im Deckelbereich durchsichtig war und das Gel von außen erkennen ließ. Der Bereich weiter oben war dagegen in einem undurchsichtigen Silber gehalten.
Verbrauchern werde hier suggeriert, dass die gesamte Tube mit dem Gel gefüllt sei, so der klagende Verbraucherschützerverband. Tatsächlich macht das Waschgel aber nur zwei Drittel der Tube aus. Das restliche Drittel ist komplett leer. Für den Kläger stand fest: Hier liegt eine Verbrauchertäuschung vor.
BGH bestätigt Vorliegen einer Mogelpackung
Auch der BGH erkennt eine Mogelpackung in dieser Art des Produktdesigns:
“Insbesondere täuscht die beanstandete Produktgestaltung (…) ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vor, als in ihr enthalten ist.”
Pressemitteilung des BGH; Nr. 119/2024
Durch ihren vermeintlich größeren Inhalt verleite die Verpackung Kunden zu einem Kauf, den sie sonst nicht getätigt hätten. Damit verstoße sie gegen § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Anders wäre die Lage zu beurteilen, wenn das Produkt wegen seiner Eigenschaft oder aus Sicherheitsgründen mit so viel Luft verpackt werden muss. Bei Kosmetika sei dies aber nicht gegeben, so der BGH.
Vertriebsweg ist nicht entscheidend
In der Vorinstanz konnte L’Oréal sich noch damit herausreden, dass das Produkt online gekauft wurde, die Gefahr einer Täuschung aber nur “im Laden” bestehe, weil die Kunden dort das Produkt auch wirklich in die Hand nehmen und genauer inspizieren können.
Trotz dieser Argumentation kassierte der BGH die Mogelpackung. Das Lauterkeitsrecht unterscheidet nicht zwischen Online- und Offlinekäufen, sondern soll Käufer vor Fehlkäufen schützen, die durch Betrug und Manipulation auf Seiten der Unternehmer entstehen könnten. Der Vertriebsweg spielt dabei keine Rolle, hieß es aus Karlsruhe.
L’Oréal muss die Verpackung nun aus dem Sortiment nehmen und darf nicht mehr mit ihr werben.