Pflichten der Badeaufsicht vom BGH konkretisiert

Veröffentlichungsdatum: 29. November 2017

Letzte Aktualisierung am: 29. November 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Karlsruhe. Die Eltern eines Mädchens, das nach einem Badeunfall aufgrund seiner verzögerten Rettung schwere Behinderungen davongetragen hatte, verklagten das Schwimmbad auf Schadensersatz. Nachdem ihre Klage von zwei Instanzen abgewiesen wurde, gab ihnen nun der Bundesgerichtshof (BGH) recht und legte in einem Grundsatzurteil (III ZR 60/16) die Pflichten der Badeaufsicht genauer fest.

Die Pflichten der Badeaufsicht wurden vernachlässigt

Die Pflichten der Badeaufsicht wurden nun vom BGH konkretisiert.

Die Pflichten der Badeaufsicht wurden nun vom BGH konkretisiert.

Das Mädchen hatte sich in der Befestigung einer Boje verfangen. Als die Boje dadurch absank, befragte der Bademeister zunächst zwei Kinder, schickte dann einen Jungen zur Boje, um diese zu kontrollieren. Dann holte er erst noch eine Schwimmbrille aus dem Gerätehaus, bevor er selbst die abgesenkte Boje überprüfte und im trüben Wasser das leblose Mädchen fand.

Die Vorinstanzen hatten die Schadensersatzklage der Eltern abgewiesen, weil sie nicht hätten nachweisen können, dass die bleibenden Schäden von der Verzögerung verursacht seien. Die Bundesrichter hoben dieses Urteil nun auf.

Bei grober Fahrlässigkeit gelte die Beweislastumkehr. Das heißt, wenn festgestellt werden sollte, dass eine fahrlässige Handlung vorlag und die Pflichten der Badeaufsicht verletzt wurden, so muss der Beklagte und nicht die Kläger nachweisen, dass die Gesundheitsschäden nicht aufgrund der verzögerten Rettung eingetreten sind.

Eine Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die Person zwar nicht mit Vorsatz handelt, aber dabei ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Zwei Aspekte sind hier also wichtig: Zum einen, ob in der Situation mehr Sorgfalt erforderlich gewesen wäre, zum anderen, ob dies für den Täter unter den herrschenden Umständen erkennbar war.

Genauere Vorgaben für Bademeister

Der BGH konkretisierte zudem in seiner Entscheidung die grundsätzlichen Pflichten der Badeaufsicht:

Zwar besteht keine Verpflichtung zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers. Die Schwimmaufsicht ist jedoch verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser fortlaufend zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten.

Dieses Grundsatzurteil hat bundesweit Folgen für Schwimmbadbetreiber, die nun genauere Vorgaben bezüglich der Pflichten der Badeaufsicht haben.

Bildnachweis: Fotolia.com/tanawatbig

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Über den Autor

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Jennifer A.

Jennifer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth. Seit 2018 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von anwalt.org. Sie nutzt ihr breites Wissen über das deutsche Rechtssystem seither für die Erstellung gut verständlicher Texte in Bereichen wie dem Asylrecht, Steuerrecht und Verbraucherrecht.

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