Zu spät am Gate – Urteil des LG Frankfurt

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Eine fünfköpfige Gruppe wurde vom Boarding ihres Flugs von Frankfurt nach Doha ausgeschlossen, weil sie zu spät am Gate erschienen. Nun hat das LG Frankfurt den Fluggästen einen Schadensersatz zugesprochen.

Verweigertes Boarding für verspätetes Eintreffen am Gate

Zu spät am Gate - laut Urteil des LG Frankfurt besteht ggf. eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft.
Zu spät am Gate – laut Urteil des LG Frankfurt besteht ggf. eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft.

Eine Reisegruppe von fünf Personen wollte eigentlich von Frankfurt nach Doha fliegen. Ihre Ankunft am Flughafen verlief relativ zeitgemäß, indem sie den Check-in-Schalter noch 45 Minuten vor Abflug erreichten. Der Start war für 17:35 Uhr vorgesehen.

Das Boarding-Gate erreichten sie kurz nach 17:15 Uhr. Daraufhin wurde ihnen von einem Mitarbeiter der Fluggesellschaft das Boarding verweigert. Grund dafür sei, dass sie erst nach der auf den Bordkarten angegebenen Schließzeit des Gates eintrafen (17:15 Uhr) und somit zu spät am Gate erschienen.

Obwohl sich zu diesem Zeitpunkt noch zahlreiche Passagiere hinter der Bordkartenkontrolle befanden und das Flugzeug mit geöffneten Türen am Flugsteig stand, ließen die Mitarbeiter die Gruppe nicht einsteigen.

Dies ließen die Betroffenen jedoch nicht auf sich sitzen und reichten eine Klage beim Amtsgericht ein. Der Vorgang blieb zunächst erfolglos, das Gericht wies die Klage ab. Es rechtfertigte seine Entscheidung damit, dass das Boarding der Gruppe den operativen Ablauf der Fluggesellschaft beeinträchtigt hätte, weil sie zu spät am Gate eintrafen.

Die Kläger reichten daraufhin eine Berufung ein, welche wiederum erfolgreich war. Die Reiserechtskammer legte in ihrem Urteil eine entsprechende Grundlage fest.

Zu spät am Gate: Welches Urteil legt das LG Frankfurt fest?

Was passiert, wenn Passagiere zu spät am Gate erscheinen?
Was passiert, wenn Passagiere zu spät am Gate erscheinen?

Der Fluggast muss sich zu der auf der Bordkarte angegebenen Zeit in der Nähe des Flugsteigs befinden. Wird der Abflug verzögert oder der Flug verspätet, muss die Fluggesellschaft auf zu spät kommende Passagiere Rücksicht nehmen. Des Weiteren besteht für die Fluggesellschaft die Mitnahmeverpflichtung der Passagiere, wenn:

  • das Boarding noch nicht abgeschlossen ist
  • die Türen des Flugzeuges noch geöffnet sind
  • der Bus, der die Passagiere zum Flugzeug bringt, noch nicht abgefahren ist

Die Mitnahmeverpflichtung greift, da sich der organisatorische Ablauf der Fluggesellschaft nicht verzögert, solange einer der oben genannten Punkte zutrifft. Erst nachdem die Flugzeugtüren geschlossen sind, wird eine Start- und Streckenfreigabe durch den Piloten beantragt.

Im Fall der fünfköpfigen Reisegruppe entschied das LG Frankfurt, dass ihnen eine Entschädigung in Höhe von jeweils 600 € zugesprochen wird. Da die restlichen Passagiere des Fluges noch nicht vollständig eingestiegen waren und die Türen des Flugzeuges noch geöffnet waren, hätte die Fluggesellschaft die Gruppe, die zu spät am Gate erschien, noch mit aufnehmen können, ohne dass es zu einer Verzögerung des Abflugs gekommen wäre.

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Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich ist seit 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Er studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Er befasst sich als Autor für anwalt.org unter anderem mit Zivil-, Straf- und Erbrecht.

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