Zweckentfremdungsgesetz von Wohnraum: Gesetzliche Vorgaben zur Vermietung in Berlin

Zweckentfremdungsgesetz: Mietwohnraum darf nicht gewerblich genutzt werden.
Zweckentfremdungsgesetz: Mietwohnraum darf nicht gewerblich genutzt werden.

Besonders in Ballungszentren und touristisch beliebten Regionen floriert die Vermietung von Ferienunterkünften. Um von der Entwicklung profitieren oder das Einkommen aufbessern zu können, vermieten viele ihre eigenen vier Wände ganz oder teilweise. Ein Zweckentfremdungsgesetz in der jeweiligen Region kann solche Pläne jedoch schnell durchkreuzen. Im Mietrecht ist dies derzeit ein großes Thema.

Zu deutschlandweiter und auch internationaler Bekanntheit kamen solche Regelungen zur Vermietung von einer Ferienwohnung mit dem sogenannten AirBnB-Gesetz in Berlin. Was dieses für Anbieter von Ferienwohnungen bedeutet und wie die Gesetzeslage derzeit aussieht, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.

FAQ: Zweckentfremdungsgesetz

Was besagt das Zweckentfremdungsgesetz?

Das Gesetz enthält Vorgaben in Bezug auf die Nutzung einer Mietwohnung. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Wie wird das Zweckentfremdungsgesetz in Berlin umgesetzt?

In Berlin dürfen Eigentümer ihre selbst bewohnte Wohnung für bis zu 60 Tagen im Jahr ohne eine Genehmigung des Bezirksamtes an Touristen vermieten.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Jede Stadt bzw. Region hat einen eigenen Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen das Zweckentfremdungsgesetz. In Berlin sind zum Beispiel Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich.

Private Zimmervermietung: Gesetze regeln, was zulässig ist

Bevor das Zweckentfremdungsgesetz direkt betrachtet wird, klärt der folgende Ratgeber zunächst, warum ein olcjes Gesetz notwendig geworden ist. Über Portale wie AirBnB, Wimdu oder 9flats ist das Einstellen eines Angebots in den letzten Jahren relativ einfach geworden, so dass dies auch von vielen genutzt wird. Vermieter können sich hier jedoch schnell in eine schwierige Lage bringen.

Für eine private Zimmervermietung müssen Gesetze beachtet werden.
Für eine private Zimmervermietung müssen Gesetze beachtet werden.

In Zeiten knappen Wohnraums und steigender Mieten ist die Aussicht, durch eine kurzzeitige Vermietung oder Untervermietung etwas hinzu zuverdienen, durchaus verlockend.

Touristen suchen günstige Unterkünfte, in denen sie sich wohlfühlen und Wohnungsinhaber möchten ihr Einkommen aufbessern. Allerdings hat die Vermietung an Feriengästen in einigen Regionen überhandgenommen und den ohnehin schon angespannten Wohnungsmarkt weiter verschärft. Aus diesem Grund wurden in verschiedenen Städten und Bundesländern Gesetze geschaffen, die eine solche Vermietung streng reglementieren sollen.

Eine dieser Regelungen ist das Zweckentfremdungsgesetz. Besonders in Berlin, Hamburg und München wurden Zweckentfremdungsverbote erlassen, um der wachsenden Zahl an Ferienvermietungen Herr zu werden.

Einheitlich sind die Regelungen bezüglich AirBnB etc. in Deutschland nicht. Ein Gesetz, welches bundesweit angewendet wird, gibt es nicht. Das heißt, soll eine Wohnung an Feriengäste vermietet werden, müssen die regionalen Bestimmungen beachtet werden.

Ferienwohnung: Ein Gesetz betrifft hauptsächlich Mieter

Da es bei einem Zweckentfremdungsgesetz vorrangig um den Schutz des Mietwohnungsmarktes geht, sind besonders Mieter, die ihre Wohnung kurzzeitig untervermieten wollen, davon betroffen. Grundsätzlich gilt zunächst, dass eine ausdrückliche Genehmigung für einen Untermietvertrag vorliegen muss. Der Vermieter muss diesem Vorhaben also zustimmen.

Das Zweckentfremdungsverbot ist auch als AirBnB-Gesetz bekannt geworden.
Das Zweckentfremdungsverbot ist auch als AirBnB-Gesetz bekannt geworden.

Ist dies nicht der Fall, kann das gemäß § 540 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu einer fristlosen Kündigung führen. Zudem sollte beachtet werden, dass eine allgemeine Erlaubnis zur Untervermietung, die einmal erteilt wurde, nicht automatisch bedeutet, dass auch mehrmalige kurzzeitige Vermietungen an Touristen erlaubt sind (Bundesgerichtshof, 08.01.2014, Az. VIII ZR 210/13).

Liegt eine Genehmigung vor, bedeutet dies jedoch nicht, dass eine solche Art der Untervermietung gesetzlich zulässig ist. Hier kommen dann die Vorgaben zum Tragen, die ein etwaiges Zweckentfremdungsgesetz mit sich bringt.

Was ist ein Zweckentfremdungsgesetz eigentlich?

Da die Lage je nach Stadt oder Bundesland verschieden ist, kann keine pauschale Aussage getroffen werden, was das jeweilige Zweckentfremdungsgesetz genau beinhaltet und ob alle Vermietungen an Touristen betroffen sind. In Bezug auf Anbieter wie Wimdu und AirBnB ändert sich die Gesetzeslage stetig. So soll beispielsweise in Berlin im Frühjahr 2018 das bestehende Zweckentfremdungsgesetz nochmals angepasst und verschärft werden.

In der Regel finden sich hier jedoch Vorgaben in Bezug auf die Nutzung einer Mietwohnung durch den Mieter sowie teilweise auch Bestimmungen für Eigentümer, wenn der Wohnraum kurzzeitig an Touristen vermietet werden soll. Beachten Betroffene diese Vorschriften nicht, handelt es sich in der Regel dann um eine Zweckentfremdung. Das kann dann Bußgelder bis zu 100.000 Euro oder auch 500.000 Euro bedeuten.

Verordnungen, wie es sie in Berlin, Hamburg oder München beziehungsweise in Teilregionen einiger Bundesländer gibt, sollen verhindern, dass der ohnehin schon knappe Wohnraum zu gewerblichen Zwecken, wie der Vermietung an Urlauber, genutzt wird. Denn dies bedeutet auch, dass dieser Wohnraum in der Regel nicht mehr dem freien Wohnungsmarkt zur Verfügung steht. Auch ein längerer Leerstand, meist mehr als sechs Monate, kann als Zweckentfremdung gewertet werden.

Interessierte Mieter und Wohnungseigentümer sollten sich vor einer Vermietung für kürzere Zeiträume mit den zuständigen Ämtern in Verbindung setzen und die notwendigen Genehmigungen einholen. Denn in der Regel kann eine solche Vermietung dennoch erfolgen, wenn das Amt dieser zustimmt.

AirBnB: In Berlin ist das Gesetz besonders streng

Das Zweckentfremdungsgesetz in Berlin gilt als besonders streng.
Das Zweckentfremdungsgesetz in Berlin gilt als besonders streng.

Wie zuvor erwähnt, erlangte der Begriff „Zweckentfremdungsgesetz“ Bekanntheit durch die strengen Regelungen in Berlin und dem Fakt, dass das Portal AirBnB sich gegen diese zur Wehr setzte und dies derzeit auch noch tut.

Die beiden wichtigsten gesetzlichen Regelungen in diesem Zusammenhang sind das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) und die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO). Das Gesetz trat 2014 mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren in Kraft.

Seit dem 1. Mai 2016 dürfen in Berlin keine ganzen Wohnungen mehr an Touristen vermietet werden. Dies ist nur noch mit einer Genehmigung des zuständigen Bezirksamtes möglich. Eine Untervermietung dieser Art ist zulässig, wenn der Wohnungseigentümer selbst in dieser lebt und nicht die gesamte Fläche vermietet. Gemäß § 2 Absatz 2 ZwVbG darf die an Touristen vermietete Fläche 50 Prozent der Gesamtfläche nicht übersteigen.

Das Berliner Verwaltungsgericht hat das Zweckentfremdungsgesetz erst für verfassungsgemäß erklärt (VG Berlin, 06.06.2016, Az. VG 6 K 103.16). Doch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat das Gesetz am 06.04.2017 zur Prüfung an das Bundesverfassungsgericht verwiesen. Zur Debatte steht die rückwirkende Klausel, die auch Wohnung einbezieht, die bereits vor 2014 als Ferienwohnung vermietet wurden.

Das ursprüngliche Gesetz enthielt einige Lücken, die umgangen werden konnten. Aus diesem Grund regelt die am 01. Mai 2018 inkraftgetretene neue Novelle die Zweckentfremdung von Wohnraum noch eindeutiger. In Bezug auf Plattformen wie AirBnB ist kein neues Gesetz geplant. Das bestehende wird durch die Novelle lediglich angepasst und in einigen Punkten auch verschärft.

Änderungen im Zweckentfremdungsgesetz von Berlin

Eigentümer können gemäß den neuen Vorgaben ihre selbst bewohnte Wohnung für bis zu 60 Tagen im Jahr ohne eine Genehmigung des Bezirksamtes an Touristen vermieten. Ein Antrag, wie er vor dem Inkraftreten noch eingereicht werden musste, ist nicht mehr notwendig. Allerdings muss eine solche Vermietung dem Bezirksamt weiterhin angezeigt werden. Wird dies nicht getan, drohen Bußgelder, die der Eigentümer der Wohnung zu tragen hat.

Vermietung einer Ferienwohnung: Das Gesetz bringt bei Missachtung Sanktionen mit sich.
Vermietung einer Ferienwohnung: Das Gesetz bringt bei Missachtung Sanktionen mit sich.

Gemäß der neuen Novelle werden Registrierungsnummern vergeben, die bei allen Angeboten anzugeben ist. Behörden können so die Anzahl der vermieteten Tage überprüfen. Soll länger als die 60 Tage vermietet werden, bedarf es jedoch weiterhin einer Ausnahmegenehmigung. Dabei handelt es sich in der Regel immer um Einzelfallentscheidungen . Ein Leerstand soll überlicherweise schon nach drei Monaten als Zweckentfremdung gelten und wird entsprechend geahndet, wenn keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorliegen.

Mieter dürfen eine kurzzeitige Untervermietung als Ferienwohnung jedoch weiterhin nur mit einer Genehmigung des Bezirksamtes anbieten. In der neuen Novelle zum Zweckentfremdungsgesetz ist festgelegt, dass Portale wie AirBnB und Wimdu einer Auskunftspflicht unterliegen und somit die Daten der Wohnungsanbieter mitteilen müssen, wenn diese Auskungt verlangt wird.

Kosten und Sanktionen bei Verstößen

Mieter oder Eigentümer, die eine Ausnahmegenehmigung beantragen wollen, müssen in den meisten Fällen mit Gebühren und Ausgleichszahlungen rechnen. Wie hoch diese ausfallen, ist je nach Region unterschiedlich. In Berlin können sich die Kosten beispielsweise zwischen 77 und 693 Euro bewegen. Hinzu kommt auch, dass Anbieter darauf achten müssen, wie hoch ihre Einkünfte sind und ob diese in der Steuererklärung benannt werden müssen.

Wie die Regelungen an sich sind auch die Höhen der Sanktionen bei Verstößen je nach Stadt bzw. Region unterschiedlich. In Berlin wird ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsgesetz mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet. In München können es hingegen bis zu 500.000 Euro sein.
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Über den Autor

Dörte L.
Dörte L.

Dörte studierte an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik. Bereits während dieser Zeit hat sie sich im Zuge verschiedener Praktika in Redaktionen mit Themen wie Internetrecht, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Mietrecht befasst. Mit ihren Kenntnissen und Erfahrungen in diesen und weiteren Schwerpunktbereichen unterstützt sie das anwalt.org-Team seit 2016.

Bildnachweise

2 Gedanken zu „Zweckentfremdungsgesetz von Wohnraum: Gesetzliche Vorgaben zur Vermietung in Berlin

  1. F

    Zeckentfremdungsgesetz in Berlin – Frage der Gültigkeit der rückwirkenden Klausel „Bestandsschutz“:

    Ich habe als Ferienwohngsbetreiber am 31. Januar 2017 Klage zum Gesetz beim VG Berlin eingereicht.
    Tenor ist die Frage des Bestandsschutzes. Das VG hat seinerzeit die Klage bis zur Entscheidung des
    Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
    Bis heute liegt meine klage ohne Enscheidung beim VG.
    Auf eine tel. Rückfrage 2021 bei der Rechtsstelle erhielt die wenig befriedigende Antwort “ das dauert noch“!

    Was tun?
    F

  2. Kyra

    Gerade in Berlin wird die gesetzliche Lage zu den Ferienwohnungen immer chaotischer. Die Registrierungsnummer ist ein Ansatz. Aber bekämpft das alles das eigentlich zugrundeliegende Problem, aus dem die Wohnungsknappheit erwächst? Ich denke eher nicht.

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